{"status":"available","doknr":"OLD252901","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0808.9L870.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-08","aktenzeichen":"9 L 870/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3863/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juli 2008 bezüglich der \nEntziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis \nist nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Sie entspricht mit der \nBegründung, der Antragsteller biete durch den Konsum berauschender Mittel \nkeine Gewähr mehr, den hohen Anforderungen zu genügen, die an Kraftfahrer zu \nstellen seien, den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. \n\n6\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der \nvorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.\n\n7\n\nDie erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene \nOrdnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen \nworden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig \ndarstellt. \n\n8\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. \nderjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht \nerfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Antragsgegner ist vorliegend im \nErgebnis zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat allerdings offensichtlich angenommen, dass er auf die \nNichteignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung \n(FeV) schließen durfte, weil dieser das unter dem 25. März 2008 angeforderte \nmedizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Dies ist \njedoch so nicht richtig. Vielmehr hätte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 7 FeV \nhier ohne weitere Begutachtung von der Nichteignung des Antragstellers \nausgehen können. Die Vorschrift stellt klar, dass die Begutachtung unterbleibt, \nwenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines \nGutachters über sie entschieden werden kann (BR-Drs. 443/98, S. 254). \nVorliegend steht die Nichteignung des Antragstellers in diesem Sinne objektiv \nfest.\n\n10\n\nVon der Nichteignung des Betroffenen ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV \ninsbesondere auszugehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der \nAnlage 4 zur FeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder \nbedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sämtliche \nFahrerlaubnisklassen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis zu \nverneinen.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat nach dem Akteninhalt und auch nach eigenen Angaben \nüber einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren mehrmals wöchentlich oder sogar \nfast täglich Cannabis konsumiert. Damit liegt ohne weiteres regelmäßige \nEinnahme von Cannabis im Sinne der o.g. Vorschrift vor.\n\n12\n\nVGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2007 \n - 10 S 1272/07 -\n\n13\n\nEs sind auch keine Umstände vorgetragen, die einen Ausnahmefall im Sinne \nder Vorbemerkungen zur Anlage 4 der FeV nahe legen.\n\n14\n\nSind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen danach \nausgeschlossen, so können sie regelmäßig dann wieder als gegeben angesehen \nwerden, wenn der Nachweis vom Betroffenen geführt wird, dass kein Konsum \nmehr besteht. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist dies nach Entgiftung \nund/oder Entwöhnung nur nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz der Fall. \nDieser Nachweis erfolgt nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur \nKraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit (Stand: Februar 2000), die als Niederschlag \nsachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, in der Regel durch die Vorlage \nvon mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in unregelmäßigen \nAbständen durchgeführten Laboruntersuchungen. Den einjährigen \nAbstinenznachweis kann der Antragsteller derzeit allerdings noch nicht führen, \nda er den regelmäßigen Cannabiskonsum erst im November 2007 eingestellt \n(vgl. BA Heft 1, Bl. 14 f.) hat. Erst danach kann überhaupt eine medizinisch-\npsychologische Begutachtung durchgeführt werden.\n\n15\n\nJedenfalls bis zum Ablauf der o.g. einjährigen Abstinenzfrist nach Entgiftung \nbzw. Entwöhnung kann - wie hier - auch bei behaupteter Verhaltensänderung \ndes Betroffenen nach § 11 Abs. 7 FeV von dessen Nichteignung ausgegangen \nund ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.\n\n16\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 \n- 11 CS 06.3132 -\n\n17\n\nSchließlich rechtfertigen auch die weiteren Angaben des Antragstellers keine \nihm günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In Verfahren \nder vorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an der Sicherheit \nim Straßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den Schutz der \nwichtigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der \nStraßenverkehrsteilnehmer vor unkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern \nausgehen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private \nInteresse des Antragstellers an dem vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis \nmuss demnach gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren \nTeilnahme der Bevölkerung am Straßenverkehr zurücktreten. Insoweit vermag \nauch der Verweis des Antragstellers darauf, dass ihm der Verlust seines \nArbeitsplatzes drohe, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.\n\n18\n\nDie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Zwangsgeldandrohung \nist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben \nder §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nDabei entspricht der festgesetzte Betrag wegen der nur vorläufigen Natur des \nvorliegenden Verfahrens der Hälfte des Betrages, der regelmäßig in \nHauptsacheverfahren, in denen es um die Fahrerlaubnis der Klasse A, BE, C1E, \nCE geht, zugrunde gelegt wird.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-08/9-l-870-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-08/9-l-870-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252901","retrieved":"2026-07-09 02:16:00.124456+00:00"}}