{"status":"available","doknr":"OLD251837","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0827.7K3692.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"7 K 3692/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Bei der Klägerin wurde seit einiger Zeit der Neubau eines „Integrierten Diagnostik- und \nTherapiezentrum\" (IDT) geplant und dessen Finanzierung mit der Beklagten beraten. In \neinem Schreiben an das Ministerium vom 16. Januar 2007 stellte die Beklagte diese \nMaßnahme sowie andere krankenhausplanerische Aspekte einschließlich einer erheblichen \nBettenreduzierung dar und schlug vor, den Neubau des IDT mit 19,25 Mio. EUR in das \nInvestitionsprogramm 2007 aufzunehmen.\n\n2\n\nMit Schreiben vom 12. April 2007 teilte dies die Beklagte der Klägerin mit und bat \ngleichzeitig darum, eine Einverständniserklärung zu einer Festbetragsfinanzierung in Höhe \nvon 19,25 Mio. EUR zu unterzeichnen; dies erfolgte durch die Klägerin mit Datum vom 25. \nApril 2007. \n\n3\n\nMit Datum vom 29. Juni 2007 überreichte die Klägerin für dieses Vorhaben einen Antrag \nauf Einzelförderung gemäß § 21 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (KHG NRW). Dazu teilte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2007 mit, dass \ndie Voraussetzungen für die Abgabe eines solchen Antrages nicht vorlägen und deshalb bis \nzur Entscheidung über die Aufstellung eines Investitionsprogramms der Antrag in \nVerwahrung genommen werde. Auf Nachfrage der Klägerin lehnte dann die Beklagte den \nAntrag auf Einzelförderung mit Bescheid vom 14. November 2007 ab; zwingende \nVoraussetzung für eine Einzelförderung sei die Aufnahme in ein Investitionsprogramm, ein \nsolches sei für 2007 aber nicht aufgestellt worden.\n\n4\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 6. Dezember 2007 die vorliegende Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Umstand, dass für 2007 kein \nInvestitionsprogramm aufgestellt worden sei, es nicht rechtfertige, ihren Förderantrag \nabzulehnen; ein darauf gestützter Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 \nKHG NRW sei zwar die Aufnahme in ein Investitionsprogramm die Voraussetzung für eine \nBewilligung von Fördermitteln; dies gelte aber nicht, wenn das Ministerium seine \nVerpflichtung zur Aufstellung eines Investitionsprogramm verletzt habe. Diese Verpflichtung \nfolge aus Bundes- und Landesrecht (§ 6 Abs. 2 KHG bzw. § 20 Abs. 1 KHG NRW) und sei \nangesichts des Verbots, Investitionskosten durch die Pflegesätze und Vergütungen zu \nrefinanzieren, verfassungsrechtlich zwingend geboten. Ob dabei ein Investitionsprogramm \njährlich oder für mehrere Jahre aufgestellt würde, sei nicht entscheidend; jedenfalls müsste \naber für jedes Jahr ein Investitionsprogramm aufgelegt werden, wie auch die \nEntstehungsgeschichte von § 6 Abs. 1 KHG belege. Diese sich auch aus § 20 Satz 2 KHG \nNRW ergebende Verpflichtung zur Aufstellung jährlicher Investitionsprogramme stehe auch \nnicht unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Haushaltsmitteln; Entscheidungsspielraum \nstehe dem Land nur hinsichtlich der Höhe der Förderung zu. Diese rechtliche Verpflichtung \nkönne auch nicht unter Hinweis auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften negiert \nwerden.\n\n6\n\nIhr Anspruch sei auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass zum Jahre 2008 das \nKrankenhausgestaltungsgesetz die Krankenhausförderung auf ein Pauschalsystem umgestellt \nhabe; denn bei Klagen wegen einer Subvention sei die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt \nmaßgebend, in dem über den Zuwendungsantrag zu entscheiden gewesen sei. Dies müsse erst \nrecht gelten, wenn die Subventionierung wie bei der Krankenhausförderung dem Grunde nach \nverfassungsrechtlich geboten sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. November 2007 zu verpflichten, \nihren Antrag auf Einzelförderung für das Neubauvorhaben IDT unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass nach neuem Recht die Förderung \neiner konkreten Baumaßnahme nicht mehr vorgesehen sei, vielmehr pauschale Fördermittel \nzugewiesen würden. Des Weiteren habe auch nach altem Recht kein Anspruch auf Förderung \nbestanden, da für das Jahr 2007 ein Investitionsprogramm nicht aufgestellt worden sei und \nsomit die auch nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine \nFörderung nicht erfüllt seien; ein bescheidungsreifer Antrag habe deshalb nicht vorgelegen. \nLetztlich ergebe sich weder aus Bundes- noch aus Landesrecht eine Verpflichtung, jährlich \noder für alle Haushaltsjahre ein Investitionsprogramm aufzustellen.\n\n12\n\nWie für das Jahr 2006 sei auch für das Jahr 2007 kein Investitionsprogramm aufgestellt \nworden, weil die Vorbelastungen durch alte Zuwendungsbescheide inzwischen mehrere \nHundert Millionen Euro betragen und damit das jährliche Bewilligungsvolumen der \nHaushaltsansätze weit überschritten hätten. Deshalb seien die jährlich geplanten \nFördersummen von ca. 170 Mio. EUR in den Jahren 2004 bis 2006 um ca. 160 Mio. EUR \naufgestockt und die Förderung ab dem Jahr 2008 umgestellt worden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen; diese sind \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) in \nForm der Bescheidungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und \nverletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten; einen Anspruch auf Neubescheidung hat \nsie deshalb nicht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage dieser Entscheidung sind dabei die Vorschriften des zum 29. Dezember \n2007 außer Kraft getretenen KHG NRW. Denn bei der hier streitigen Subventionierung \nkommt es auf die Sach- und Rechtslage des (Haushalts-) Jahres an, in dem bzw. für das die \nSubvention beantragt worden war, weil der von der Klägerin nicht zu vertretende Zeitablauf \nbis zu einer endgültigen Entscheidung über ihren Antrag ihrem möglichen Anspruch nicht \nentgegengehalten werden kann.\n\n17\n\nVgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 30.08.1993 - 13 A 2834/92 -\n\n18\n\nAuf der Grundlage dieses Rechts (§§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW) war die Ablehnung \nder beantragten Förderung rechtmäßig, so dass auch kein Anspruch auf (Neu-) Bescheidung \nersichtlich ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n19\n\nGemäß § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes (KHG) stellen die \nLänder u.a. zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser Krankenhauspläne und \nInvestitionsprogramme auf, wobei gemäß Abs. 4 das Nähere durch Landesgesetz bestimmt \nwird. Weiterhin haben die Krankenhäuser gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG Anspruch auf \nFörderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes - da diese \nVoraussetzung erfüllt ist, wird darauf im Folgenden nicht weiter eingegangen - und bei den \nhier einschlägigen Investitionen in ein Investitionsprogramm aufgenommen worden sind. \nDabei besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm \ngemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift. Landesrechtlich regelte § 20 KHG NRW ergänzend, \ndass zur Förderung des Krankenhausbaus das zuständige Ministerium auf der Grundlage des \nKrankenhausplans ein Investitionsprogramm gemäß § 6 und § 8 KHG aufstellte (Satz 1), in \ndem die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung \nstehenden Fördermittel für die hier streitigen Baumaßnahmen dargestellt wurde (Satz 2). Ein \nRechtsanspruch auf Förderung entstand erst mit der schriftlichen Bewilligung der \nFördermittel (Satz 4). Das Weitere zu Form und Verfahren der Investitionsförderung war in \nTeil III der Verwaltungsvorschriften zum KHG NRW (Runderlass des Ministeriums für \nGesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 04.11.2004, geändert durch Erlass vom \n13.04.05) geregelt.\n\n20\n\nBei dieser Rechtslage bestand für die Klägerin aus Bundes- oder Landesrecht weder ein \nAnspruch auf Erstellung eines Investitionsprogramms noch auf die beantragte Förderung der \nEinzelmaßnahme. Das Investitionsprogramm ist gemäß ständiger Rechtsprechung\n\n21\n\nOVG NRW, Urteil vom 30.08.1993 - 13 A 2834/92 -\n\n22\n\nund Kommentierung \n\n23\n\nPant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 20 Anm. 9\n\n24\n\n(lediglich) ein Verwaltungsinternum zur Darstellung landespolitischer Zielvorstellungen \nohne unmittelbare Außenwirkung. Aus ihm können deshalb auch von den \nKrankenhausträgern keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechte weder auf Aufnahme in ein \nkonkretes Investitionsprogramm noch gar auf eine konkrete Förderung hergeleitet werden. \nGemäß § 20 Satz 1 KHG NRW dürfte zwar das Ministerium formal rechtlich verpflichtet \ngewesen sein, ein Investitionsprogramm aufzustellen. Weitergehende Folgerungen zu \nGunsten der Klägerin sind daraus aber mangels Betroffenheit subjektiver Rechte zunächst \nnicht abzuleiten.\n\n25\n\nUnabhängig davon ist die hier getroffene Entscheidung des Ministeriums, durch den \nHaushalt zugewiesene Mittel in einem oder mehreren Haushaltsjahren nicht für Neuanträge, \nsondern ausschließlich für Vorhaben zu verwenden, die schon in früheren Jahren bewilligt \nwaren, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Dies folgt aus dem weiten \nErmessensspielraum des Ministeriums im Rahmen der Krankenhausplanung, der seine \nGrenzen in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Krankenhäuser findet (vgl. Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 19a GG) und innerhalb dieser Grenzen grundsätzlich jede planerische \nEntscheidung zulässt.\n\n26\n\nEine Förderentscheidung zugunsten ausschließlich bereits bewilligter Vorhaben wäre \ndanach innerhalb eines formell ordnungsgemäß aufgestellten Investitionsprogramm möglich \ngewesen; sie ist für die Jahre 2006 und 2007 aber jedenfalls inhaltlich (materiell) so getroffen \nworden. Dies ergibt sich in hinreichendem Maße aus den von der Beklagten vorgelegten \nStellungnahmen des zuständigen Ministers und der Information des Ministeriums aus August \n2007 „Umstellung der Krankenhausinvestitionsförderung\" (Bl. 41 ff. der Gerichtsakte). Da \ndeshalb das gesamte durch den Haushalt zur Krankenhausförderung bewilligte Geld (offenbar \nmehr als in den Vorjahren) in die Abarbeitung schon bewilligter Vorhaben geflossen ist, \nbedurfte es aus tatsächlichen Gründen auch keiner (formellen) Aufstellung eines \nInvestitionsprogramms, um aus den von den Bezirksregierungen vorgeschlagenen \nAntragsvorhaben die konkret zu fördernden auszuwählen. Ein Ermessen, welches Vorhaben \nals Neuantrag förderfähig sein könnte, war danach nicht eröffnet, da nur schon genehmigte \nVorhaben weitergefördert werden sollten. Die Ablehnung des Neuantrages der Klägerin ist \ndementsprechend zwangsläufig Folge der vom Ministerium getroffenen Entscheidung, so dass \nein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht.\n\n27\n\nNach alledem kommt es auf die weiter von den Parteien kontrovers erörterten Fragen, ob \nein Investitionsprogramm jährlich oder mehrjährig, aber jedenfalls jedes Jahr betreffend \naufzustellen war, und dass die formalen Voraussetzungen für eine Förderung nach den \neinschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten werden konnten, nicht an.\n\n28\n\nDer dargelegte Grenzfall der wirtschaftlichen Existenzsicherung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. \n19a GG, § 1 KHG), der eine Verpflichtung zur Bewilligung des klägerischen Vorhabens - \nauch unabhängig von einem Investitionsprogramm - begründet hätte, liegt hier erkennbar \nnicht vor. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Der Versorgungsauftrag der \nKlägerin ist derzeit nicht wesentlich eingeschränkt, vielmehr kann sie - wie bisher - diesem \ngrundsätzlich nachkommen; dies folgt bereits daraus, dass auch bisher schon wegen der \nbegrenzten Haushaltsmittel Förderanträge immer wieder auf folgende Jahre verschoben \nwurden, wenn sie bei der (rechtmäßigen) Ermessensauswahl innerhalb der zum \nInvestitionsprogramm angemeldeten Vorhaben nicht zum Zuge kamen, ohne dass damit die \nGrenzen verfassungsrechtlich gebotener Subventionierung überschritten worden waren. \n\n29\n\nLetztlich wird angemerkt, dass auch bei Anwendung des nunmehr geltenden \nKrankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 \n(KHGG NRW) die Klage keinen Erfolg haben könnte. Denn danach erfolgt die \nInvestitionsförderung nicht mehr für Einzelprojekte, sondern durch eine Baupauschale (§ 18 \nAbs. 1 Nr. 1 KHGG NRW). Deshalb kann auch daraus ein Anspruch auf Förderung oder auch \nnur Bescheidung der hier streitigen Einzelmaßnahme nicht (mehr) bestehen.\n\n30\n\nDie Klage ist somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, \ndie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche \nFragen des Krankenhausförderungsrechts aufweist, zu denen eine obergerichtliche \nEntscheidung ermöglicht werden soll.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/7-k-3692-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/7-k-3692-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251837","retrieved":"2026-07-09 02:15:04.818503+00:00"}}