{"status":"available","doknr":"OLD252731","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0815.14A.K2476.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-15","aktenzeichen":"14a K 2476/08.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n24. April 2008 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Oktober 1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er im August \n1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nZur Begründung seines sodann gestellten Asylantrages gab er gegenüber \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) im wesentlichen an, \nwegen seines Vaters, der kurdische Freiheitskämpfer unterstützt habe, \ngesucht zu werden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 09. Mai 1994 lehnte das (frühere) Bundesamt den \nAsylantrag ab. \n\n5\n\nDie daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage ( VG \nArnsberg 11 K 4168/94.A) wurde mit Urteil vom 22. September 1997 \nabgewiesen.\n\n6\n\nAuf seinen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Januar 1998 unter \nVerweis auf seine zwischenzeitlich erfolgte Wahl in den Vorstand des \n„Deutsch-kurdischen Solidaritäts-vereins C. e.V.\" mit daraus resultierender \nVerfolgungsgefahr gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit \nBescheid vom 10. Februar 1998 die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab. Auf die hiergegen erhobene Klage vor dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg ( VG Arnsberg 9 K 763/98.A ) wurde das \nBundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet.\n\n7\n\nDen hiergegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung nahm die \nBeklagte auf den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass die exilpolitischen Aktivitäten des \nKlägers als Vorstandsmitglied in einem PKK-nahen Verein asylrechtlich \nrelevant sein dürften, zurück. In einem internen Vermerk vom 13. Juli 1998 \nstellte das Bundesamt fest, dass, soweit die Angaben des Klägers über seine \nWahl zum 2. Vorsitzenden des „Deutsch-kurdischen Solidaritäts-vereins C. \ne.V.\" sowie die Zugehörigkeit dieses Vereins zur YEK-KOM belegt seien, eine \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ohne weiteres \nin Betracht komme. YEK-KOM sei die Nachfolgeorganisation der 1993 \nverbotenen FEYKA-Kurdistan und bilde den Dachverband der der PKK/ERNK \nangeschlossenen kurdischen Exilvereine. Durch die Namensnennung im \namts-gerichtlichen Vereinsregister sei der Kläger für die türkischen \nnachrichtendienstlichen Auslandsvertretungen als PKK-Anhänger \nidentifizierbar. Bei einer Wiedereinreise in die Türkei müsse er deshalb damit \nrechnen, dass die Abteilung für Terror-bekämpfung auf ihn zugreife, um ihn \nunter Anwendung menschenrechtswidriger Methoden zu vermuteten \nstaatsfeindlichen Kontakten und Aktivitäten zu verhören. Mit Bescheid vom 4. \nAugust 1998 stellte das Bundesamt demgemäß fest, dass für den Kläger die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nIm Rahmen einer Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG hörte \ndas Bundesamt den Kläger unter dem 31. Januar 2008 zum beabsichtigten \nWiderruf des ihm zuerkannten Abschiebungsschutzes an, nachdem auf \nNachfrage die Ausländer-behörde der Stadt I. , in die der Kläger \nzwischenzeitlich verzogen war, unter dem 22. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, \ndass eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers im Widerrufsfall nicht \nbeabsichtigt sei.\n\n9\n\nDaraufhin erhob der Kläger umfangreiche Einwendungen, wobei er \ninsbesondere darauf verwies, dass sein Vater im Jahre 2002 durch türkische \nSicherheitskräfte wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK inhaftiert \nworden und nach massiver Folter im Gefängnis verstorben sei. Hierüber sei \nseinerzeit auch in der kurdischen Presse berichtet worden. Sein jüngerer \nBruder V. sei ebenfalls wegen des Verdachts der PKK-Mitgliedschaft \ninhaftiert worden und nach zweijähriger Haft mit dort erlittener Folter \ninzwischen schwer psychisch erkrankt.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 24. April 2008 widerrief das Bundesamt die mit \nBescheid vom \n4. August 1998 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, die Feststellung des bestehenden \nAbschiebungshindernisses sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu \nwiderrufen. Die Situation in der Türkei habe sich im Zusammen-hang mit den \ndurchgeführten Reformen und Gesetzesänderungen wesentlich verbessert. \nDas Interesse türkischer Behörden konzentriere sich bei exilpolitischen \nAktivitäten auch nach Auffassung von Obergerichten auf die an exponierter \nStelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und \nsonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der \nTürkei. Unabhängig davon sei die Identifizierung von in der genannten Weise \nexilpolitisch tätigen Personen zumindest sehr schwierig. Zudem sei seit \nannähernd vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus \nder Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter \nAsylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder \nmisshandelt worden sei. Auch ein Abschiebungs-verbot nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG läge nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf \nden Inhalt des Bescheides ( Blatt 34 bis 40 der Beiakte Heft 1 ) verwiesen. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 30. April 2008 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft \ner unter Bezugnahme auf sein bisherigen Ausführungen seine Auffassung \neiner im Rückkehrfall für ihn weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. \nApril 2008 aufzuheben, \n \nhilfsweise, \n \nunter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides festzustellen, dass in seiner \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe :\n\n19\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hauptantraglich \nbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 2008 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n21\n\nDie materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung, \ndass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: \n§ 60 Abs. 1 AufenthG) besteht, liegen nicht vor. \n\n22\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der ab 28. August 2007 geltenden \nFassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) sind die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Diese Bestimmung ermächtigt, ebenso wie die Vorgängerregelung, \nmithin auch zum Widerruf einer positiven Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG 1990. \n\n23\n\nEin Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs- \nbzw. Feststellungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die \nmaßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur \nvorübergehend so verändert haben, dass die positive Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. Das ist regelmäßig \nder Fall, wenn bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunfts-staat \neine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen \nauf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht \naus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich hingegen \nnachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf \nnicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst \nim Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. \n\n24\n\nBVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, \nvom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1512 und vom 20. März 2007 - 1 \nC 21.06 - NVwZ 2007, 1089; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A \n3590/05.A -, Juris. \n\n25\n\nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als \nrechtswidrig.\n\n26\n\nNach dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachstand im Zeitpunkt \nder Entscheidung steht nicht fest, dass die Voraussetzungen für die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger entfallen sind. Er ist \nnicht hinreichend sicher davor, wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei \neiner Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei politischer Verfolgung und \nmenschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Im Gegenteil droht \nihm eine solche Gefahr weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. \n\n27\n\nDem Kläger ist auf der Grundlage der in Bestandskraft erwachsenen \nFeststellungen des bundesamtlichen Bescheides vom 4. August 1998 \npolitischer Abschiebungs-schutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden, \nweil nach den vorhandenen Erkenntnissen und der Rechtsprechung des OVG \nNRW wegen seiner exilpolitisch exponierten Aktivitäten als 2. Vorsitzender \ndes von der PKK beeinflussten „Deutsch-kurdischen Solidaritätsvereins C. \ne.V.\" davon auszugehen sei, dass türkische Sicherheitskräfte in der \nBundesrepublik Deutschland auf ihn aufmerksam geworden seien und ihm \ndeshalb im Rückkehrfall politische Verfolgung drohe. \n\n28\n\nDie Beklagte hat diese tatsächlichen Feststellungen zu den exilpolitischen \nAktivitäten des Klägers in dem Widerrufsbescheid nicht in Frage gestellt. Sie \nhat vielmehr unter näherer Darlegung der seit der Anerkennungsentscheidung \nin der Türkei durchgeführten Reformen und der zu verzeichnenden \nFortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte sowie der neueren \nBewertung des Auswärtigen Amtes zur Verfolgungsgefährdung bei \nexilpolitischen Aktivitäten angenommen, dem Kläger drohe im Rückkehrfall \ndeshalb keine politische Verfolgung (mehr). Auch solle sich nach Auffassung \nder Obergerichte das Interesse türkischer Behörden auf die an exponierter \nStelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und \nsonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der \nTürkei konzentrieren, denen der Kläger nicht zuzurechnen sei.\n\n29\n\nDieser Einschätzung ist nicht zu folgen.\n\n30\n\nZwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die \nAufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen \nRates hinreichend erfüllt. Konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen \ngeschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen \nsollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, \ndie Anwendung von Folter zu unterbinden.\n\n31\n\nDie Reformen in der Türkei haben indessen noch nicht zu einer so \nnachhaltig stabilisierten Verbesserung der Menschenrechtslage geführt, dass \nPersonen, die, wie der Kläger, wegen nicht lediglich niedrig profilierter \nexilpolitischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK in \ndas Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sind, heute bei einer \nRückkehr in die Türkei wegen ihrer früheren oder heutigen politischen \nÜberzeugung bzw. ihren exponierten exilpolitischen Aktivitäten keine Eingriffe \nin die körperliche Unversehrtheit in Form von Folter oder sonstiger \nmenschenrechtswidriger Behandlung zu befürchten hätten.\n\n32\n\nAuch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen \nVerlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch \nmit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und \nUnterstützer der PKK vorgeht. Vielmehr bleibt die Menschenrechtspraxis nach \nwie vor hinter den unstreitig wesentlich verbesserten rechtlichen \nRahmenbedingungen zurück. Noch immer kommt es zu Folter und \nMisshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat \nbisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden. \n\n33\n\nDas hat das OVG NRW in seinem die Erkenntnislage bis Anfang 2005 \nauswertenden, den Beteiligten bekannten Urteil vom 19. April 2005 - 8 A \n273/04. A. - näher ausgeführt. Dem folgt das erkennende Gericht.\n\n34\n\nVgl. z. B. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2007 \n- 14a K 1219/06.A - und 14a K 1885/06.A - und 11. August 2008 - 14a K \n2394/07.A -. \n\n35\n\nVon der in diesem Urteil vorgenommenen grundlegenden Bewertung der \nMenschen-rechtssituation in der Türkei, insbesondere in Bezug auf den \nUmgang mit kurdischen Volkszugehörigen und Personen, die sich, wie der \nKläger, in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch exponiert haben, \nabzuweichen, besteht für die vorliegende Fallkonstellation aktuell kein \nzureichender Anlass.\n\n36\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 a.a.O., VG Berlin, \nUrteil vom 1. März 2006 \n - VG 36 X 4.06 -, Asylmagazin 2006, S. 37 -; vgl. Urteil des OVG Lüneburg \nvom 18. Juli 2006 - 11 LB 264/05 - und VG Oldenburg, Urteil vom 4. Oktober \n2007 - 5 A 4386/06, jeweils in Juris.\n\n37\n\nAuch für das Jahr 2006 sind wieder zahlreiche Fälle von Folter und \nMisshandlung gemeldet worden, mag auch die Anzahl „schwerer\" Folterfälle \nstark zurückgegangen sein und sich die Situation im Vergleich zu den Jahren \nvor 2001 erheblich verbessert haben. Das Auswärtige Amt weist auch in \nseinem jüngsten Lagebericht darauf hin, dass es bislang vornehmlich wegen \nnicht ausreichend effizienter Strafverfolgung von Foltertätern noch nicht \ngelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden und räumt \nzudem ein, dass darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen \nGewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit \nMisshandlung oder Folter kommt, keine zuverlässigen Erkenntnisse \nvorliegen.\n\n38\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht - vom 25. Oktober \n2007 - Stand September 2007 - (S. 29 ff); vgl. auch Lagebericht vom 11. \nJanuar 2007 (Stand: Dezember 2006) S. 37 ff.(38, 40). \n\n39\n\nAuch wenn das Auswärtige Amt die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von \nMisshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich \neinschätzt, finden Misshandlungen außerhalb regulärer Haft nach wie vor \nstatt.\n\n40\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A -, \nS. 21 des amtlichen Abdrucks.\n\n41\n\nDie Europäische Kommission hat, wie aus allgemein zugänglichen \nQuellen ersichtlich, mit dieser Erkenntnislage übereinstimmend Ende des \nJahres 2006 aus Anlass der Veröffentlichung des Fortschrittsberichts massive \nKritik an der Türkei geübt und unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der \nMenschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten im \nSüdosten nach wie vor europäischen Maßstäben nicht gerecht werde, die \nTürkei ermahnt, die Strafverfolgung und die Gerichtspraxis mit dem „Geist der \nReformen in Einklang zu bringen.\"\n\n42\n\nVgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom \n8. November 2006 und FAZ vom 8. November 2006 „Türkische Defizite\" - Vor \nder Veröffentlichung zweier EU-Dokumente -, SDZ vom 2. November 2006 \n„EU-Kommission rügt die Türkei\" -, Brüssel sieht fundamentale Rechte nicht \ngewährleistet/Zypern-Frage könnte Beitrittsgespräche scheitern lassen sowie \nDeutsche Welle, 8. November 2006 „EU-Kommission übt scharfe Kritik an der \nTürkei\", abrufbar unter www.dw-world.de.\n\n43\n\nUngünstig auf die innenpolitische Entwicklung hat sich zudem das \nWiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der \nPKK und den staatlichen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei \nausgewirkt, in deren Folge die PKK in den Jahren 2005 und 2006 sowie im \nMai 2007 erstmals seit langer Zeit wieder Anschläge selbst auf touristische \nZiele in der Türkei verübt hat. Das hat zur Verschärfung des Anti-Terror-\nGesetzes durch das türkische Parlament am 29. Juni 2006 sowie im Jahr \n2007 zur Ausweisung von Sicherheitszonen mit militärischen Sperrgebieten \ngeführt. Im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen ist ein Anstieg von \nMenschenrechtsverletzungen sowie von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf \nkurdische Dorfbewohner zu verzeichnen, denen vorgeworfen wird, PKK-\nKämpfer zu unterstützen. Die Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, \nvornehmlich die auch nach Bewertung des Auswärtigen Amtes „wenig konkret \ngefasste Terror-Definition\", geben in diesem Zusammenhang Anlass zur \nBesorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung der \nFolter und Misshandlung zu untergraben.\n\n44\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 14 und \n18; vgl. auch OVG NRW Urteil vom \n27. März 2007 - 8 E 4728/05.A -, S. 22 des amtlichen Abdrucks.\n\n45\n\nAuch haben sich trotz Verbesserung des Minderheitenschutzes im Zuge \nder EU- Bewerbung der Türkei die Hoffnungen der kurdischen Minderheit im \nSüdosten der Türkei auf Verbesserung ihrer politischen sozialen und \nwirtschaftlichen Lage weitgehend nicht erfüllt.\n\n46\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. m.w.Nw.\n\n47\n\nEs mag sein, dass für prominente Gefangene wie Abdullah Öcalan oder \nMetin Kaplan, die unter internationaler Beobachtung stehen, die Gefahr der \nMisshandlung und Folter relativ gering ist. \n\n48\n\nVgl. zum Fall Kaplan OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 \n - 8 A 3852/03.A - bzw. zu Widerrufsentscheidungen ggü dessen \nFamilienangehörigen Beschluss vom 28. März 2006 - 8 A 4905/05.A -.\n\n49\n\nDies trifft aber auf relativ unbedeutende (vermeintliche) Unterstützer \ngewaltsam agierender Oppositionsgruppen, insbesondere der PKK, nicht \ngleichermaßen zu. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die \ntürkische Regierung unter Ministerpräsident Erdogan, die durchaus bemüht \nist, Folter und Misshandlung durch staatliche Kräfte zu unterbinden, allem \nAnschein nach in der Defensive gegenüber nationalistischen Kräften und \nTeilen des Militärs befindet, mag auch das verfassungsgerichtliche Verfahren \nzum Verbot der Regierungspartei AKP erfolglos geblieben sein. Diesen nach \nwie vor starken Kräften auch in Justiz- und Polizeiapparat ist die Annäherung \nder AKP-Regierung an die Europäische Union und die auf eine friedliche \nLösung des Kurdenkonflikts zielende Politik suspekt. Diese Gruppen haben \nkein Interesse an der Einhaltung der Reformen, sondern sind im Gegenteil \nbestrebt, den Beitritt zu erschweren, weil sie den Verlust eigener \nMachtpositionen befürchten. Auch ist der Ruf nach „einschneidenden \nMaßnahmen\" zur Terrorbekämpfung mit Wiedererstarken des PKK-\nTerrorismus lauter geworden.\n\n50\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. Januar 2007, S. 10, 36 \nff und vom 25. Oktober 2007 S. 5, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli \n2006 a.a.O., Juris, RdNr. 77 sowie VG Berlin, Urteil vom 1. März 2006 \n - VG 36 X 4.06 - Asylmagazin 2006, S. 37.\n\n51\n\nVor dem Hintergrund all dessen trägt auch die im aktuellen Lagebericht \nwiederholte, gutachterlich untermauerte Feststellung des Auswärtigen Amtes, \nseit vier Jahren sei kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der \nBundesrepublik Deutsch-land in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter \nAsylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder \nmisshandelt worden sei und die (knappen) Ausführungen zur \nVerfolgungsgefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (vgl. Lagebericht \nvom 25. Oktober 2007, S. 25 f), nicht die Prognose, der Kläger müsse keine \npolitische Verfolgung bzw. menschenrechtswidrige Behandlung mehr \nbefürchten.\n\n52\n\nVielmehr gilt auch zufolge der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW \nund anderer Obergerichte nach wie vor, dass es trotz der umfassenden \nReformbemühungen, ins-besondere der „Null-Toleranz-Politik\" gegenüber \nFolter, weiterhin zu Verfolgungs-maßnahmen asylerheblicher Art und \nIntensität kommt, die dem türkischen Staat zu-rechenbar sind und Personen, \ndie durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner \ndes türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach \ntürkischem Strafrecht strafbar gemacht haben können, im Rückkehr-fall \nweiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen \nrechnen müssen,\n\n53\n\nVgl. u.a. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2008 - 8 A 2584/07 - und 27. \nMärz 2007 - 8 E 4728/05.A - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar \n2007 - 11 LB 4/06 -; vgl. auch Urteil der Kammer vom 2. April 2007 - 14a K \n2238/06.A -. \n\n54\n\nAnhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung im Fall \ndes Klägers sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit der Bewertung \ndes Bundesamtes aus dem Jahre 1998. Dessen Hinweis darauf, dass \naufgrund der Nachfrage beim Amtsgericht C. feststehe, dass für den \nKläger nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine Rückkehrgefährdung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzu-nehmen sei, beansprucht \nangesichts der vorstehenden Ausführungen nach wie vor Gültigkeit. \n\n55\n\nDer Kläger ist hiernach wegen seines offenbar gewordenen exponierten \nexilpoli-tischen Engagements und seiner möglichen Verbindung zur PKK nach \nwie vor als Auskunftsquelle wertvoll und aus Sicht des türkischen Staates ein \nmöglicher Gegner. Es ist deshalb nach wie vor überwiegend wahrscheinlich, \ndass ihn verhörende türkische Sicherheitskräfte zu allen Mitteln greifen, um \nInformationen über die Exilszene bzw. die PKK, deren personelle \nZusammensetzung und deren Methoden aus dem Kläger „herauszupressen\". \n\n56\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 \n- 4 K 1784/06.A - a.a.O..\n\n57\n\nEs bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Widerrufsfall \nungeachtet der Tatsache, dass der Kläger zu keiner Zeit „vorverfolgt\" worden \nist, der sog. herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist, weil \nsich der Kläger nicht auf eine gänzlich neue andersartige Verfolgung, sondern \nauf die ursprüngliche Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung \nberuft.\n\n58\n\nIn diesem Sinne: VG Oldenburg, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 5 A \n4386/06 - juris.\n\n59\n\nDenn dann lägen die Widerrufsvoraussetzungen - erst recht - nicht \nvor.\n\n60\n\nÜber den Hilfsantrag ist wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu \nbefinden.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-15/14a-k-2476-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-15/14a-k-2476-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252731","retrieved":"2026-07-09 02:15:46.503277+00:00"}}