{"status":"available","doknr":"OLD252848","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0812.7L882.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"7 L 882/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3916/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. \nDabei ist es unerheblich, dass der Antragsteller wie der Antragsgegner \nübersehen haben, dass die Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 des seit dem \n1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in \nDeutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) \nschon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Vollziehungsanordnung \ndaher ins Leere geht. Dem hat das Gericht durch Anpassung des Antrags \n(nicht „Wiederherstellung\", sondern „Anordnung\" der aufschiebenden \nWirkung) Rechnung getragen.\n\n5\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen \nDurchsetzung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, auch künftig \nSportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu \ndürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung \nvon Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV \nauch keine Erlaubnis erteilt werden kann. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW \ngestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung \nunerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr, worauf auch \nder Antragsgegner in der Antragserwiderung hingewiesen hat, allerdings § 9 \nAbs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die \nordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht. Allerdings \nbegegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die \nErmächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden ist; denn ihrem Wesen \nund Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles \ndafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte \nErmessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) \nregelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null \nreduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO angenommen worden ist.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nDer Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich \nzuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf \ndie Bezirksregierung Düsseldorf verlagert worden.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss \nvom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.\n\n10\n\nDie hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den \nAnnahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und \nden Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird \nuntersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über \ndie erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten anzunehmen und hierfür zu \nwerben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über \ndas Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. \nDeshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt \nhat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür \nüber Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) \nGlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen und \nwar erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der \nÜberwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. \n\n11\n\nVgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 \nunter D („fortgeschrieben\").\n\n12\n\nDie angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis \nund in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen \ndes Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris \nan und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser \nEntscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende \nSportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung \nsowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. \nInsbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen \nBegrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht, wenn \nfür diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen \nwäre (Rdnr. 116 ff). \n\n13\n\nEbenso: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom \n25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 \n- 10 CS 08.1102 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 \n- 11 MC 71/08 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B \n2056/07 -.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, \nder Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist \n- wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach \nder ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die \nVermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 \nAbs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende \nWirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung \nverfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist \nim Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht \nan der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von \nGewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere \nInteressenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind \nnicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auf \nVertrauensschutz wegen der getätigten Investitionen kann sich der \nAntragsteller schon deshalb nicht berufen, weil die Vermittlung von \nSportwetten an ausländische Wettunternehmen gegen geschriebenes Recht \nverstößt und er bei Eröffnung seines Betriebs nicht davon ausgehen konnte, \ndass dieses Recht nicht anwendbar war.\n\n15\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in \nVerfahren der vorliegenden Art. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-12/7-l-882-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-12/7-l-882-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252848","retrieved":"2026-07-09 02:15:55.939680+00:00"}}