{"status":"available","doknr":"OLD252955","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0806.9L844.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"9 L 844/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3777/08 gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 11. Juni 2008 anzuordnen, \n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nInteresses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des \nAntragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung seiner \nFahrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den \nErfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung \nzu.\n\n6\n\nDie erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene \nOrdnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich \nnach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich \nrechtmäßig darstellt. \n\n7\n\nDie Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass der \nAntragsgegner zwingend dem Antragsteller wegen Nichtbewährung in der Probezeit die \nFahrerlaubnis entziehen musste. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat nach entsprechender Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes am \n 00.00.0000 und damit vor Ablauf der Probezeit am 00.00.0000 eine Ordnungswidrigkeit \n(Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das \nVerkehrszentralregister einzutragen war. Hierbei handelte es sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m der \nAnlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wie bei allen Geschwindigkeitsübertretungen \num eine im Rahmen des § 2a StVG als schwerwiegend anzusehende Zuwiderhandlung \n(Abschnitt A Nr. 2.1). Daher hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 die \nTeilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG anzuordnen. Gemäß \n§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG verlängerte sich damit die Probezeit kraft Gesetzes um zwei Jahre \nbis zum 00.00.0000. \n\n9\n\nNach der Teilnahme an dem Aufbauseminar, das am 00.00.0000 abgeschlossen war, \nhat der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes am 00.00.00 2007 mit einer \nerneuten Geschwindigkeitsübertretung eine weitere in das Verkehrszentralregister \neinzutragende und als schwerwiegend anzusehende Zuwiderhandlungen während der \nProbezeit begangen. Aufgrund dessen hatte der Antragsgegner nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nStVG den Antragsteller - wie am 8. August 2007 geschehen - zu verwarnen und ihm nahe zu \nlegen, innerhalb von zwei Monaten ab der am 10. August 2007 erfolgten Zustellung der \nVerwarnung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. \n\n10\n\nAm 00.00.0000, also nach Ablauf der Zweimonatsfrist nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nStVG am 10. Oktober 2007 und vor Ablauf der Probezeit am 00.00.0000, hat der \nAntragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine weitere Ordnungswidrigkeit \nbegangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister aufzunehmen war. \nAuch bei dieser handelte es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung, die nach § 34 Abs. 1 \ni.V.m der Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist. Dem \nAntragsteller war damit die Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu \nentziehen, zumal der Antragsgegner bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG an die \nrechtskräftigen Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeiten gebunden ist (§ 2a Abs. 2 \nSatz 2 StVG).\n\n11\n\nEntsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe war danach der Antragsgegner und \nist auch das Gericht gehindert, die der Entziehung gegenüberstehenden privaten Interessen \ndes Antragstellers, der zur Ausübung seines Berufes auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein \nwill und deshalb seine Existenz bedroht sieht, in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Die \nvon dem Antragsteller unter Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit \nerhobenen Einwände können angesichts der gesetzlichen Regelung, die einen \nEntscheidungsspielraum nicht zulässt, daher nicht das Handeln des Antragsgegners, sondern \nausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des § 2a Abs. 2 StVG betreffen. \nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift hat die Kammer jedoch nicht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei entspricht \nder festgesetzte Betrag wegen der nur vorläufigen Natur des vorliegenden Verfahrens der \nHälfte des Betrages, der regelmäßig in Hauptsacheverfahren, in denen es um die \nFahrerlaubnis der Klasse B geht, zugrunde gelegt wird.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-06/9-l-844-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":10},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-06/9-l-844-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252955","retrieved":"2026-07-09 02:16:05.107131+00:00"}}