{"status":"available","doknr":"OLD252704","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0818.7K2076.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"7 K 2076/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte führte im Auftrage des Klägers drei verschiedene \nVermessungen hinsichtlich der Grundstücke C.----straße in E. I. \ndurch. Zu der ersten Vermessung (Grenzniederschrift vom 29.12.2003) \nerstellte er einen Gebührenbescheid vom 3. März 2004 über 3.328 EUR, den \nder Kläger zeitnah bezahlte. Zu der dritten Vermessung (Grenzniederschrift \nvom 05.09.2006) erstellte der Beklagte einen Gebührenbescheid vom 9. Mai \n2007 über 4.732,80 EUR; diesen Betrag bezahlte der Kläger offenbar im April \n2008. Zu der zweiten Vermessung (Grenzniederschrift vom 22.09.2004) \nerstellte der Beklagte den hier streitigen Gebührenbescheid vom 21. Oktober \n2004 über 6.960 EUR.\n\n3\n\nMit drei Schreiben vom 17. Januar 2008 mahnte der Beklagte beim Kläger \nalle drei Bescheide an, wobei die Gesamtsumme mit Säumniszuschlägen und \nMahngebühren fast 20.000 EUR betrug. Daraufhin erschien der Kläger am \n23. Januar 2008 im Büro des Beklagten, um die Angelegenheit zu klären. Am \n25. Januar 2008 faxte der Beklagte auf Bitten des Rechtsanwalts des Klägers \ndiesem den Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 zu.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 1. Februar 2008 legte der Kläger gegen den \nGebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 Widerspruch ein und erklärte, \ndiesen erstmals am 25. Januar 2008 (per Fax) erhalten zu haben, im Übrigen \nsei der Anspruch verjährt. Darauf reagierte der Beklagte mit Fax am \n4. Februar 2008 dahin, dass Verjährung nicht eingetreten sei, da der Kläger \nmit dem Gebührenbescheid vom 9. Mai 2007 gemahnt worden sei. Im \nÜbrigen sei die Behauptung, der Bescheid sei ihm vorher nicht zugegangen, \nals Schutzbehauptung zu bewerten, da der Kläger bei dem Termin in seinem \nBüro am 23. Januar 2008 die drei Leistungsbescheide im Original vorgelegt \nhabe und sich an Hand der Veränderungsnachweise die jeweiligen Arbeiten \nhabe erklären lassen.\n\n5\n\nIm Folgenden betrieb der Beklagte über die Stadtkasse E. die \nVollstreckung aus dem zweiten und dritten Leistungsbescheid; inzwischen \nwar geklärt, dass der erste Gebührenbescheid bereits bezahlt war.\n\n6\n\nMit weiteren Schreiben stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass \ndie zweite Vermessung nur deshalb so erfolgt sei, weil der Beklagte \nbehauptet habe, diese (engere) Bebauung sei möglich; dies habe sich als \nunzutreffend herausgestellt. Mit der dritten Vermessung habe dann der Fehler \nder zweiten Vermessung ausgebügelt werden sollen. Die zusätzlichen Kosten \nseien als Schaden vom Beklagten zu verantworten. Es liege ein Fall des § 14 \nAbs. 2 des Gebührengesetzes NRW vor. Auch seien die Quadratmeterpreise \nzu hoch angesetzt.\n\n7\n\nÜber den Widerspruch des Klägers ist bislang nicht entschieden \nworden.\n\n8\n\nAm 9. April 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung vertieft er seinen bisherigen Vortrag, dass er den \nGebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 erst am 25. Januar 2008 (per Fax) \nerhalten habe. Auf Grund der Unregelmäßigkeiten in der Buchführung des \nBeklagten wegen der fehlerhaften Anmahnung des ersten Bescheides trotz \nerfolgter Zahlung müsse gemäß § 4 des Landeszustellungsgesetzes die \nBeweislast des Zugangs des Bescheides den Beklagten treffen. Auch fehle \nder entsprechende „Ab-Vermerk\" in dessen Akten. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2004 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, dass der Gebührenbescheid ausweislich seines \nPostausgangsbuchs am 21. Oktober 2004 an den Kläger abgeschickt und mit \nhandschriftlichem Vermerk auf dem dritten Gebührenbescheid vom 9. Mai \n2007 an die Begleichung erinnert worden sei. Auch habe der Kläger bei \nseiner Vorsprache im Januar 2008 das Original dieses Bescheides in Händen \ngehabt. Deshalb sei der Bescheid bestandskräftig geworden.\n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, der \nKläger habe bei der Vorsprache im Büro des Beklagten im Januar 2008 den \nGebührenbescheid dabei gehabt, durch Vernehmung der Tochter des \nBeklagten als Zeugin; hinsichtlich ihrer Aussage wird auf das \nSitzungsprotokoll vom 18. August 2008 Bezug genommen. \n\n16\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Juli 2008 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; denn der angefochtene Gebührenbescheid \nvom 21. Oktober 2004 ist mangels fristgerecht eingelegtem Widerspruch \nbestandskräftig geworden. Auf die Tatsache, dass über den erst im Januar \n2008 eingelegten Widerspruch (da der Bescheid 2004 zugestellt wurde, ist ein \nWiderspruchsverfahren im Grundsatz nicht entbehrlich) bislang nicht \nentschieden worden ist, kommt es deshalb - auch im Hinblick auf § 75 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - nicht an.\n\n19\n\nDer Gebührenbescheid von 21. Oktober 2004 ist dem Kläger nicht \nförmlich zugestellt worden - deshalb kommt es auf die Vorschriften der \nZustellungsgesetze alter und neuer Fassung nicht an -, sondern einfach per \nPost bekanntgegeben worden. Gemäß § 41 Abs. 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) gilt er mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als \nbekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt \nzugegangen ist; dabei hat im Zweifel die Behörde den Zugang und den \nZeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.\n\n20\n\nVorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der \nGebührenbescheid vom 21. Oktober 2004 zeitnah und nicht erst im Januar \n2008 dem Kläger zugegangen ist. Dafür ist zunächst erheblich, dass der \nBeklagte durch die Vorlage seines Postausgangsbuches nachgewiesen hat, \ndass am 21. Oktober 2004 ein Brief an den Kläger abgeschickt worden ist. \nDass dieser Brief etwas anderes als den Gebührenbescheid enthalten haben \nkönnte, ist nicht ersichtlich. Dieser Brief gilt deshalb mit dem 24. Oktober 2004 \nals bekanntgegeben. Allein die Behauptung des Klägers, ihn nicht erhalten zu \nhaben, erschüttert diese Fiktion zunächst nicht. Auch die weiter von ihm \ndargestellten Mängel in der Verbuchung des Beklagten dürften dazu nicht \nausreichen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach eigenen Angaben den \ndritten Gebührenbescheid vom 9. Mai 2007 erhalten hat, auf dem wiederum \nhandschriftlich die Erinnerung an die Begleichung auch des \nGebührenbescheides vom 21. Oktober 2004 vermerkt war. Als \nGeschäftsmann wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er interveniert \nund zu klären versucht, wenn die Begleichung eines ihm unbekannten \nBescheides verlangt wird. Nicht einmal bei Erhalt der Mahnungen im Januar \n2008 und auch nicht bei dem Gespräch am 23. Januar 2008 im Büro des \nBeklagten hat der Kläger nach seinen eigenen aktenkundigen Angaben \ngegenüber dem Beklagten behauptet, den Bescheid vom 21. Oktober 2004 \nnicht zu kennen; dies ist vielmehr erst im anwaltlichen Schriftsatz vom \n1. Februar 2008 geschehen. Dies hätte aber um so näher gelegen, als dieser \nBescheid mit knapp 10.000 EUR etwa die Hälfte der angemahnten Summe \nausmachte. Dies alles ist nur dann verständlich, wenn er (auch) den Bescheid \nvom 21. Oktober 2004 erhalten hatte und kannte.\n\n21\n\nLetzte noch denkbare Zweifel sind durch die Vernehmung der Zeugin \nzerstreut worden. Denn sie hat widerspruchsfrei ausgesagt, dass der Kläger \nbei der Vorsprache am 23. Januar 2008 die drei Gebührenbescheide und \nweitere Unterlagen einschließlich der drei Mahnschreiben dabei hatte. Dabei \nwar ihre Aussage auch anschaulich und nachvollziehbar - zum Beispiel \nhinsichtlich der Sitzordnung und der Tatsache, wie sie sich trotzdem durch \nVorbeugen Kenntnis des Inhalts der vom Kläger mitgebrachten Unterlagen \nverschaffen konnte, ohne diese selbst in der Hand zu haben. Im Übrigen wird \nauch durch ihre Aussage - mittelbar - bestätigt, dass der Kläger bei diesem \nGespräch nicht etwa die Kenntnis des streitigen Bescheides bestritten hätte, \nsondern an Hand aller Bescheide die Darlegung der verschiedenen \nVermessungen durch ihren Vater erfolgt sei. Angesichts dieser im Kern klaren \nund eindeutigen Aussage über Inhalt und Umstände des Gesprächs können \neventuell widersprüchliche Angaben über den Inhalt der gelesenen \nRechtsmittelbelehrung auf der Rückseite eines Bescheides keinen Anlass \ngeben, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln.\n\n22\n\nSteht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den hier \nstreitigen Bescheid schon vor der Faxsendung vom 25. Januar 2008 in \nHänden hatte, ist sein Zugang nachgewiesen; da hinsichtlich des Zeitpunktes \nsonstige Zweifel nicht vorgebracht worden sind und auch eine dritte Variante \nmangels Anhaltspunkten ausscheidet, bleibt es bei der Fiktion des § 41 \nAbs. 2 VwVfG NRW, so dass eine Bekanntgabe mit dem 24. Oktober 2004 \nanzunehmen ist. Deshalb ist der Bescheid seit Jahren bestandskräftig. Da die \nVerjährungsfrist eines festgesetzten Kostenanspruch gemäß § 20 Abs. 2 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 5 Jahre beträgt (sog. \nZahlungsverjährung), ist auch Verjährung nicht eingetreten.\n\n23\n\nAngesichts dessen kommt es auf alle weiteren Aspekte des Vortrags des \nKlägers rechtlich nicht an. Die Klage ist deshalb abzuweisen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-18/7-k-2076-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-18/7-k-2076-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252704","retrieved":"2026-07-09 02:15:43.863975+00:00"}}