{"status":"available","doknr":"OLD252990","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0805.14K2326.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"14 K 2326/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. \n\n3\n\nUnter der Teilnehmernummer des Klägers ist seit 1993 ein \nRundfunkempfangsgerät registriert. Für seinen am 25. März 2002 geborenen \nSohn U. beantragte der Kläger am 15. August 2006 die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht gemäß \n§ 6 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages -RGebStV-. Auf dem \nAntragsformular wurde (für den Sohn) angegeben, dieser halte seit dem 1. \nAugust 2006 ein Radio und seit dem 1. Oktober 2006 ein Fernsehgerät zum \nEmpfang bereit.\n\n4\n\nZur Begründung führten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom \nselben Tag unter dem Betreff „Gebührenbefreiung für unseren Haushalt aufgrund \nder Behinderung unseres Sohnes (RF Merkzeichen)\" ergänzend aus: Die \nRundfunkteilnehmernummer, die er und seine Ehefrau in das Formular \neingetragen hätten, sei diejenige, unter der der elterliche Haushalt beim \nBeklagten geführt werde. Da für diesen Haushalt bereits Rundfunkgebühren für \ndie Bereithaltung eines Radios bezahlt würden, meldeten sie dieses Radio ab \nund bäten um Rückerstattung der für September 2006 zuviel gezahlten \nGebühren. \nDem Befreiungsantrag beigefügt waren Bescheide des Versorgungsamts E. \nvom 2. August 2006, wonach der Sohn des Klägers die gesundheitlichen \nVoraussetzungen für das Merkzeichen RF erfüllt, da er zu dem Personenkreis \n„Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem \nGdB von 60 allein wegen seiner Sehbehinderung\" gehört und der Grad der \nBehinderung des Sohnes 100 beträgt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. September 2006 lehnte der Beklagte die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht ab. Rundfunkgeräte in Familien, die allen \nFamilienmitgliedern zur Verfügung stünden, würden von den Eltern bzw. dem \nHausvorstand bereit gehalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV könne ein \nHaushaltsangehöriger nur dann befreit werden, wenn er selbst Rundfunkgeräte \nzum Empfang bereit halte. Diese Voraussetzung erfülle der minderjährige Sohn \ndes Klägers nicht. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte dem Kläger \nunter Verweis auf die vorgenannte Rechtslage mit, dass eine Umschreibung der \nvon diesem angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte auf einen \nHaushaltsangehörigen, hier den minderjährigen Sohn, nicht zulässig sei. Unter \ndem 29. November 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, unter dessen \nTeilnehmernummer seit Oktober 2006 ein Radio und ein Fernsehgerät zu \nführen.\n\n6\n\nZur Begründung des gegen die Ablehnung der Gebührenbefreiung \nfristgemäß erhobenen Widerspruchs führten der Kläger und seine Ehefrau im \nWesentlichen aus:\n\n7\n\nDie Ablehnung verstoße gegen das am 18. August 2006 in Kraft getretene \nAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Durch die Ablehnung würden \nMenschen aufgrund ihres Alters im Sinne des § 1 AGG benachteiligt. Es sei nicht \neinzusehen, warum nicht ein Kind Radio- und Fernsehempfangsgeräte in einer \nFamilie „bereithalten\" könne. In anderen Rechtsbereichen kämen solche \nBenachteiligungen nicht zur Anwendung. So könne ein schwerbehindertes Kind \nohne Probleme Halter eines Kfz sein und damit eine Kfz-Steuerbefreiung \nerhalten, obwohl das Kind das Fahrzeug niemals werde fahren können. Auch \nerhielten Eltern eines schwerbehinderten Kindes den steuerlichen \nBehindertenfreibetrag für die Berechung ihrer Einkommensteuer selbst dann, \nwenn das Kind kein eigenes Einkommen erhalte. Auch der Beklagte behandele \neinen Haushalt gebührentechnisch als eine Einheit. \n\n8\n\nBei der Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung für ihren Haushalt werde \nübersehen, dass sie als Eltern auf Grund der schweren Behinderung und der \nnotwendigen Pflege ihres Kindes ebenfalls - mehr als Eltern von nicht-\nbehinderten Kindern - daran gehindert würden, an öffentlichen kulturellen \nVeranstaltungen teilzunehmen. Die Rundfunkgebührenbefreiung solle gerade \ndafür einen Nachteilsausgleich schaffen. Auch würden Familien mit einem \nschwerbehinderten Kind gegenüber Familien mit einem schwerbehinderten \nElternteil benachteiligt, weil letztgenannten Haushalten eine \nRundfunkgebührenbefreiung gewährt würde. Auch insoweit liege eine gegen das \nAGG verstoßende Benachteiligung auf Grund des Alters des behinderten \nFamilienteils vor. Die vor Inkrafttreten des AGG ergangene Rechtsprechung \ngebe zu dieser Problematik nichts her.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch mit eingehenden Erwägungen als unbegründet zurück. Auch ein \nVerstoß gegen das AGG liege nicht vor. Grundsätzlich sei jeder \nRundfunkteilnehmer zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Für \nPersonen, die eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen \nerfüllen, könne eine Gebührenbefreiung gewährt werden. Lägen, wie hier, diese \nVoraussetzungen nicht vor, weil minderjährige Kinder nicht Rundfunkteilnehmer \nim Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien, bestehe weiterhin \nGebührenpflicht. Darin liege keine Benachteilung im Sinne des AGG; denn die \nGebührenpflicht knüpfe nicht an einen in § 1 AGG genannten Grund an, sondern \nbestehe gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 16. August 2007 Klage erhoben.\n\n11\n\nEr führt unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren \nergänzend aus: \nSoweit die Ablehnung der Befreiung sinngemäß darauf gestützt werde, bei dem \nFamilienmitglied, dem das Versorgungsamt das Merkzeichen „RF\" zuerkannt \nhabe, handele es sich um ein Kind, sei das nicht nachvollziehbar. Hierdurch \nkomme es zu einer Missachtung dieses Merkzeichens, weil sich andernfalls die \nFrage stelle, welchen Sinn und Zweck dessen Zuerkennung auch für Kinder \nhabe. Der Rundfunkstaatsvertrag sehe ausdrücklich vor, dass Menschen auf \nGrund ihrer Behinderung nicht von der Teilnahme am öffentlichen Leben \nausgeschlossen werden dürften. Betroffen seien neben den Behinderten selbst \nim Falle eines behinderten Kindes aber auch dessen Eltern. Unter \nBerücksichtigung der besonderen Pflegesituation seines Kindes auf Grund von \nKrampfanfällen sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Teilnahme am \nöffentlichen Leben ausgeschlossen und insoweit auf den Zugang zu den \n„öffentlichen\" Medien angewiesen. Genau diesem Missstand wolle das SGB IX \ndurch das Merkzeichen „RF\" Rechnung tragen. Demzufolge seien die Eltern \nebenfalls mittelbar in den Kreis der „Nutznießer\" miteinbezogen und müsse aus \nder Zuerkennung des Merkzeichens „RF\" bei Kindern im Sinne einer \nteleologischen Auslegung auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nder Eltern erwachsen. \n\n12\n\nSoweit der Beklagte darauf abstelle, ein sechsjähriges Kind habe im \nAllgemeinen nicht das volle Bestimmungsrecht über eine verbindliche \nNutzungsregelung inne, stimme das nicht mehr mit der Wirklichkeit überein. Es \nsei heute fast selbstverständlich, dass selbst Fünf- und Sechsjährige spielerisch \nmit den Medien umgingen und ihnen auch der Umgang mit dem Radio oder \nFernseher vertraut sei. Sie bestimmten selbst, wann diese Geräte jeweils genutzt \nwerden. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n26. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 31. Juli \n2007 zu verpflichten, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom 15. August \n2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr führt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nergänzend aus: \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV werde innerhalb der Haushaltsgemeinschaft \nGebührenbefreiung unter anderem gewährt, wenn ein anderer \nHaushaltsangehöriger nachweise, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät \nzum Empfang bereit halte. Das treffe für den minderjährigen Sohn des Klägers \nnicht zu. Das maßgebliche Bestimmungsrecht, über eine verbindliche \nNutzungsregelung der Rundfunkempfangsgeräte zu entscheiden, obliege bei \nRundfunkgeräten, die Familienmitgliedern zur Verfügung stünden, ausschließlich \ndem Haushaltsvorstand. Dies seien der Kläger und seine Ehefrau und \nungeachtet der räumlichen Gegebenheiten nicht deren Sohn. Maßgeblich seien \ninsoweit objektive Kriterien. Die Fähigkeit, die Geräte ein- und auszuschalten, \nersetze nicht eine bewusst vorgenommene Programmauswahl. Die \nvorübergehende kurzfristige Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts durch \nandere Personen als den jeweiligen Inhaber des maßgeblichen Nutzungs- und \nBestimmungsrechts sei gebührenrechtlich unerheblich. Angesichts des \nGeburtsdatums des Sohnes des Klägers habe dieser nicht das volle \nBestimmungsrecht über eine verbindliche Nutzungsregelung inne. Im Zweifelsfall \nbestimme der Kläger als verantwortlicher Elternteil über die Nutzung des Geräts \nund die Auswahl der Programme. Damit sei dessen Sohn kein \nrundfunkgebührenpflichtiger Teilnehmer. Es sei daher nicht erheblich, dass \ndieser einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung hätte, wenn er \ngebührenpflichtig wäre. Vielmehr könne von der Rundfunkgebührenpflicht \nzwingend nur der befreit werden, der selbst durch Erfüllen des \nBereithaltungstatbestandes gebührenpflichtig sei. Der Kläger sei \ngebührenpflichtig, erfülle aber nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung. Er \nkönne nach der Rechtslage nicht an den Vergünstigungen partizipieren, die für \nPersonen mit Behinderungen gelten. Eine Benachteiligung des Sohnes oder des \nKlägers und seiner Ehefrau sei nicht erkennbar. Sobald der Sohn \nRundfunkgeräte zum Empfang bereit halte und folglich gebührenpflichtig würde, \nhätte er einen Befreiungsanspruch. Soweit der Kläger und seine Ehefrau einen \nBefreiungsanspruch hätten, würden sie befreit, auch innerhalb der \nHaushaltsgemeinschaft. \n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dargelegt, dass sich \nzwischenzeitlich zwei Fernsehgeräte in dem Haushalt befänden, und zwar eines \nim Kinderzimmer und eines im Wohnzimmer. Ein Gerät sei im Oktober 2006 von \nseinem Vater übernommen worden, das andere habe ohne Nutzung in den \nKellerräumen gestanden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2008 \ndurch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung \n-VwGO -). \n\n22\n\nDie Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nZweifelhaft erscheint bereits, ob ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. \n§§ 68 ff VwGO durchgeführt worden ist. Denn mit dem Antragsformular vom 15. \nAugust 2006 wurde eine Rundfunkgebührenbefreiung für den Sohn U. des \nKlägers begehrt. Andererseits wurde im Schreiben des Klägers und seiner \nEhefrau vom selben Tag eine „Gebührenbefreiung für unseren Haushalt \naufgrund der Behinderung unseres Sohnes\" beantragt.\n\n24\n\nLetzteres berücksichtigend ist sowohl der Ablehnungsbescheid als auch der \nWiderspruchsbescheid an den Kläger ergangen. Auch hat der Kläger die Klage \nim eigenen Namen erhoben. Unter Zugrundelegung gewichtiger Teile seiner \nArgumentation, nämlich dass sein Sohn als Rundfunkteilnehmer einzustufen sei, \nerscheint fraglich, ob insoweit ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt \nworden ist, weil diesem gegenüber weder ein ablehnender Bescheid noch ein \nWiderspruchsbescheid ergangen ist. Auch hätte, dem klägerischen \nArgumentationsansatz folgend, möglicherweise der Sohn, vertreten durch den \nKläger bzw. die Eltern, Klage erheben müssen.\n\n25\n\nHieraus resultierenden Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage braucht nicht \nweiter nachgegangen zu werden. Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet. \nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. September 2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 ist rechtmäßig. Ein \nAnspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für die im Haushalt des Klägers (und \nseiner Ehefrau - diese findet nachfolgend nicht stets gesondert Erwähnung -) \nvorhandenen Rundfunkempfangsgeräte nach Maßgabe des Befreiungsantrages \nvom 15. August 2006 besteht nicht \n(§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n26\n\nInsoweit ist davon auszugehen, dass hiervon der Zeitraum vom Monat nach \nder Antragstellung bis (mindestens) zum Erlass der letzten \nVerwaltungsentscheidung, hier also von September 2006 bis Juli 2007 erfasst \nwird. Der vorgelegte Sozial(leistungs)bescheid gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nRGebStV enthält keine Befristung im Sinne des § 6 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 \nRGebStV. Ob das Antrags- bzw. Klagebegehren darüber hinaus den Zeitraum \nbis September 2009 einschließt, wofür § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV sprechen \nkönnte, bedarf keiner Entscheidung. Nach dieser Bestimmung kann bei der \nVorlage unbefristeter Bescheide die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, \nwenn eine Änderung der tatbestandlich relevanten Umstände möglich ist. Die \nBefreiungsvoraussetzungen bestehen jedenfalls auch für diesen Zeitraum nicht, \nund zwar weder für den Kläger, noch für dessen Sohn.\n\n27\n\nIm Haushalt des Klägers wird unstreitig seit Oktober 2006 mindestens ein, \ndarüber hinaus zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt ein zweites \nFernsehgerät zum Empfang bereit gehalten. \n\n28\n\nDer Kläger selbst kann für die hieraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht \neine Rundfunkgebührenbefreiung nicht beanspruchen. \n\n29\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV wird innerhalb der Haushaltsgemeinschaft \nGebührenbefreiung (nur) gewährt, wenn der Haushaltsvorstand selbst (Nr. 1) \noder der Ehegatte (Nr. 2.) zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört \noder ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten \nPersonenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät \nzum Empfang bereit hält (Nr. 3).\n\n30\n\nNach Maßgabe dieser Regelungen ergibt sich:\n\n31\n\nDer Kläger ist zwar rechtlich als Rundfunkteilnehmer einzustufen und damit \nrundfunkgebührenpflichtig gemäß § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 2 \nRGebStV. Auch ist er unzweifelhaft Haushaltsvorstand im Sinne des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 RGebStV. Er erfüllt aber in seiner Person keinen \nBefreiungstatbestand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1, weil er nicht dem darin \nbenannten Personenkreis unterfällt. Das gleiche trifft auf seine Ehefrau zu.\n\n32\n\nDass der minderjährige, behinderte Sohn des Klägers unstreitig zu dem \nPersonenkreis des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zählt, begründet nach der \neindeutigen Normsystematik in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV keinen \nBefreiungsanspruch zu Gunsten des Klägers. Vielmehr folgt aus diesen \nRegelungen, dass es zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngrundsätzlich nicht ausreicht, wenn ein beliebiges Mitglied einer \nHaushaltsgemeinschaft eines der in Satz 1 der Vorschrift genannten Merkmale \nerfüllt. Insbesondere ist gerade nicht bestimmt, dass die Eltern eines behinderten \nKindes von der sie treffenden Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 16 E 339/08 - (soweit \nersichtlich unveröffentlicht), VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K \n07.1638 - juris, und zusammenfassend Gall/Siekmann in Beck´scher Kommentar \nzum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 38 ff.\n\n34\n\nDas gilt sowohl für das im Kinderzimmer befindliche Rundfunkempfangsgerät \n(Fernsehgerät) als auch und erst recht für das im Wohnzimmer vorhandene.\n\n35\n\nAuch für den Sohn U. liegen die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. \n1 RGebStV nicht vor.\n\n36\n\nDieser gehört zwar zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Personenkreis. \nFür den Sohn ist als „anderer Haushaltsangerhöriger\" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n3 RGebStV aber nicht der Nachweis erbracht worden, dass er im streitigen \nZeitraum selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. \n\n37\n\nDas kann ohnehin allenfalls für das im Kinderzimmer befindliche \nFernsehgerät (und Radio) angedacht werden. Für das im Wohnzimmer \nvorhandene Fernsehgerät dürfte eine solche Annahme auch unter \nZugrundelegung der Argumentation des Klägers von vornherein ausscheiden. \nEiner genaueren Differenzierung bedarf das vorliegend indessen nicht.\n\n38\n\nDenn nach gesicherter Rechtsprechung ist der erforderliche Nachweis, dass \nder Sohn des Klägers die Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, für \nKinder dieses Alters nicht zu erbringen. Das gilt auch hier.\n\n39\n\nDas Tatbestandsmerkmal „Bereithalten zum Empfang\" ist nach § 1 Abs. 2 \nSatz 1 RGebStV das wesentliche Merkmal zur Bestimmung des \nRundfunkteilnehmers. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn mit dem \nEmpfangsgerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand \nRundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der \nempfangenen Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen \nwerden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). \n\n40\n\nDas Bereithalten zum Empfang bzw. die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer \nsetzt dabei zwar weder das bürgerlich-rechtliche Eigentum am jeweiligen \nEmpfangsgerät noch die volle Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person \nvoraus, wohl aber die tatsächliche, von einem entsprechenden natürlichen Willen \ngetragene und rechtlich abgesicherte Befugnis, innerhalb der \nHaushaltsgemeinschaft, aber auch mit Außenwirkung, über die Haltung und \nNutzung von Empfangsgeräten zu bestimmen.\n\n41\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 \n- 16 A 2123/04 -, soweit ersichtlich unveröffentlicht.\n\n42\n\nNach dieser Rechtsprechung, der sich der Einzelrichter anschließt, ist in \ndiesem Zusammenhang die „von einzelfallbezogenen Absprachen bzw. - in \nKonfliktsituationen - von den möglicherweise komplexen und schwer \ndurchschaubaren konkreten „Machtverhältnissen\" innerhalb der \nHaushaltsgemeinschaft abhängige Frage, wer über Häufigkeit und Dauer des \nRundfunk- und Fernsehempfangs bestimmt bzw. das Programm auswählt,...ein \nwesentliches, aber beileibe nicht das einzige oder ausschlaggebende Kriterium \nfür das Merkmal des „Bereithaltens\" bzw. die Eigenschaft des \nRundfunkteilnehmers. Bedeutsamer ist insoweit, wer innerhalb einer \nHaushaltsgemeinschaft die Entscheidung trifft bzw. verbindlich treffen kann, \nüberhaupt ein Rundfunk- oder Fernsehgerät anzuschaffen bzw. gegebenenfalls \nauch wieder abzuschaffen, und wer nach außen mit der verantwortlichen \nWahrnehmung der mit der Eigenschaft eines Rundfunkteilnehmers verbundenen \nRechtspflichten wie der Entrichtung der Rundfunkgebühr... oder der Anzeige \nempfangsbereiter Geräte (§ 3 Abs. 1 und 2 RGebStV) betraut ist.\"\n\n43\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -.\n\n44\n\nDiese aus der Rundfunkteilnehmereigenschaft erwachsenden Rechte und \nPflichten können (neben dem Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatten) \nregelmäßig (nur) volljährige Personen außenwirksam und verantwortlich \nwahrnehmen. Das kann für erwachsene Haushaltsangehörige, im Einzelfall ggf. \nauch für bereits wirtschaftlich selbständige Jugendliche zutreffen, nicht aber für \nKinder.\n\n45\n\nOVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 16 E 339/08 - in Bezug auf ein \nzehnjähriges Kind (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).\n\n46\n\nAb welchem Alter in Anwendung dieser Grundsätze Ausnahmen zu erwägen \nsein mögen, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Denn ein zum Zeitpunkt der \nAntragstellung erst vierjähriges, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nsechsjähriges und zum Ende des vorliegend in den Blick zu nehmenden \nBewilligungszeitraumes siebenjähriges, zudem behindertes Kind kann und darf \nnicht über die Anschaffung eines Fernsehgeräts und dessen Aufstellung (im \nKinder- und/oder Wohnzimmer) entscheiden und ist hiernach offensichtlich nicht \nRundfunkteilnehmer i.S.d. genannten Bestimmungen, und zwar auch dann nicht, \nwenn das Gerät im „Kinderzimmer\" steht und das Kind über die Einschaltung \nbestimmter Sendungen selbst „bestimmen\" kann. \n\n47\n\nAuch wenn der Sohn des Klägers nunmehr in einem Alter ist, in dem er \nselbst Rundfunkempfangsgeräte nutzen kann - eine Annahme, die aufgrund der \neinschlägigen Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung \naufgrund der Behinderung des Kindes eher nicht zutreffen dürfte -, folgt im \nübrigen auch aus dem gesetzlichen Erziehungs- und Sorgerecht der Eltern, dass \ndiesen die verbindliche Entscheidungsgewalt darüber zukommt, wann, wie lange \nund wie oft ihr Sohn die Geräte nutzt und welche Programme ausgewählt werden \nund dieser auch deshalb nicht Rundfunkteilnehmer ist. Das gilt unabhängig von \nseiner Behinderung.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -, VG \nMünchen, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1636 - a.a.O. sowie im \nErgebnis (aus neuerer Zeit) auch VG Göttingen, Urteil vom 30. November 2006 - \n2 A 13/06 - und VG Ansbach, Urteil vom 24. Juli 2007- AN 5 K 07.00922 - für \neine dreizehnjährige Tochter, jeweils juris. \n\n49\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 RGebStV gebietet keine andere Bewertung. Der \nEinwand des Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung, die vorgenannten Grundsätze ließen sich mit dieser Regelung nicht \nin Einklang bringen, weil hiernach ausdrücklich für in stationären Einrichtungen \nuntergebrachte Kinder (und Jugendliche) nach näherer Maßgabe eine \nRundfunkgebührenbefreiung bewilligt würde, verfängt nicht. Denn Gegenstand \ndes vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die Frage, ob - was aus dieser Norm \nmöglicherweise abzuleiten sein könnte - Kinder im Falle ihrer Unterbringung in \nstationären Einrichtungen zu Recht als Rundfunkteilnehmer eingestuft werden, \ndie bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Rundfunkgebührenpflicht zu \nbefreien wären. Im übrigen erscheint bei der gebotenen typisierenden \nBetrachtung eine unterschiedliche Bewertung der Rundfunkteilnehmer-\neigenschaft von in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern wohnenden \nKindern gegenüber in stationären Einrichtungen untergebrachten durchaus \ntragfähig möglich.\n\n50\n\nHiernach handelt es sich auch vorliegend bei beiden im Haushalt des Klägers \nvorhandenen Fernsehgeräten (und den Radiogeräten) um sog. Familiengeräte, \ndie allein dem Kläger bzw. den Eltern als Haushaltsvorstand zuzurechnen sind. \n\n51\n\nIst mithin nicht der Nachweis erbracht (und ein solcher aus rechtlichen \nGründen auf absehbare Zeit auch nicht möglich), dass der Sohn des Klägers \nRundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält bzw. Rundfunkteilnehmer ist, \nscheidet (auch) für diesen eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Maßgabe des \n§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV aus. \n\n52\n\nEine Befreiung kommt auch nicht aufgrund der Härtefallregelung des § 6 \nAbs. 3 RGebStV in Betracht. Der Kläger bzw. sein Sohn haben schon einen \ndafür erforderlichen Antrag nicht (ausdrücklich) gestellt. Selbst wenn ein solcher \naufgrund der umfänglichen ergänzenden Darlegungen des Klägers im \nWiderspruchsverfahren unterstellt würde, lägen die Voraussetzungen nicht vor, \nweil kein atypischer Härtefall i.S.d. Bestimmung gegeben ist. Der Normgeber hat \ndie Problematik, dass (nur einzelne) Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft \ndie Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, durchaus gesehen und in § 6 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 RGebStV einer abgestuften Regelung zugeführt. Diese \nabschließende Regelung kann grundsätzlich nicht durch die Härtefallregelung \nausgehöhlt werden\n\n53\n\nVG Göttingen, Urt. vom 30. November 2006 - 2 A 13/06 -, VG München, \nUrteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1636 -, jeweils a.a.O. \n\n54\n\nDies gilt auch für den Kläger, weil nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, \ndass er durch besondere, gerade in seiner individuellen Situation begründete \nUmstände in besonderer Weise schutzwürdig wäre, die eine Gebührenbefreiung \nrechtfertigen könnten.\n\n55\n\nWeder das AGG noch Verfassungsrecht gebieten eine andere Sichtweise. \nAuch die übrigen Einwände des Klägers greifen nicht durch.\n\n56\n\nZiel des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetzes ist es gemäß dessen § 1, Benachteiligungen aus \nGründen u.a. einer Behinderung oder des Alters zu verhindern oder zu \nbeseitigen. \n\n57\n\nEs kann offen bleiben, ob die vorstehend in Rede stehende Konstellation \nüberhaupt dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes - vgl. § 2 Abs. 1 AGG, \nvornehmlich Nr. 6 (soziale Vergünstigungen) oder Nr. 7 (Bildung) - unterfällt, \nwofür vieles spricht. Denn eine an das Alter oder eine Behinderung anknüpfende \ngegenwärtige Diskriminierung ist weder unmittelbar noch mittelbar feststellbar \n(vgl. § 3 Abs. 1 u. 2 AGG).\n\n58\n\nDas in Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG ergangene AGG stellt eine \nweitere Ausgestaltung des in der Verfassung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) schon seit \n1994 ausdrücklich verankerten Benachteiligungsverbots für Behinderte dar. \nEntsprechend diesem Gebot soll dieser Personenkreis gefördert werden.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris, RdNr. \n37.\n\n60\n\nDem könnte es möglicherweise widersprechen, wenn behinderte Kinder als \nRundfunkteilteilnehmer Rundfunkgebühren zahlen müssten. Eine solche \nVerpflichtung besteht nach den vorstehenden Ausführungen indessen \nregelmäßig gerade nicht, weil entweder bereits die \nRundfunkteilnehmereigenschaft und damit die Gebührenpflichtigkeit zu verneinen \nist oder aber die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1, vornehmlich Nrn. \n7 und 8, RGebStV eingreifen können.\n\n61\n\nEs trifft nicht zu, dass die Zuerkennung des RF-Merkzeichens i.S.d. § 6 Abs. \n1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV für behinderte Kinder bzw. Jugendliche „sinnlos \nsei\", wie der Kläger meint.\n\n62\n\nAllerdings kann sein Sohn derzeit aus den dargestellten Gründen nicht als \nRundfunkteilnehmer eingestuft werden und diesem folglich keine \nRundfunkgebühren-befreiung bewilligt werden. Diese Beurteilung kann jedoch in \neinigen Jahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen, und zwar ggf. \nauch vor Eintritt seiner Volljährigkeit. Zwar würde in diesem Fall regelmäßig eine \nGebührenpflicht schon aufgrund des Zweitgeräteprivilegs gemäß § 5 Abs. 1 Satz \n2 RGebStV entfallen. Das gilt aber nur für den Fall, dass die Einnahmen seines \nSohnes den einfachen Sozialhilfesatz nicht übersteigen. Ist das nicht der Fall und \nwird der Jugendliche mithin rundfunkgebührenpflichtig, wirkt sich der RF-Vermerk \nauch zu Gunsten Minderjähriger aus. Eine solche Annahme ist bei einer \ntypisierenden Betrachtungsweise nicht prinzipiell ausgeschlossen, weil auch die \nEinnahmen Behinderter, die in häuslicher Gemeinschaft mit anderen \nRundfunkteilnehmern leben, durchaus den einfachen Sozialhilfesatz übersteigen \nkönnen, etwa in Gestalt von (Unfall) Rentenleistungen.\n\n63\n\nEine unterschiedliche Behandlung volljähriger und minderjähriger \nHaushaltsangehöriger knüpft auch nicht an die Behinderung i.S.v. §§ 1, 3 Abs. 1 \nund 2 AGG an, sondern resultiert aus der von anderen Kriterien abhängigen \nrechtlichen Bewertung, ob der Betreffende als Rundfunkteilnehmer i.S.d. § 1 Abs. \n2 RGebStV einzustufen ist oder nicht. \n\n64\n\nSoweit in diesem Zusammenhang das Alter Berücksichtigung findet, stellt \nauch dies keine (mittelbare) Diskriminierung i.S.d. AGG dar, weil hierin schon \nkeine Benachteiligung Minderjähriger „in besondere Weise gegenüber anderen \nPersonen\" liegt (§ 3 Abs. 2 AGG). Jedenfalls wären die Vorschriften des § 6 Abs. \n1 Sätze 1 und 2 RGebStV bzw. die Kriterien zur Bestimmung der \nRundfunkteilnehmereigenschaft durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich \ngerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und \nerforderlich (§ 3 Abs. 2 AGG), so dass kein rechtserheblicher Verstoß gegen das \nBenachteiligungsverbot vorläge. Denn diese Regelungen dienen dem Schutz \nMinderjähriger, indem diese unabhängig vom individuellen Rundfunk- und \nFernsehkonsum im Einzelfall regelmäßig nicht den grundsätzlichen \nVerpflichtungen eines Rundfunkteilnehmers in Gestalt insbesondere der \nGebühren- oder sonstiger (Anzeige)-Pflichten unterfallen.\n\n65\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des (nachvollziehbaren) \nhöheren Betreuungsaufwandes des Klägers und seiner Ehefrau für ihren Sohn \ngerechtfertigt.\n\n66\n\nDer Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan noch ist sonst ersichtlich, \ndass ihm (und seiner Ehefrau) generell eine Teilhabe am öffentlichen Leben \nebenso oder in zumindest vergleichbarer Weise verwehrt ist, wie dem \nBehinderten selbst, deren Beeinträchtigungen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7/8 \nRGebStV bzw. § 1 AGG Rechnung tragen sollen.\n\n67\n\nAuch für die Eltern behinderter Kinder gibt es regelmäßig hinreichende \nMöglichkeiten, eine solche Teilhabe etwa durch Inanspruchnahme familiärer oder \nprofessioneller Hilfe bzw. durch Hilfe im Freundes- und Bekanntenkreis zu \nverwirklichen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm solches verwehrt wäre. \nDass derartige Möglichkeiten nur unter erschwerten Bedingungen eröffnet sein \nmögen, gebietet keine andere Bewertung.\n\n68\n\nIm übrigen unterscheidet sich die Situation des Klägers insoweit im Ergebnis \nnicht wesentlich von der vieler Eltern mit Kleinst- und Kleinkindern, denen für die \nnicht unerhebliche, ggf. durchaus eine viele Jahre umfassende, Zeitspanne einer \nintensiven Betreuungsnotwendigkeit ihrer Kinder eine Teilhabe am öffentlichen \nLeben nur sehr eingeschränkt eröffnet ist und denen ebenfalls keine \nGebührenbefreiung eingeräumt wird. Würden der Kläger und seine Ehefrau \nentsprechend ihrem Antrag für die in ihrem Haushalt vorhandenen \nRundfunkempfangsgeräte von der für sie bestehenden Rundfunkgebührenpflicht \n„aufgrund der Behinderung ihres Sohnes\" befreit, wäre vielmehr zu erwägen, ob \nnicht als Folge der Behinderung ihres Kindes für sie als Rundfunkteilnehmer \nrundfunkgebührenrechtlich günstigere Folgen erwüchsen, als wenn ihr Kind nicht \nbehindert wäre. Darin könnte möglicherweise eine „umgekehrte Diskriminierung\" \nliegen, die zu verhindern, das AGG ebenfalls intendiert \n\n69\n\nVgl. LSG Sachsen, Urteil vom 1. November 07 \n- L 3 AS 158/06 -, juris, Leitsatz 5.\n\n70\n\nDas bedarf hier letztlich aber keiner Entscheidung. \n\n71\n\nAuch Verfassungsrecht erfordert keine andere Bewertung.\n\n72\n\nEs liegt weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu \nFamilien mit einem schwerbehinderten Elternteil/erwachsenen Haushalts-\nangehörigen vor (Art 3 Abs. 1, Abs. 3 GG), noch ein Eingriff in den \nSchutzbereich von Ehe und Familie (Art. 6 GG).\n\n73\n\nDem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter \nErmessensspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet. Es ist seiner \nEntscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen \nvorzusehen, für andere aber nicht. Zudem können im Bereich der \nRundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung darstellt, im Interesse \nder Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen geschaffen werden, \nbei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten durchaus \nhingenommen hat und hinnehmen konnte. Er darf generalisierende, typisierende \nund pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der \ndamit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz \nzu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie \neintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl \nvon Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr \nintensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten \nvermeidbar wären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht \nsind.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ \n1993, 881; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004- 4 Bf 286/99 -; NJW \n2005, 379 m.w.N..\n\n75\n\nEin Ehepaar gilt für Familiengeräte aus guten Gründen (vgl. Art 6 Abs. 1 GG) \nbei der gebotenen generalisierenden Betrachtung gemeinsam als \nHaushaltsvorstand bzw. gemeinsam als Rundfunkteilnehmer. Deshalb ist es \nfolgerichtig, wenn für den Fall, dass bei einem von diesen ein Befreiungsgrund \nvorliegt, die Gebührenpflicht entfällt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 RGebStV).\n\n76\n\nDie Eigenschaft, gemeinsam Rundfunkteilnehmer zu sein, trifft auf andere \nMitglieder einer Haushaltsgemeinschaft, auch wenn sie der Familie angehören, \nbei typisierender Betrachtung gerade nicht generell zu. Deshalb ist es sachlich \ngerechtfertigt, auch zur Vermeidung von - vorliegend ausgeschlossenen - \nMissbrauchsfällen, diesen anderen Haushaltsangehörigen nur, aber gerade auch \ndann, wenn diese den Nachweis der Rundfunkteilnehmereigenschaft erbracht \nhaben und in ihrer Person Befreiungstatbestände erfüllen, eine \nGebührenbefreiung zu gewähren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV).\n\n77\n\nEine solche „Ungleichbehandlung\" knüpft überdies, wie schon angemerkt, \nnicht allein an das Alter und erst recht nicht an eine etwaige Behinderung des \nanderen Haushaltsangehörigen, sondern daran an, ob der Betreffende \nrechtswirksam das maßgebliche Nutzungs- und Bestimmungsrecht ausüben \nkann, das für die Einstufung eines prinzipiell gebührenpflichtigen \nRundfunkteilnehmers unerlässlich ist.\n\n78\n\nEs liegt mithin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung wesentlich \ngleicher Sachverhalte bzw. ein sachlicher Grund für eine etwaige \nUngleichbehandlung im Einzelfall vor.\n\n79\n\nVgl. VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 \n- M 6a K 07.1636 a.a.O., m.w.Nw.\n\n80\n\nEine verfassungswidrige Ungleichbehandlung oder ein Eingriff in den \nSchutzbereich von Ehe und Familie kann auch nicht daraus abgeleitet werden, \ndass es in anderen Rechtsgebieten möglicherweise an differenzierenden \nRegelungen wie im RGebStV fehlt und Minderjährigen und/oder Behinderten \nbzw. deren Familienangehörigen weitreichend Vergünstigungen gewährt werden \nmögen. Insbesondere ist vorstehend nicht zu entscheiden, ob minderjährige und \nschwerbehinderte Kinder von den Straßenverkehrsbehörden zu Recht als Halter \neines Kfz eingetragen werden, wie der Kläger vorträgt. Selbst wenn dies der Fall \nwäre, könnten er bzw. sein Sohn daraus im vorliegenden Verfahren keine \nAnsprüche ableiten.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-05/14-k-2326-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-08-05/14-k-2326-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252990","retrieved":"2026-07-09 02:16:08.049212+00:00"}}