{"status":"available","doknr":"OLD252810","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0813.7L823.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"7 L 823/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A(b), B, L \nund M vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen \nWiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 3662/08 zu erteilen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann \ndas Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nDie Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -). \n\n6\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 \nVwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für \nbeschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des \nKlageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen \nwird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des \nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare \nDurchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls \ndann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen \nRechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der \neinstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt \nwürde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur \ndann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten \nAnordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. \n\n7\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. - \nmit weiteren Nachweisen. \n\n8\n\nIm vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf \nWiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat. Die Frage ist allenfalls offen.\n\n9\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist \ndie Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse unter anderem dann zu erteilen, \nwenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß \nAbs. 4 dieser Vorschrift ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die \nnotwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht \nerheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder \ngegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von \nKraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. \nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Verordnung über die Zulassung \nvon Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).\n\n10\n\nGemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis \nnach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die \nVorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber \num eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen \nAnforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht \nerfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, \nwodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht \nerheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder \nStrafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen \nwird. \n\n11\n\nDie Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann \nderzeit nicht festgestellt werden. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges \ndafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht gemäß § 13 Satz 1 \nNr. 2 lit. a letzte Alternative FeV aufgefordert hat, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten vorzulegen. Hiervon ausgehend wäre er dann \nauch zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausgegangen, da der Antragsteller sich der von \ndem Antragsgegner angeordneten Untersuchung nicht gestellt hat.\n\n12\n\nGemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV hat die \nFahrerlaubnisbehörde unter anderem die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von \nAlkoholmissbrauch begründen. \n\n13\n\nAlkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das \nFühren von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender \nAlkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher \nAlkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien zur \nKraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, „insbesondere\" in \nfolgenden Fällen gegeben:\n\n14\n\n- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der \nBlutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig \nhoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, \n\n15\n\n- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere \nAnzeichen einer Alkoholwirkung), \n\n16\n\n- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der \nVergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem \nVerlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.\n\n17\n\nKeiner dieser Fälle liegt hier vor. Insbesondere der als zweites Beispiel \ndes Alkoholmissbrauchs genannte Fall einer einmaligen Fahrt unter hoher \nAlkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholeinwirkung) ist \nvorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht E. hat den Antragsteller, bei \ndem am 28. Mai 2007 eine Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille \nfestgestellt wurde, mit Urteil vom 5. September 2007 (Az.: 4 Ls 52 Js 1068/07 \n(90/07)) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verwarnt. Als eine hohe \nAlkoholkonzentration im vorgenannten Sinne sind jedoch erst Werte einer \nBlutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille anzusehen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c \nFeV).\n\n18\n\nAllerdings geht aus der Formulierung „insbesondere\" in Nr. 3.11.1 der \nBegutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen \nauch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf \nAlkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet \nwerden.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -; \nSchubert/Schneider/Eisenmenger/ \nStephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. \nAuflage, S. 130 ff.\n\n20\n\nFür einen dahingehenden Verdacht im vorliegenden Verfahren spricht \nzunächst die vorgenannte fahrlässige Trunkenheitsfahrt des Antragstellers \nvom 28. Mai 2007 bei der er eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration \nvon 1,19 Promille aufwies. Insofern ergibt sich unmittelbar, dass der \nAntragsteller zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines \nKraftfahrzeuges nicht zu trennen vermochte. Zwar ist fraglich, ob dieser \nVorfall für sich genommen das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen \nUntersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV zu \nbegründen vermag. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch das sonstige \nVerhalten des Antragstellers zu berücksichtigen. So war der 1988 geborene \nAntragsteller von August 2004 bis Mai 2007 - trotz seines jugendlichen \nAlters - in insgesamt drei Vorfälle verwickelt, in deren Rahmen er jeweils \n- zum Teil nicht unerheblich - alkoholisiert war. Jeder dieser Vorfälle zog \nzumindest staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich. Zudem bietet \njedenfalls der Vorfall vom 5. August 2004, aufgrund dessen gegenüber dem \nAntragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und \nSachbeschädigung eingeleitet worden war (Staatsanwaltschaft F. , Az.: 51 \nJs 1778/04), Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss \nsein Verhalten nicht zu kontrollieren vermag, sondern enthemmt und \naggressiv reagiert. Hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juni 2006 wurde der \nAntragsteller von dem Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung zwar \nletztlich freigesprochen (Urteil des Amtsgericht E. vom 5. September \n2007, Az.: 4 Ls 52 Js 1068/07 (90/07)). Für das Gericht bestanden jedoch \nnach umfassender Beweisaufnahme erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller auch in diesem Fall unter Alkoholeinfluss gewalttätig geworden \nist. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass es der Überprüfung im \nRahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bedarf, ob der \nAlkoholkonsum des Antragstellers und dessen Verhalten im alkoholisierten \nZustand Auswirkungen auf dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nhaben.\n\n21\n\nSpricht nach alledem vieles dafür, dass die Aufforderung, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen, bereits auf der Grundlage des § 13 \nSatz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV ergehen durfte, kann dahinstehen, ob \nsie daneben auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e FeV gestützt werden konnte.\n\n22\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner \nGutachtensaufforderung vom 31. März 2008 schließlich gemäß § 11 Abs. 8 \nSatz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei geht das Gericht beim Streit um die \nFahrerlaubnis der Klassen A und B in ständiger Praxis von 7.500,00 Euro im \nKlageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert \nwerden.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-13/7-l-823-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-13/7-l-823-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252810","retrieved":"2026-07-09 02:15:52.942822+00:00"}}