{"status":"available","doknr":"OLD252730","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0815.7K395.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-15","aktenzeichen":"7 K 395/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erwarb am 00.00.0000 die allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen L und M \nund am 00.00.0000 der Klasse B. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 \nleistete er Wehrdienst in der Bundeswehr. Dieser Wehrdienst setzte sich zusammen aus dem \nGrundwehrdienst und dem im Anschluss hieran geleisteten zusätzlichen freiwilligen \nWehrdienst. Am 00.00.0000 erwarb der Kläger die Bundeswehrfahrerlaubnis für die \nKlassen B und C. Der Kläger ist Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer der Klassen B und \nC.\n\n3\n\nAm 10. April 2007 beantragte er die Umschreibung der Bundeswehrfahrerlaubnis der \nKlasse C in eine allgemeine Fahrerlaubnis. Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte \ndie Umschreibung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28. September 2007 ab. Zur \nBegründung führte er aus, die beantragte Umschreibung komme zunächst nicht gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n(Fahrerlaubnis-Verordnung) - FeV - in Betracht. Diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn \ndie Umschreibung der Bundeswehrfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis während \nder Dauer des Dienstverhältnisses beantragt werde. Das Bundeswehr-Dienstverhältnis des \nKlägers habe am 00.00.0000 2004 geendet. Ferner scheide eine Umschreibung gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 FeV aus. Nach dieser Vorschrift bestehe ein Anspruch auf Umschreibung zwar \nauch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, jedoch sei eine solche Umschreibung \nlediglich innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses \nmöglich. Diese Frist sei hier abgelaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick \ndarauf, dass § 27 Abs. 2 Satz 2 FeV und § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV das Einhalten einer \n2-Jahres-Frist nicht vorschrieben. \n\n4\n\nAm 2. November 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten \nvom 28. September 2007 ein und trug vor, die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis könne \nnicht unter Bezugnahme auf die 2-Jahres-Frist verwehrt werden. Dies ergebe sich aus § 27 \nAbs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV. Bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine \nandere Klasse werde ausdrücklich nicht auf die 2-Jahres-Frist verwiesen. Dies müsse auch im \nvorliegenden Fall gelten. Zudem sei er - der Kläger - Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer \nfür die Klassen B und C. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2007 wies die Bezirksregierung \nden Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen in \nder angefochtenen Ordnungsverfügung und trug ergänzend vor, § 27 Abs. 2 Satz 2 FeV sei im \nFalle des Klägers nicht anwendbar. Diese Vorschrift regele den hier nicht vorliegenden Fall, \ndass der Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis begehre. Auch die \nStellung des Klägers als Reservist ändere nichts daran, dass die 2-Jahres-Frist bestehe und \nnicht eingehalten worden sei. \n\n6\n\nAm 21. Januar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er in Ergänzung \nseines bisherigen Vorbringens aus, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV normierte 2-Jahres-Frist \nstehe der Umschreibung nicht entgegen. Diese Norm setze neben dem Einhalten der \n2-Jahres-Frist voraus, dass dem Betroffenen auf Antrag eine Bescheinigung über die von der \nDienstfahrerlaubnis umfassten Fahrerlaubnis-Klassen gemäß § 26 Abs. 3 FeV auszustellen \nsei. Das Ausstellen einer derartigen Bescheinigung sei nur sinnvoll, wenn zuvor bei \nBeendigung des Dienstverhältnisses der Dienstführerschein eingezogen worden sei. Der \nDienstführerschein des Klägers sei jedoch nicht eingezogen worden. Dies sowie die Tatsache, \ndass der Kläger Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer der Klassen B und C sei, führe dazu, \ndass das Bundeswehrdienstverhältnis des Klägers im Sinne der Vorschriften der FeV noch \nnicht beendet sei. Die in § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelte 2-Jahres-Frist habe daher noch \nnicht zu laufen begonnen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zudem aus § 27 Abs. 2 \nSatz 2 FeV. Zwar regele diese Vorschrift den umgekehrten Fall, dass der Inhaber einer \nallgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis begehre. Tatsächlich mache es jedoch \nkeinen Unterschied, ob eine allgemeine Fahrerlaubnis in eine Dienstfahrerlaubnis oder eine \nDienstfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werde, so dass auch im \nFalle des Klägers auf das Einhalten der 2-Jahres-Frist zu verzichten ist.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. September 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 18. Dezember 2007 \nzu verpflichten, seine Bundeswehr-Dienstfahrerlaubnis der Klasse C in eine allgemeine \nFahrerlaubnis umzuschreiben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid und führt ergänzend aus, der Kläger stehe nicht mehr im \nDienstverhältnis der Bundeswehr. Er sei in das zivile Leben zurückgekehrt und stehe im \nWesentlichen nur noch für Wehrübungen zur Verfügung. Auch die Tatsache, dass der \nBundeswehrführerschein des Klägers nach der Beendigung seines Wehrdienstes zu Unrecht \nnicht eingezogen worden sei, lasse das Dienstverhältnis nicht fortbestehen. \n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die \nzulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. \nSeptember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nvom 18. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung seiner Bundeswehrfahrerlaubnis der \nKlasse C in eine allgemeine Fahrerlaubnis ohne (erneute) theoretische und praktische \nPrüfung. \n\n16\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser \nVorschrift ist die prüfungsfreie Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis gegenüber dem \nInhaber einer Dienstfahrerlaubnis möglich, wenn dieser die Erteilung der allgemeinen \nFahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses beantragt. Zum Zeitpunkt der \nBeantragung der Umschreibung seiner Bundeswehrfahrerlaubnis in eine allgemeine \nFahrerlaubnis der Klasse C am 10. April 2007 stand der Kläger nicht mehr im \nDienstverhältnis der Bundeswehr. Ausweislich seines Bundeswehr-Dienstzeugnisses vom \n 00.00.0000endete sein Wehrdienst und somit das Bundeswehr-Dienstverhältnis am \n 00.00.0000(§ 28 Nr. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -).\n\n17\n\nAuch der Umstand, dass der Kläger nach wie vor Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer \nfür die Klassen B und C ist, lässt das Dienstverhältnis nicht über den vorgenannten Zeitpunkt \nhinaus fortbestehen. Dienstverhältnis im Sinne des § 27 Abs. 1 FeV ist das Dienstverhältnis \nnur bis zu seiner erstmaligen Beendigung nach Erteilung der Dienst-Fahrerlaubnis. Bei einer \nWiederbegründung des Dienstverhältnisses - wie sie bei Reservisten beispielsweise im \nRahmen einer Wehrübung möglich ist - kann eine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV \ndaher nicht mehr erteilt werden, selbst wenn es möglich wäre, den Führerschein noch \nwährend des neuen, in der Regel kurzfristigen Dienstverhältnisses auszuhändigen.\n\n18\n\nVgl. Bousksa/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, Erläuterung 1 zu § 27 FeV.\n\n19\n\nAn der Beendigung des Dienstverhältnisses ändert sich auch nichts, falls der \nDienstführerschein des Klägers nach Beendigung seines Wehrdienstes entgegen § 26 Abs. 2 \nSatz 2 FeV nicht eingezogen worden sein sollte. Der Besitz eines Bundeswehrführerscheins \nbegründet nicht das Bestehen eines Bundeswehrdienstverhältnisses. \n\n20\n\nEin Anspruch des Klägers auf die begehrte Umschreibung ergibt sich ferner nicht aus \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die Umschreibung einer Bundeswehr-\nFahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis möglich, wenn die Erteilung der allgemeinen \nFahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt \nwird und der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV über \ndie von der Dienstfahrerlaubnis umfassten Fahrerlaubnis-Klassen vorlegt. Der Kläger hat die \nErteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis erst am 00.00.0000 und somit nicht innerhalb von \nzwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses ( 00.00.0000) beantragt. \nUnabhängig davon hat der Kläger auch eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV nicht \nbeantragt. \n\n21\n\nAuch kann § 27 Abs. 2 Satz 1 FeV - der eine dem § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV entsprechende \nFrist nicht enthält - auch nicht zur Auslegung der vorgenannten Vorschrift herangezogen \nwerden. § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV regelt den Fall des Klägers eindeutig und abschließend, so \ndass - entgegen den Ausführungen des Klägers - kein Raum für einen Verzicht auf das \nEinhalten der 2-Jahres-Frist besteht.\n\n22\n\nSchließlich lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 1 \nFeV herleiten. Danach ist die dienstliche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, dem Inhaber einer \nallgemeinen Fahrerlaubnis beim Erwerb der Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer \nentsprechenden Klasse die Erleichterung des § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV zu gewähren. Diese \nKonstellation liegt hier nicht vor, denn der Kläger war Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis und \nbegehrt nunmehr eine allgemeine Fahrerlaubnis.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige \nVollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -\n.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-15/7-k-395-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":18},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-15/7-k-395-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252730","retrieved":"2026-07-09 02:15:46.426262+00:00"}}