{"status":"available","doknr":"OLD252632","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0820.7L935.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"7 L 935/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.875 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß zunächst gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4146/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber \ndem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem \nangegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im \nVerkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein \nErmessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der \nVorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist \nvorliegend mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.\n\n6\n\nReduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor \nErreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 (Verwarnung vom 26. Juni 2006 beim Stand von 8 Punkten) und Nr. 2 \nStVG (Aufbauseminaraufforderung vom 16. Mai 2007 beim Stand von \n14 Punkten) ergriffen worden. Da der Antragsteller nach dem Seminarbesuch \n(September 2007) am 12. November 2007 noch eine \nGeschwindigkeitsüberschreitung (1 Punkt) begangen hat, entspricht die \nEntziehung mit nunmehr 18 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. \n\n7\n\nWeil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene \nEntscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch \ndem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen und familiären \nSchwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der \nFahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß \ngegen Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt damit \nebenso nicht vor.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus auch die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den \nZwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 17. Juli 2008 über 250 EUR beantragt, \nentspricht auch dieser Bescheid aus den in ihm dargelegten Gründen der \nRechtslage, da der Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet \nwar.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht mit 3.750 EUR der Praxis bei \nStreitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen B und C in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren. Hinzu kommt mit 125 EUR die Hälfte des \nfestgesetzten Zwangsgeldes.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-20/7-l-935-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-20/7-l-935-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252632","retrieved":"2026-07-09 02:15:37.921393+00:00"}}