{"status":"available","doknr":"OLD253198","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0724.7L825.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"7 L 825/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3674/08 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen im streitigen Bescheid, denen sie im \nGrundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend \nAnwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass \nder Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet \noder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die \nErteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur \nKlärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach kann die \nFahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung dieser Zweifel u. a. die Beibringung eines \nverkehrsmedizinischen Gutachtens anordnen.\n\n7\n\nDie Ergebnisse des eingeholten nervenärztlich-verkehrsmedizinischen \nGutachtens des Dr. L. vom 2. Juni 2008 lassen die Bedenken an der \nKraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt \nin nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu erwarten ist, dass \nder Antragsteller wegen der bestehenden Gesundheitsstörungen bzw. \nErkrankungen (Zustand nach linkshirnigem Infarkt mit rechtsseitigen spastischen \nLähmungserscheinungen und leicht bis mäßiggradiger dementieller Entwicklung) \nein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht sicher führen kann.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, dass derselbe Gutachter einige Wochen \nzuvor am 20. Februar 2008 entsprechende Einschränkungen nicht habe \nfeststellen können, ist dies offensichtlich auf die unterschiedliche Intensität der \nUntersuchungsmethoden und -fragestellungen zurückzuführen, da erst jetzt die \nFrage der Verkehrseignung eine Rolle gespielt hat. \n\n9\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit (aber auch für ihn selbst!) zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig \nvon der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt \ndem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage eines neuen Gutachtens nach \nAbsolvierung von entsprechenden Therapiemaßnahmen hinsichtlich seiner \nkognitiven Leistungsfähigkeit die Wiedergewinnung seiner Eignung in einem \nWiedererteilungsverfahren nachzuweisen; dies hält auch der Gutachter für \nmöglich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klassen A und B bzw. der alten Klassen 1 und 3.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-24/7-l-825-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-24/7-l-825-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253198","retrieved":"2026-07-09 02:16:24.660069+00:00"}}