{"status":"available","doknr":"OLD251839","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0827.9K2495.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"9 K 2495/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber einer am 21. März bzw. 24. Mai 2006 durch eine \ntschechische Behörde erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem \nzugehörigen Führerschein ist als Wohnort H. eingetragen. Die \ndeutsche Fahrerlaubnis wurde ihm wegen fahrlässiger Trunkenheit im \nVerkehr durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 3. Juli 1995 - 191 \nDs 15 Js 51/95 19a (333/95) -, rechtskräftig seit dem 5. August 1995, \nentzogen. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte der \nBeklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2005 bestandskräftig abgelehnt.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte von der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers \nerfahren hatte, ordnete er unter dem 9. Januar 2007 unter Verweis auf § 13 \nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Kläger bis zum 15. \nFebruar 2007 an. Er begründete dies unter anderem mit einer ihm bereits \nfrüher durch das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Verurteilung des Klägers \nzu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht \nMonaten durch das Amtsgericht H. (Urteil vom 28. Januar 1998 - 19a \nDs 33 Js 1078/97 -, rechtskräftig seit dem 5. Februar 1998) u.a. wegen \nTrunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis; die \nFahrerlaubnisbehörde wurde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von zwei \nMonaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen des \nAmtsgerichts befuhr der Kläger in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 1997 \nmit einem Pkw unter Alkoholeinfluss u.a. die C.-------straße in H. . Eine \nihm um 2.58 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration \nvon 2,30 Promille. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2007 verweigerte der Kläger die \nDurchführung der Untersuchung. Die Anordnung einer Eignungsprüfung sei \nim Fall seiner tschechischen Fahrerlaubnis europarechtswidrig. Somit bestehe \nfür ihn kein Anlass, etwas zu unternehmen.\n\n5\n\nDaraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom \n19. Januar 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die tschechische \nFahrerlaubnis - dem Tenor nach nur die der Klasse B -. Zugleich forderte er \nihn auf, den Führerschein zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. In der \nBegründung des Bescheides verwies er u.a. auch darauf, dass der Kläger \nnach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht berechtigt, sei Kraftfahrzeuge im Inland zu \nführen.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger am 26. Januar 2007 Widerspruch ein. Zur \nBegründung verwies er darauf, dass die Fahrerlaubnisentziehung \neuroparechtswidrig sei.\n\n7\n\nDiesen wies die Bezirksregierung N. mit Bescheid vom 23. Juli 2007, \nzugestellt am 26. Juli 2007, zurück. In der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung \nist für das Verwaltungsgericht jedoch eine falsche Postleitzahl () \nangegeben.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 29. August 2007 Klage erhoben. Die Klageschrift ist \nallerdings dem Poststempel nach bereits am 24. August 2007 mit \nEinschreiben zur Post gegeben worden. Zur Begründung trägt der Kläger vor: \nEr habe die tschechische Fahrerlaubnis nicht missbräuchlich erworben. \nAußerdem sei ein früher von ihm vorgelegtes medizinisch-psychologisches \nGutachten falsch bewertet worden. Er sei kein Alkoholiker.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Januar 2007 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N1. vom 23. Juli 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr ist der Ansicht, dass die Klage verfristet und damit unzulässig sei.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Allerdings ist nach \nerneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass sie \nzulässig ist. \n\n17\n\nZunächst ist sie fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die \neinmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Der \nWiderspruchsbescheid ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. \nJuli 2007 zugestellt worden. Die o.g. Klagefrist lief damit am 27. August 2007 \nab, da der Tag davor ein Sonntag war (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 \nZPO). Die Klage ist erst am 29. August 2007 bei Gericht eingegangen.\n\n18\n\nDie Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste vorliegend aber nicht \neingehalten werden, da hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur \nAnwendung kommt. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein \nRechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über \nden Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der \nRechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich \noder elektronisch belehrt worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Kläger aber \nnicht zutreffend im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO über den Sitz des \nVerwaltungsgerichts H1. belehrt worden, weil in der \nRechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 für \ndieses eine fehlerhafte Postleitzahl angegeben war.\n\n19\n\nErforderlich für die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ist an sich nur \ndie Belehrung über den Sitz des Gerichts im Sinne der §§ 2 und 3 VwGO. \nHierfür genügt die bloße Ortsangabe. Die Angabe der genauen postalischen \nAnschrift ist dagegen nicht erforderlich. \n\n20\n\n§ 58 Abs. 1 VwGO schließt es aber nicht aus, in die Belehrung auch \nHinweise aufzunehmen, die nicht zwingend erforderlich sind, um die \ngesetzlichen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen in Lauf zu setzen. \nSolche Zusätze entsprechen aber dann nicht mehr den Anforderungen des \n§ 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt \nhaben, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu \nerschweren. \n\n21\n\nIn der Rechtsprechung ist von daher geklärt, dass eine \nRechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten \nAngaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, \nbei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen \nVoraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen \nund ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in \nder richtigen Form einzulegen. Das ist der Fall, wenn der Adressat davon \nabgehalten werden kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder \nformgerecht einzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob der zu beanstandende \nZusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen \nund dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig \neingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv \ngeeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Dies ist auch dann der \nFall, wenn eine unzutreffende postalische Anschrift angegeben wird. Denn \ndas kann dazu führen, dass der Adressat bei zulässiger Ausschöpfung der \nRechtsbehelfsfrist den Rechtsbehelf an die fehlerhafte Adresse versendet und \ndadurch der Irrtum nicht mehr fristgerecht korrigiert werden kann.\n\n22\n\nHierzu insgesamt OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2008 \n- 3 Bf 105/05 - m.w.N.\n\n23\n\nVorliegend war die Rechtsbehelfsbelehrung nach diesen Maßstäben \nobjektiv geeignet, den Kläger an der Einhaltung der Klagefrist zu hindern. \nAller Wahrscheinlichkeit nach war die falsche Postleitzahl sogar tatsächlich \nursächlich für die Versäumung der Frist, da sie dazu geführt hat, dass der \nBrief des Klägers zunächst in eine falsches Postverteilzentrum gelangt ist und \ndort nachadressiert werden musste.\n\n24\n\nDie Klage ist auch nicht wegen des Fehlens eines \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \n\n25\n\nSo BayVGH, Beschluss vom 7. August 2008 \n- 11 ZB 07.1259 -.\n\n26\n\nDenn die auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gestützte \nEntziehungsverfügung geht auch dann nicht ins Leere, wenn schon kraft \nGesetzes aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung \n(FeV) die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland keine \nRechtswirkungen entfaltet.\n\n27\n\nAnders BayVGH a.a.O; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 - \n10 S 1688/08 -\n\n28\n\nInsoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. \nAbgesehen davon würde allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen \nVerfahren erfolgenden Umdeutung der Entziehungsverfügung in einen \nfeststellenden Verwaltungsakt,\n\n29\n\nvgl. dazu VGH Mannheim, a.a.O.,\n\n30\n\ndazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt.\n\n31\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n32\n\nDer Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 \nAbs. 1 Satz 1 StVG mit den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für \nden Fall einer ausländischen Fahrerlaubnis genannten Wirkungen entzogen. \nDanach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht \nbefähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \nUngeeignet ist etwa derjenige, der nicht die notwendigen körperlichen und \ngeistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG).\n\n33\n\nAllerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in \nder Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis diesen in Deutschland \nnach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV von Anfang \nan kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat.\n\n34\n\nDer Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften über die \nEinschränkung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung \nwie der hier vorliegenden nicht Gemeinschaftsrecht entgegen. Sie ist \nvereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom \n29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt geändert \ndurch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abl. \nEU Nr. L 363 S. 344), wie sie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des \nEuGH,\n\n35\n\nUrteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - \n(Wiedemann/Funk),\n\n36\n\nauszulegen ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie \n91/439/EWG.\n\n37\n\nDer EuGH hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der \nErteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den \nBehörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. \nDie Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die \ndiesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen \n(a.a.O, Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem \nanderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem \nBetreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt \nwerden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die \nErteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 \nf.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies \nauch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die \nFahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs \nentzogen worden war (vgl. a.a.O, Rn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche \nMaßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, \nwenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener \nEntziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden \nist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem \n(erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst \n(a.a.O., Rn. 59).\n\n38\n\nDarüber hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur \nBekämpfung des missbräuchlichen sog. „Führerschein-Tourismus\" mit Blick \nauf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit dann zulässig sind, wenn sich \nauf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen \nvom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen \nfeststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie \n91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der \nFahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).\n\n39\n\nEine solche Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 \nBuchstabe b Richtlinie 91/439/EWG steht vorliegend aufgrund der Eintragung \ndes Wohnorts des Klägers (H2. ) unter der Nummer 8 im \ntschechischen Führerschein (vgl. Nr. 2 Buchstabe d Anhang Ia der Richtlinie \n91/439/EWG) fest. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunk des \nErwerbs der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien \nbesaß. Der Kammer ist zwar aus anderen gleichgelagerten Verfahren \nbekannt, dass die Ausstellung tschechischer Führerscheine mit der Angabe \neines deutschen Wohnsitzes daher herrühren soll, dass das \nWohnsitzerfordernis erst seit dem 1. Juli 2006 in tschechisches Recht \numgesetzt ist. Von daher war der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis \ndurch den Kläger gemessen an dem in Tschechien damals geltenden Recht \nmöglicherweise legal. Das ändert aber nichts daran, dass objektiv ein Verstoß \ngegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG vorliegt. Es macht \ninsoweit keinen Unterschied, ob dieser Verstoß seine Ursache in einer \nfehlerhaften Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in einer \nunzulänglichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem \nKläger durch den Strafbefehl des Amtsgerichts H2. vom 3. Juli 1995 \ndie Fahrerlaubnis entzogen worden war, liegt auch die weitere Voraussetzung \ndes Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG vor, dass der \nAufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-\nFahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne des dortigen \nAbsatzes 2 ergriffen haben muss.\n\n40\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV liegen \nvor. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen \nFahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (Nr. 2) und ihm war die \nFahrerlaubnis im Inland sowohl rechtskräftig entzogen als auch \nbestandskräftig versagt worden (Nr. 3). Jedenfalls die letztgenannte \nEntscheidung ist im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und damit \nverwertbar.\n\n41\n\nDer Umstand, dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von \nKraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer \nVerfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht entgegen. Eine solche geht \nnicht ins Leere, weshalb es auch keiner Umdeutung in einen auf § 28 Abs. 4 \nFeV gestützten feststellenden Verwaltungsakt bedarf.\n\n42\n\nSo aber VGH Mannheim, a.a.O.\n\n43\n\nZwar ist zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das \nVorhandensein eines Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies \nergibt sich zwar nicht notwendigerweise aus dem Begriff „Entziehung\", da \neine ausländische Fahrerlaubnis aus völkerrechtlichen Gründen nicht \nentzogen werden kann und daher auch der Gesetzgeber nur von einer \ngrundsätzlichen Geltungserstreckung der Entziehungsregelungen auf \nausländische Fahrerlaubnisse spricht (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 68); das \nGesetz verwendet den Entziehungsbegriff im Fall der ausländischen \nFahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen Sinne. Es \nfolgt aber jedenfalls aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG \ngenannten Rechtsfolgen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. \nDenn die Aberkennung bzw. das Erlöschen eines Rechts setzen dessen \nBestehen voraus.\n\n44\n\nGleichwohl lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung \nauch die Befugnis der Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine \nausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes wegen Eignungsmängeln im \nInland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat und nicht \nberechtigt, d.h. in diesem Sinne entzogen ist. \n\n45\n\nIn diesem Sinne etwa auch VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - \n4 L 389/05.NW-; VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K \n1276/05 -\n\n46\n\nZwar wird in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine \ndeklaratorische Feststellung des gesetzlichen Erlöschens eines \nVerwaltungsakts im Zweifel aus den Vorschriften über dessen Erlass \nentnommen.\n\n47\n\nSo für das Ausländerrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1990 \n- 1 S 3361/89 -.\n\n48\n\nDies spricht dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall \ndes Nichtbestehens einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden \nRechtsvorschriften zu suchen, also hier § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 \nAbs. 4 Nr. 3 und 4 FeV.\n\n49\n\nAndererseits stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer \nEU-Fahrerlaubnis unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die \nVorschriften über die konstitutive Entziehung durch Verwaltungsakt ihre \nRechtfertigung in der Regelungsermächtigung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 \nRichtlinie 91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung durchaus als \nAberkennung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung dar. \nDies lässt es im Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick \nauf den Begriff der „Entziehung\" ohnehin nicht in einem engen, technischen \nSinne verstanden werden muss, vertretbar erscheinen, die \nErmächtigungsgrundlage für entsprechende deklaratorische Feststellungsakte \nim Sinne einer spezielleren Regelung unmittelbar dieser Vorschrift zu \nentnehmen. Ihr Tatbestand im Übrigen steht dem nicht entgegen. Da § 28 \nAbs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen \nist, dass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das \nWohnsitzerfordernis zur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit \ndes Betreffenden auszugehen. Denn das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, \num die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen.\n\n50\n\nEuGH, a.a.O. Rn. 69\n\n51\n\nAbgesehen davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers \nsowohl im Fall der konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch \nder deklaratorischen der jeweilige wesentliche Regelungsgehalt derselbe, \nnämlich der, dass der Inhaber nicht berechtigt ist, im Inland von der \nFahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Für dieses Ergebnis sprechen \nschließlich auch systematische Gründe. Denn nur dann, wenn es sich bei der \nFeststellung der Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 \nStVG gestützten Verwaltungsakt handelt, kann diese in den Führerschein \neingetragen werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 FeV).\n\n52\n\nDie angefochtene Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont \ndahingehend ausgelegt werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine \ndeklaratorische Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen ist. Zwar hat der \nBeklagte einen gestaltenden und nicht einen feststellenden Tenor gewählt. \nDies ist aber mit Blick auf den dort enthaltenen - entscheidenden - Verweis \nauf die Rechtsfolge, dass nämlich der Kläger (jedenfalls) ab der Zustellung \ndes Bescheides nicht berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu \nführen, unschädlich. Zudem hat der Beklagte in der Begründung des \nBescheides sogar ausdrücklich § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in Bezug \ngenommen.\n\n53\n\nEs kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob sich bei objektiver \nBetrachtung die Wirkungen der ausgesprochenen Feststellung auf die \nFahrerlaubnis der Klasse B beschränken. Hierfür spricht, dass der Tenor der \nVerfügung sich ausdrücklich nur auf die Klasse B bezieht. Nach deren \nBegründung und der des Widerspruchsbescheides haben zudem \noffensichtlich sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde \nfälschlicherweise angenommen, dass dem Kläger nur eine Fahrerlaubnis der \nKlasse B erteilt war. Zwar ist davon auszugehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV \ndas Recht mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug \nzu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen ausschließt.\n\n54\n\nBVerwG, Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 54/04 -\n\n55\n\nEine die Fahrerlaubnis der Klasse A ausnehmende Feststellung der \nEntziehung würde den Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzen, zumal \ndiese ohnehin nur deklaratorisch ist. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen \ndes § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung vor, so dass sich die Fahrerlaubnisentziehung - auch \neine der Klasse A, sofern diese ebenfalls ausgesprochen worden sein sollte - \nals rechtmäßig erweist.\n\n56\n\nDie in dieser Vorschrift vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers \nergibt sich jedenfalls daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende \nVorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen \nAusführungen verwiesen werden. Einen Anspruch des Klägers auf eine \nZuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV, die im Übrigen noch gar \nnicht beantragt worden ist, besteht nicht, da diese vorliegend gemäß § 28 \nAbs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nur nach \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte ergehen \nkönnen, weil der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Das hat der \nKläger aber eindeutig endgültig verweigert.\n\n57\n\nDa der Kläger im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger \nSachverhalt vor, der dem Beklagten Veranlassung zum Erlass der \nangefochtenen Verfügung gab.\n\n58\n\nDie Rechtmäßigkeit der (ebenfalls deklaratorischen) Anordnung der \nVorlage des Führerscheins (Nr. 3 der angefochtenen Verfügung) folgt aus § 3 \nAbs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2 FeV.\n\n59\n\nDie Gebührenentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/9-k-2495-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/9-k-2495-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251839","retrieved":"2026-07-09 02:15:04.982902+00:00"}}