{"status":"available","doknr":"OLD251838","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0827.7L916.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"7 L 916/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3862/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzinteresses vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n5\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner den \nAntragsteller zu Recht aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches \nGutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen und dass er deshalb \nwegen der unberechtigten Weigerung des Antragstellers, das erstellte \nGutachten vorzulegen, von dessen mangelnder Kraftfahreignung ausgehen \ndurfte (vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). \nDie Kammer geht davon aus, dass die von PK X. , Polizeipräsidium \nL. , noch am Vorfallstag, dem 5. Oktober 2007, gefertigte Niederschrift \nüber die Angaben des Antragstellers, sinngemäß dahingehend, dieser müsse \nnun zum zweiten Mal einen Anlauf auf das Abitur nehmen, weil er wegen \nseines exzessiven Drogenkonsums hierzu nicht in der Lage gewesen sei, im \nKern zutreffen und das erstmals über die Prozessbevollmächtigten nach \nAkteneinsicht erfolgte Bestreiten konkret dieser Angaben eine \nSchutzbehauptung ist. Es ist fernliegend, dass der aufnehmende \nPolizeibeamte sich derartige Details zusätzlich ausgedacht haben könnte. \nDarüber hinaus trifft auch das weitere Detail, das der aufnehmende \nPolizeibeamte als Angabe des Antragstellers wiedergibt, dieser sei nämlich \nein Jahr zuvor schon einmal mit Cannabis aufgefallen, tatsächlich zu. Im \nÜbrigen hat der Antragsteller in seiner eigenen ersten Einlassung gegenüber \nder Behörde nicht in Abrede gestellt, die Aussage über die Wiederholung des \nAbiturs getan zu haben. Legt man diese Angaben zugrunde und bewertet sie \ndahingehend, dass der Antragsteller aufgrund von drogenbedingten \nLeistungseinbußen nicht in der Lage gewesen ist, die schulischen \nAnforderungen zu erfüllen, so spräche dies in erheblichem Maße schon für \njedenfalls in der Vergangenheit liegenden, regelmäßigen Cannabiskonsum, \nder die Fahreignung grundsätzlich ohne weiteres ausschließt (Ziffer 9.2.1 der \nAnlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).\n\n6\n\nSelbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass regelmäßiger \nCannabiskonsum nicht belegt ist, liegen hier weitere Anhaltspunkte vor, die \ndie Eignung des Antragstellers in Zweifel ziehen und dementsprechend \ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Anordnung zur Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Die Erklärung, er \nhabe wegen des Konsums von Cannabis seine Schulausbildung nicht \nordnungsgemäß fortführen können, spricht für einen Kontrollverlust. Hinzu \nkommt, dass der Antragsteller in seiner Einlassung vom 19. Dezember 2007 \nbetont hat, dass er jedenfalls im Zusammenhang mit der Einnahme von \nCannabis so viel Alkohol konsumiert, dass er nicht mehr zum Führen von \nKraftfahrzeugen in der Lage ist. Seinen Alkoholkonsum mit der Folge \n„temporärer Fahruntüchtigkeit\" führt er in diesem Schreiben vom \n19. Dezember 2007 zweimal an. Dieser problematische Umgang mit \nCannabis und zeitnahem Alkoholgenuss in nicht unerheblicher Menge (am \nunmittelbar folgendem Wochenende, siehe Einlassung vom 19. Dezember \n2007; Vorfallstag war Freitag, der 5. Oktober 2007) lässt berechtigte Zweifel \nam Trennungsvermögen des Antragstellers und damit an seiner \nKraftfahreignung aufkommen, die den Antragsgegner berechtigten, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.\n\n7\n\nDa der Antragsteller sich geweigert hat, das - eingeholte - Gutachten \nvorzulegen, ist von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \nauszugehen. Mit Rücksicht darauf bestehen keine Bedenken an der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Verfahren wegen \nvorläufigen Rechtsschutzes um die Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/7-l-916-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/7-l-916-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251838","retrieved":"2026-07-09 02:15:04.904698+00:00"}}