{"status":"available","doknr":"OLD253125","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0729.9L894.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"9 L 894/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.\n\n3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO zu verpflichten, die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb des \nAntragstellers °° G. 47, °°°°° I. , vom 31. Juli 2008 bis zum 11. August \n2008 aufzuheben,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung von \nwesentlichen Nachteilen, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. \n\n6\n\nVorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n7\n\nNach § 4 Abs. 3 Gaststättenverordnung NRW (GastV) kann bei Vorliegen \neines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für \neinzelne Betriebe die Sperrzeit, die nach § 4 Abs. 1 GastV im Allgemeinen um \n5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, verlängert, verkürzt oder \naufgehoben werden.\n\n8\n\nDie Aufhebung der Sperrzeit steht danach im Ermessen der zuständigen \nBehörde. Ein solches Ermessen hat der Antragsgegner allerdings nicht \nausgeübt, da er davon ausgegangen ist, dass schon der das Ermessen \neröffnende Tatbestand nicht gegeben ist. Diese Bewertung erweist sich bei \nden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als zutreffend, zumal die \nmaterielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen \nAufhebungsvoraussetzungen beim Antragsteller liegt und sämtliche \nUnsicherheiten darüber daher zu seinen Lasten gehen.\n\n9\n\nEin öffentliches Bedürfnis für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit \nist gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung \nim Interesse der Allgemeinheit angezeigt sein lassen. Hierfür kommt es auf \ndie Einstellungen sowie auf die Lebens- und Konsumgewohnheiten weiter \nKreise der Bevölkerung an. Im Fall der Verkürzung der Sperrzeit ist im \nEinzelfall die Feststellung von Tatsachen erforderlich, welche die Annahme \nrechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während \nder allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen \nwerden. Aus der Sicht der Allgemeinheit muss eine Bedarfslücke bestehen, \ndie sich auf die jeweilige Betriebsart als solche und nicht allein auf den \njeweiligen Betrieb bezieht. Ein öffentliches Interesse in diesem Sinne an der \nSperrzeitverkürzung besteht nicht, wenn diese dem Gemeinwohl zuwiderläuft. \nAußerdem muss ein solches öffentliches Interesse im Einzelfall das \nöffentliche Interesse überwiegen, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen \nbestimmt ist. Schließlich darf das in § 4 GastV zum Ausdruck kommende \nRegel-/Ausnahmeverhältnis nicht in sein Gegenteil verkehrt werden.\n\n10\n\nMichel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl., § 18 Rn. 15 m.w.N.\n\n11\n\nVorliegend mag es zwar sein, dass es ein gewisses Bedürfnis eines Teils \nder Besucher der D. Kirmes gibt, die vom Antragsteller angebotenen \ngastronomischen Leistungen auch zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr in \nAnspruch zu nehmen. Ob man insoweit in Anbetracht des in Rede stehenden \nZeitraums schon von einem Bedürfnis weiter Kreise der Bevölkerung \nsprechen kann, erscheint jedoch mehr als zweifelhaft.\n\n12\n\nJedenfalls widerspricht eine Aufhebung der Sperrzeit nach \ngegenwärtigem Sach- und Streitstand dem öffentlichen Interesse an der \nEinhaltung der Sperrzeit . Nach den in der Verwaltungsakte befindlichen \nVermerken des Beklagten und der Polizei ist es in den Jahren, in denen der \nAntragsteller seine Gaststätte während der D. Kirmes geöffnet hielt, auf \nder Straße davor nach Schließung der Kirmes zu erheblichen \nMenschenansammlungen gekommen. In dem Polizeibericht aus dem \nvergangenen Jahr darüber heißt es, dass sich noch um 5.10 Uhr vor dem \nBetrieb des Antragstellers ca. 60 Personen aufhielten, die dort alkoholische \nGetränke konsumierten, die sie in dessen Betrieb erworben hatten. Es liegt \nauf der Hand, dass eine derartige faktische Außenbewirtschaftung mit dem \nöffentlichen Interesse, der in dem Schutzzweck der Sperrzeitregelung zum \nAusdruck kommt, insbesondere dem Schutz der Nachtruhe, der \nVolksgesundheit und der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs unvereinbar \nist. Auch wenn der Verordnungsgeber in NRW die Sperrzeitregelung \nweitgehend liberalisiert hat, so hat er doch mit der Beibehaltung einer \nallgemeinen Sperrzeit zum Ausdruck gebracht, dass er auch nach dem \nÜbergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Gaststättenrecht auf die \nLänder einen gewissen diesbezüglichen Schutz noch für erforderlich hält. Die \ngenannten Vorkommnisse der Vergangenheit begründen auch für die Zukunft \neinen hinreichenden Verdacht von derartigen Störungen, der ausreicht, ein \nöffentliches Bedürfnis an der Aufhebung der Sperrzeit zu verneinen.\n\n13\n\nBesondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 3 GastV liegen \nvor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von Verhältnissen \nanderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung \nvon der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Dabei sprechen die \nörtlichen Verhältnisse in Straßen mit Wohngebietscharakter sowie in \nMischgebieten ohne nachts störende Gewerbebetreibe in der Regel auch \ndann gegen eine Sperrzeitaufhebung, wenn keine Anwohnerbeschwerden \nvorliegen.\n\n14\n\nMichel/Kienzle, a.a.O., § 18 Rn. 21 m.w.N.\n\n15\n\nDer Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass sich der Betrieb des \nAntragstellers in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Der Antragsteller \nist dem nicht begründet entgegen getreten. Es kommt bei der Beurteilung der \nörtlichen Verhältnisse nicht isoliert auf das Gebäude, in dem sich seine \nGaststätte befindet, oder auf dessen unmittelbare nähere Umgebung an. Der \nVerweis auf die Lärmbelästigung durch die D. Kirmes selbst verfängt \nnicht, da diese spätestens um 2.00 Uhr endet.\n\n16\n\nGänzlich ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist die nicht \nnäher begründete Vermutung des Antragstellers, andere Betriebe im \nStadtgebiet würden hinsichtlich der Einhaltung der Sperrzeit durch den \nAntragsgegner nicht kontrolliert. Gleiches gilt für den Umstand, dass andere \nStädte möglicherweise bei vergleichbaren Großereignissen die Sperrzeit \nallgemein aufheben.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-29/9-l-894-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-29/9-l-894-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253125","retrieved":"2026-07-09 02:16:18.726140+00:00"}}