{"status":"available","doknr":"OLD253063","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0731.4L764.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"4 L 764/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, \n\ndie vom Vorstand der Antragsgegnerin am 15. Mai 2008 beschlossene \nund durch Beschluss vom 25. Juni 2008 bestätigte rechtsförmliche \nSchließung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am L. \nC. -M. zum 31. Juli 2008 zu unterlassen,\n\ndie faktisch vollzogene Schließung des stationären Bereichs der Klinik für \nGynäkologie und Geburtshilfe durch geeignete Maßnahmen vorläufig \nrückgängig zu machen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert beträgt 30.000 EUR. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie wörtlichen Anträge,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die vom Vorstand der Antragsgegnerin am \n15. Mai 2008 beschlossene und durch Beschluss vom 25. Juni 2008 \nbestätigte rechtsförmliche Schließung der Klinik für Gynäkologie und \nGeburtshilfe am L. C. -M. zum 31. Juli 2008 zu \nunterlassen,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 VwGO aufzugeben, die faktisch vollzogene Schließung \ndes stationären Bereichs der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe vorläufig \nrückgängig zu machen, indem die Bettenstation 13 wieder in Betrieb \ngenommen und mit qualifiziertem Personal (mindestens zwei Oberärzte, \nsechs Assistenzärzte, sechs Hebammen - jeweils Vollzeitkräfte - sowie die \nbisher dort tätigen Schwestern) sowie mit einem Farbdoppler-Ultraschallgerät \nfür den Kreißsaal ausgestattet wird, um eine Forschungs- und Lehrtätigkeit \ndes Antragstellers wenigstens in einem Mindestmaß wieder zu \nermöglichen,\n\n5\n\nist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Grundsatz her \nzulässig. Sie stellt ihrem Inhalt nach ein taugliches Sicherungsmittel dar, \nsoweit sich der Antragsteller mit dem Antrag zu 1. gegen die Klinikschließung \nwendet und mit dem Antrag zu 2. den Weiterbetrieb der zwischenzeitlich \nfaktisch geschlossenen Klinik begehrt, um einen möglichen Anspruch gegen \ndie Antragsgegnerin auf Gewährleistung der ihm im universitären Bereich \nübertragenen Forschung und Lehre mit einer erforderlichen \nMindestausstattung zu sichern.\n\n6\n\nDas in § 1 Abs. 4 des zwischen der Beigeladenen und u.a. der \nBundesknappschaft C. als damaliger Trägerin des Krankenhauses \ngeschlossenen Kooperationsvertrages vom 24. Juni 1998 normierte \nBenehmen gewährleistet dem Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin \nsubjektive Rechte, deren Verletzung der Antragsteller geltend machen kann. \nWie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im \nBeschluss vom 17. Juli 2008 - 15 E 919/08 - ausgeführt hat, dient dieser \nöffentlich-rechtliche Kooperationsvertrag der Ausfüllung des zwischen dem \nLand Nordrhein-Westfalen und u.a. der Bundesknappschaft C. ebenfalls \nunter dem 24. Juni 1998 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages über \ndie Nutzung u.a. des Knappschaftskrankenhauses C. -M. als Teil \ndes Klinikums der Beigeladenen und stellt die Mitwirkung des \nKnappschaftskrankenhauses an der Erfüllung der Aufgaben des \nFachbereichs Medizin der S. -Universität C. in Forschung und Lehre \nsicher (§ 31 Abs. 5 Satz 4 HG). \n\n7\n\nNach § 1 Abs. 4 Kooperationsvertrag setzen wesentliche strukturelle \nÄnderungen, wie namentlich die Schließung von Kliniken bzw. \nKlinikbereichen, die für die Ausbildung im Rahmen des Klinikums der S. -\nUniversität C. unerlässlich sind, aber auch das Ausscheiden von \nChefärzten das Benehmen der Beigeladenen voraus. Dieses \nBenehmenserfordernis gegenüber der rechtlich selbständigen \nAntragsgegnerin sichert unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sog. \nC1. Modells - das sich dadurch auszeichnet, dass die Beigeladene über \nkein eigenes Universitätsklinikum verfügt, so dass die Regelungen der \nUniversitätklinikum-Verordnung keine Anwendung finden - die \nWissenschaftsfreiheit organisatorisch und gewährleistet damit auch, dass die \nChefärzte, denen - wie dem Antragsteller - von der Beigeladenen die \nmitgliedschaftlichen Rechte von Professoren für die Dauer ihres \nDienstverhältnisses eingeräumt worden sind, über den Fachbereichsrat auch \nauf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Antragsgegners Einfluss \nausüben können. Da das Benehmenserfordernis Sicherungsfunktion gerade \nfür die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen \nProfessors hat, kommt diesem Verfahrensrecht ähnlich wie dem \nEinvernehmenserfordernis nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Universitätsklinikum-\nVerordnung im Bereich der Universitätskliniken schützende Wirkung \nzugunsten des einzelnen Hochschullehrers zu.\n\n8\n\nSo für das genannte Einvernehmenserfordernis OVG NRW, Beschluss \nvom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -, m.w.N.\n\n9\n\nDer Antragsteller als Mitglied der Beigeladenen hat daher einen \ngrundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass Organisationsmaßnahmen \nder Antragsgegnerin im Bereich der die Forschung und Lehre betreffenden \nKrankenversorgung nicht ohne das zur Sicherung auch seiner \nwissenschaftlichen Belange erforderliche Benehmen der Beigeladenen \nergehen. Da im Falle der Schließung einer Klinik, der der Antragsteller als \nChefarzt und Hochschullehrer vorsteht, Forschung und Lehre wegen des \nWegfalls der Mittel der Boden entzogen wird, ist die Wahrung des \nerforderlichen Benehmens der Beigeladenen für die Verwirklichung auch der \nindividualgrundrechtlichen Schutzgehalte der Wissenschaftsfreiheit von \nzentraler Bedeutung. Es stellt in diesem Verhältnis letztlich die einzige \nEinflussmöglichkeit der Beigeladenen auf die unternehmerische Entscheidung \ndes sich in anderer Trägerschaft befindenden, rechtlich selbständigen \nKrankenhauses dar.\n\n10\n\nNach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ist es überwiegend \nwahrscheinlich, dass das erforderliche Benehmen nicht hergestellt worden ist \nmit der Folge, dass die Sicherungsanordnung zu erlassen ist.\n\n11\n\nDas Benehmen selbst stellt eine Form der Mitwirkung dar, die der Sache \nnach eine schwächere Beteiligungsform als Zustimmung und Einvernehmen \ndarstellt, aber mindestens der Anhörung vergleichbar ist. Die im Bereich der \nVerwaltungsakte insoweit geltende Rechtslage, die u.a. bei der Verletzung \nvon Verfahrensrechten dazwischen unterscheedet, ob diese zur \nRechtswidrigkeit oder zur Nichtigkeit führt und nach der eine vor Erlass des \nVerwaltungsaktes unterbliebe Mitwirkung ohnehin grundsätzlich bis zum \nAbschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. § 45 \nAbs. 1 Nr. 5 VwVfG), ist hier nicht anwendbar. Denn bei den \nVorstandsbeschlüssen zur Schließung der Klinik für Gynäkologie und \nGeburtshilfe am L. C. -M. vom 15. Mai 2008 und 25. \nJuni 2008 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Vielmehr stellt nach \nAuffassung des Gerichts die Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten \nBenehmens in diesem Zusammenhang die Verletzung eines wesentlichen \nVerfahrensrechts dar und führt damit unmittelbar zur Unwirksamkeit der \nEntscheidung. \n\n12\n\nIn der Sache ist das Benehmen - wie die dies erforderlich gewesen wäre - \nvor der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Schließung nicht \nhergestellt worden. Die vorgelegten Unterlagen enthaltenen nicht einmal \nHinweise darauf, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene vor der \nBeschlussfassung vom 15. Mai 2008 über die beabsichtigte Klinikschließung \nund die hierfür maßgeblichen Gründen informiert und ihr so die Gelegenheit \ngegeben hätte, die Interessen der Hochschule, aber auch des Antragstellers \naus den Bereichen der Forschung und Lehre vorzutragen, um diese im \nBeschlussverfahren berücksichtigen zu können. Der Versuch der \nBenehmensherstellung ist danach anscheinend nicht erfolgt; demzufolge \nenthaltenen die Beschlüsse vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2008 auch keine \nErwägungen zu etwaigen Interesse der Hochschule und des Antragstellers. \nNach der Aktenlage hat es vor der Beschlussfassung am 15. Mai 2008 \nmöglicherweise und allenfalls eine telefonische Kontaktaufnahme zwischen \ndem leitenden Verwaltungsdirektor des Knappschaftskrankenhauses, \nS1. , und dem Dekan der Medizinischen Einrichtungen der S. -\nUniversität C. , Prof. Dr. N. , gegeben, worauf das Schreiben vom 2. Juni \n2008 des Herrn S1. hindeuten könnte. Das Schreiben lässt aber auch \ndie Wertung zu, dass diese Kontaktaufnahme erst nach der \nBeschlussfassung erfolgt ist, was letztlich auch dahinstehen kann, wobei \nzudem offen gelassen werden kann, welche Stelle auf Seiten der Universität \nzu befassen gewesen wäre. Denn auch in Ansehung dieses Schreiben ist \nnicht ansatzweise ersichtlich, dass die erforderliche Benehmensherstellung \nerfolgt wäre, der Beigeladenen mithin die Gelegenheit zur Interessenwahrung \ngegeben worden wäre. Die späteren Schreiben des Dekans der \nMedizinischen Fakultät vom 10. Juni 2008 und der Beigeladenen vom 23. \nJuni 2008 sind im Übrigen lediglich das „sich Abfinden\" bzw. das bloße \n„Hinnehmen\" der knappen Mitteilung der Antragsgegnerin über die \nSchließungsentscheidung. \n\n13\n\nSelbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung des entscheidenden \nGerichts eine Nachholungsmöglichkeit bejahen sollte, wäre dem \nBenehmenserfordernis bislang nicht Rechnung getragen worden. Sämtliche \nSchreiben der Beigeladenen bzw. des Dekans der Medizinischen \nEinrichtungen lassen nur erkennen, dass man sich mit der Klinikschließung \nabgefunden hat, ohne auf die Einhaltung des vertraglich geregelten und ihnen \nseitens der Antragsgegnerin tatsächlich nicht eingeräumten Mitwirkungsrechts \nzu dringen, um so die Möglichkeit der Stellungnahme und Interessenwahrung \nzu nutzen. \n\n14\n\nDieses Benehmenserfordernis ist angesichts der bereits oben \naufgezeigten Bedeutung in dem hier in Rede stehenden Bereich auch nicht \nals bloße Förmlichkeit anzusehen. Zwar muss die Antragsgegnerin die von \nder Beigeladenen ggf. gegen eine Klinikschließung anzuführenden Aspekte \nnicht durchdringen lassen, da gerade nicht das Einvernehmen Voraussetzung \nist, doch würde dies eine Auseinadersetzung des Vorstand mit den von der \nBeigeladenen vorzutragenden Erwägungen voraussetzen. In diesem \nZusammenhang sind auch Position und Einflussmöglichkeiten der \nBeigeladenen in dem vertraglichen Gesamtgeflecht nicht zu unterschätzen. \nDass die Beigeladene von ihrer Möglichkeit, Stellung zu beziehen keinen \nGebrauch machen würde bzw. gar ohne weiteres mit der Klinikschließung \neinverstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich hat die Entscheidung \nerhebliche Bedeutung für die Hochschule und den Antragsteller, und zwar \nnicht nur für den Bereich der Forschung und Lehre, sondern auch in \nfinanzieller Hinsicht (vgl. das Schreiben vom 23. Juni 2008). \n\n15\n\nSind die Vorstandsbeschlüsse der Antragsgegnerin somit unwirksam, so \nbleibt es der Antragsgegnerin allerdings unbenommen, unter Einhaltung des \nvorgesehen Verfahrens über eine etwa weiter beabsichtigte Klinikschließung \nneu zu entscheiden.\n\n16\n\nHinsichtlich des Antrags zu 2. übt das Gericht sein Ermessen zum Inhalt \nder Sicherungsanordnung dahingehend aus, dass es der Antragsgegnerin \nobliegt, den Weiterbetrieb der faktisch bereits geschlossenen Klinik für \nGynäkologie und Geburtshilfe mit einer Mindestausstattung zu gewährleisten, \ndie der dem Antragsteller im universitären Bereich übertragenen Forschung \nund Lehre hinreichend Rechnung trägt.\n\n17\n\nÜber den weiteren Antrag, einen sog. Hängebeschluss zu erlassen, war \nangesichts der hier ergangenen abschließenden Entscheidung nicht mehr zu \nentscheiden.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene \nkeinen Kostenantrag gestellt und sich damit selbst keinem \nKostentragungsrisiko ausgesetzt hat.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-31/4-l-764-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-31/4-l-764-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253063","retrieved":"2026-07-09 02:16:13.734878+00:00"}}