{"status":"available","doknr":"OLD251835","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0827.7K2111.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"7 K 2111/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 18. Januar 2006 beantragte die Klägerin, die \nBaumaßnahme „Neuordnung U+B-Trakt einschl. Intensivmedizin, \nInfektionsabteilung/Pflege\" in das Investitionsprogramm 2007 aufzunehmen. \nNach der Umstrukturierung der Häuser in I. und F. durch \nFeststellungsbescheid vom 15. September 2005 sei die Maßnahme nunmehr \ndringlich zu fördern, da sie auf Platz 13 der Prioritätenliste für das \nInvestitionsprogramm 2006 nicht zum Zuge gekommen sei. Die förderfähigen \nKosten wurden mit ca. 5,5 Millionen Euro veranschlagt.\n\n3\n\nMit weiterem Schreiben vom 23. Januar 2006 beantragte die Klägerin, \ndieses Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KHG NRW) entsprechend seiner Dringlichkeit vorrangig \nfür das Jahr 2006 zu fördern. Der Antrag werde vorgelegt, obwohl die \nMaßnahme bisher nicht in das Investitionsprogramm des Landes \naufgenommen worden sei. Die Entscheidung, für 2006 ein \nInvestitionsprogramm nicht aufzustellen, sei unvereinbar mit § 6 Abs. 1 und § \n20 KHG NRW.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. März 2006 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass \nbekannterweise für 2006 kein Investitionsprogramm aufgestellt worden sei. \nDeshalb werde die Anmeldung vom 18. Januar 2006 als weiterhin gültig \nangesehen und in die Meldeliste für das Investitionsprogramm 2007 \nübernommen. Weitere Ausführungen dazu wurden mit Schreiben vom 23. \nMärz 2006 abgelehnt.\n\n5\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 19. Juli 2006 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n6\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Umstand, dass \nfür 2006 kein Investitionsprogramm aufgestellt worden sei, nicht rechtfertige, \nihren Förderantrag nicht zu bescheiden. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG \nNRW sei zwar die Aufnahme in ein Investitionsprogramm die Voraussetzung \nfür eine Bewilligung von Fördermitteln; dies gelte aber nicht, wenn das \nMinisterium seine Verpflichtung zur Aufstellung eines Investitionsprogramms \nverletzt habe. Diese Verpflichtung folge aus Bundes- und Landesrecht und sei \nverfassungsrechtlich geboten. Ob dabei ein Investitionsprogramm jährlich \noder für mehrere Jahre aufgestellt würde, sei nicht entscheidend; jedenfalls \nmüsste aber für jedes Jahr ein Investitionsprogramm aufgelegt werden. Diese \nVerpflichtung stehe auch nicht unter dem Vorbehalt der Bewilligung von \nHaushaltsmitteln; Entscheidungsspielraum stehe dem Land nur hinsichtlich \nder Höhe der Förderung zu. Diese rechtliche Verpflichtung könne auch nicht \nunter Hinweis auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften negiert werden. \n\n7\n\nIhr Anspruch sei auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass ab \n2008 das Krankenhausgestaltungsgesetz die Krankenhausförderung auf ein \nPauschalsystem umgestellt habe; denn bei Klagen wegen einer Subvention \nsei die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem über den \nZuwendungsantrag zu entscheiden gewesen sei.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. März 2006 zu \nverpflichten, ihren Antrag vom 23. Januar 2006 unter Beachtung der \nRechtsauffassung \ndes Gericht neu zu bescheiden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass nach neuem Recht \ndie Förderung einer konkreten Baumaßnahme nicht mehr vorgesehen sei, \nvielmehr pauschale Fördermittel zugewiesen würden. Des Weiteren habe \nauch nach altem Recht kein Anspruch auf Förderung bestanden, da für das \nJahr 2006 ein Investitionsprogramm nicht aufgestellt worden sei und somit die \nauch nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für \neine Förderung nicht erfüllt seien; ein bescheidungsreifer Antrag habe \ndeshalb nicht vorgelegen. Letztlich ergebe sich weder aus Bundes- noch aus \nLandesrecht eine Verpflichtung, jährlich oder für alle Haushaltsjahre ein \nInvestitionsprogramm aufzustellen.\n\n13\n\nWie für das Jahr 2006 sei auch für das Jahr 2007 kein \nInvestitionsprogramm aufgestellt worden, weil die Vorbelastungen durch alte \nZuwendungsbescheide inzwischen mehrere Hundert Millionen Euro betragen \nund damit das jährliche Bewilligungsvolumen der Haushaltsansätze weit \nüberschritten hätten. Deshalb seien die jährlich geplanten Fördersummen von \nca. 170 Mio. EUR in den Jahren 2004 bis 2006 um ca. 160 Mio. EUR \naufgestockt und die Förderung ab dem Jahr 2008 umgestellt worden. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nBezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nin Form der Bescheidungsklage ist zulässig, obwohl kein \nWiderspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO vor Erhebung der Klage \ndurchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier ausnahmsweise \nentbehrlich, weil die Parteien bis zu einem anderslautenden Hinweis der \nKammer in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sind, dass \nbisher keinerlei Bescheidung des klägerischen Antrages vorgelegen hat, \nnamentlich das Schreiben der Beklagten vom 13. März 2006 nicht als \nVerwaltungsakt anzusehen ist. Danach war kein Anlass für die Durchführung \ndes Widerspruchsverfahrens gegeben. Vielmehr konnte die Klägerin im Juli \n2006 wegen der aus Sicht der Parteien unterbliebenen Bescheidung ihres \nAntrages im Wege der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vorgehen.\n\n17\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. \nMärz 2006 ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren \nRechten; einen Anspruch auf Neubescheidung hat sie deshalb nicht (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage dieser Entscheidung sind dabei die Vorschriften des \nzum 29. Dezember 2007 außer Kraft getretenen KHG NRW. Denn bei der hier \nstreitigen Subventionierung kommt es auf die Sach- und Rechtslage des \n(Haushalts-) Jahres an, in dem bzw. für das die Subvention beantragt worden \nwar, weil der von der Klägerin nicht zu vertretende Zeitablauf bis zu einer \nendgültigen Entscheidung über ihren Antrag ihrem möglichen Anspruch nicht \nentgegengehalten werden kann.\n\n19\n\nVgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 30.08.1993 - 13 A 2834/92 -\n\n20\n\nAuf der Grundlage dieses Rechts (§§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW) war \ndie Ablehnung der beantragten Förderung rechtmäßig, so dass auch kein \nAnspruch auf (Neu-) Bescheidung ersichtlich ist. Dies ergibt sich aus \nFolgendem:\n\n21\n\nGemäß § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes \n(KHG) stellen die Länder u.a. zur wirtschaftlichen Sicherung der \nKrankenhäuser Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf, wobei \ngemäß Abs. 4 das Nähere durch Landesgesetz bestimmt wird. Weiterhin \nhaben die Krankenhäuser gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG Anspruch auf \nFörderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes - da \ndiese Voraussetzung erfüllt ist, wird darauf im Folgenden nicht weiter \neingegangen - und bei den hier einschlägigen Investitionen in ein \nInvestitionsprogramm aufgenommen worden sind. Dabei besteht kein \nAnspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm gemäß \nAbs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift. Landesrechtlich regelte § 20 KHG NRW \nergänzend, dass zur Förderung des Krankenhausbaus das zuständige \nMinisterium auf der Grundlage des Krankenhausplans ein \nInvestitionsprogramm gemäß § 6 und § 8 KHG aufstellte (Satz 1), in dem die \nvorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr zur \nVerfügung stehenden Fördermittel für die hier streitigen Baumaßnahmen \ndargestellt wurde (Satz 2). Ein Rechtsanspruch auf Förderung entstand erst \nmit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel (Satz 4). Das Weitere zu \nForm und Verfahren der Investitionsförderung war in Teil III der \nVerwaltungsvorschriften zum KHG NRW (Runderlass des Ministeriums für \nGesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 04.11.2004, geändert durch \nErlass vom 13.04.05) geregelt.\n\n22\n\nBei dieser Rechtslage bestand für die Klägerin aus Bundes- oder \nLandesrecht weder ein Anspruch auf Erstellung eines Investitionsprogramms \nnoch auf die beantragte Förderung der Einzelmaßnahme. Das \nInvestitionsprogramm ist gemäß ständiger Rechtsprechung\n\n23\n\nOVG NRW, Urteil vom 30.08.1993 - 13 A 2834/92 -\n\n24\n\nund Kommentierung \n\n25\n\nPant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, 2.°Aufl., § 20 \nAnm. 9\n\n26\n\n(lediglich) ein Verwaltungsinternum zur Darstellung landespolitischer \nZielvorstellungen ohne unmittelbare Außenwirkung. Aus ihm können deshalb \nauch von den Krankenhausträgern keine unmittelbaren oder mittelbaren \nRechte weder auf Aufnahme in ein konkretes Investitionsprogramm noch gar \nauf eine konkrete Förderung hergeleitet werden. Gemäß § 20 Satz 1 KHG \nNRW dürfte zwar das Ministerium formal rechtlich verpflichtet gewesen sein, \nein Investitionsprogramm aufzustellen. Weitergehende Folgerungen zu \nGunsten der Klägerin sind daraus aber mangels Betroffenheit subjektiver \nRechte zunächst nicht abzuleiten.\n\n27\n\nUnabhängig davon ist die hier getroffene Entscheidung des Ministeriums, \ndurch den Haushalt zugewiesene Mittel in einem oder mehreren \nHaushaltsjahren nicht für Neuanträge, sondern ausschließlich für Vorhaben \nzu verwenden, die schon in früheren Jahren bewilligt waren, nach Auffassung \nder Kammer nicht zu beanstanden. Dies folgt aus dem weiten \nErmessensspielraum des Ministeriums im Rahmen der Krankenhausplanung, \nder seine Grenzen in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der \nKrankenhäuser findet (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG) und innerhalb dieser \nGrenzen grundsätzlich jede planerische Entscheidung zulässt.\n\n28\n\nEine Förderentscheidung zugunsten ausschließlich bereits bewilligter \nVorhaben wäre danach innerhalb eines formell ordnungsgemäß aufgestellten \nInvestitionsprogramm möglich gewesen; sie ist für die Jahre 2006 und 2007 \naber jedenfalls inhaltlich (materiell) so getroffen worden. Dies ergibt sich in \nhinreichendem Maße aus den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen \ndes zuständigen Ministers und der Information des Ministeriums aus August \n2007 „Umstellung der Krankenhausinvestitionsförderung\" (Bl. 53 ff. der \nGerichtsakte). Da deshalb das gesamte durch den Haushalt zur \nKrankenhausförderung bewilligte Geld (offenbar mehr als in den Vorjahren) in \ndie Abarbeitung schon bewilligter Vorhaben geflossen ist, bedurfte es aus \ntatsächlichen Gründen auch keiner (formellen) Aufstellung eines \nInvestitionsprogramms, um aus den von den Bezirksregierungen \nvorgeschlagenen Antragsvorhaben die konkret zu fördernden auszuwählen. \nEin Ermessen, welches Vorhaben als Neuantrag förderfähig sein könnte, war \ndanach nicht eröffnet, da nur schon genehmigte Vorhaben weitergefördert \nwerden sollten. Die Ablehnung des Neuantrages der Klägerin ist \ndementsprechend zwangsläufig Folge der vom Ministerium getroffenen \nEntscheidung, so dass ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht.\n\n29\n\nNach alledem kommt es auf die weiter von den Parteien kontrovers \nerörterten Fragen, ob ein Investitionsprogramm jährlich oder mehrjährig, aber \njedenfalls jedes Jahr betreffend aufzustellen war, und dass die formalen \nVoraussetzungen für eine Förderung nach den einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften nicht eingehalten werden konnten, nicht an.\n\n30\n\nDer dargelegte Grenzfall der wirtschaftlichen Existenzsicherung (vgl. Art. \n74 Abs. 1 Nr. 19a GG, § 1 KHG), der eine Verpflichtung zur Bewilligung des \nklägerischen Vorhabens - auch unabhängig von einem Investitionsprogramm - \nbegründet hätte, liegt hier erkennbar nicht vor. Davon gehen beide Parteien \nübereinstimmend aus. Der Versorgungsauftrag der Klägerin ist derzeit nicht \nwesentlich eingeschränkt, vielmehr kann sie - wie bisher - diesem \ngrundsätzlich nachkommen; dies folgt bereits daraus, dass auch bisher schon \nwegen der begrenzten Haushaltsmittel (auch von der Klägerin gestellte) \nFörderanträge immer wieder auf folgende Jahre verschoben wurden, wenn \nsie bei der (rechtmäßigen) Ermessensauswahl innerhalb der zum \nInvestitionsprogramm angemeldeten Vorhaben nicht zum Zuge kamen, ohne \ndass damit die Grenzen verfassungsrechtlich gebotener Subventionierung \nüberschritten worden waren. \n\n31\n\nLetztlich wird angemerkt, dass auch bei Anwendung des nunmehr \ngeltenden Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 11. Dezember 2007 (KHGG NRW) die Klage keinen Erfolg haben \nkönnte. Denn danach erfolgt die Investitionsförderung nicht mehr für \nEinzelprojekte, sondern durch eine Baupauschale (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG \nNRW). Deshalb kann auch daraus ein Anspruch auf Förderung oder auch nur \nBescheidung der hier streitigen Einzelmaßnahme nicht (mehr) bestehen.\n\n32\n\nDie Klage ist somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 \nAbs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist zuzulassen, weil der \nRechtsstreit grundsätzliche Fragen des Krankenhausförderungsrechts \naufweist, zu denen eine obergerichtliche Entscheidung ermöglicht werden \nsoll.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/7-k-2111-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-27/7-k-2111-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251835","retrieved":"2026-07-09 02:15:04.639400+00:00"}}