{"status":"available","doknr":"OLD253223","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0723.1K260.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"1 K 260/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeikommissar (I.\nSäule, Besoldungsgruppe A 9 BBesO) bei der Kreispolizeibehörde V. im\nDienst des beklagten Landes. Er begehrt mit seiner Klage die Zulassung zum\nAuswahlverfahren für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II.\n\n3\n\nDer Kläger wurde mit Urkunde vom 00.00.0000 unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter\nernannt. Die I. Fachprüfung bestand er - nach erfolgreicher Durchführung\neines Widerspruchsverfahrens gegen das mündliche Prüfungsergebnis - im\nJahr 1988, wodurch er die Befähigung für den Laufbahnabschnitt I erwarb. Mit\nUrkunde vom 00.00.0000 wurde er daraufhin mit Wirkung vom\n 00.00.0000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe\nzum Polizeihauptwachtmeister z.A. und nach erfolgreicher Absolvierung der\nProbezeit durch Urkunde vom 00.00.0000 mit Wirkung vom\n 00.00.0000 zum Polizeihauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 6\nBBesO) ernannt. Zum 00.00.0000 wurde er sodann zum Polizeimeister\n(Besoldungsgruppe A 7 BBesO), zum 00.00.0000 zum Polizeiobermeister\n(Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und mit Urkunde vom 00.00.0000 zum\nPolizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) befördert.\nZwischenzeitlich wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nübernommen.\n\n4\n\nBereits am 00.00.0000 nahm der Kläger an der Einstufungsprüfung\nim Rahmen des Verfahrens zur Zulassung von Beamtinnen und Beamten des\nPolizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II erfolglos\nteil. Einen Wiederholungsversuch unternahm er nicht.\n\n5\n\nMit Ernennungsurkunde vom 00.00.0000, ausgehändigt am\n 00.00.0000, wurde der Kläger sodann im Wege des sog. \"prüfungsfreien\nAufstiegs\" gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahn der\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes\nNordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol), also ohne\nvorherige Ablegung der II. Fachprüfung, zum Polizeikommissar\n(Besoldungsgruppe A 9 BBesO) ernannt und damit vom mittleren Dienst in\nden gehobenen Dienst der Polizei übergeleitet. Vor Aushändigung der\nErnennungsurkunde wurde dem Kläger eine Erklärung mit folgendem\nWortlaut zur Unterschrift vorgelegt:\n\n6\n\n\"Betr.: Strukturverbesserungen im mittleren und gehobenen\nPolizeivollzugsdienst/prüfungsfreier Aufstieg bis zum\nHauptkommissar/Hauptkommissarin\n\n7\n\nhier: Beförderung vom Hauptmeister/Hauptmeisterin zum Kommissar/zur\nKommissarin\n\n8\n\nMir ist bekannt, dass ich nach meiner Ernennung zum Kommissar/zur\nKommissarin nicht mehr zu einem Studium an der Fachhochschule, mit dem\nZiel, die II. Fachprüfung abzulegen, zugelassen werden kann.\n\n9\n\nSollte ich an einem solchen Studium noch teilnehmen wollen, dürfte ich\neine entsprechende Ernennungsurkunde nicht entgegennehmen.\"\n\n10\n\nDieses Schreiben unterzeichnete der Kläger am 00.00.0000.\n\n11\n\nUngeachtet dessen stellte er für das Zulassungsverfahren 2006/2007\neinen Antrag auf Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt II.\n\n12\n\nDer Landrat als Kreispolizeibehörde V. lehnte diesen Antrag mit\nBescheid vom 27. Juni 2006 gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung über die\nAusbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes\nNordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nLaufbahnabschnitt II - VAPPol II) ab. Zur Begründung führte der Landrat aus,\ndass gemäß § 15 Abs. 5 i.V.m. § 13 Abs. 1 LVOPol nur Beamte des\nLaufbahnabschnitts I am Zulassungsverfahren teilnehmen könnten. Der\nKläger gehöre jedoch gemäß § 2 Abs. 3 LVOPol bereits dem\nLaufbahnabschnitt II an. Im Übrigen wies der Landrat auf die vom Kläger\nunterzeichnete Erklärung vom 00.00.0000 hin.\n\n13\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 17. Juli 2006\nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass andere Beamte, die\nebenfalls prüfungsfrei aufgestiegen seien, zur Ausbildung in der\nFachhochschule zugelassen worden seien. Der Ablehnungsbescheid\nverstoße insofern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des\nGrundgesetzes.\n\n14\n\nMit Bericht vom 16. November 2006 legte der Landrat als\nKreispolizeibehörde V. den Widerspruch der Bezirksregierung B. unter\nHinweis auf die im Ausgangsbescheid bereits genannten Vorschriften vor.\nAußerdem führte er aus, dass Zulassungen zur Ausbildung für den\nLaufbahnabschnitt II für übergeleitete bzw. prüfungsfrei in den gehobenen\nDienst aufgestiegene Beamte von seiner Behörde nicht erteilt würden.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2007 wies die Bezirksregierung\nB. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auch sie\nstützte sich dabei im Wesentlichen auf die zitierten Vorschriften der\nLaufbahnverordnung der Polizei. Im Übrigen führte sie aus, ein Verstoß\ngegen das Grundgesetz sei nicht erkennbar. Der Kläger habe um die\nZulassungsvoraussetzungen gewusst, da er am 00.00.0000 eine\nentsprechende Erklärung unterzeichnet habe. Die im Übrigen erhobene\nBehauptung, andere Beamte seien zur Fachhochschulausbildung zugelassen\nworden, sei nicht belegt. An den Fachhochschulen gebe es nach den\nErkenntnissen der Bezirksregierung B. lediglich vereinzelt Beamte, die\nwährend der bereits aufgenommenen FH-Ausbildung befördert worden seien;\nsomit sei erklärlich, dass in der laufenden FH-Ausbildung Polizeikommissare\nstudierten.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 1. Februar 2007 Klage erhoben. Er trägt vor, die vom\nBeklagten vorgenommene Auslegung und Anwendung der\nLaufbahnverordnung der Polizei seien unrichtig und verstießen gegen Art. 12\nGG. Denn bei einer solchen Auslegung würde § 4 Abs. 3 LVOPol eine\nBerufswahlbeschränkungsvorschrift beinhalten. Tatsächlich aber sei § 4 Abs.\n3 LVOPol mit der Intention eingeführt worden, grundsätzlich die Laufbahn der\nPolizei durchlässiger zu machen. Der Sinn der Regelung habe also gerade\nnicht in einer Beschränkung der Zulassung zu unterschiedlichen Laufbahnen\nbestanden. Bei einer die Berufswahl beschränkenden Regelung hätte die\nVorschrift zudem auch hinreichend bestimmt sein müssen. Aus ihr ergebe\nsich aber in keiner Weise, dass mit Inanspruchnahme der Überleitung auch\ndie Zulassung zur Laufbahnprüfung des Laufbahnabschnitts II\nausgeschlossen sein solle. Auch aus § 13 LVOPol ergebe sich nichts\nanderes. Denn die jetzige Fassung des § 4 Abs. 3 LVOPol habe erst nach\nEinführung des § 13 LVOPol bestanden. Insofern habe § 13 LVOPol noch gar\nnicht den Umstand mit regeln können, dass Beamte von der Überleitung\nGebrauch machen und insofern dann von der Ausbildung für den\nLaufbahnabschnitt II ausgeschlossen sein sollten. Letztlich lasse auch der\nWortlaut des § 13 LVOPol nicht die Rückschlüsse zu, die der Beklagte\noffensichtlich sehe. Denn Beamte, welche die Überleitung in Anspruch\ngenommen hätten, würden noch immer als Beamte der I. Säule geführt, und\nnicht etwa als Beamte der II. Säule, wie es zu vermuten wäre, wenn sie\ntatsächlich zum Laufbahnabschnitt II gehören würden. Sie seien damit\ntatsächlich nicht Beamte des Laufbahnabschnitts II, sondern könnten nur als\nBeamte des Laufbahnabschnittes I in \"Ämter\" des Laufbahnabschnittes II bis\nzur Besoldungsgruppe A 11 BBesO aufsteigen. Damit gebe es keine\ngesetzliche Grundlage für die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht\nfür das Zulassungsverfahren zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II\nzuzulassen. Insofern sei auch die durch den Kläger abgegebene Erklärung\nwertlos. Letztendlich stelle die Entscheidung des Beklagten auch einen\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil Bewerbern, die bereits zum\nLaufbahnabschnitt zugelassen worden seien, die Beförderung während der\nAusbildung für den Laufbahnabschnitt II in Form der Überleitung gewährt\nwerde. Warum dann der umgekehrte Fall, nämlich dass man bereits\nübergeleitet worden sei und an der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II\nteilnehmen wolle, nicht mehr möglich sein solle, sei durch keine Gründe\ngerechtfertigt.\n\n17\n\nNachdem das Zulassungsverfahren für 2006/2007 beendet worden ist\nund sich das Begehren des Klägers auf Zulassung zu diesem Verfahren\ninsofern erledigt hat, hat der Kläger seinen ursprünglichen\nVerpflichtungsantrag umgestellt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des\nAblehnungsbescheides. Im Hinblick auf die Gefahr, dass auch bei\nnachfolgenden Zulassungsverfahren der Kläger erneut abgelehnt werden\nkönnte, macht er ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde\nV. vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung B. vom 4. Januar 2007 rechtswidrig gewesen ist.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Beklagte beruft sich auf die im Ausgangs- und im\nWiderspruchsbescheid gemachten Ausführungen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird der\nInhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 1 K 2690/06, 1 K 2920/08, 1\nL 889/06, 1 L 181/07 und 1 L 610/08 sowie des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs des Beklagten in Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde V. vom 27. Juni\n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B.\nvom 4. Januar 2007 ist nicht rechtswidrig gewesen und hat den Kläger nicht in\nseinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Der Kläger hatte\nkeinen Anspruch auf Zulassung zum Zulassungsverfahren zur Ausbildung für\nden Laufbahnabschnitt II, so dass die Ablehnung dieses Begehrens durch\nden Landrat als Kreispolizeibehörde V. rechtmäßig gewesen ist.\n\n27\n\nRechtsgrundlage des angegriffenen Ablehnungsbescheides ist § 5 Abs. 4\nSatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den\nLaufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und\nPolizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) vom 14. August 2001\n(GV. NRW. S. 506; zuletzt geändert durch VO vom 3. August 2007 [GV.\nNRW. S. 308]). Danach weist der Dienstvorgesetzte Bewerbungen von\nBeamtinnen und Beamten, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen,\nmit schriftlicher Begründung zurück. Ermessen steht dem Dienstvorgesetzten\ndabei nicht zu.\n\n28\n\nGemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn der\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes\nNordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol) vom 4.\nJanuar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216 und S. 922; zuletzt geändert durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 2. Juli 2007 [GV. NRW. S. 214]), können zur\nAusbildung für den Laufbahnabschnitt II nur \"Beamtinnen und Beamte des\nLaufbahnabschnitts I\" zugelassen werden, wenn sie sich seit der Anstellung\nim Laufbahnabschnitt I mindestens fünf Jahre bewährt haben und am\nZulassungsverfahren erfolgreich teilgenommen haben. Am\nZulassungsverfahren, bestehend aus einer Einstufungsprüfung und einem\nAuswahlverfahren (§ 6 VAPPol II), können gemäß § 15 Abs. 5 LVOPol nur\nBeamtinnen und Beamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die\nZulassungsvoraussetzungen des § 13 LVOPol erfüllen. Nach § 15 Abs. 6\nSatz 1 LVOPol kann das Zulassungsverfahren einmal wiederholt werden; eine\netwaige zeitliche Einschränkung für die Vornahme des\nWiederholungsversuches besteht dabei nicht.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Zwar hat\nder Kläger von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung keinen Gebrauch\ngemacht. Infolge seiner prüfungsfreien Überleitung in das Amt eines\nPolizeikommissars mit Urkunde vom 24. Januar 2001, ausgehändigt am 29.\nJanuar 2001, ist er jedoch kein \"Beamter des Laufbahnabschnitts I\" mehr.\n\n30\n\n\"Beamte des Laufbahnabschnitts I\" im Sinne des § 13 Abs. 1 LVOPol sind\nnur solche, die ein Amt des Laufbahnabschnitts I inne haben (Polizei- und\nKriminalmeister/in, Polizeiober- und Kriminalobermeister/in, Polizeihaupt- und\nKriminalhauptmeister/in). Nicht mehr zu den \"Beamten des\nLaufbahnabschnitts I\" zählen daher diejenigen, die bereits entweder gemäß §\n4 Abs. 2 LVOPol aufgrund des Ableistens der Ausbildung und des Bestehens\nder II. Fachprüfung zum Polizeikommissar ernannt wurden oder gemäß § 4\nAbs. 3 LVOPol prüfungsfrei in das Amt des Polizeikommissars und damit in\ndas Eingangsamt des Laufbahnabschnittes II aufgestiegen sind. Diese hier\nvorgenommene Auslegung folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der\nLaufbahnverordnung der Polizei sowie unter Berücksichtigung der\nZweckrichtung gerade auch des § 4 Abs. 3 LVOPol und der\nEntstehungsgeschichte der Laufbahnverordnung; auch Verfassungsrecht\ngebietet keine andere Auslegung als die hier vorgenommene.\n\n31\n\nDer Wortlaut des § 13 Abs. 1 LVOPol erfasst eindeutig nur Beamte des\nLaufbahnabschnitts I. Aus der Systematik der Laufbahnverordnung der Polizei\nfolgt, dass hierunter nur diejenigen Beamten zu begreifen sind, die ein Amt\nbekleiden, welches dem Laufbahnabschnitt I zugeordnet ist. Abzustellen ist\ninsoweit auf § 2 Abs. 3 LVOPol, der die in der (Einheits-)Laufbahn der Polizei\ninsgesamt vorgesehenen Statusämter einem bestimmten Laufbahnabschnitt\nzuweist. Ein Laufbahnabschnitt definiert sich insofern nach den ihm jeweils\nzugewiesenen Ämtern. Ob jemand ein Beamter des Laufbahnabschnittes I, II\noder III ist, bestimmt sich daher - da dies der einfachrechtliche\nAnknüpfungspunkt für die Zuordnung ist - nach dem Amt, das der Betreffende\nbekleidet.\n\n32\n\nVorstehendes gilt auch für Beamte, die nach § 4 Abs. 3 LVOPol\nprüfungsfrei in ein Amt des Laufbahnabschnittes II übergeleitet wurden. Zwar\nlässt der Wortlaut des § 4 Abs. 3 LVOPol isoliert betrachtet auch den Schluss\nzu, dass prüfungsfrei übergeleitete Beamte noch immer solche des I.\nLaufbahnabschnittes sind. § 4 Abs. 3 LVOPol spricht nämlich gerade nicht\nvon einem Aufstieg \"in den Laufbahnabschnitt II\", sondern lediglich von einem\nAufstieg \"in Ämter\" des Laufbahnabschnittes II. Eine ähnliche Wendung\nenthielt der in § 4 Abs. 3 LVOPol in Bezug genommene § 3a Abs. 2 Satz 1\ndes Landesbesoldungsgesetzes (\"in Ämter des gehobenen\nPolizeivollzugsdienstes\").\n\n33\n\nAuch § 8 Abs. 1 LVOPol, der die prüfungsfrei übergeleiteten Beamten\nerfasst, bezeichnet diese nicht etwa als solche des Laufbahnabschnittes II,\ndie die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, sondern als Beamte, \"die in den\nLaufbahnabschnitt I eingestellt wurden und nicht die II. Fachprüfung abgelegt\nhaben\". Andererseits ist in § 8 Abs. 2 LVOPol die Rede von \"Beamten des\nLaufbahnabschnittes II, die die II. Fachprüfung abgelegt haben\". Der\nRelativsatz \"die die II. Fachprüfung abgelegt haben\" verdeutlicht, dass die\nLaufbahnverordnung der Polizei auch \"Beamte des Laufbahnabschnittes II\"\nkennt, die die II. Fachprüfung noch nicht abgelegt haben; anderenfalls wäre\nder Relativsatz in § 8 Abs. 2 LVOPol überflüssig. Allerdings kann § 8 Abs. 2\nLVOPol, der die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 betrifft,\nfreilich nicht die prüfungsfrei übergeleiteten Beamten im Blick haben, da diese\nnach § 4 Abs. 3 LVOPol allenfalls bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A\n11 aufsteigen können.\n\n34\n\nAuch ansonsten werden die prüfungsfrei übergeleiteten Beamten in keiner\nVorschrift der Laufbahnverordnung der Polizei oder im sonstigen\nLaufbahnrecht ausdrücklich als \"Beamte des Laufbahnabschnittes II\"\nbezeichnet. Allerdings werden sie ebenso wenig als \"Beamte des\nLaufbahnabschnittes I\" bezeichnet, sondern eben als solche, die \"in Ämter\ndes Laufbahnabschnittes II\" aufsteigen (§ 4 Abs. 3 LVOPol). Insofern bleibt es\nbei der allgemeinen Zuordnung über § 2 Abs. 3 LVOPol, so dass mit dem\n\"Aufstieg in Ämter des Laufbahnabschnittes II\" zugleich ein Aufstieg in den\nLaufbahnabschnitt II einhergeht. Beamte, die von der Option des § 4 Abs. 3\nLVOPol Gebrauch machen, gehören also rechtssystematisch mit Erwerb\neines Amtes des Laufbahnabschnittes II - entsprechend der grundlegenden\nEinteilung der Laufbahnabschnitte - auch dem Laufbahnabschnitt II an und\nsind damit im laufbahnrechtlichen Sinne keine \"Beamte des\nLaufbahnabschnittes I\" mehr.\n\n35\n\nDass die prüfungsfrei übergeleiteten Beamten in der Verwaltungspraxis\nder Polizei (weiterhin) als Angehörige der \"I. Säule\" geführt werden, steht dem\nnicht entgegen. Das \"Säulen-Modell\" liegt der Laufbahnverordnung der Polizei\nzwar zu Grunde,\n\n36\n\nvgl. Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,\nVorlage 11/3603 vom 16. Januar 1995 - IV B 3 - 3011 -, und Vorlage 12/544\nvom 27. März 1996 - IV B 3 - 3011 -, abrufbar unter www.landtag.nrw.de\n(Landtagsdokumentation).\n\n37\n\ndie Bezeichnungen \"I. und II. Säule\" sind jedoch keine (Rechts-)Begriffe\nder LVOPol. Vielmehr dienen sie lediglich zur verwaltungspraktischen\nEingruppierung und Kennzeichnung derjenigen Beamten, die eine Einstellung\nund Ausbildung nur im mittleren Dienst erfahren haben (I. Säule) bzw. die in\nden gehobenen Dienst über das Studium an der Fachhochschule\naufgestiegen sind (II. Säule). Diese sprachliche Differenzierung in der\nVerwaltungspraxis ändert jedoch nichts daran, dass die Beamten der I. und\nder II. Säule derselben Laufbahn \"zugehörig\", also grundsätzlich\n\"laufbahnrechtlich gleichgestellt sind\".\n\n38\n\nIn dieser Deutlichkeit bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November\n2006 - 6 B 2239/06 und 6 B 2257/06 -, jeweils bei juris (zur Vergleichbarkeit\nder Beamten der I. und II. Säule); vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12. April\n2001 - 2 C 10.00 -, NVwZ 2001, 1288, und - 2 C 16.00 -, BVerwGE 114, 149\n(zur Gleichstellung der Beamten der I. und der II. Säule in Bezug auf die\nBefähigung für den Laufbahnabschnitt II).\n\n39\n\nIn der Konsequenz dieser grundsätzlichen laufbahnrechtlichen\nGleichstellung wird in Regelbeurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahren bis\nzur Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mehr zwischen Beamten der ersten\nund zweiten Säule unterschieden.\n\n40\n\nVgl. mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen: VG\nGelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, juris; s. dort\nauch zur Aufhebung der Stellenobergrenzen für Beamte der ersten Säule\ndurch Aufhebung des § 3a LBesG.\n\n41\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, § 4 Abs. 3 LVOPol sei mit der Intention\neingeführt worden, grundsätzlich die Laufbahn der Polizei durchlässiger zu\nmachen, so erweist sich dies im Ansatz durchaus als zutreffend. Allerdings\nberücksichtigt der Kläger nicht hinreichend, dass der Sinn der Regelung\nlediglich darin besteht, den Polizeibeamten, die in den mittleren Dienst\neingestellt wurden, einen alternativen Aufstieg in den gehobenen Dienst\n(namentlich in das Eingangsamt des Polizeikommissars) ohne Ablegung der\nII. Fachprüfung zu ermöglichen. Der sog. prüfungsfreie Aufstieg ist - anders\nals der Kläger dies sieht - in der Laufbahnverordnung mit anderen Worten nur\nals \"schnellere\", \"einfachere\" und mit Blick auf die Begrenzung des Aufstiegs\nbis zur Besoldungsgruppe A 11 auch \"genügsamere\" Alternative zum Aufstieg\ndurch Ableisten einer Ausbildung und Bestehen einer Fachprüfung konzipiert\nund vom Verordnungsgeber auch nur als alternativ gewollt. Der Aufstieg nach\n§ 4 Abs. 2 LVOPol und derjenige nach § 4 Abs. 3 LVOPol stehen insofern in\neinem Ausschließlichkeitsverhältnis. Eine Kombination dieser\nAufstiegsmöglichkeiten, d.h. ein zunächst prüfungsfreier Aufstieg mit\nanschließender Ablegung der II. Fachprüfung, wie sie dem Kläger\nvorschwebt, ist in der Laufbahnverordnung nicht vorgesehen und war auch\nnicht mit der Einführung des § 4 Abs. 3 LVOPol bezweckt. Dies folgt bereits\naus der Erkenntnis, dass ein \"Aufstieg\" in eine höhere Laufbahn durch Erwerb\ndes Eingangsamtes (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Beamtengesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]) nur einmal,\nnicht aber mehrmals möglich sein kann.\n\n42\n\nAuch aus der Entstehungsgeschichte der Laufbahnverordnung der Polizei\nlässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht ableiten, dass in § 13\nLVOPol die in seinem Fall vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht (mit-\n)geregelt sei. Vielmehr spricht die Entstehungsgeschichte sogar für die hier\nvorgenommene Auslegung. Die geltende Laufbahnverordnung der Polizei\nvom 4. Januar 1995 löste mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die\nVerordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes\nNordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol 1983) vom 8.\nNovember 1983 (GV. NRW. S. 514) ab. Diese Vorgängerverordnung sah\nlediglich unter bestimmten Voraussetzungen einen prüfungserleichterten\nAufstieg in den gehobenen Dienst und Sonderregelungen für den Aufstieg\nlebensälterer Beamter, jedoch noch keinen prüfungsfreien Aufstieg vor (vgl.\n§§ 4 Abs. 2, 12 und 15 LVOPol 1983). Die Option eines prüfungsfreien\nAufstieges wurde erst mit Erlass der heute geltenden Laufbahnverordnung\neingeführt. Zeitgleich mit Einfügung des § 4 Abs. 3 LVOPol wurden auch die\nVorschriften über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II -\neinschließlich des § 13 Abs. 1 LVOPol - neu gefasst. Dass der\nVerordnungsgeber daher bei der Abfassung des § 13 Abs. 1 LVOPol die Fälle\ndes § 4 Abs. 3 LVOPol nicht mit im Blick gehabt haben soll, vermag die\nKammer aufgrund dieses entstehungsgeschichtlichen Befundes nicht zu\nerkennen.\n\n43\n\nDie hier vorgenommene Auslegung der Laufbahnverordnung der Polizei\nsteht auch nicht im Widerspruch zum Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß\nArt. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n44\n\nDas Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG schützt die freie\nBerufswahl sowie die freie Berufsausübung und findet nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Bereich des\nöffentlichen Dienstes Anwendung, wobei hier Art. 33 GG Sonderregelungen\nermöglicht. Vor allem Art. 33 Abs. 2 GG knüpft die Einstellung von Bewerbern\num ein öffentliches Amt an besondere Anforderungen (Eignung, Befähigung\nund fachliche Leistung). Zugleich wird die Freiheit der Berufswahl für den\nEinzelnen durch den grundsätzlich gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern\nbei gleicher Eignung gewährleistet.\n\n45\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -,\nNVwZ 1997, 1207; vgl. allgemein zum im Einzelnen nicht unumstrittenen\nVerhältnis von Art. 12 GG und Art. 33 GG Tettinger/Mann, in Sachs (Hrsg.),\nGG, Komm., 4. Aufl. 2007, Art. 12 Rn. 40 ff.\n\n46\n\nVor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich\nnicht nur die Einstellung in das Beamtenverhältnis sowie\nBeförderungsentscheidungen und damit der Aufstieg innerhalb einer\nLaufbahngruppe, sondern auch und gerade der Aufstieg von einer\nLaufbahngruppe in die nächsthöhere nach den Grundsätzen des Art. 12 Abs.\n1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG zu richten hat und der Aufstieg dabei die\nBerufswahl und nicht etwa lediglich die Berufsausübung betrifft. Dies gilt auch\nund insbesondere für den Aufstieg von einem Laufbahnabschnitt in den\nnächsthöheren innerhalb der Einheitslaufbahn der Polizei (§ 187 Abs. 1 Satz\n1 LBG), deren Ausgestaltung gerade das Ziel größerer Durchlässigkeit der\nÄmterstruktur verfolgt; den Polizeivollzugsbeamten sollen im Grundsatz alle\nÄmter des Polizeivollzugsdienstes offen stehen (§ 2 Abs. 6 LVOPol). Auch die\nnähere Ausgestaltung des Aufstiegs innerhalb der Einheitslaufbahn muss\ndaher am Leistungsprinzip und an diesen gleichrangigen Regelungen\nausgerichtet werden. Selbst das der Laufbahnprüfung vorgeschaltete\nAuswahlverfahren ist insofern bereits am Maßstab der Berufsfreiheit unter\nBerücksichtigung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das\nRecht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt kann nur auf diese\nWeise gesichert werden, denn mit der Auswahl für die Zulassung ist bereits\neine entscheidende Weichenstellung verbunden. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33\nAbs. 2 GG gewährt insofern zwar kein Recht der Beamten auf Zulassung zu\neinem besonders ausgestalteten Aufstiegsverfahren, wohl aber ein Recht auf\nfehlerfreien Gebrauch des Auswahlermessens unter Beachtung des\nLeistungsgrundsatzes.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -,\nIÖD 2000, 50 (\"PAC-Verfahren\"), und vom 13. November 2007 - 6 B 1565/07\n-, juris; OVG Saarland, Beschlüsse vom 11. März 1993 - 1 W 3/93 und 1 W\n11/93 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2004 - 2 K 6217/02 -,\njuris; VG Meiningen, Beschluss vom 21. September 2005 - 1 E 492/05.Me -,\nThürVGRspr 2008, 25, jeweils mit weiteren zahlreichen Nachweisen.\n\n48\n\nDemzufolge dürfte etwa ein genereller Ausschluss eines\nLaufbahnaufstieges oder auch eines Laufbahnwechsels auf unabsehbare Zeit\nnicht zulässig sein, soweit und solange er nicht durch das Leistungsprinzip\ngerechtfertigt ist.\n\n49\n\nVgl. insofern bereits zum Laufbahnaufstieg bzw. -wechsel bei Lehrern\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2001 - 6 B 785/01 -, vom 17. März\n2003 - 6 B 604/03 -, juris, vom 1. Juli 2003 - 6 B 718/03 - und vom 1. Juli\n2004 - 6 B 1354/04 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 1 K\n2055/04 -.\n\n50\n\nAndererseits steht Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG vor allem\nsubjektiven Eignungs- und sonstigen Zulassungsvoraussetzungen, die ihre\nRechtfertigung im Leistungsprinzip finden, nicht entgegen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2001 - 2 C 10.00 und 2 C 16.00 -,\na.a.O. (Rangordnungswert); vgl. auch OVG Saarland, Beschlüsse vom 11.\nMärz 1993 - 1 W 3/93 und 1 W 11/93 -, a.a.O.\n\n52\n\nGemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben erweist sich die\nnordrhein-westfälische Laufbahnverordnung der Polizei im hier maßgeblichen\nRegelungsbereich nicht als grundrechtswidrig. Denn entgegen der Auffassung\ndes Klägers stellen die hier einschlägigen Vorschriften der LVOPol - auch in\nder hier vorgenommenen Auslegung - keine unzulässigen\nBerufswahlbeschränkungsvorschriften dar. Insbesondere begründet die\nMöglichkeit eines prüfungsfreien Aufstiegs nach § 4 Abs. 3 LVOPol keine\n\"absolute Zugangssperre\". Durch den Verzicht auf das Erfordernis einer\nPrüfung wird die Zulassung in Ämter des Laufbahnabschnitts II für Beamte\ndes mittleren Dienstes vielmehr erheblich erleichtert und insofern gerade nicht\nbeschränkt. Dies gilt in gleichem Maße für Beamte, die bereits die\nEinstufungsprüfung oder die II. Fachprüfung endgültig nicht bestanden haben,\nwie für solche Beamte, die sich bewusst gegen einen prüfungsgebundenen\nund für den prüfungsfreien Aufstieg entschieden haben. Dass auf diesem\nWege dem Beamten nur ein Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11 eröffnet\nist, trägt dem Umstand Rechnung, dass die höher dotierten Ämter -\ninsbesondere Führungsfunktionen - regelmäßig mit entsprechenden\nverantwortungsvolleren Aufgaben verbunden sind, für die ihrerseits der\nBeamte entsprechend vor- und ausgebildet sein muss. Das Erfordernis einer\nsolchen Vor- oder Ausbildung kann nur im Sinne einer typisierten Leistungs-\nund Eignungsvermutung durch Lebens- und vor allem Diensterfahrung\nkompensiert werden.\n\n53\n\nVgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 5. Mai 2003\n- Vf.5-VII-02 -, ZBR 2003, 355, m. Bspr. Summer, Aufstieg in eine Laufbahn\ndes höheren Dienstes ohne Prüfungsgespräch, ZBR 2003, 359; vgl. auch zu\nden Möglichkeiten eines prüfungsfreien Aufstiegs nach einer gewissen\n\"Bewährungszeit\" OVG Bremen, Urteil vom 18. September 2002 - 2 A 86/02 -,\nDÖD 2003, 162.\n\n54\n\nIn einem solchen Sinne hat der Verordnungsgeber den prüfungsfreien\nAufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 an eine Dienstzeit von 7\nJahren und den weiteren Aufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 an\neine Dienstzeit von 22 Jahren gebunden und insoweit das Dienstalter als\nSurrogat für eine entsprechende Vor- oder Ausbildung herangezogen (vgl. § 8\nAbs. 1 LVOPol). Ein prüfungsfreier Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 12\noder darüber hinaus ist hingegen nach den Wertungen und der darauf\naufbauenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers nicht mehr mit dem\nSurrogat des Dienstalters zu rechtfertigen. Die Beschränkung des\nprüfungsfreien Aufstiegs nur bis zu Besoldungsgruppe A 11 findet\ndementsprechend ihre Rechtfertigung im Leistungsprinzip. Dass der\nVerordnungsgeber insofern rechtsfehlerhaft von seinem\nGestaltungsspielraum Gebrauch gemacht haben könnte, vermag die Kammer\nnicht zu erkennen.\n\n55\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers führt der einmal beschrittene\nprüfungsfreie Aufstieg nach § 4 Abs. 3 LVOPol auch insoweit nicht zu einer\nunzulässigen Berufswahlbeschränkung, als prüfungsfrei aufgestiegenen\nBeamten durch § 13 Abs. 1 LVOPol die Zulassung zum Auswahlverfahren für\ndie Ausbildung zum Laufbahnabschnitt II und damit mittelbar die Möglichkeit\neines weiteren Aufstiegs in Ämter der Besoldungsgruppe A 12 und darüber\nhinaus verschlossen bleiben. Vor allem handelt es sich auch insoweit nicht\num eine absolute Zulassungsbeschränkung, sondern allenfalls um eine\nsubjektive, da sie von der vorhergehenden freien Entscheidung eines jeden\neinzelnen Beamten abhängt, ob er von der Option des prüfungsfreien\nAufstiegs Gebrauch gemacht hat oder nicht. Nicht zuletzt wegen dieses\nUmstandes ist die hier in Rede stehende Beschränkung auch\nverfassungsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden, da sie insofern auf dem\nLeistungsprinzip beruht. Denn den Beamten des mittleren Dienstes obliegt\nselbst die Entscheidung, sich dem Auswahlverfahren sowie der Ausbildung\nund Prüfung zu stellen; diese Entscheidung können sie frei in der\nEinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit bzw. abhängig vom eigenen\nLeistungswillen treffen.\n\n56\n\nVerfassungsrechtlich gerechtfertigt ist das alternative Konzept -\nprüfungsgebunder oder prüfungsfreier Aufstieg nur bis zu Besoldungsgruppe\nA 11 - auch vor dem Hintergrund nur begrenzt vorhandener\nAusbildungskapazitäten, die aufgrund des in der nordrhein-westfälischen\nPolizei inzwischen nur noch praktizierten Direkteinstiegs in den gehobenen\nDienst primär den Kommissaranwärtern zur Verfügung gestellt werden, um\nden \"Nachwuchs\" in der Polizei zu gewährleisten.\n\n57\n\nDass sich im Übrigen der Beamte an seiner Entscheidung gegen einen\nprüfungsgebunden und für den prüfungsfreien Aufstieg festhalten lassen\nmuss, ist durch legitime organisatorische Interessen des Dienstherrn\ngerechtfertigt. Beamte, die prüfungsfrei aufgestiegen sind, verrichten ihren\nDienst in den Ämtern des Laufbahnabschnitts II. Dementsprechend werden\nsie zur Deckung des Personalbedarfs im gehobenen Polizeivollzugsdienst\nvon Seiten des Dienstherrn in die Personalplanung eingestellt. Könnten\nsämtliche prüfungsfrei übergeleitete Beamte noch jederzeit die Ausbildung für\nden II. Laufbahnabschnitt aufnehmen, würde dies zu nicht unerheblichen\nPlanungsunsicherheiten für den Dienstherrn führen, da er den Dienstausfall\nwährend der zweijährigen Fachhochschulausbildung (§ 8 Abs. 2 VAPPol II)\nanderweitig decken müsste. Hinzu tritt die nicht zu vernachlässigende\nfinanzielle Belastung des Dienstherrn während dieser Zeit; neben dem\nfinanziellen Mehraufwand aufgrund der anderweitigen Bedarfsdeckung\nmüsste er für prüfungsfrei aufgestiegene Beamte\n- zusätzlich zu den Ausbildungskosten - während der Fachhochschulzeit das\nGehalt nach A 9, A 10 oder mitunter sogar bereits nach A 11 BBesO zahlen,\nohne dass die Beamten für den Dienst zur Verfügung stünden.\n\n58\n\nVor dem Hintergrund des bisher Gesagten verstößt die prüfungsfreie\nBeförderung von Beamten zum Kommissar während einer bereits\naufgenommenen Fachhochschulausbildung zum II. Laufbahnabschnitt\neinerseits und die Nichtzulassung zuvor prüfungsfrei übergeleiteter Beamter\nzum Auswahlverfahren auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des\nGrundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Prüfungsfreie Beförderungen von\nBeamten in das Eingangsamt des Laufbahnabschnitts II, die sich bereits in\nder Ausbildung zum Laufbahnabschnitt II befinden, stellen keine\nUngleichbehandlung dar, da diese Beamten noch als \"Beamte des\nLaufbahnabschnittes I\" gemäß § 13 Abs. 1 LVOPol zur Ausbildung\nzugelassen wurden und auch als solche rechtmäßigerweise zugelassen\nwerden konnten. Aus diesem rechtmäßigen Vorgehen kann der Kläger kein\nRecht herleiten, dass auch er entgegen § 13 Abs. 1 LVOPol und damit in\nrechtswidriger Art und Weise zum Zulassungsverfahren zuzulassen wäre. Zu\nbedenken gilt es außerdem, dass sich jene Beamten bereits für den\nprüfungsbezogenen Aufstieg entschlossen haben und auch dementsprechend\nin der Personalplanung des Dienstherrn berücksichtigt werden konnten. Ihre\nlediglich \"vorgezogene\" Beförderung zwingt den Dienstherrn daher unter\nGleichheitsaspekten nicht dazu, sämtliche in der Vergangenheit prüfungsfrei\nübergeleitete Beamte noch zur Fachhochschulausbildung zuzulassen.\n\n59\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Kläger\nausweislich der von ihm unterzeichneten Erklärung vom 00.00.0000 über\ndie Folgen seiner Entscheidung zu Gunsten des prüfungsfreien Aufstiegs\nhinreichend aufgeklärt wurde. Darüber hinaus misst die Kammer der\nErklärung vom 00.00.0000 den Charakter einer nur deklaratorischen\nVerzichtserklärung bei, so dass es dahin gestellt bleiben kann, ob diese\nVerzichtserklärung als solche wirksam ist.\n\n60\n\nWürde man allerdings davon ausgehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt\nder Unterzeichnung dieser Erklärung noch einen Anspruch auf Zulassung\nzum Zulassungsverfahren besaß, dürfte seine Erklärung wohl auch als\nkonstitutive Verzichtserklärung wirksam gewesen sein. Die unterzeichnete\nErklärung ist eindeutig als Verzicht auf Zulassung zu einem Studium an der\nFachhochschule, mit dem Ziel, die II. Fachprüfung abzulegen, zu begreifen.\nSie ist frei von Willensmängeln und schriftlich abgefasst worden. Ein etwaiges\nsubjektives Recht des Klägers auf Zulassung wäre insofern erloschen.\n\n61\n\nVgl. zum Verzicht im Verwaltungsrecht und zu dessen Folgen nur\nKopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 10. Aufl. 2008, § 53 Rn. 50 ff.\n\n62\n\nZwar ist das Beamtenverhältnis von einer gewissen Formstrenge geprägt\n(vgl. etwa § 2 Abs. 2, 3 BBesG, § 3 Abs. 2, 3 BeamtVG). Die gesetzlichen\nRegelungen der Beamtenpflichten sind zwingend und abschließend, so dass\nweder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn\noder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt\nverändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden\nkönnen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1977 - VI C 8.74 -, BVerwGE 52, 183,\nvom 26. Juni 1986 - 2 C 13.83 -, NVwZ 1987, 52, vom 26. November 1992 - 2\nC 11.92 -, BVerwGE 91, 200, und vom 20. März 2003 - 2 C 23.02 -, NVwZ-RR\n2003, 874.\n\n64\n\nDem steht jedoch nicht entgegen, dass der Beamte einseitig einem ihm\nzustehenden (Wahl-)Recht entsagen darf. Ebenso, wie ein Beamter etwa auf\neine grundsätzlich ihm zustehende Beförderung - aus privaten oder\ndienstlichen Gründen - verzichten kann, kann er ebenfalls bereits auf den\nAufstieg in einen nächsthöheren Laufbahnabschnitt verzichten, etwa weil er\ndie damit verbundenen Prüfungen nicht auf sich nehmen möchte. Ein\nsolchermaßen erklärter Verzicht, der aufgrund des gegebenen Sach- und\nRechtszusammenhangs durchaus auch - wie hier - an den prüfungsfreien\nAufstieg gekoppelt sein darf (§ 4 Abs. 3 LVOPol), ist aus den oben bereits\ngenannten berechtigten Interessen des Dienstherrn unwiderruflich.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.\n11, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\ngemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-23/1-k-260-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-23/1-k-260-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253223","retrieved":"2026-07-09 02:16:26.776016+00:00"}}