{"status":"available","doknr":"OLD251836","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0827.7K3649.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"7 K 3649/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, den sie \nam 29. November 2006 in dem Verfahren 7 K 3410/02 geschlossen haben. \n\n3\n\nIn jenem Verfahren hatte die Klägerin, die den öffentlichen Schlachthof in P. \n-F. betreibt, zwei Gebührenbescheide des Beklagten vom 10. September \n2001 und 14. September 2001 angefochten, mit denen der Beklagte in den \nMonaten Juli und August 2001 Gebühren für Fleischhygieneuntersuchungen als \nAusgleich für in den Jahren 1999 und 2000 entstandene Unterdeckung erhoben \nhat. In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2006 haben die Parteien \nvor der erkennenden Kammer zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits \nfolgenden Vergleich geschlossen:\n\n4\n\n1. Die Klägerin akzeptiert bis einschließlich des Gebührenjahres 2006 \neine Gebührenkalkulation, bei der entsprechend § 6 KAG Über- und \nUnterdeckungen jeweils innerhalb eines Dreijahreszeitraumes ausgeglichen \nwerden. Der Beklagte wird die Überdeckung aus dem Gebührenjahr 2005 (etwa \n161.000,00 Euro) im Gebührensatz 2007 mindernd berücksichtigen. \n\n5\n\nDer Beklagte wird den Bescheid über Säumniszuschläge in Höhe von \n71.447,50 Euro aufheben. Die Klägerin nimmt ihren Widerspruch vom \n22.12.2005 gegen den Bescheid des Beklagten über die Erhebung von \nSäumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 11.784,00 Euro \nvom 28.11.2005 zurück.\n\n6\n\n3. Die Berufungsverfahren 7 K 1875/01, 7 K 2170/01 und 7 K 6842/00 \n(betreffend Gebührenzeiträume 01.01.1999 bis 31.12.2000) bleiben weiter \nanhängig. Der Beklagte verpflichtet sich für den Fall, dass die Klägerin \nalle weiteren Widersprüche gegen Gebührenzeiträume der Folgejahre \nzurücknimmt oder gegen neue Bescheide keine Widersprüche einlegt, zum \nWiederaufgreifen dieser Verfahren, sollten rechtsgrundsätzliche Erwägungen \n(EG konforme Anwendung der maßgebenden Rechtsakte der Gemeinschaft) in \nden vorbezeichneten Klageverfahren Fehler des Beklagten ergeben. Er wird \ndiese Bescheide dann aufheben und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen \nUrteile in den genannten Leitverfahren neue rechtsmittelfähige Bescheide \nzeitnah erlassen. Dabei sind in diesen Verwaltungsverfahren etwaige \nrückwirkende Änderungen der nationalen Vorschriften (insbesondere § 4 Abs. 2 \nFlGFLHKostG NRW) zu berücksichtigen, soweit sie rechtlich und nach der EG-\nRechtsprechung zulässig sind, sowie einschlägige Rechtsakte der Gemeinschaft \nEG-konform anzuwenden, insbesondere soweit sich die gemeinschaftsrechtliche \nAuffassung der Klägerin rechtskräftig durchsetzen sollte. Der Beklagte wird sich \nfür den hier betroffenen Gebührenzeitraum 1999 bis 2006 nicht darauf berufen, \ndass der Rechtsweg von der Klägerin nicht ausgeschöpft ist.\n\n7\n\n4. Die Klägerin nimmt sämtliche Widersprüche gegen Gebührenbescheide \nab dem 01.01.2001 zurück.\n\n8\n\n5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n9\n\nGegen Gebührenveranlagungsbescheide früherer Jahre (1998 bis 2000) \nhatte die Klägerin zuvor bereits die im Vergleich bezeichneten Klagen erhoben, \ndie derzeit noch in der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW - anhängig sind (7 K 1875/01, 7 K 2170/01 und \n7 K 6842/00). Die dort streitbefangenen Bescheide hat die Klägerin jeweils mit \nder Erwägung angegriffen, dass die Anhebung der EU-Pauschalbeträge für \nFleischuntersuchungen rechtlich unzulässig und darüber hinaus die \nGebührenkalkulation fehlerhaft gewesen sei. In erster Instanz sind alle Klage \nabgewiesen worden (Urteile vom 16. Juli 2003).\n\n10\n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 2007 hat die Klägerin gegenüber dem \nProzessbevollmächtigten des Beklagten die Anfechtung des Vergleichs im \nVerfahren 7 K 3410/02 nach § 123 BGB erklärt. Am 5. Dezember 2007 hat die \nKlägerin Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung ihres Begehrens auf \nFortsetzung des Verfahrens 7 K 3410/02 im wesentlichen vor: In den \nBerufungsverfahren gegen die Urteile der Kammer vom 16. Juli 2003 habe sich \nergeben, dass der Beklagte im Jahre 2002 zwei Gutachten bei der X. \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeholt habe, die sich zur Kostensituation \nbeim Ansatz von Fleischuntersuchungspersonal im Betrieb der Klägerin zu den \nStichtagen 8. Januar 2002 und 19. Dezember 2002 verhielten. Nach diesen \nGutachten sei klar, dass der Beklagte gesonderte Kosten für Pausen- und \nRüstzeiten in seine Kalkulation habe einfließen lassen, mit denen er die Klägerin \nbelaste. Zudem habe er übertarifliche Zahlungen für das bei ihr eingesetzte \nFleischuntersuchungspersonal zumindest seit 1. Januar 2002 geleistet. Das sei \nrechtswidrig; die übertarifliche Zahlung sei insbesondere mit § 70 Abs.1 LPVG \nnicht vereinbar. Damit sei die Kostenkalkulation für die Gebühren insgesamt \nrechtswidrig. Im Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2002 sei zusätzlich \nangeführt, dass der Beklagte mit den EU-Pauschalbeträgen (1,30 Euro pro Tier) \neine Kostendeckung erzielen könne. In dem Gutachten heiße es nämlich „die \nbisherige Schlachtgebühr von 1,40 Euro könnte unter Berücksichtigung unserer \nbeiden Gutachten dennoch auf ca. 1,30 Euro abgesenkt werden. Dieser Wert \nentspricht der EU-Pauschalgebühr.\" Damit stehe fest, dass sie seinerzeit zu \nRecht die Aufhebung der Gebührenbescheide insoweit beantragt habe, als diese \ndie EU-Pauschalbeträge überstiegen. Die Gutachten hätten dem Beklagten zum \nZeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 29. November 2006 schon \nvorgelegen; dieser habe die Gutachten aber überhaupt nicht erwähnt, obgleich \nsie auch in jenem Verfahren stets geltend gemacht habe, dass die EU-\nPauschalbeträge jedenfalls zur Kostendeckung ausreichten. Sie hätte also \nniemals einen derartigen Vergleich abgeschlossen, wenn ihr die Gutachten \nbekannt gewesen wären. Der Beklagte habe die Existenz und den Inhalt der \nGutachten jedenfalls nicht den für sie - die Klägerin - handelnden Personen \nbekanntgegeben. Eine Vereinbarung über übertarifliche Vergütungen habe sie \nniemals geschlossen. Die Gutachten seien auch damals nicht zu den \nGerichtsakten gereicht worden, weil der Beklagte diese nicht offenbaren wollte. \nDas Verhalten des Beklagten sei als arglistig zu qualifizieren, weil dieser sich \nentsprechend höhere Gebühren über einen Vergleich durch sie zugestanden \nlassen habe, obgleich die Gutachten eindeutig erwiesen, dass die EU-\nPauschalbeträge ausreichten. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht \nvertretenen Lehre von der Doppelnatur des Prozessvergleichs könne dieser auch \nwirksam nach § 123 BGB angefochten werden. Sie selbst habe vor dem OVG \nNRW auf die Existenz der Gutachten hinweisen müssen, nachdem ihr ein \nErgebnisbericht der W. -Consulting GmbH vom 22. August 2005 vorgelegen \nhabe, in dem die Gutachten erwähnt seien. Dies habe zum Auflagenbeschluss \ndes OVG in den dort anhängigen Berufungsverfahren (3 A 3302/03, 3303/03, \n3304/03 und 3349/03) geführt, mit dem dem Beklagten u.a. aufgegeben worden \nsei, das Gutachten vorzulegen (Beschluss des Senats vom 29. November 2007). \nBewusst und gewollt habe der Beklagte die Gutachten zurückgehalten. \nAnlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006 im Verfahren 7 \nK 3410/02 habe der Beklagte zudem erklärt, er habe die Kosten ordnungsgemäß \nkalkuliert und diese seien auch ordnungsgemäß erhoben worden, ohne darauf \nhinzuweisen, dass er Gutachten im Besitz habe, die etwas anderes aussagten. \nDie Kammer habe sogar in diesem Termin noch darauf hingewiesen, dass unter \nUmständen ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der \nKostenkalkulation in Erwägung gezogen werde könne. Auf dieser Grundlage \nseien dann die Verhandlungen über den Vergleich aufgenommen worden. Die \nKlägerin habe daher davon ausgehen können, dass gerade die Kostenkalkulation \nüber die Kostenansätze in gemeinschaftskonformer Weise durchgeführt worden \nseien. In dem Verschweigen der beiden Gutachten sei Arglist zu sehen. Der \nBeklagte habe durch sein aktives Tun in der mündlichen Verhandlung am 29. \nNovember 2006, nämlich durch seinen Hinweis darauf, dass die \nGebührenkalkulation ordnungsgemäß sei, einen Irrtum bei ihr hervorgerufen. \nDieser sei ursächlich für den Vergleichsabschluss gewesen. Sie habe auf die \nPrüfung der vom Gericht angesprochenen Kalkulationsgrundlagen durch einen \nSachverständigen verzichtet. Hierdurch sei ihr ein erheblicher Schaden \nentstanden, wie sich im nachhinein ergebe. Auch die unterlassene Vorlage der \nGutachten sei ursächlich für den Vergleichsabschluss gewesen. Sie bestreite, \ndass ihrem damaligen Geschäftsführer, Herrn Norbert Barfuß Junior, die \nGutachten der X. bekannt gewesen seien. Entsprechendes gelte für die \nDienstvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Personalrat des \nPersonals für die Fleischuntersuchung. \n\n11\n\nIm übrigen werde der Europäische Gerichtshof - EuGH - am 4. September \n2008 zur Frage der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in \nnationales Recht der Bundesrepublik entscheiden sowie auch über deren \nrückwirkende Anwendung zu Lasten der Gemeinschaftsbürger. Dieses Verfahren \nhabe grundsätzliche Bedeutung und Auswirkungen auf den hier anhängigen \nGebührenstreit. Es sei zu erwarten, dass der Beklagte auf jeden Fall nach der \nEntscheidung des EuGH verpflichtet sei, mit Rücksicht auf den Inhalt des \nVergleichs die Gebührenbescheide aufzuheben. Dann würde es aber auf die \nRechtsfrage der arglistigen Täuschung nicht mehr ankommen, so dass die \nAussetzung des Verfahrens angeregt werde. Auch das entsprechende \nVertragsverletzungsverfahren werde am gleichen Tage entschieden. \n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 1. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 2. Juli 2008, hat \ndie Klägerin ferner eine Anfechtung nach § 119 Abs.1 und 2 BGB erklärt, soweit \nsich der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht aufrecht erhalten lasse. Sie \nhabe sich nämlich bei Abgabe der Vergleichserklärung in einem Irrtum befunden, \nweil sie aufgrund der Angaben des Beklagten von einer ordnungsgemäßen \nKostenkalkulation ausgegangen sei. Diese Anfechtung erfolge auch für den Fall, \ndass sich die Parteien möglicherweise im Zuge von außergerichtlichen \nGesprächen dahingehend verständigten, dass der Vorwurf der arglistigen \nTäuschung nicht mehr erhoben werde. Die Gebührenerhebung in dem Zeitraum \n2001 bis 2006 habe für sie ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da diese \nihre Kosten maßgeblich beeinflusse. Es gehe also nicht allein um \nprozessrechtliche Fragen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nunter Fortsetzung des Verfahrens 7 K 3410/02 die Gebührenbescheide des \nBeklagten vom 10. September 2001 und 14. September 2001 \n(Gebührenzeiträume: Juli und August 2001) in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 und des Ergänzungsbescheides vom \n23. Oktober 2004, soweit er Gebühren für die Zeiträume Juli und August 2001 \nfestsetzt, aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr führt zur Begründung aus: Das Verfahren 7 K 3410/02 sei durch den am \n29. November 2006 geschlossenen Vergleich beendet. Der Anfechtung wegen \narglistiger Täuschung habe er widersprochen; diese sei auch in der Sache nicht \nhaltbar. Hintergrund sei, dass der 3. Senat des OVG Münster am 26. November \n2007 in Berufungsstreitverfahren verhandelt habe, in denen es um die \nFestsetzung betriebsbezogener Gebühren im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 des \nFleisch- Geflügel KostG a.f. gegangen sei. Erstmals in diesen \nBerufungsverfahren sei die Ermittlung des Gebührensatzes mit einzelnen \nKostenfaktoren von der Klägerin thematisiert worden. Dies habe zu dem \nbezeichneten Aufklärungsbeschluss geführt. Dem werde sie in Kürze \nnachkommen. Die dort umstrittene Kostenposition beruhe im übrigen aus einer \nVereinbarung, an deren Zustandekommen die Klägerin selbst mitgewirkt habe. \nAuch die X. -Gutachten seien der Klägerin hinlänglich bekannt gewesen. Sie \nseien seinerzeit mehrfach mit ihr erörtert worden. Sollten die jetzt für die Klägerin \nhandelnden Personen hierüber nicht informiert sein, beruhe dies auf \nKommunikationsdefiziten mit deren früheren Vertretern. Die \nKalkulationsgrundlagen für die Gebühren hätten sich stets bei den Gerichtsakten \nbefunden, so dass der Prozessbevollmächtigte habe Einsicht nehmen können; \ndarauf habe sogar der Vorsitzende des 3. Senats hingewiesen. Mit alledem habe \nder Prozessvergleich hier nichts zu tun. Die Klägerin habe in diesem Verfahren \nstets die gemeinschaftsrechtliche Problematik in den Vordergrund geschoben \nund die Vergleichsverhandlungen hiervon abhängig gemacht. Zur Vorlage der \nGutachten in dem Berufungsverfahren sei es auf folgende Weise gekommen: Die \nKlägerin habe sich im Schriftsatz vom 5. Juli 2006 mit dem Gutachtenentwurf der \nW1. -Consulting GmbH vom 22. August 2005 befasst und dort auf \nEinsparpotentiale bei den Personalkosten hingewiesen. In diesem \nGutachtenentwurf seien genau die Kostendetails genannt, die im \nBerufungsverfahren im Streit seien und über die sie angeblich getäuscht haben \nsolle. Die Klägerin selbst sei damals Auftraggeberin des Gutachtens der W1. \n-Consulting GmbH gewesen, so dass ihr spätestens seit August 2005 die \nKostenansätze bekannt gewesen seien. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass \ndie Klägerin von ihm im November 2006 durch Verschweigen eines Umstandes \ngetäuscht worden sein wolle. Die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung \nlägen in keinem Tatbestandsmerkmal vor. Er habe nichts Offenbarungspflichtiges \nverschwiegen, was der Klägerin nicht ohnehin bekannt gewesen sei. Die \nGebührenkalkulationen hätten dem Gericht vorgelegen. Die X. -Gutachten \naus dem Jahre 2002 hätten mit den gemeinschaftsrechtlichen Fragen und mit \ndem Über- Unterdeckungsausgleich nichts zu tun. Sie seien nicht \nKalkulationsgrundlage für die strittigen Gebühren aus dem Jahre 2001 gewesen. \nHintergrund der Gutachten sei es gewesen, dass die Klägerin in den Jahren \n1999 bis April 2001 mit Gebührenzahlungen in Höhe von 4,15 Millionen DM in \nRückstand geraten und bei ihr deshalb die Gefahr der Insolvenz im Falle der \nVollstreckung bestanden habe. Man habe sich deshalb im Juli 2001 darauf \ngeeinigt, dass er - der Beklagte - ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen \nbeauftrage, um unter anderem Kostensenkungsmaßnahmen zu prüfen. Unter \nBeteiligung der Klägerin und ihm selbst sei dann das Gutachten erstellt worden. \nEr selbst habe den Gutachter auf die möglicherweise gemäß § 70 LPVG \nunzulässige Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1992 hingewiesen; damals \nhätten unterschiedliche Ansichten zwischen dem Personalrat und dem Kreis als \nDienstherrn bestanden; dieser Streit sei später vor dem erkennenden Gericht \nausgetragen worden (12c K 2095/02.PVL). Es habe sich für ihn nicht \nansatzweise aufgedrängt, dass die X. -Gutachten aus dem Jahre 2002 für die \nGeltendmachung des Unterdeckungsausgleichs in den Jahren 1999 und 2000 \nvon irgendeiner Bedeutung sein könnte. Der Vergleich sei vielmehr im \nwesentlichen dadurch geprägt, dass die Kammer seinerzeit das System des \nAusgleichs von Über- bzw. Unterdeckung, wie es über Jahre von den Parteien \npraktiziert worden sei, als gerecht angesehen habe. Auch jetzt noch werde \ndieses System beibehalten. Der von der Klägerin gerügte unterbliebene Vortrag \nsei auch nicht kausal für den Vergleichsabschluss gewesen, denn der Klägerin \nsei es vornehmlich darum gegangen, die gemeinschaftsrechtlichen Fragen \noffenzuhalten. Dies zeige der Inhalt des Vergleichs eindeutig. \nGebührenrechtliche Fragen sollten vielmehr auch für die kommenden Jahre \nabschließend erledigt und nur die gemeinschaftsrechtlichen Fragen \noffengehalten werden. Deshalb seien Gebührenbedarfsberechnungen weder \nGegenstand der Erörterung des Gerichts noch für den Vergleichsinhalt \nbestimmend gewesen. Die erforderliche Doppelkausalität sei offensichtlich nicht \ngegeben. Bemerkenswert sei auch, dass der früher bei der X. beschäftigte \nGutachter im Jahre 2005 für die W1. tätig geworden sei, so dass dieselbe \nPerson die Gutachten von 2002 und das Gutachten erstellt habe, das die \nKlägerin im Jahre 2005 in Auftrag gegeben habe. Dementsprechend nehme das \nW1. -Gutachten vom 22. August 2005 auch auf die X. -Gutachten aus \n2002 Bezug. Eine solche, der Klägerin bekannte Tatsache könne aber nicht mehr \narglistig verschwiegen werden. \n\n18\n\nDie von der Klägerin erwähnte mündliche Verhandlung vor dem EuGH sei für \ndas vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich; es gehe hier ausschließlich um die \nprozessrechtliche Frage, ob der Vergleich wirksam sei. Einer Anfechtung des \nVergleichs nach § 119 BGB widerspreche er. Eine solche Anfechtung sei \nerstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 erklärt worden, so dass die \nAnfechtungsfrist verstrichen sei, diese sei für jeden Anfechtungsgrund gesondert \neinzuhalten. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 119 BGB \nmateriell nicht vor. Es liege allenfalls ein klassischer Motivirrtum bei der Klägerin \nvor, der nicht zur Anfechtung berechtige. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 K 3410/02. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie auf Fortsetzung des Verfahrens 7 K 3410/02 gerichtete Klage hat keinen \nErfolg. Das Verfahren 7 K 3410/02 ist durch den zwischen den Parteien \ngeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 29. November 2006 rechtskräftig \nbeendet worden, weshalb eine Entscheidung über die dort gestellten \nSachanträge nicht mehr erfolgen kann. Der gerichtliche Vergleich vom \n29. November 2006 ist nicht durch die Anfechtungserklärungen der Klägerin \ngegenüber dem Beklagten und gegenüber dem Gericht unwirksam geworden. \nDie erste Anfechtungserklärung der Klägerin datiert - wie die am 5. Dezember \n2007 eingegangene Klageschrift - vom 3. Dezember 2007. Die Erklärung ist \ngestützt auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB. \nDanach kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige \nTäuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Voraussetzungen \ndieser - auch im öffentlichen Recht und auf Prozessvergleiche grundsätzlich \nanwendbaren - Bestimmung liegen nicht vor. Eine arglistige Täuschung im Sinne \ndes § 123 BGB kann grundsätzlich nur in dem bewussten Verschweigen von \nTatsachen gesehen werden, hinsichtlich derer eine Rechtspflicht zur \nOffenbarung steht. Das kann u. a. auch dann der Fall sein, wenn eine Aufklärung \nüber die bezeichneten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung \nder Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf.\n\n22\n\nVgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04 -, juris, Rd-Nrn. 14 ff.; \nUrteil vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96 -, juris, Rd-Nrn. 15 bis 17.\n\n23\n\nDie Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. vom 8. Januar \n2002 und 19. Februar 2002 (Gerichtsakte Blatt 5 ff. und 20 ff.) stellen keine \nUmstände dar, der Beklagte vor dem Vergleichsabschluss in der mündlichen \nVerhandlung am 29. November 2006 hätte hinweisen müssen. Die Kammer hat \nhierzu im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 9. April 2008 bereits \nStellung genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer \nauf die Niederschrift vom gleichen Tage (Gerichtsakte Blatt 148 bis 149). \nMaßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin schon 2002 hätte Kenntnis von den \nGutachten der X. haben können, zumal die Untersuchungen in ihrem Betrieb \ndurchgeführt worden sind; spätestens aber hat die Klägerin - sofern sie sich \ntatsächlich 2002 nicht über den Inhalt der Abschlussberichte der X. informiert \nhaben sollte - von diesen Gutachten jedenfalls ab 2005 Kenntnis gehabt, als sie \ndie W1. -Consulting GmbH mit einer „Analyse zu den \nFleischuntersuchungsgebühren im Schlachthof P. -F. „ beauftragt hat. \nDenn dort heißt es wörtlich: „Die zur X. -Gruppe gehörende Firma C. \nGmbH hat die W1. -Consulting GmbH ... beauftragt, am ersten Projektschritt \neine Abweichungsanalyse zur Höhe der Gebühren für Amtshandlungen nach den \nVorschriften des Fleischhygienerechts im öffentlichen Schlachthof P. -F. \nzu erstellen ... Gegenstand der Abweichungsanalyse sollte insbesondere die \nFeststellung sein, ob und in welcher Höhe die in den Jahren 2001 und 2002 \nfestgestellten Gebührenreduzierungspotenziale seitens des Kreises S. \nfür den Gebührenzahler wirksam umgesetzt worden sind. ...\" Weiter heißt es \nunter 4.: „In den Jahren 2001 und 2002 sind im Sachgebiet „Fleischhygiene\" zwei \nexterne Beratungsprojekte durchgeführt worden. Gegenstand dieser Projekte war \ndie Untersuchung, ...\". Im weiteren werden die im Vorspann genannten \nGebührenreduzierungspotenziale konkret benannt und mit den getroffenen \nMaßnahmen auf Grund dieser Gutachten verglichen. Die Klägerin kann sich \nsomit nicht darauf berufen, die gezahlten über- bzw. außertariflichen \nLohnleistungen des Beklagten in damaligen Zeiten seien ihr nicht bekannt \ngewesen, da diese, wie auch die anderen Einsparpotenziale, ausdrücklich in dem \nselbst in Auftrag gegebenen Gutachten aus 2005 ebenso benannt sind wie das \nErgebnis des personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreits, den der Beklagte \nseinerzeit in dieser Angelegenheit geführt hat (12c K 2095/02 PVL). Da der \nGutachter der X. zudem - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat \nund wie sich auch aus den Namen unter den Gutachten ergibt - im Jahre 2005 \nfür die W1. -Consulting GmbH tätig war (Herr G. ), ist die Klägerin \njedenfalls 2005 in der Lage gewesen, auch von den Untersuchungsergebnissen \n2002 Kenntnis zu nehmen. Eine „Täuschung\" über das Vorliegen der beiden \nGutachten von Februar und Dezember 2002 ist nach alledem \nausgeschlossen.\n\n24\n\nUnabhängig von Vorstehendem war der Beklagte auch nicht gehalten, vor \ndem Vergleichsabschluss vom 29. November 2006 in dem Verfahren \n7 K 3410/02 besonders auf diese Gutachten hinzuweisen. Wie sich aus dem \nInhalt des Vergleichsabschlusses ergibt, kam es der Klägerin nämlich \nausschließlich darauf an, die gemeinschaftsrechtliche Problematik in allen noch \nanhängigen Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer abschließenden \nobergerichtlichen/gemeinschaftsrechtlichen Klärung offen zu halten. Dies ergibt \nsich aus Ziffer 3. des Vergleichs, der hinsichtlich der Verpflichtung des \nBeklagten, alte Verfahren wieder aufzunehmen, maßgeblich auf \nFormulierungswünschen der Klägerin beruhte. \n\n25\n\nEine Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums nach § 119 BGB scheidet \nbereits deshalb aus, weil die Klägerin die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB \nversäumt hat. Danach hat die Anfechtung in den Fällen des § 119 BGB ohne \nschuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu erfolgen. Die Klägerin hat erstmals mit \nSchriftsatz vom 1. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 2. Juli 2008, ihre \nAnfechtung auch auf § 119 BGB gestützt. Da der von ihr vorgetragene Irrtum die \nselben Umstände betrifft, die zu der Anfechtung nach § 123 BGB geführt haben, \nhätte die Anfechtungserklärung schon mit der ersten Anfechtung im Dezember \n2007 geltend gemacht werden können.\n\n26\n\nUnabhängig davon liegt auch ein zur Anfechtung nach § 119 BGB \nberechtigender Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB nicht vor. Die Klägerin war \nweder über den Inhalt des Vergleichs im Irrtum, noch hat sie ihr Einverständnis \nzum Vergleich in dieser Form nicht abgeben wollen. Sie ist vielmehr allenfalls \neinem Motivirrtum unterlegen, wenn sie - für sich - vorausgesetzt hat, dass die \nGebührenkalkulation im Einzelnen - die nicht Gegenstand jenes Rechtsstreits \ngewesen ist - in jeder Hinsicht unangreifbar ist. Ein solcher Motivirrtum begründet \nein Anfechtungsrecht nicht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/7-k-3649-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/7-k-3649-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251836","retrieved":"2026-07-09 02:15:04.732429+00:00"}}