{"status":"available","doknr":"OLD252875","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0811.16L370.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-11","aktenzeichen":"16 L 370/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie schriftsätzlich am 12. März 2008 und am 14. April 2008 gestellten \nAnträge der Antragstellerin legt die Kammer in Anwendung der §§ 88, 122 \nAbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus. Die demnach \nsinngemäß gestellten Anträge,\n\n3\n\ndem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache des \nVerfahrens 16 K 1468/08 zu untersagen, die Antragstellerin \nauszuweisen,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1468/08 gegen die mit \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. April 2008 erlassene \nAbschiebungsandrohung mit Fristsetzung anzuordnen,\n\n5\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die \nAntragstellerin eine Niederlassungserlaubnis besitzt, \n\n6\n\nhilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung mit dem Inhalt \nauszustellen, dass ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung über den zuletzt am \n30. Juli 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als \nerlaubt gilt, \n\n7\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden marokkanischen Pass mit der Passnummer N. an die Antragstellerin \nherauszugeben,\n\n8\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nDer Antrag zu 1. auf Untersagung der Ausweisung ist unzulässig. Der \nAntragstellerin fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Mit diesem Antrag begehrt sie \nvorbeugenden Rechtsschutz, gerichtet auf Unterlassung eines \nVerwaltungsaktes: der Antragsgegner hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung \nmit Anhörungsschreiben vom 00.00.0000 lediglich seine Absicht kundgetan, \ndie Antragstellerin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \nauszuweisen, letztlich hat er jedoch bis zum heutigen Tag von einer \nAusweisungsverfügung abgesehen. Die grundsätzliche Zulässigkeit auch \neines vorbeugenden Rechtsschutzes ist anerkannt; ihre Besonderheit besteht \nallerdings darin, dass sie ein entsprechend qualifiziertes, d.h. ein gerade auf \ndie Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes \nRechtsschutzinteresse voraussetzt. Das ist der Fall, wenn jeder andere \nRechtsschutz für das Begehren des Betroffenen zu spät käme. Für einen \nvorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der \nBetroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als \ngrundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen \nRechtsschutz verwiesen werden kann.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 \n(347), und vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 \n(326).\n\n12\n\nEin derart qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend nicht \nerkennbar. Der Antragstellerin ist zuzumuten, zunächst den etwaigen Erlass \neiner Ausweisungsverfügung abzuwarten und dann dagegen bei Gericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen. \n\n13\n\n2.\n\n14\n\nDer Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. \n\n15\n\nNach § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Fall des § 8 \nSatz 1 AG VwGO, in dem ein Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme einer \nVollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende \nWirkung hat - hier die Abschiebungsandrohung in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. April 2008 -, die \naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die demnach \nvorzunehmende Interessenabwägung („kann\") fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus, weil die Abschiebungsandrohung in der genannten \nOrdnungsverfügung voraussichtlich Bestand haben wird: die \nAbschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig; es sind auch keine \nGründe ersichtlich, die entgegen der gesetzgeberischen Wertung in § 80 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ausnahmsweise zur Anordnung der aufschiebenden \nWirkung führen würden.\n\n16\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen \nVoraussetzungen der §§ 58,59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). \n\n17\n\nVoraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist u.a. das \nVorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Die \nAntragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig. \n\n18\n\nDie Ausreisepflicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 50 Abs. 1 \nAufenthG. Demnach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen \nerforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Die Antragstellerin \nist nicht mehr im Besitz der ihr zuletzt am 00.00.0000 - unter der damaligen \nGeltung des Ausländergesetzes - erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. \nDiese Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des \nAusländergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung \n(AuslG a.F.) bereits am 00.00.0000 erloschen; spätestens jedenfalls am \n 00.00.0000 ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die mit Inkrafttreten \ndes Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 nach § 101 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 \nAufenthG erloschen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 \nAufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und \nnicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde \nbestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Vorliegend reiste die \nAntragstellerin am 00.00.0000 aus dem Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland aus. Innerhalb der darauffolgenden sechs Monate reiste sie nicht \nwieder nach Deutschland ein, sondern erst nach etwa einem Jahr und zwei \nMonaten am 00.00.0000. Sodann reiste sie am 00.00.0000 erneut aus \nund kehrte erst nach etwa anderthalb Jahren - am 00.00.0000 - nach \nDeutschland zurück. Eine längere Frist als sechs Monate hatte die \nAusländerbehörde vorliegend nicht bestimmt. \n\n19\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, sie sei zwischendurch immer wieder mit \ndem Auto und dem Bus nach Deutschland gereist, ihr Pass sei an den \nGrenzübergängen jedoch nicht kontrolliert worden, so dass sie keine \nentsprechenden Ein- und Ausreisestempel nachweisen könne, ist \nunglaubhaft. Er wird durch nichts substantiiert belegt. Dass auch bei einer \nReise auf dem Landweg an den Grenzkontrollen gestempelt wird, ergibt sich \ndeutlich aus dem Stempel vom 00.00.0000 in ihrem Pass (vgl. Bl. 34 des \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten): die Reise am 00.00.0000 von \nMarokko nach Deutschland erfolgte gemäß dem entsprechenden Stempel mit \ndem Auto. Im Übrigen widerspricht das Vorbringen der Antragstellerin ihren \neingereichten ärztlichen Attesten, wonach sie aufgrund ihrer angeblichen \nReiseunfähigkeit nicht hätte innerhalb von sechs Monaten wieder in die \nBundesrepublik Deutschland einreisen können. \n\n20\n\nAuch persönliche Gründe stehen dem Erlöschen des Aufenthaltstitels \nsechs Monate nach der Ausreise nicht entgegen. Der Ausländer ist gehalten, \nentweder von vornherein bei der Ausländerbehörde eine längere Frist zu \nbeantragen oder die Fristverlängerung vom Ausland her zu beantragen. Die \nAntragstellerin hat überhaupt nichts dazu vorgetragen, dass ihr dies \nunmöglich gewesen sei. Trotz vorgetragener Reiseunfähigkeit hätte sie von \nMarokko aus einen entsprechenden Antrag stellen müssen und ihn auch \nstellen können.\n\n21\n\nSelbst wenn persönliche Gründe zu berücksichtigen wären, so sind diese \nvorliegend nicht substantiiert dargelegt. Etwaige „familiäre Gründe\" werden \nvon ihr nicht näher spezifiziert. Gesundheitliche Gründe standen einer \nRückkehr der Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten nach ihrer \nAusreise ebenfalls nicht entgegen. Die erst im Oktober 2007 erstmals \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. C. N1. aus \n(Marokko) vom 00.00.0000, 00.00.0000 und vom 00.00.0000 sind \nnicht geeignet, bei der Antragstellerin tatsächlich Reiseunfähigkeit \nanzunehmen, die es ihr unmöglich gemacht hätte, jeweils rechtzeitig nach \nDeutschland zurückzukehren. Das Gericht wertet diese Bescheinigungen als \nnachträglich angefertigte Gefälligkeitsatteste ohne erkennbaren \nsubstantiellem Gehalt. Wenn die Bescheinigungen tatsächlich bereits zum \njeweils angegebenen Datum ausgestellt worden wären, dann hätte die \nAntragstellerin sie auch schon früher vorlegen und mit ihnen bei der \nAusländerbehörde eine längere Frist für ihren Auslandsaufenthalt beantragen \nkönnen.\n\n22\n\nMit der ersten Bescheinigung vom 00.00.0000 wurde der Antragstellerin \nexakt am Tag ihrer Ausreise von Deutschland nach Marokko Reiseunfähigkeit \nwegen Herzinsuffizienz und Depressionen attestiert. Ungewöhnlich ist, dass \nder Mediziner bereits direkt nach der Ankunft der Antragstellerin nach \nanscheinend lediglich einer Untersuchung bereits für einen derart langen \nZeitraum Reiseunfähigkeit bescheinigte. Auffallend ist, dass die benötigten \nBehandlungs- und Erholungstage im Vorhinein mit exakt 419 Tagen, einer \nauffallend „krummen\" Zahl, beziffert wurden. Die Behandlungs- und \nErholungsphase wurde bereits am 00.00.0000 für die Zeit von eben diesem \nTag an bis zum 00.00.0000 angegeben; letzteres Datum entspricht nahezu \nexakt dem Tag der Wiedereinreise der Antragstellerin in die Bundesrepublik \nDeutschland. \n\n23\n\nDie zweite ärztliche Bescheinigung ist wiederum genau auf den Tag \ndatiert, an dem die Antragstellerin erneut für einen langen Zeitraum - jetzt für \netwa ein Jahr und sechs Monate - von Deutschland nach Marokko reiste. Im \nÜbrigen ist nach der Bescheinigung - wie auch nach den anderen \nBescheinigungen - mangels detaillierterer medizinischer Diagnose nicht \nnachvollziehbar, warum die Antragstellerin wegen Depressionen, schlechten \nAllgemeinzustandes und Taubheit in den Beinen für einen langen Zeitraum \nnicht reisefähig gewesen sein soll. \n\n24\n\nDem festgestellten Erlöschen des Aufenthaltstitels stehen auch keine \nausländerrechtlichen Ausnahmetatbestände entgegen. Die Antragstellerin \nkann sich nicht erfolgreich auf § 44 Abs. 1a und 1b AuslG a.F. bzw. auf § 51 \nAbs. 2 AufenthG berufen. Zum einen hat die am 18. Dezember 1990 erstmals \nim Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland \neingereiste Antragstellerin sich zum Zeitpunkt des Erlöschens ihres \nAufenthaltstitels noch nicht fünfzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet \naufgehalten. Zum anderen steht dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht \nentgegen, dass sie mit dem seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland \nlebenden marokkanischen Staatsangehörigen Herrn B. F. C1. \nverheiratet ist. Das Gericht legt die Vorschrift des § 44 Abs. 1b AuslG a.F. \neinschränkend in der Weise aus, dass nicht lediglich das formale Eheband \nausreichend ist, sondern vielmehr das Bestehen einer ausländerrechtlich \nschützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern ist, wie es nun \nauch - klarstellend - in der Nachfolgeregelung des § 51 Abs. 2 AufenthG zum \nAusdruck kommt. Eine extensive Auslegung, die auch das formale Eheband \ngenügen ließe, würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, \nAufenthaltstitel dann ausnahmsweise nicht erlöschen zu lassen, wenn \nzwischen dem betroffenen Ausländer und seinem ausländischen Ehegatten, \nder sich seinerseits bereits seit langem rechtmäßig in der Bundesrepublik \naufhält, eine eheliche enge Verbundenheit besteht; diese tatsächliche \nVerbundenheit der Eheleute soll nicht durch das Erlöschen eines \nAufenthaltstitels unnötigerweise gestört werden. In den Fällen, in denen \nhingegen keine eheliche Verbundenheit vorliegt, besteht hingegen keine \nVeranlassung, die Eheleute vor einem (ausländerrechtlich bedingten) \nvorläufigen Ende ihres vermeintlichen Zusammenlebens zu schützen. Im \nÜbrigen sind Ausnahmeregelungen ihrer Natur nach eng auszulegen, um \ndem mit der Vorschrift, die den Normalfall regelt - hier § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG \na.F. bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG -, verfolgten Anliegen ausreichend \nRechnung zu tragen. \n\n25\n\nDie insoweit zu fordernde ausländerrechtlich schützenswerte eheliche \nLebensgemeinschaft setzt voraus, dass die Ehegatten in einer auf Dauer \nangelegten, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand \ngeprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. In der \nRegel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame \nLebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute \nzum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die sich \nnicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die \nAnnahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen \nlässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale \nVerbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer \nLebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung \nzum Ausdruck kommt. Leben die Eheleute räumlich getrennt, so bedarf es \nzusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft \nannehmen zu können.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, \nInfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, \nInfAuslR 1998, 272; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2002 \n- 18 B 1063/00 -, InfAuslR 2003, 33; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 24. Januar 2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297; Marx, in: \nGemeinschaftskommentar-AufenthG § 27 Rn. 45 ff.\n\n27\n\nEine derart schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft besteht \nzwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann Herrn F. C1. nicht. Sie \nbestand vermutlich schon nicht zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlöschens der Aufenthaltserlaubnis am 00.00.0000, spätestens \njedenfalls nicht mehr am 00.00.0000; zu diesem Zeitpunkt war die \nAntragstellerin ein zweites Mal nach ihrer Ausreise nicht innerhalb von sechs \nMonaten wieder nach Deutschland zurückgekehrt mit der Folge, dass \nspätestens an diesem Tag ihre Niederlassungserlaubnis erlosch. Das Gericht \nstützt seine Ansicht auf die extrem langen Marokko-Aufenthalte der \nAntragstellerin. Zwar macht sie geltend, ihr Ehemann habe sie dort besucht; \ndieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert, die Antragstellerin konnte insoweit \nüberhaupt keine Belege beibringen. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft \nzwischen der Antragstellerin und Herrn F. C1. spätestens im Juni 2005 \nnicht mehr bestand, wird durch spätere Umstände bestätigt. Von Ende 2004 \nan bis zur Gegenwart lebte die Antragstellerin länger in Marokko als in \nDeutschland bei ihrem Ehemann. Durch einen anonymen Anruf vom \n6. November 2006 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass die \nAntragstellerin gar nicht mehr in Deutschland lebe, sondern hier nur deshalb \nnoch gemeldet sei, damit ihr Ehemann eine günstigere Lohnsteuerklasse \nwählen könne. Dem ist die Antragstellerin nicht überzeugend entgegen \ngetreten. Ein Ende 00.00.0000 an die in E. gemeldete Anschrift der \nAntragstellerin gesendeter Brief des Antragsgegners kam mit dem Vermerk \n„Empfänger unbekannt\" zurück. Das Klingelschild der vermeintlich \ngemeinsamen Ehewohnung wies nur den Nachnamen des Ehemannes aus, \nhingegen nicht den davon abweichenden Nachnamen der Antragstellerin. Ein \nMitbewohner des Hauses wusste dem Antragsgegner auf Befragen zu \nberichten, dass der Ehemann, Herr F. C1. , dort wohne; von einer Frau war \nihm jedoch nichts bekannt. Des Weiteren wurde die Antragstellerin vom \nAntragsgegner an drei verschiedenen Tagen nicht in der angegebenen \nWohnung angetroffen, obwohl sie sich zu dieser Zeit nicht in Marokko, \nsondern in Deutschland aufhielt. Nach den Angaben eines zwischenzeitlich \nbeauftragten Verfahrensbevollmächtigten sei sie nicht in E. wohnhaft, \nsondern halte sich in C2. auf. Dass es sich hierbei - wie sie später erklärte \n- nur um Besuche bei ihrer Tochter und ihren Schwiegersohn gehandelt habe, \nvermag das Gericht nicht zu überzeugen: wenn sie in E. mit ihrem \nEhemann tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft gebildet hätte, dann \nbestünde trotz zeitweiliger beruflicher Abwesenheit des Ehegatten kein \nGrund, sich monatelang in C2. bei den Kindern aufzuhalten. Erst recht vor \ndem Hintergrund vorheriger langer Marokko-Aufenthalte wäre es naheliegend \ngewesen, nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die \neheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihrem Mann wieder \naufzunehmen. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass die Antragstellerin \nbei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 4. März 2008 u.a. von ihrem \nSchwiegersohn aus C2. begleitet wurde: es liegt nahe, dass dieser sie \naus C2. nach E. gefahren oder zumindest begleitet hat. Bei der \nBesichtigung der vermeintlichen Ehewohnung in E. am selben Tag \nkonnten zwar einige Kleidungsstücke gesichtet werden, die der Antragstellerin \nzuzuordnen sein könnten (2 Kleider, Winterjacken, mehrere Kopftücher sowie \nmehrere weibliche Halbschuhe). Dass diese wenigen Artikel jedoch zum \nregelmäßigen Einkleiden nicht ausreichend sind, liegt auf der Hand. Darüber \nhinaus befand sich in der Wohnung nur eine einzige Zahnbürste; weibliche \nHygiene-Artikel waren dort nicht vorhanden. Schließlich ist nicht \nnachvollziehbar, warum die an die Antragstellerin gerichtete Post sich im vom \nEhegatten betriebenen Café befinden solle und nicht in der angeblich \ngemeinsamen Wohnung, was naheliegender wäre, zumal die Bewirtschaftung \ndes Cafés nicht vom Ehemann persönlich erfolgt, sondern von Bediensteten. \nFür eine Entfremdung der Ehegatten spricht schließlich noch der Umstand, \ndass der Ehemann Vater eines im 00.00.0000 geborenen außerehelichen \nKindes ist.\n\n28\n\nDie Ausreisepflicht der Antragstellerin ist auch vollziehbar. Das ergibt sich \ndaraus, dass die Antragstellerin unerlaubt eingereist ist (§§ 58 Abs. 2 Nr. 1, \n14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei ihrer letzten Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland im Frühjahr 2007 verfügte sie weder über eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis (siehe oben) noch über \nein Visum.\n\n29\n\nDie Ausreisefrist bis zum 00.00.0000 ist nicht zu beanstanden. Im \nvorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Abschiebungsverbote, die zwar \nnicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen können (vgl. \n§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), aber gleichwohl dem Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ein besonderes \nGewicht verleihen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n30\n\n3.\n\n31\n\nHinsichtlich des Antrags zu 3. - Feststellung des Vorliegens einer \nNiederlassungserlaubnis - kann dahingestellt bleiben, ob dieser wegen des \nProblems der Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt zulässig ist. \nJedenfalls ist dieser Antrag unbegründet. Das Gericht hat oben schon (unter \n2.) ausgeführt, dass die seinerzeit erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis \nspätestens am 00.00.0000 - als bis dahin fortgeltende \nNiederlassungserlaubnis - erloschen ist. \n\n32\n\nDer weiter gestellte Hilfsantrag auf Ausstellung einer \nFiktionsbescheinigung des Inhalts, dass ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung \nüber den am 30. Juli 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis, mit dem der zuvor gestellten Antrag vom 25. April 2007 \nwiederholt wurde, ist zwar zulässig nach § 123 VwGO, jedoch ebenfalls \nunbegründet. \n\n33\n\nEine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand kann das \nGericht, nach § 123 VwGO treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige \nAnordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem \nbei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden \noder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierzu hat die Antragstellerin \nnach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung (ZPO) den Anordnungsgrund, also die besondere \nEilbedürftigkeit der begehrten Anordnung, und den Anordnungsanspruch \nglaubhaft zu machen.\n\n34\n\nDie Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§ 920 ZPO bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch zusteht.\n\n35\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten \nFiktionsbescheinung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG. Ein solcher \nAnspruch setzt voraus, dass die Antragstellerin sich rechtmäßig im \nBundesgebiet aufhält. Ein rechtmäßiger Aufenthalt liegt jedoch angesichts der \nunerlaubten Einreise ohne Aufenthaltstitel (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, siehe \noben) nicht vor. \n\n36\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf \nAusstellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 und Abs. 5 \nAufenthG. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom \nZeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als \nfortbestehend, wenn ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels \noder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Die zuletzt am \n 00.00.0000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab dem \n 00.00.0000 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als \nNiederlassungserlaubnis fortgalt, erlosch - wie dargestellt - spätestens am \n 00.00.0000. Sie gilt über diesen Zeitpunkt hinaus trotz Antrags auf \nVerlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 00.00.0000 \nnicht als fortbestehend. Dem steht schon der Wortlaut des § 81 Abs. 4 \nAufenthG entgegen: eine „Verlängerung\" setzt begriffsnotwendig voraus, dass \nüberhaupt etwas im Antragszeitpunkt noch existiert und noch nicht erloschen \nist. Bei einem anderen Verständnis dieser Vorschrift könnte sonst ein \nAusländer selbst noch nach Jahren und bei völlig fehlenden Erfolgsaussichten \nrückwirkend zwingend eine lückenlose Fiktion eines Aufenthaltstitels erwirken. \nEine weitere Konsequenz wäre, dass etwa über lange Zeit verwirklichte \nStraftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allein durch eine schlichte \nWillenserklärung des Täters aus der Welt geschafft werden könnten. Selbst \nAusländer, die lediglich mit einem Visum für einen Kurzaufenthalt eingereist \nsind, könnten nach Monaten oder Jahren durch Stellung eines Antrags ihren \nillegalen und strafbaren Aufenthalt im Nachhinein legalisieren. \n\n37\n\nVgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 \n- 19 CS 07.2974 -, zitiert nach juris; Funke-Kaiser, in: \nGemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Mai 2008, § 81 \nRn. 41 ff; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2008, § 81 Rn. 16 ff.\n\n38\n\nDer Fortgeltungsfiktion eines verspätet gestellten Antrags auf \nVerlängerung eines Aufenthaltstitels steht auch entgegen, dass nach dem \nWillen des Gesetzgebers es zu den Obliegenheiten der sich rechtmäßig im \nBundesgebiet aufhaltenden Ausländer gehört, rechtzeitig eine Verlängerung \nihres Aufenthaltstitels zu beantragen.\n\n39\n\nVgl. Nr. 81.4.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des \nBundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum \nFreizügigkeitsgesetz / EU.\n\n40\n\nGleichwohl sind Ausnahmen zuzulassen mit der Folge, dass die \nFortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auch dann eingreift, wenn der \nAntrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der \nGeltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird. Voraussetzung ist \nallerdings, dass die Verspätung nur so geringfügig ist, dass ein zeitlicher und \ninnerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels \nund dem Antrag gewahrt ist.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2006 \n- 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448, und vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 -, \nzitiert nach juris; Benassi, InfAuslR 2006, 178 (182 ff).\n\n42\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Zwischen dem - zugunsten der \nAntragstellerin erst auf den 00.00.0000 datierten - Erlöschen des \nAufenthaltstitels und dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind \nfast zwei Jahre vergangen. Außergewöhnliche Umstände, die einen solch \nlangen Zeitraum bis zur Antragstellung gegebenenfalls rechtfertigen könnten, \nsind nicht ersichtlich. \n\n43\n\n4.\n\n44\n\nDer auf Herausgabe des marokkanischen Passes im Wege der \neinstweiligen Anordnung gerichtete Antrag zu 5. ist statthaft, § 123 Abs. 5 \nVwGO. Da die Einbehaltung des Reisepasses eines Ausländers keinen \nVerwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen (VwVfG \nNRW) darstellt, sondern regelmäßig - wie auch hier - durch freiwillige \nAushändigung erfolgt und damit einen Realakt darstellt, auch wenn durch \ndiesen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wird,\n\n45\n\nvgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, \nStand: Mai 2008, § 50 Rn. 55 mit weiteren Nachweisen,\n\n46\n\nist der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht als sogenannter \nvorläufiger Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO, sondern im Wege der hier beantragten einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. \n\n47\n\nEs kann dahinstehen, ob der statthafte Antrag mangels Vorliegens eines \nallgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Jedenfalls ist er nicht \nbegründet.\n\n48\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des \nAntragsgegners auf Herausgabe des Passes mit der Passnummer N. aus \n§ 695 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog \n(Herausgabeanspruch des Hinterlegers aus öffentlich-rechtlicher \nVerwahrung). Einem solchen Anspruch steht im entscheidungserheblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits § 50 Abs. 6 AufenthG \nentgegen. Danach soll der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen \nAusländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.\n\n49\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen vor. Dass die \nAntragstellerin ausreisepflichtig ist, hat das Gericht bereits dargestellt, § 50 \nAbs. 1 AufenthG. Es liegt auch kein atypischer Fall im Rahmen der \nSollvorschrift vor. Das würde einen atypischen Geschehensablauf \nvoraussetzen, der so bedeutsam wäre, dass er das sonst ausschlaggebende \nGewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Das ist im Rahmen des § 50 \nAbs. 6 AufenthG nur dann der Fall, wenn ein überwiegendes Interesse des \nBetroffenen daran besteht, über den Pass verfügen zu können, und dadurch \ndie Ausreise oder Abschiebung nicht gefährdet wird.\n\n50\n\nVgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, \nStand: Mai 2008, § 50 Rn. 56 mit weiteren Nachweisen.\n\n51\n\nVorliegend ist ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, über den \nPass verfügen zu können, nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin macht \nzwar geltend, in den nächsten Monaten nach Marokko zu ihren dort \nbefindlichen Verwandten reisen zu wollen. Diese Angabe ist jedoch noch \nrecht diffus: konkrete Angaben zum Reisetermin hat sie nicht gemacht, \ngeschweige denn, dass sie beim Antragsgegner diesbezüglich unter Vorlage \nder Flugtickets o.ä. vorgesprochen hätte.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 \nAbs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht legt hierbei für \ndie Anträge zu 1. und zu 2. im Eilverfahren insgesamt 2.500,- Euro zugrunde. \nDer Antrag zu 3. einschließlich des Hilfsantrags wirkt nicht streiterhöhend, da \nder Streitgegenstand bei diesem Antrag und der beim Antrag zu 2. der Sache \nnach identisch sind. Für den Antrag zu 4. legt das Gericht den \nAuffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde, wobei dieser Wert im \neinstweiligen Rechtsschutz wegen des vorläufigen Charakters dieses \nVerfahrens zu halbieren ist. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-11/16-l-370-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 695","ref_norm":"695","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-11/16-l-370-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252875","retrieved":"2026-07-09 02:15:58.111887+00:00"}}