{"status":"available","doknr":"OLD252809","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0813.7K3690.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"7 K 3690/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war in den hier umstrittenen Jahren 2003 bis 2005 als \nVermögens- und Anlageberater in I. tätig. \n\n3\n\nMit Beitragsbescheiden vom 2. Februar 2007 und 28. August 2007 zog \ndie Beklagte ihn endgültig zum Kammerbeitrag für die Jahre 2003 bis 2005 \nheran. Dabei ergab sich für 2003 ausgehend von einem Gewerbeertrag von \n48.660,00 EUR ein Grundbeitrag von 255,00 EUR und eine Umlage von \n160,58 EUR, zusammen also 415,58 EUR, für 2004 ergab sich ausgehend \nvon einem Gewerbeertrag von 75.260,00 EUR ein Grundbeitrag von \n255,00 EUR und eine Umlage von 248,36 EUR, zusammen also \n503,36 EUR., und für 2005 ergab sich ausgehend von einem Gewerbeertrag \nvon 88.760,00 EUR ein Grundbeitrag von 255,00 EUR und eine Umlage von \n292,91 EUR, zusammen also 547,91 EUR.\n\n4\n\nGegen beide Bescheide legte der Kläger jeweils rechtzeitig Widerspruch \nein. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2007 wies die Beklagte \ndie Widersprüche zurück. \n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Wegen deren \nBegründung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 4. Dezember 2007 (Bl. 1 \n- 13 der Gerichtsakte) und des Schriftsatzes vom 18. Februar 2008 (Bl. 62 \n- 64 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beitragsbescheide der Beklagten vom 2. Februar 2007 und 28. August \n2007 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide der Beklagten \nvom 12. November 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze vom 28. Dezember \n2007 (Bl. 38 - 41 der Gerichtsakte) und 21. Mai 2008 (Bl. 69 der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig. Bedenken bestehen auch insoweit nicht, als der \nbezüglich des Beitragsbescheids vom 28. August 2007 ergangene \nWiderspruchsbescheid vom 12. November 2007 anders als der zeitgleich \nbezüglich des Beitragsbescheids vom 2. Februar 2007 ergangene \nWiderspruchsbescheid in der Klageschrift nicht als Klagegegenstand erwähnt \nworden ist. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ist der Ausgangsbescheid immer in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids Klagegegenstand; die isolierte Anfechtung des \nAusgangsbescheids ist im Gegensatz zur isolierten Anfechtung des \nWiderspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO) nicht statthaft. \nDaher reicht es für die Bezeichnung des Klagegegenstandes i.S. des § 82 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO aus, dass der Ausgangsbescheid hinreichend erkennbar \nist. \n\n15\n\nDie demnach insgesamt zulässige Klage ist aber nicht begründet. Die \nangefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten sind nämlich rechtmäßig \nund verletzen deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Beklagte hat den Kläger für die Jahre 2003 bis 2005 zutreffend als ihr \nMitglied behandelt und gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorläufigen \nRegelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom \n18. Dezember 1956 (BGBl. I, 29) in der Änderungsfassung vom 23. Juli 1998 \n(BGBl. I, 1878, berichtigt BGBl. I, 3158) i.V.m. ihren Beitragsordnungen und \nden Haushaltsplänen 2003 bis 2005 zu Recht zur Zahlung von \nKammerbeiträgen in Anspruch genommen. \n\n17\n\nDie Kammerzugehörigkeit des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG. \nDanach gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur \nGewerbesteuer veranlagt sind, u. a. natürliche Personen, welche im Bezirk \nder Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung \noder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. \n\n18\n\nDer Kläger wird zur Gewerbesteuer veranlagt und hat im Kammerbezirk \nder Beklagten eine Betriebsstätte. \n\n19\n\nDie Mitgliedschaft des Klägers und seine grundsätzliche Beitragspflicht \nsteht auch nicht deshalb in Frage, weil die in § 2 Abs. 1 IHKG gesetzlich \ngeregelte Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und \nHandelskammern verfassungswidrig wäre. Das Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG) hat vor einigen Jahren die Pflichtmitgliedschaft erneut\n\n20\n\nvgl. schon: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 -, \nBVerfGE 15, 235 (239, 241 f.)\n\n21\n\nfür mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ \n2002, 335, GewArch 2002, 111.\n\n23\n\nGesichtspunkte, die Veranlassung gäben, die Frage jetzt erneut \naufzuwerfen und anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich.\n\n24\n\nDie Pflichtmitgliedschaft des Klägers entfällt auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 \nIHKG. Diese Vorschrift ist auf ihn nicht anwendbar, weil er weder einen freien \nBeruf ausgeübt noch Land- und Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes \nNebengewerbe betrieben hat. Darauf, dass der Kläger nicht im \nHandelsregister eingetragen war, kommt es daher nicht an. \n\n25\n\nDer Begriff des Freien Berufes - Land- und Forstwirtschaft scheidet beim \nKläger von vornherein aus - ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. \nBei dem Begriff des Freien Berufes handelt es sich zunächst um einen \nsoziologischen Begriff, der zur Kennzeichnung eines aus der \ngesellschaftlichen Situation des frühen Liberalismus erwachsenen \nSachverhalts entstanden ist und nachfolgend partiell von der Rechtsordnung \naufgegriffen wurde. Er ist weder in der Gewerbeordnung noch in anderen \nGesetzen allgemeingültig definiert, hat aber in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts für den Anwendungsbereich der \nGewerbeordnung hinreichende Konturen erlangt. Danach ist darauf \nabzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder \nschriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art \nhandelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes \nHochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert. § 1 Abs. 2 des Gesetzes \nüber Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe \n(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl I \nS. 1744) definiert für seinen Anwendungsbereich, dass die Freien Berufe im \nAllgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder \nschöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich \nunabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der \nAuftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. In Ermangelung einer \nfür das Gewerberecht verbindlichen Begriffsbestimmung ist zur Ausgrenzung \naus dem Gewerbebegriff jedenfalls eine Betätigung zu fordern, die, wenn \nauch nicht in allen Elementen, so doch im Typus der Umschreibung des \nBegriffs des Freien Berufes in der seit langem gefestigten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts entspricht. \n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. März 2008 - 6 B \n2.08 -, NJW 2008, 1974 mit weiteren Nachweisen.\n\n27\n\nDer Kläger war Vermögens- und Anlageberater. Vermögens- und \nAnlageberater brauchen wie Finanzberater keine besondere, eine höhere \nBildung voraussetzende oder vermittelnde Ausbildung. Es gibt für sie kein \ngesetzlich oder sonst verbindlich beschriebenes Berufsbild wie etwa für \nSteuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Den Beruf kann jedermann ausüben; \nersichtlich handelt es sich dabei auch nicht um eine Dienstleistung höherer \nArt. Nach alledem war der Kläger nicht freiberuflich tätig.\n\n28\n\nDie Beitragsordnungen der Beklagten und die Haushaltssatzungen für die \nJahre 2003 bis 2005 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass sie fehlerhaft zustande gekommen und daher \nnichtig sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat solche Fehler vielmehr \nnur unsubstantiiert und ohne tatsächlichen Hintergrund behauptet. Dieser \nBehauptung braucht das Gericht daher nicht weiter nachzugehen. Auch sonst \nsind Anhaltspunkte, die eine Überprüfung der Einhaltung der Formvorschriften \nbei ihrem Erlass erforderlich machen könnten, nicht ersichtlich. \n\n29\n\nDie Beitragsordnungen und Haushaltssatzungen verstoßen auch in \nmaterieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte hat die \nVorgaben, die sich unmittelbar aus dem IHKG für die Beitragsbemessung \nergeben, hinreichend beachtet. Insbesondere halten sich die in § 6 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 der ab 1. Januar 2004 geltenden Beitragsordnung vom \n30. März 2004 getroffenen Regelungen, die insoweit identisch mit den \nVorschriften der von 1999 bis 2003 geltenden Beitragsordnung vom \n7. Dezember 1998 sind, innerhalb des durch § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG \neingeräumten Ermessens. Die dort genannten Kriterien sind nach der im \nBeitragsrecht allein möglichen und gebotenen typisierenden \nBetrachtungsweise geeignet, die Leistungskraft der kammerzugehörigen \nBetriebe wirklichkeitsnah zu erfassen. \n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15/99 -, Buchholz 430.3 \nKammerbeiträge Nr. 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen -, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, \n255.\n\n31\n\nDie Beklagte hat danach zu Recht den Gewerbeertrag bzw. Gewinn bei \nihrer Grundbeitragsstaffelung in den Haushaltsplänen 2003 bis 2005 und \ndavon unabhängig die Erforderlichkeit eines vollkaufmännischen \nGeschäftsbetriebs oder die Handelsregistereintragung zugrunde gelegt und \nden Kläger jeweils gemäß § 2 Nr. 2.1 Buchstabe c) der Haushaltssatzungen \nwegen seines 37.000,00 EUR übersteigenden Gewerbeertrags wie \nVollkaufleute gemäß § 2 Nr. 2.2 der Haushaltssatzungen zu einem \nGrundbeitrag von 255,00 EUR herangezogen. Bedenken gegen die \nBeitragsstaffelung oder die Höhe des auf den Kläger angewendeten \nBeitragssatzes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n32\n\nAuch gegen die Heranziehung des Klägers zu einer Umlage ist rechtlich \nnichts einzuwenden. Der seit Jahren unveränderte Hebesatz von 0,33 % des \nGewerbeertrags hält sich im Rahmen des der Beklagten eingeräumten \nErmessens. Umstände, die diesen Hebesatz als unverhältnismäßig hoch \nerscheinen lassen könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. \n\n33\n\nDer Einwand des Klägers, die Beitragsbescheide für die Jahre 2003 und \n2004 seien verjährt, weil hierfür die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 \nBGB gelte, ist schon im Ansatz unzutreffend. Bei den Kammerbeiträgen der \nBeklagten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben, für die § 20 der \nhier maßgeblichen Beitragsordnungen die Verjährungsvorschriften der \nAbgabenordnung für entsprechend anwendbar erklärt hat. Danach beträgt die \nVerjährungsfrist für die Festsetzung der Beiträge vier Jahre vom Ende des \nJahres an, in dem die Beitragsforderung entstanden ist (§§ 169 f der \nAbgabenordnung). Diese Frist war weder für das Beitragsjahr 2003 noch für \ndas Beitragsjahr 2004 bei Erlass der angefochtenen Beitragsbescheide \nabgelaufen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-13/7-k-3690-07","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-13/7-k-3690-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252809","retrieved":"2026-07-09 02:15:52.859425+00:00"}}