{"status":"available","doknr":"OLD253199","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0724.11L878.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"11 L 878/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf \nKosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahr 1976 geborene Antragsteller ist jordanischer\nStaatsangehöriger. Er gelangte erstmals im Jahre 1985 zusammen mit seinen\nEltern und Geschwistern ins Bundesgebiet.\nNach Ablehnung eines Asylantrages kehrte er zusammen mit seinen Eltern im\nJahre 1993 in sein Heimatland zurück.\n\n4\n\nNachdem er im Jahre 2000 in Jordanien nach dortigem Ortsrecht die\ndeutsche Staatsangehörige N. T. aus S. geheiratet hatte, reiste\ner im Dezember 2000 mit einem Visum zum Zwecke der\nFamilienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet ein. Auf seinen Antrag\nerhielt er am 9. Januar 2001 eine bis zum 1. Februar 2002 befristete\nAufenthaltserlaubnis.\nSeinen am 4. Februar 2002 gestellten Antrag auf Verlängerung der\nAufenthaltserlaubnis beabsichtigte der Antragsgegner abzulehnen, weil er\nInformationen erhalten hatte, dass der Antragsteller und seine Ehefrau seit\nAugust 2001 getrennt lebten und die Ehefrau die Scheidung der Ehe\nanstrebte.\nMit den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers zugestelltem Bescheid\nvom 29. August 2003 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der\nAufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet\nbinnen eines Monats zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der\nNichtausreise die Abschiebung nach Jordanien an.\nDer gegen diesen Bescheid beim erkennenden Gericht erhobene Antrag auf\nRegelung der Vollziehung (8 L 2527/04) wurde mit - rechtskräftig\ngewordenem - Beschluss vom 24. Februar 2004 abgelehnt.\nDer Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde mit -\nbestandskräftig gewordenem - Widerspruchsbescheid des Landrats des\nKreises S. vom 20. August 2004 zurückgewiesen.\nDie beabsichtigte zwangsweise Rückführung des Antragstellers scheiterte, da\ndieser im Bundesgebiet untergetaucht war.\n\n5\n\nAm 31. Juli 2007 wurde der Antragsteller im Rahmen einer behördlichen\nKontrolle auf einer Baustelle in X. von der Polizei festgenommen; er gab\nan, sich die letzten drei Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten zu haben.\nAus einer zunächst angeordneten Sicherungshaft wurde der Antragsteller im\nOktober 2007 entlassen, da nicht sichergestellt werden konnte, dass\nkurzfristig Passersatzpapiere hätten beschafft und der Antragsteller sodann\naus der Haft heraus hätte abgeschoben werden können.\nDem Antragsteller wurden sodann befristete Duldungen ausgestellt, zuletzt\nunter dem 16. April 2008 bis zum 16. Juli 2008.\n\n6\n\nNachdem die jordanische Botschaft in Berlin unter dem 13. Mai 2008 die\nAusstellung eines \"Laissez Passer\" für den Antragsteller in Aussicht gestellt\nhatte und ein Flug für die Rückführung nach Jordanien für den 29. Juli 2008\ngebucht worden war, ordnete das Amtsgericht S. auf Antrag des\nAntragsgegners mit Beschluss vom 9. Juli 2008 erneut Sicherungshaft an.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 2007 begehrt der Antragsteller den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, \n\n8\n\ndem Antragsgegner Abschiebungsmaßnahmen bis zur Eheschließung\ndes Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen H. D. zu\nuntersagen.\n\n9\n\nEr trägt hierzu vor, er sei mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 3.\nNovember 2004 von Frau N. T. geschieden worden. Frau D.\nwerde noch in dieser Woche beim Standesamt in S. zur Anmeldung\nder Eheschließung vorsprechen. \n\n10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nEr ist der Ansicht, die Eheschließung stehe nicht unmittelbar bevor. Zwar\nhätten Außendienstmitarbeiter Ende Mai 2008 festgestellt, dass der\nAntragsteller sich möglicherweise bei Frau H. D. in S. , I.\nStraße 119, aufgehalten habe; denn beider Namen hätten sich auf dem\nKlingelschild und dem Briefkasten der Wohnung der Frau D. befunden.\nIn der dem Beschluss betreffend Sicherungshaft zu Grunde liegenden\nAnhörung habe der Antragsteller jedoch ausdrücklich eine Partnerschaft mit\nFrau D. bestritten und behauptet, bei ihr handele es sich um (nur) eine\ngute Bekannte.\nDiese habe dann erstmals am 16. Juli 2008 beim Standesamt vorgesprochen\nund sich nach den Formalitäten für eine Eheschließung erkundigt; sie habe\ndabei jedoch noch nicht einmal die Staatsangehörigkeit (Palästinenser,\nLibanese, Jordanier ?) des Antragstellers gekannt; auch habe sie keine\nAngaben zu der Frage machen können, ob der Antragsteller in Jordanien\nnoch als verheiratet registriert sei. Am 23. Juli 2008 habe sie erneut beim\nStandesamt vorgesprochen; der Leiter des Standesamtes habe ihre\nAnmeldung zur Eheschließung auf Grund unvollständiger Unterlagen nicht\nangenommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichts- und die beigezogenen Behördenakten (Beiakten Hefte 1 und 2)\nBezug genommen. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n16\n\nDie Kammer legt das Begehren des Antragstellers dahingehend aus, dass\ndieser im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Erteilung einer Duldung wegen der\ngeplanten Eheschließung erstrebt. Dafür fehlt es jedoch nach summarischer\nPrüfung an einem Anordnungsanspruch. \n\n17\n\nDer unstreitig ausreisepflichtige Antragsteller hat voraussichtlich keinen\nAnspruch darauf, dass sein Aufenthalt geduldet wird. \n\n18\n\nZwar kann eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung einen\nAnspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 des Gesetzes über\nden Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im\nBundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vermitteln \n\n19\n\nvgl. z. B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom\n4. Juli 2006 - 24 CE 06.1415 -, juris. \n\n20\n\nSogar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der\nErmessensvorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt in einem\nsolchen Fall in Betracht, seit der Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 17\nc des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) allerdings nur, wenn\nder Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. \n\n21\n\nNach herrschender Meinung ist, um die seitens des Antragstellers\nangenommene Vorwirkung der Eheschließung und damit den Schutz aus Art.\n6 des Grundgesetzes (GG) annehmen zu können, das unmittelbare\nBevorstehen der Eheschließung durch einen zeitnahen Heiratstermin zu\nbelegen. \n\n22\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsteller selbst bislang entsprechende\nHandlungen nicht vorgenommen.\nZwar befindet er sich seit dem 9. Juli 2008 in Haft zur Sicherung der\nAbschiebung. Eine Heiratsabsicht, die er bereits vorher hätte geltend machen\nkönnen, hat er aber auch zuvor nirgendwo belegbar angemeldet. \n\n23\n\nEntsprechende Handlungen hat auch Frau D. - die in ihrer\neidesstattlichen Versicherung vom 14. Juli 2007 vom Antragsteller als ihrem\n\"Verlobten\" spricht, während dieser noch bei seiner Anhörung vor Anordnung\nder Sicherungshaft am 9. Juli 2008 ausdrücklich eine Partnerschaft mit Frau\nD. bestritten und behauptet hatte, bei ihr handele es sich (nur) um eine\ngute Bekannte - bisher nicht vorgenommen.\nAusweislich der Stellungnahmen des Standesamtes S. vom 16. Juli\n2008 und vom 23. Juli 2008 wurde durch Frau D. lediglich mündlich über\ndie Anmeldung zur Eheschließung angefragt, ohne dass vollständige\nUnterlagen vorgelegt worden wären. \n\n24\n\nDamit fehlt es bereits an dem unmittelbarsten Verfahrensakt, nämlich der\nAnmeldung fär eine Eheschließung. \n\n25\n\nWeitere Fragestellungen, inwieweit noch weitere Schritte notwendig\nwären, wie z. B. die Beibringung vollständiger Unterlagen - mit Rücksicht auf\nden Umstand, dass der Antragsteller im Jahre 2000 in Jordanien vor einem\nSharia-Gericht geheiratet hatte, dürfte auch von dort eine\nEhefähigkeitsbescheinigung beizubringen sein - sowie eine nachfolgende\nÜberprüfung der Urkunden durch den Standesbeamten oder gegebenenfalls\nein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses\nbeim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgericht\n\n26\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.\nFebruar 2007 - 3 S 5.07 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht\nRechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 2007, 634; vgl. auch\nOVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 Bs 28/07 -, Schnelldienst\nAusländer- und Asylrecht (AuAS) 2007, 148, wo lediglich das\nBefreiungsverfahren in der Zuständigkeit des OLG-Präsidenten noch nicht\nabgeschlossen war, \n\n27\n\nund ob es sich bei der beabsichtigten Eheschließung um eine Scheinehe\nhandelt - wie der Antragsgegner meint -, können daher vorliegend\ndahinstehen. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des\nGerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-24/11-l-878-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-24/11-l-878-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253199","retrieved":"2026-07-09 02:16:24.761424+00:00"}}