{"status":"available","doknr":"OLD252874","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0811.4L526.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-11","aktenzeichen":"4 L 526/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 4 L 526/08 \nwird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller \ntragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind die Eltern der am 00.00.0000 geborenen Tochter S. . Sie \nbesucht seit 2005 die Gemeinschaftsgrundschule an der L. - -Straße in H. \n. Seit dem Schuljahr 2007/08 steht Schwimmunterricht auf dem Lehrplan. Tatsächlich nahm \nS. am Schwimmunterricht seit dem 15. August 2007 nicht teil. Ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge begründete der Antragsteller dies damit, dass S. überängstlich sei. \nAuf Nachfragen der Schule im September legten die Antragsteller ein ärztliches Attest des \nFacharztes für Allgemeinmedizin X. A. mit dem Datum 21. August 2007 vor, wonach \nS. im \"Zusammenhang mit Wasser über Angst und Panikattacken eine hergehende \nAtemnot\" klage. Die Schule erkannte das Attest nicht an. Später entschuldigten die \nAntragsteller die Nichtteilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht mit Windpocken, \nverreisten aber gleichzeitig mit ihrer Tochter in die Türkei. Die Schule verlangte eine \namtsärztliche Untersuchung der Tochter, die am 22. November 2007 stattfand. Spuren von \nWindpocken waren nicht erkennbar, jedoch wurde bei der Tochter eine beginnende \nMittelohrentzündung festgestellt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer \npsychischen Erkrankung, u. a. einer Angststörung leidet, die sich auf die Tochter übertragen \nkönne. Bei Gelegenheit der amtsärztlichen Untersuchung berief sich der \nAntragsteller erstmals auf religiöse Gründe für die Nichtteilnahme am Schwimmunterricht. \nMit Schreiben vom 7. Januar 2008 wies das Schulamt der Stadt H. die Antragsteller \nauf ihre Verpflichtung hin, für die Teilnahme am Schwimmunterricht zu sorgen. \n\n4\n\nAm 17. Januar 2008 beantragten die Antragsteller die Befreiung ihrer Tochter vom \nSchwimmunterricht aus religiösen Gründen. Sie beriefen sich auf Art. 4 des Grundgesetzes \nsowie hierzu ergangene Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Gerichte der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und erklärten, eine Teilnahme am Schwimmunterricht \nsetze voraus, dass sowohl Jungen wie Mädchen bestimmten Bekleidungsvorschriften \nunterlägen, Jungen und Mädchen müssten getrennt unterrichtet werden und es dürfe keinen \nZutritt und Einblick zum Unterricht der Schüler des jeweils anderen Geschlechts geben, \ngemeinsames unbekleidetes Duschen sei weder für Mädchen noch für Jungen erlaubt. Die \nAntragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid ohne Datum ab. Hiergegen erhoben die \nAntragsteller unter dem 19. Februar 2008 Widerspruch, der mit Bescheid des Schulamtes für \ndie Stadt H. vom 28. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde vor allem \nmit der Begründung, bis zum Alter von 12 Jahren sei für die Tochter der Antragsteller \nnormaler Schwimmunterricht zumutbar. \n\n5\n\nAm 29. April 2008 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung legen sie unter Berufung auf die Koransure 24 \nVers 30, 31 ihre Glaubensüberzeugung näher dar und wiesen darauf hin, dass nach ihrer \nVorstellung Mädchen und Jungen schon in einem frühen Alter von sieben Jahren getrennt \nvoneinander erzogen werden sollten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nAntragsschrift Bezug genommen. Die Antragsteller legen ferner eine Stellungnahme des Z. \nJ. vom Verein für kulturelle Dienste am Menschen vom 4. März 2008 vor, auf die ebenfalls \nBezug genommen wird.\n\n6\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n7\n\nihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wernitz aus \nRecklinghausen zu bewilligen\n\n8\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter \nvorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens vom Schwimmunterricht zu befreien. \n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n10\n\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.\n\n11\n\nSie weist daraufhin, dass die Religionsfreiheit der Antragsteller und deren \nErziehungsrecht mit dem staatlichen Bildungsauftrag ins Verhältnis gesetzt werden müsse \nund dass dem Schwimmunterricht beträchtliche pädagogische Bedeutung zukomme. Nicht \nnach Geschlecht getrennter Schwimmunterricht sei vor der Pubertät etwa bis zum 12. \nLebensjahr zumutbar. Sie verweist auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 7. Mai 2008 - 18 K \n301/08.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte des zugehörige Klageverfahrens 4 K 2465/08 und die \nVerwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n\n13\n\nII.\n\n14\n\n1. Die Bezeichnung der Antragsgegnerin ist von Amts wegen umgestellt worden. Denn \ngemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW befreit der Schulleiter - als Behörde - über die \nBefreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres.\n\n15\n\n2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO \n-.\n\n16\n\n3. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet. \n\n17\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller \nglaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. \nAnordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. \nAnordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme \nkommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile \nentstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache).\n\n18\n\nDie Antragsteller haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein \nAnordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nzusteht. Gemäß § 43 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) kann der jeweilige Schulleiter auf \nAntrag der Eltern einzelne Schüler von der Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen aus \nwichtigem Grund befreien. Diese Vorschrift begründet im Einzelfall einen Anspruch der \nEltern auf Unterrichtsbefreiung, wenn ein hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Die \nVorschrift gilt auch für den Schwimmunterricht als Teil des Sportunterrichts, der ein der \nallgemeinen Schulpflicht im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen (LVerf NRW) unterliegendes Pflichtfach ist. Der Schwimmunterricht ist \ngemäß Ziffer 2.4 und 3.4 des auf § 29 Abs. 1 SchulG NRW beruhenden „Lehrplans Sport für \ndie Grundschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2008\" Bestandteil des \nUnterrichtsfaches Sport. Sport wird ausweislich der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der \nVerordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - \nAO-GS) in der 4. Klasse im Umfang von 3 Wochenstunden erteilt. Der Schwimmunterricht \nwird auch im kommenden Schuljahr 2008/2009 in der vierten Klasse im Rahmen des \nSportunterrichts angeboten. Ein Anspruch der Antragsteller auf Befreiung ihrer Tochter vom \nkoedukativ erteilten Schwimmunterricht besteht hier nicht, weil bei Würdigung der Umstände \ndes Einzelfalles hierfür kein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 3 SchulG NRW gegeben \nist.\n\n19\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob die Antragsteller aufgrund ihrer religiösen \nÜberzeugungen einen wichtigen Grund für die Befreiung ihrer Tochter vom \nSchwimmunterricht geltend machen können, kommt es auf eine Abwägung ihrer Elternrechte \n(Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) sowie ihrer Glaubens- und \nReligionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) mit dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten \nstaatlichen Erziehungsauftrag an. Das Recht, ihre Tochter nach den Maßstäben ihrer \nGlaubensüberzeugungen zu erziehen, widerstreitet im vorliegenden Fall dem Recht des \nStaates, Inhalt und Ausgestaltung der schulischen Erziehung zu regeln. Die sich hieraus \nergebenden Konflikte sind in der Weise zu lösen, dass ein Ausgleich unter möglichster \nSchonung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen ist (praktische Konkordanz). \n\n20\n\nVgl. so schon BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 - BVerfGE \n52, 223, 242.\n\n21\n\nDer Wunsch, die Teilnahme ihrer Tochter am koedukativ erteilten Schwimmunterricht zu \nverhindern, die sie zwingt, sich den für die Antragsteller als verbindlich erachteten religiösen \nBekleidungs- oder Verhaltensvorschriften zuwider zu verhalten, ist grundsätzlich durch die \ngenannten Grundrechtspositionen geschützt. Auch ist es dem Staat und dem staatlichen \nGericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten Glaubenshaltung oder eine Überprüfung \nihrer theologischen Richtigkeit vorzunehmen. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 - mwN.\n\n23\n\nAllerdings hat derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, \neine Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens \ngehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Gewissenskonflikt \ngestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche \nPflicht erfüllen müsste. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 30/92 -. \n\n25\n\nDer staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich um \neinen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert handelt, kann das Elternrecht \nbeschränken - \n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 - NWVBl. 2008, S. 152 \nff., 153 - ,\n\n27\n\nwobei angesichts der besonderen Bedeutung des staatlichen Bildungsauftrages für die \nGesellschaft sowie insbesondere für die Verwirklichung der vom Grundgesetz allen Bürgern \ngleichermaßen eingeräumten Grundrechte und dem Ziel des Schulwesens, allen jungen \nBürgern gemäß ihren Fähigkeiten, die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden \nBildungsmöglichkeiten zu eröffnen, \n\n28\n\nvgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 \n - 1 BvR 230/70, 95/71 - BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff,; BVerwG, Urteil vom 25. \nAugust 1993, - 6 C 30/92 -,\n\n29\n\neine restriktive Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund\" geboten ist.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 - \n\n31\n\nEin wichtiger Grund ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der \nTeilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder an einer bestimmten schulischen \nVeranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern \nunzumutbar verletzen würde, mithin ein schonender Ausgleich der Interessen nicht möglich \nist.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW; Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, S. \n152 ff., 153 zu § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW.\n\n33\n\nDer Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet es im vorliegenden Fall nicht, die \nTochter der Antragsteller vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht zu befreien. Der mit \nder Pflicht zum Besuch des koedukativen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die \nGrundrechte der Antragsteller steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem \nSchwimmunterricht verfolgten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Das ergibt sich \naus der Abwägung der nachstehenden Gesichtspunkte.\n\n34\n\na) Die Antragsteller haben ihre Glaubensposition etwa wie folgt dargestellt (vgl. \nWiderspruch Beiakte Heft 1 zu 4 K 2465/08 Bl. 66 f, Gutachten J. Gerichtsakte Bl. 29): \nSie bezeichnen sich selbst als praktizierende Muslime und berufen sich hinsichtlich der \nreligiös bedingten Bekleidungsvorschriften auf den Koran, namentlich die Gebote der Sure \n24, Vers 30, 31. Die Sunna (überlieferte Praxis des Propheten) schreibe vor, dass die Betten \nvon Jungen und Mädchen ab dem 7. Lebensjahr getrennt werden müssten. Diese und weitere \nÜberliegerungen wiesen die Gläubigen an, Kinder vorsorgend schon im relativ jungen Alter \nvor Versuchungen zu bewahren, bevor die sexuelle Begierde in der Pubertät einsetzt. Eltern \nund Erzieher hätten nach diesen Prinzipien die Pflicht, Bedingungen zu schaffen, in denen das \nKind ohne Versuchungen aufwachsen kann. Die Antragsteller halten - nach dem Gutachten \ndes Herrn Z. J. - eine Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht nur dann für \nmöglich, wenn dieser nach Geschlechtern getrennt und von einer Lehrperson des gleichen \nGeschlechts durchgeführt werde. Die Umkleideräume müssten vor Einblicken, vor allem des \nanderen Geschlechts, geschützt sein. Gemeinsames unbekleidetes Duschen der Mädchen \nuntereinander sei ebenfalls nicht gestattet.\n\n35\n\nDie Kammer unterstellt zugunsten der Antragsteller, dass es sich für sie um verbindliche \nreligiöse Regeln handelt, die sie in der Erziehung ihrer Tochter umsetzen wollen und deren \nNichtbefolgung sie in einen erheblichen Gewissenskonflikt führen würde. Diese Unterstellung \nist deshalb erforderlich, weil die Antragsteller nämlich bisher nicht substantiiert vorgetragen \nhaben, dass sie die Erziehung ihrer Tochter im Alltag praktisch an den vorgenannten \nPrinzipien ausrichten. Zweifel am Inhalt ihrer Glaubensüberzeugung drängen sich auch \ndeshalb auf, weil die Antragsteller anfänglich mit wechselnden Begründungen ihre Tochter \nam Schwimmunterricht nicht teilnehmen ließen. Die von den Antragstellern dargestellten \nGlaubensregeln entsprechen - soweit ersichtlich - gerade im Hinblick auf die Teilnahme von \nMädchen zwischen sieben und zwölf Jahren am koedukativen Sportunterricht nicht allgemein \nunter Muslimen akzeptierten bzw. befolgten Regeln, sondern stellen allem Anschein nach \neine individuelle Auslegung der Koranvorschriften dar; auch das kann eine zu beachtende \nverbindliche Glaubensüberzeugung begründen; indessen bestehen hieran Zweifel, weil die \nAntragsteller ihre Glaubensvorstellung im wesentlichen nicht selbst darstellen, sondern von \nanderen Personen darstellen lassen. \n\n36\n\nb) Diesen geltend gemachten Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 \nund 2 GG steht der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber. Gemäß § 2 \nAbs. 4 Satz 3 SchulG NRW werden Schülerinnen und Schüler in der Regel gemeinsam \nunterrichtet und erzogen (Koedukation). Der koedukativ erteilte Sport- und damit auch der \nSchwimmunterricht verfolgt in Nordrhein-Westfalen nicht nur das Ziel der körperlichen \nErtüchtigung, sondern auch weitere erzieherische Ziele. Diese ergeben sich im Einzelnen aus \ndem „Lehrplan Sport für die Grundschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni \n2008\" (LP Sport 2008) und können wie folgt dargestellt werden: \n\n37\n\nDer Schwimmunterricht hat das Ziel, eine elementare Schwimmtechnik in ihrer Grobform \nzu vermitteln, weil dadurch eine ökonomische Fortbewegung ermöglicht wird. Darüber \nhinaus ist es notwendig, dass Kinder elementare Kenntnisse über die Risiken und Gefahren im \nBewegungsraum Wasser, insbesondere auch beim Springen und Tauchen, erwerben und sie \nangemessen und verantwortungsbewusst anwenden (LP Sport 2008, Seite 10). Insgesamt \ndient der Sportunterricht dazu, die Wahrnehmungsfähigkeiten zu verbessern, \nBewegungserfahrungen zu erweitern, sich körperlich auszudrücken, Bewegungen zu \ngestalten, etwas zu wagen und zu verantworten, das Leisten zu erfahren, zu verstehen und \neinzuschätzen, sowie kooperieren, wettkämpfen und sich verständigen zu können, die \nGesundheit zu fördern sowie das Gesundheitsbewusstsein zu entwickeln (LP Sport 2008, \nSeite 5). So sind u.a. Prinzipien des erzieherischen Sportunterrichts die Reflexion und \nVerständigung (LP Sport 2008, Seite 49). Der Sportunterricht erschöpft sich nicht in der \nVermittlung praktischer Kompetenzen. Vielmehr soll er dazu beitragen, erworbene \nKenntnisse und Fertigkeiten in mündiger Teilnahme am Sport in unterschiedlichen \nlebensweltlichen Zusammenhängen zu verwenden und reflektiertes Handeln zu ermöglichen. \nHier verbindet sich erziehender Unterricht mit dem Prinzip der Wissenschaftsorientierung des \nschulischen Unterrichts (LP Sport 2008, Seite 49). Verständigung ist - so der Lehrplan - ein \nPrinzip, das für den Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander gelten sollte. Im \nSportunterricht können sie einerseits gelungenes Miteinander erleben, andererseits mit \nProblemen und Konflikten im sozialen Miteinander konfrontiert werden. Zugleich kann die \nErfahrung vermittelt werden, wie Konflikte in einem gemeinsamen Verständigungsprozess \ngelöst werden können. Dies betrifft insbesondere auch den koedukativen Sportunterricht (LP \nSport 2008, Seite 49). Die Verbindung von Erfahrung und Reflexion kennzeichnet z.B. \nreflexive Koedukation (LP Sport 2008, Seite 49). Ziele einer reflexiven Koedukation im \nSportunterricht sind das Bewusstsein für die Gleichwertigkeit aller körper-, bewegungs- und \nsportbezogenen Inhaltsbereiche jenseits von Geschlechtergrenzen zu erreichen, das nach \nhierarchischen Maßstäben in „männlich\" und „weiblich\" differenzierte Sportartenverständnis \naufzuheben, individuelle Unterschiede von Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrem \nGeschlecht in ihren Körper-, Bewegungs- und Sportpraxen zuzulassen und zu fördern, \nMädchen und Jungen gleichermaßen die ganze Vielfalt der Körper-, Bewegungs- und \nSportkultur zu vermitteln, den Dominanzanspruch von Jungen abzubauen zugunsten eines \ngleichberechtigten Sporttreibens und Sich-Bewegens, der Tendenz zur Selbstbeschränkung \nund Anpassung bei Mädchen entgegenzuwirken und Mädchen zur Durchsetzung individueller \nInteressen zu ermutigen \n\n38\n\nVgl. http://www.schulsport-nrw.de/info/03_fortbildung/ \njumaedschulsport/JunMaeindex.html \n\n39\n\nNach allem hat der Sport- und Schwimmunterricht einen erzieherischen Charakter bei \ndem die Anwesenheit beider Geschlechter grundsätzlich von Nutzen sein kann, wobei eine \nphasenweise Trennung der Geschlechter nicht ausgeschlossen ist (LP Sport 2008, Seite 49). \n\n40\n\nc) Für die Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz im Sinne der o. a. \nRechtsprechung ist folgendes zu berücksichtigen: Der verfassungsrechtliche Bildungsauftrag \nim Bereich der Schulerziehung umfasst auch die inhaltliche Gestaltung und Festlegung der \nAusbildung und Unterrichtsziele. Der Staat kann in der Schule unabhängig von den \nErziehungszielen der Eltern auch im Bereich des religiösen Bekenntnisses eigene \nErziehungsziele verfolgen. Dieser Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem \nBildungs- und Erziehungsrecht der Schüler und Eltern gleichgeordnet; weder dem einen noch \ndem anderen Recht kommt ein absoluter Vorrang zu. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979, - 1 BvR 7.74 - und vom 17. \nDezember 1975 , - 1 BvR 63.68 -.\n\n42\n\nDem Staat steht es frei, als Inhalt und Ziel des Sportunterrichtes nicht allein die \nFörderung der Gesundheit der Schüler sowie die Entwicklung von sportlichen Fertigkeiten \nund Fähigkeiten, sondern zusätzlich z.B. die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben und \nderart den Sportunterricht inhaltlich anzureichern und aufzuwerten. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82, 85.\n\n44\n\nHiervon ausgehend überwiegt im vorliegenden Fall das staatliche Bildungs- und \nErziehungsinteresse das Interesse der Antragsteller an der religiösen Kindererziehung, \njedenfalls soweit es sich um 9 und 10jährige muslimische Mädchen im der 3. bzw. 4 Klasse \nhandelt. Dem koedukativen Unterricht - und auch dem koedukativen Sport- bzw. \nSchwimmunterricht - mit den oben dargestellten Unterrichtszielen kommt nach den \nschulgesetzlichen Leitentscheidungen beträchtliches Gewicht zu. Nicht nur sollen \nSchülerinnen und Schüler generell gemäß § 2 Abs. 4 letzter Satz SchulG NRW in der Regel \ngemeinsam unterrichtet und erzogen werden. Gemäß § 2 Abs. 10 Satz 3 SchulG NRW gilt \ndies gerade auch für Schülerinnen und Schüler, die der Integration bedürfen. Integration \nbedeutet u. a., dass sich Schüler aus weltanschaulichen Gruppierungen nicht von der \nMehrheitsgesellschaft abkapseln sollen, sondern sich einem Dialog mit Andersgläubigen und \n-denkenden nicht verschließen sollen und dies auch praktisch in gelebter Toleranz einüben \nsollen. Die hierzu erforderlichen Kompetenzen müssen für den schulischen Bereich im \ntatsächlichen Umgang mit Andersdenkenden und auch im Umgang mit den Angehörigen des \nanderen Geschlechts erlernt werden. Dass Jungen und Mädchen im Sport- und namentlich \nSchwimmunterricht - jedenfalls in der Grundschulzeit - in gleicher Weise sportliche und \nsoziale Grundfertigkeiten erlernen können und erlernen, kommt für die \nPersönlichkeitsentwicklung, das Durchsetzungsvermögen und die Fähigkeit zur \nSelbstbehauptung im allgemeinen und gerade auch in Bezug auf Angehörige des anderen \nGeschlechts hohe Bedeutung zu. Mit der Befreiung der Tochter der Antragstellerin vom \nSchwimmunterricht würde nach Überzeugung der Kammer der Bildungs- und \nErziehungsauftrag der Grundschule in Bezug auf die Tochter in erheblichem Maße gefährdet. \nDen berechtigten Interessen der Antragsteller an einer Erziehung ihrer Tochter gemäß den \nVorschriften ihres Glaubens kann mithin nicht durch eine Befreiung vom Schwimmunterricht \nRechnung getragen werden. Dies kann und muss im Sinne der o. a. praktischen Konkordanz \nvielmehr auf eine andere, die Interessen der Antragsteller jedenfalls weitgehend \nberücksichtigende Weise geschehen. Hierfür ist zu beachten, dass die Tochter der \nAntragsteller die Möglichkeit hat, sich durch eine entsprechende Schwimmbekleidung davor \nzu schützen, dass ihr Körper den Blicken anderer - Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte - \nausgesetzt ist. Wird berücksichtigt, dass Mädchen und Jungen im Grundschulalter in der \nRegel noch nicht in der Pubertät und daher körperlich noch nicht besonders weit entwickelt \nsind, wird ferner beachtet, dass sich die Schüler und Schülerinnen beim Schwimmunterricht \nfür einen beträchtlichen zeitlichen Anteil im Wasser aufhalten - mithin Blicken ohnedies \nweniger ausgesetzt sind - wird erkennbar, dass die Einschränkung der Glaubensfreiheit der \nAntragsteller gegenüber den gewichtigen Erziehungsinteressen der Schule als geringfügig und \ndaher zumutbar anzusehen ist. Dass sich die Tochter der Antragsteller getrennt von Jungen \nund Lehrern umziehen und duschen kann, wird als selbstverständlich vorausgesetzt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. \n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-11/4-l-526-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-11/4-l-526-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252874","retrieved":"2026-07-09 02:15:58.028897+00:00"}}