{"status":"available","doknr":"OLD252954","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0806.7K1303.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"7 K 1303/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Ordnungsverfügung vom 20. März 2001 untersagte der Beklagte dem \nEhemann der Klägerin Herrn L. -I. C. die angemeldete und jede andere \ngewerbliche Tätigkeit sowie jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines \nGewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes \nBeauftragten gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung \n- GewO - (Bl. 1 ff der Beiakte Heft 3 - BA 3). Da gegen diese Verfügung kein \nWiderspruch eingelegt wurde, wurde sie noch im April 2001 bestandskräftig, \nvgl. Beschluss der Kammer vom 30. April 2001 - 7 L 590/01 -. Einen Antrag \nauf Wiedergestattung des Gewerbes lehnte der Beklagte mit \nbestandskräftigem Bescheid vom 28. Januar 2002 ab. Da Herr C. aber \nweiterhin gewerblich tätig war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 14. April \n2004 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.561,36 EUR fest und erließ im Juni 2004 \neinen Bußgeldbescheid über 500°EUR; beide Beträge wurden nach Angabe \ndes Beklagten beigetrieben.\n\n3\n\nAm 24. November 2004 meldete Herr C. rückwirkend zum \n24. September 2004 bei der Stadt L1. das Gewerbe „Industriedemontage \nund Verwertung\" an; am 27. Juni 2005 meldete er dieses Gewerbe \nrückwirkend zum 24. September 2004 ab mit der Angabe, der Betrieb sei nie \nausgeübt worden. Am selben Tag, dem 27. Juni 2005, meldete die Klägerin \nauf ihren Namen rückwirkend zum 24. September 2004 das Gewerbe \n„Industriedemontage und Verwertung\" an. Dazu legte die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung einen „Übertragungsvertrag\" vom 25. Juni 2005 vor, \nnach dem Herr C. ihr seinen kompletten ehemaligen Betrieb rückwirkend \nzum 24. September 2004 überträgt, vgl. Kopie Bl. 120 der Gerichtsakte.\n\n4\n\nIn der Folgezeit ermittelte der Beklagte hinsichtlich der gewerblichen \nTätigkeiten der Klägerin und ihres Ehemannes. Mit Schreiben vom 8. Februar \n2007 teilte er der Klägerin mit, dass Hinweise vorhanden seien, dass sie als \n„Strohfrau\" für ihren Mann auftrete, und gab ihr Gelegenheit zur \nStellungnahme; diese erfolgte jedoch nach Aktenlage trotz Ankündigung \nnicht.\n\n5\n\nMit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 27. April 2007 untersagte \nder Beklagte der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche \nTätigkeit sowie jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines \nGewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes \nBeauftragte mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung und ordnete die \nsofortige Vollziehung an, da sie als „Strohfrau\" für ihren Ehemann auftrete. \nHinsichtlich der Einzelheiten der umfangreichen Begründung wird auf den \nInhalt der Ordnungsverfügung Bl. 117 ff. der BA 1 Bezug genommen. Darüber \nhinaus wurden Zwangsgelder angedroht. In den Rechtsmittelbelehrungen \nwird hinsichtlich der Gewerbeuntersagung als Rechtsmittel die Klage, \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung der Widerspruch bezeichnet; \nentsprechend legte die Klägerin am 14. Mai 2007 insoweit Widerspruch ein, \neine Entscheidung darüber erfolgte nicht.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 21. Mai 2007 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n7\n\nSchon zuvor am 14. Mai 2007 hat sie um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluss der Kammer \nvom 17. Juli 2007 abgelehnt worden (7 L 492/07). Die hiergegen gerichtete \nBeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 \nzurückgewiesen (4 B 1186/07).\n\n8\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen unter \nBezugnahme auf ihre Schriftsätze im zugehörigen Eilverfahren vor, dass die \nvom Beklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Fakten \nproblematisch seien. Sie habe schon früher den kaufmännischen Teil des \nBetriebes ihres Mannes geführt und habe sich das neue Gewerbe selber \nerschlossen. Für ihren Betrieb sei sie allein verantwortlich, auch wenn sie den \nRat ihres Mannes und dessen Hilfe annehme; dies sei im Übrigen innerhalb \neiner Ehe selbstverständlich und stehe unter dem Schutz des Art. 6 des \nGrundgesetzes (GG). Da zu ihrem Ehemann kein Arbeitsverhältnis bestehe, \nkönne die Konstruktion einer „Strohfrau\" auch nicht vorliegen. Die \nGewerbeuntersagung verstieße auch gegen Art. 12 GG, die gegen ihren \nEhemann ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei nichtig. Der jahrelange \nStreitpunkt mit dem Beklagten sei die Nutzung eines Lagerplatzes in I1. \ngewesen; dieser sei inzwischen verkauft worden. Sie habe ihr Gewerbe auch \nnach Abschluss des Eilverfahrens weiter ausgeübt und erfülle alle Erklärungs- \nund Zahlungsverpflichtungen. Soweit die Steuerfahndung festgestellt haben \nwolle, dass bis Juli 2007 nicht sie, sondern ausschließlich ihr Ehemann \ngewerblich tätig gewesen sei, und inzwischen entsprechende \nSteuerbescheide erlassen worden seien, seien die Feststellungen falsch und \ndie Bescheide angefochten worden.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. April 2007 einschließlich \nder Zwangsgeldandrohung aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung zunächst auf den streitigen Bescheid \nund die gerichtlichen Beschlüsse im Eilverfahren. Zusätzlich trägt er vor, dass \ndie Steuerfahndung für den Prüfzeitraum bis Juli 2007 ergeben habe, dass \nder Ehemann der Klägerin sowohl von den Arbeitnehmern wie den \nGeschäftspartnern als Alleinverantwortlicher der Firma C. angesehen \nworden sei. Nach den geänderten Steuerbescheiden der Jahre 2000 bis 2008 \nbeliefen sich die gemeinsamen Einkommensteuerschulden auf ca. \n220.000 EUR, die Lohn- und Umsatzsteuer für Herrn C. auf über \n170.000 EUR und für die Klägerin auf ca. 11.000 EUR.\n\n14\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juni 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses \nVerfahrens und des Eilverfahrens 7 L 492/07 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (BA 1 - 4).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nist insgesamt zulässig.\n\n17\n\nDies ist hinsichtlich der Gewerbeuntersagung selbst nicht zweifelhaft, da \ninsoweit die Klage auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens \ngemäß §§ 68 ff VwGO zulässig ist. Denn diesbezüglich ist das \nWiderspruchsverfahrens gemäß § 2 Ziffer 3 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen \n„Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau\" vom 13. März 2007 (GVBl. NW 2007, \nS. 133) abgeschafft worden. Nach dieser Norm entfällt das \nWiderspruchsverfahren „bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung\". \nZweifelhaft mag sein, ob dies auch bei Entscheidungen innerhalb des \nGewerberechts gilt, wenn bei sogenannten Nebenentscheidungen andere \nGesetze wie hier bei der Zwangsmittelandrohung das Vollstreckungsgesetz \nAnwendung findet. So hat der Beklagte den Widerspruch für zulässig \nangesehen und die Klägerin entsprechend belehrt. Dies bedarf aber \nvorliegend keiner Vertiefung und Entscheidung. Denn über den von der \nKlägerin eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden, so \ndass die nunmehr auch die Zwangsmittelandrohung einbeziehende Klage \ninsoweit ggf. als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig ist.\n\n18\n\nDie Anfechtungsklage ist aber nicht begründet, da der angefochtene \nBescheid einschließlich der Zwangsgeldandrohungen rechtmäßig ist und die \nKlägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe und auf \nVertretungsfälle erstreckt werden. Eine Gewerbeuntersagung kommt auch in \nBetracht, wenn ein Gewerbetreibender einer gewerberechtlich \nunzuverlässigen Person - auch z. B. dem Ehepartner - maßgeblichen Einfluss \nauf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt bzw. nicht willens oder nicht \nin der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschließen.\n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10.01.1996 - 1°B \n202.95 -, NVwZ-RR, 1996, 650.\n\n21\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) \nVerwaltungsentscheidung\n\n22\n\n- vgl. hierzu: BVerwG -, Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155.90 -, \nGewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n23\n\nim April 2007 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht zum einen im Grundsatz \nder Begründung des angefochtenen Bescheides und zum anderen den \nBeschlüssen im zugehörigen Eilverfahren, insbesondere dem Beschluss des \nOVG NRW vom 29. Oktober 2007; deshalb kann von einer detaillierten \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen werden, § 117 \nAbs. 5 VwGO.\n\n24\n\nErgänzend wird angemerkt, dass der streitige Bescheid nicht deshalb \nfehlerhaft ist, weil in ihm das ausgeübte Gewerbe fälschlicherweise mit \n„Industriemontage und Verwertung\" statt „Industriedemontage und \nVerwertung\" benannt worden ist; denn diese Falschbezeichnung ist \noffensichtlich und den Parteien war und ist klar, was gemeint ist. Die \nOrdnungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in ihr \nSachverhalte Berücksichtigung gefunden haben, die vor Herbst 2004 \nvorgefallen sein sollen; diese könnten zwar eine (rechtswidrige weil \nuntersagte) gewerbliche Tätigkeit des Ehemannes beweisen, aber wohl nicht \nder Klägerin vorgehalten werden, weil diese vor Herbst 2004 nicht einmal \nformal Gewerbetreibende war. Da die weiteren Feststellungen nach Herbst \n2004 die Gewerbeuntersagung aber tragen, wie in den Beschlüssen im \nEilverfahren dargestellt, und die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz \n1 GewO eine rechtlich gebundene Entscheidung ist, ist die Berücksichtigung \nfrüherer Sachverhalte rechtlich nicht erheblich. \n\n25\n\nIm Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im Klageverfahren ist noch \nzusätzlich anzumerken, dass keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der \nGewerbeuntersagung hinsichtlich des Ehemannes erkennbar sind. Sie \nentspricht den rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 GewO und war \noffensichtlich auch in der Sache rechtmäßig. Eine formell und materiell \nrechtmäßige Gewerbeuntersagung verstößt auch offensichtlich nicht gegen \ndie Berufs- bzw. Gewerbefreiheit des Art. 12 GG. Dann kann auch dadurch \nder Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG nicht verletzt sein. Die \nKlägerin verkennt, dass der Schutz der Ehe nicht bedeuten kann, rechtswidrig \ngewerblich handeln zu dürfen. Wie wenig sich offenbar Klägerin wie Ehemann \nan rechtliche Gebote halten, wird auch daran deutlich, dass trotz vollziehbarer \nGewerbeuntersagung die Klägerin das Gewerbe nicht eingestellt und \nabgemeldet hat. Da das Erklärungs- und Zahlungsverhalten gegenüber \nöffentlich-rechtlichen Gläubigern wie dem Finanzamt vorliegend für die \nGewerbeuntersagung nicht maßgebend war, bedürfen die Ergebnisse der \nSteuerfahndung und deren Umsetzung keiner weiteren Erörterung.\n\n26\n\nAbschließend wird angemerkt, dass auch der jetzt vorgelegt sogenannte \n„Übertragungsvertrag\" vom 25. Juni 2005 sowie die dazu erfolgten \ngewerblichen An- und Abmeldungen 2004 und 2005 deutlich machen, dass \nallein Herr C. seine gewerblichen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf das \nRecht zu betreiben versucht. Seine zwei Monate rückwirkend erklärte \nGewerbeanmeldung aus November 2004 macht doch nur Sinn, wenn er in \ndieser Zeit auch tatsächlich das Gewerbe ausgeübt hat. Die sieben Monate \nspäter im Juni 2005 erfolgte rückwirkende Abmeldung ab Beginn im \nSeptember 2004 mit der Begründung, nie gewerblich tätig gewesen zu sein, \nist demnach offensichtlich eine Schutzbehauptung. Da auch im September \n2004 die Klägerin nicht das behauptete Gewerbe ausgeübt haben kann \n- sonst hätte nicht ihr Ehemann für sich das Gewerbe rückwirkend im \nNovember 2004 angemeldet - können weder die Meldungen noch der \n„Übertragungsvertrag\" den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen \nhaben.\n\n27\n\nHinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen sind Anhaltspunkte für deren \nRechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n28\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-06/7-k-1303-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-06/7-k-1303-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252954","retrieved":"2026-07-09 02:16:05.028341+00:00"}}