{"status":"available","doknr":"OLD252672","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0819.9K1553.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"9 K 1553/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1961 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der \nKlassen 1 und 3.\n\n3\n\nDer Kläger wurde unter Drogeneinfluss während einer Fahrt am 00.00.0000 um 13.20 \nUhr in C. , angetroffen. Es wurde durch toxikologisches Gutachten des Q. . \nE. . E1. , Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum der Heinrich-Heine-Universität \nE2. , vom 22. Juli 2007 der Konsum folgender Drogen festgestellt:\n\n4\n\nTetrahydrocannabinol (THC): 5,7 \nng/mL\n\n5\n\n11-OH-THC (THC-Metabolit): 2,5 \nng/mL\n\n6\n\nTHC-COOH (THC-Metabolit): 70 ng/mL\n\n7\n\nCannabis Influence Factor (CIF): 12\n\n8\n\nAmphetamin: 276 \nng/mL\n\n9\n\nAmphetaminderivate: nicht \nnachweisbar\n\n10\n\nCocain bzw. Cocain-Metabolit: immunologisch \ngrenzwertig positiv,\n\n11\n\n nicht weiter bestätigt.\n\n12\n\nZur Beurteilung dieser Befunde wird im toxikologischen Gutachten ausgeführt:\n\n13\n\nDie Analysen auf obengenannte berauschende Mittel haben zum Nachweis eines \nCannabiskonsums geführt. Die Befunde sprechen für erheblichen/gelegentlichen Konsum von \nCannabisprodukten. Aufgrund des Cannabinoidmusters ist von einer stärkergradigen \nCannabisbeeinflussung auszugehen. Weiterhin hat ein erheblicher Konsum von \nAmphetaminen (z.B. Speed) sowie wahrscheinlich von Cocain stattgefunden.\n\n14\n\nDer im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene Bußgeldbescheid gegen den Kläger \nwurde am 21. August 2007 rechtskräftig. Unter dem 7. September 2007 hörte der Beklagte \nden Kläger zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Nachdem der Kläger auf diese \nAnhörung nicht reagiert hatte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom \n25. September 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur \nBegründung führte er aus: Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen, weil bei ihm im Rahmen der Blutuntersuchung Betäubungsmittel \nnach dem Betäubungsmittelgesetz gefunden worden seien, die die Ungeeignetheit zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen bedingten.\n\n15\n\nNach der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde wurde die Entziehungsverfügung \nam 29. September 2007 versucht zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der \nWohnung nicht möglich war, wurde das Schriftstück in den zur Wohnung gehörende \nBriefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.\n\n16\n\nMit Schriftsatz vom 20. November 2007 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nWiderspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ein und beantragte gleichzeitig, \ndem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der \nWiderspruchsfrist zu gewähren, da er die Verfügung nicht erhalten habe. Dies führte er darauf \nzurück, dass ein ihm unbekannter Täter Post aus dem Briefkasten entwendet habe. Teile der \nentwendeten Post seien auf der Straße von Zeugen wiedergefunden worden. Darunter habe \nsich jedoch kein Bescheid der Beklagten betreffend den Entzug der Fahrerlaubnis \nbefunden.\n\n17\n\nDurch zwei eidesstattliche Versicherungen machte der Kläger glaubhaft, das an ihn \nadressierte Post von Nachbarn auf der Straße gefunden worden sei.\n\n18\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 8. \nFebruar 2008, zugestellt am 13. Februar 2008, sowohl als unzulässig als auch als unbegründet \nzurück.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 12. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an: Ihm sei \nWiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 aufzuheben.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Bescheid sowie im \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung .\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Klage wegen zwischenzeitlichen Eintritts der \nBestandskraft des Bescheides vom 25. September 2007 aufgrund der Versäumung der \nWiderspruchsfrist mangels Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig \noder ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.\n\n28\n\nDenn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \nVwGO).\n\n29\n\nDie Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, \nwenn sich der Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerweist. Ungeeignet ist etwa derjenige, der nicht die notwenigen körperlichen und geistigen \nAnforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG). Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach \nAnlage 4 zur FeV vorliegt.\n\n30\n\nDer Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Ausnahme \nCannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender \nMangel. Hiervon ist im Regelfall auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen \neinmaligen Vorfall gehandelt hat. Es bedarf weder des Nachweises einer Abhängigkeit noch \neines Unvermögens der Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme.\n\n31\n\nOVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - m. w. N.\n\n32\n\nDa bei dem Kläger ein Amphetaminkonsum aufgrund der untersuchten Blutprobe \nfeststeht, was von ihm auch nicht bestritten wird, ist grundsätzlich von seiner Ungeeignetheit \nauszugehen.\n\n33\n\nEs fehlt an jeglichen Anhaltspunkt dafür, dass Kompensationen der Wirkungen des \nBetäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, \ndurch besondere Einstellungen und durch besondere Verhaltenssteuerungen und -\numstellungen beim Kläger möglich sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, \ndem Ergehen der letzten Behördenentscheidung, nachweislich wiedererlangt hatte. Eine \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt regelmäßig erst nach dem Nachweis einer \neinjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und \nder Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 \nNr. 1 FeV) in Betracht. Bereits an dem zu fordernden Abstinenznachweis fehlt es hier.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 \nZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-19/9-k-1553-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-19/9-k-1553-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252672","retrieved":"2026-07-09 02:15:41.238062+00:00"}}