{"status":"available","doknr":"OLD253222","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0723.7K855.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"7 K 855/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war früher Geschäftsführer der C. GmbH, die ab März \n1993 im Malerbetrieb tätig war und im November 2003 wegen Insolvenz \naufgelöst wurde.\n\n3\n\nDer Kläger selbst meldete im Oktober 2003 rückwirkend zum September \n2001 das Gewerbe „Maler und Lackierer\" an. Wegen rückständiger \nKrankenkassenbeiträge wurde gegen ihn im Juli 2004 ein Insolvenzverfahren \n(Beiakte Heft 2) eingeleitet; dessen Eröffnung lehnte das Amtsgericht I. \ndurch Beschluss vom 26. Oktober 2004 (106 IN 155/04) mangels Masse ab; \ndenn der Kläger hatte im April 2003 die eidesstattliche Versicherung (EV) \nabgegeben und war offenbar zahlungsunfähig und vermögenslos.\n\n4\n\nIm Mai 2005 beantragte die Gemeinnützige \nUrlaubskasse/Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk \n(Urlaubskasse) die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, da der \nKläger seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht nachkäme und \ninzwischen Rückstände von knapp 16.000 EUR aufgelaufen seien. \n\n5\n\nWeitere Erhebungen des Beklagten ergaben in der Folgezeit, dass \nzusätzlich beim Finanzamt E. -V. Rückstände von ca. 1.700 EUR, bei \nder Berufsgenossenschaft der C1. (BG C2. ) von ca. 1.100 EUR und \nder Handwerkskammer E. von ca. 550 EUR bestanden. Außerdem ergab \nsich aus dem Führungszeugnis, dass der Kläger durch Strafbefehl des \nAmtsgerichts T. vom 21. August 2003 wegen Insolvenzverschleppung zu \neiner Geldstrafe verurteilt worden war.\n\n6\n\nZu einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Absatz 1 der \nGewerbeordnung (GewO) angehört trug der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli \n2005 vor, die Zahlen seien nicht aktuell; laufende Zahlungen leiste er und er \nwerde mit der Handwerkskammer ein Sanierungskonzept ausarbeiten. Diese \nempfahl zunächst eine Aussetzung für sechs Monate; dem kam der Beklagte \nauch nach.\n\n7\n\nAls im März 2006 der Beklagte Rückstände von ca. 21.000 EUR \nermittelte, empfahl die Handwerkskammer wegen zugesagter Zahlungen \nerneut eine Aussetzung um drei Monate.\n\n8\n\nZum 30. Juni 2006 meldete der Kläger sein Gewerbe ab. Bereits zum 1. \nJanuar 2006 war eine britische Firma Malerfachbetrieb C. Limited \nangemeldet worden, als deren Geschäftsführer der Kläger fungierte.\n\n9\n\nMit der hier angefochtenen Verfügung vom 12. September 2006 \nuntersagte der Beklagte dem Kläger die künftige selbständige Ausübung des \nGewerbes „Maler und Lackierer\" sowie eines jeden anderen Gewerbes und \njede weitere Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden \noder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragten. Zu diesem \nZeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 8.400 EUR, bei \nder Urlaubskasse von ca. 19.300 EUR und bei der BG C2. von ca. 2.700 \nEUR. Hinzu kam die EV vom 11. April 2003 und das Insolvenzverfahren \neinschließlich der entsprechenden Verurteilung. Hinsichtlich der weiteren \nEinzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung \nBl. 77 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen.\n\n10\n\nSeinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass \ndie Gewerbeuntersagung einem verfassungswidrigen Berufsverbot \ngleichkomme und auch mit EU - Regelungen nicht zu vereinbaren sei. Die \nRückstände bei der Urlaubskasse seien unzutreffend; außerdem zahle er \nRaten. Auch seien die Zahlungsrückstände nicht bewusst oder fahrlässig \nherbeigeführt worden; sie seien auf erhebliche Forderungsausfälle \nzurückzuführen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom \n20. Dezember 2006 Bezug genommen (Bl. 115 ff der Beiakte Heft 3). \n\n11\n\nIn der Folgezeit ergab sich die Frage, ob die vom Kläger ausgeübte \nGeschäftsführertätigkeit bei der britischen Limited von der \nGewerbeuntersagungsverfügung erfasst war. Dazu stellte der Beklagte mit \nSchreiben vom 27. Februar 2007 klar, dass dies nicht der Fall sei, weil „... \njede weitere Tätigkeit als Vertretungsberechtigter ...\" untersagt worden sei (Bl. \n146 der Beiakte Heft 3).\n\n12\n\nBei der Vorlage an die Widerspruchsbehörde im April 2007 waren die \nRückstände auf über 31.000 EUR angestiegen (Urlaubskasse 18.600 EUR, \nFinanzamt 10.300 EUR, BG C2. 2.800 EUR); die EV war am 30. Oktober \n2006 erneuert worden.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 wies die \nBezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück. Hinsichtlich \nder Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides Bl. 12 ff der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Zu \ndiesem Zeitpunkt war der Rückstand bei der Urlaubskasse auf Grund von \nVerrechnungen auf ca. 8.450 EUR gesunken; auch beim Finanzamt waren \ndurch Erklärungen und Zahlungen nur noch 900 EUR offen; nur die \nRückstände bei der BG C2. betrugen unverändert ca. 2.800 EUR.\n\n14\n\nDaraufhin hat der Kläger am 15. Februar 2008 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass die \nOrdnungsverfügung widersprüchlich und unbestimmt sei. Auch die \nbehaupteten Rückstände bei der Urlaubskasse seien nicht zutreffend. Wenn \ner als Geschäftsführer der britischen Limited weiter tätig sein dürfe, dürfte \nauch eine andere gewerbliche Tätigkeit nicht untersagt werden.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. September 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 14. Januar 2008 \naufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n20\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.\n\n21\n\nNach im Juni 2008 informatorisch eingeholten Auskünften belaufen sich \ndie Rückstände des Klägers weiterhin bei der Urlaubskasse auf ca. \n8.450 EUR und bei der Berufsgenossenschaft auf 2.860 EUR; die Rückstände \nbeim Finanzamt sind getilgt.\n\n22\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 26. Juni 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde sowie der Insolvenzakte des Amtsgerichts I. Bezug \ngenommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind \nund den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n25\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines \nGewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes \nbeauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe \nerstreckt werden. Gemäß Satz 3 kann das Untersagungsverfahren fortgesetzt \nwerden, auch wenn der Gewerbebetrieb während des Verfahrens aufgegeben \nwird.\n\n26\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung\n\n27\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n28\n\nbei Erlass des Widerspruchsbescheides im Januar 2008 erfüllt. Insoweit \nfolgt das Gericht im Grundsatz der Begründung der angefochtenen \nBescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der \nauf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der \nGewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe beziehungsweise \nVertretungsberechtigte oder Leitungsfunktionen sind Rechts- oder \nErmessensfehler nicht ersichtlich.\n\n29\n\nIm Hinblick auf das Widerspruchs- und Klagevorbringen ist nur noch das \nFolgende zu ergänzen: Die Abmeldung des Gewerbes zum 30. Juni 2006 \nhinderte die spätere Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO \nnicht, da spätestens mit der förmlichen Anhörung durch Schreiben vom 8. Juli \n2005 - also noch während der Gewerbeausübung - das \nUntersagungsverfahren eingeleitet worden war. Die Verfügung ist auch weder \nunbestimmt noch widersprüchlich. Sie untersagt zunächst jede künftige \nselbständige Gewerbeausübung und sodann jede weitere Tätigkeit als \nVertreter oder in Leitungsfunktionen, wobei die aktuell ausgeübte Tätigkeit als \nGeschäftsführer der britischen Limited aus Rechtsgründen ausgenommen \nworden ist. Eine solche Beschränkung schien dem Beklagten im Hinblick auf \n§ 35 Abs. 7a GewO geboten, da gegen die britische Limited als \nGewerbetreibende ein Untersagungsverfahren nicht eingeleitet worden \nwar.\n\n30\n\nVgl. dazu: Marks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand \nNovember 2007, § 35 Anm. 94 (Seite 88)\n\n31\n\nDa dem Kläger somit nicht einerseits Tätigkeiten erlaubt und andererseits \nverboten worden sind - wie er vorträgt -, sondern von der umfassenden \nUntersagung lediglich die konkret ausgeübte Tätigkeit aus Rechtsgründen \nausgenommen worden ist, ist die Verfügung weder unbestimmt noch \nwidersprüchlich. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum die \nGewerbeuntersagung verfassungswidrig seien und gegen EU-Regelungen \nverstoßen sollte. Dass eine rechtmäßige Gewerbeuntersagung der \nVerfassung entspricht, ist nicht zweifelhaft. Auch entgegen stehende \nEU-Regelungen sind konkret weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb \nbleibt abschließend nur die Feststellung, dass auch die (nicht unerheblich) \nreduzierten Rückstände im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides von \nzusammen noch über 12.000 EUR für den früher ausgeübten selbständigen \nGewerbebetrieb des Klägers noch als erheblich anzusehen sind und die \nGewerbeuntersagung tragen, zumal der Kläger im Oktober 2006 erneut eine \nEV seiner Vermögenslosigkeit abgegeben hat. \n\n32\n\nDie Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-23/7-k-855-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-23/7-k-855-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253222","retrieved":"2026-07-09 02:16:26.697144+00:00"}}