{"status":"available","doknr":"OLD253291","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0718.12L779.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"12 L 779/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Anträge, \n\n3\n\n„1. Die Weisung der Deutsche Telekom AG vom 15.05.2008 in Gestalt der \ngeänderten Weisung vom 17. Juni 2008 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt und \ndie Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller von der Teilnahme an der \nVorbereitungs- und Orientierungsphase ab dem 09.06.2008 am VCS Standort \nNorden vorläufig freizustellen, längstens bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung über den gegen die Weisung eingelegten Widerspruch des \nAntragstellers.\n\n4\n\n2. Hilfsweise wird beantragt: \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.06.2008 gegen die \nAnordnung der Antragsgegnerin vom 15.05.2008 wird festgestellt.\"\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Antrag zu 1. ist gemäß § 123 VwGO statthaft. Die Anweisung an den \nAntragsteller, an der näher bezeichneten Vorbereitungs- und Orientierungsphase \nteilzunehmen, ist kein Verwaltungsakt. § 80 Abs. 5 VwGO kommt demnach nicht \nzum Tragen (§ 123 Abs. 5 VwGO). Diese etwa drei Monate dauernde Maßnahme \nwird von der Vivento und damit behördenintern durchgeführt und ist deshalb nicht \nauf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Hiervon ist nicht nur die \nbeschließende Kammer in einem vergleichbaren Fall ausgegangen (Beschluss \nvom 30. Juni 2008 - 12 L 729/08), sondern auch - soweit ersichtlich - sämtliche \nanderen Verwaltungsgerichte in gleichgelagerten Fällen mit Ausnahme der vom \nAntragsteller angeführten Rechtsprechung des VG Lüneburg. Den \ndiesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des VG Lüneburg vom 13. Juni \n2008 - 1 B 28/08 - kann schon vom Ansatz nicht gefolgt werden, weil dort im \nHinblick auf die für einen späteren Zeitpunkt beabsichtigte Zuweisung zur \nVivento Customer Services (VCS) GmbH, bereits die hier in Rede stehende \nAnweisung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme als Zuweisung zur \nVCS GmbH gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gewertet wird. \n\n7\n\nDer mithin zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n8\n\nDer Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und \n§ 123 Abs. 3 VwGO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein \nAnspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass \nu.a. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch \nzur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund). Dabei darf \ndie einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung im \nHauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der \nAbwendung von schwerwiegenden Nachteilen, nicht jedoch der endgültigen \nBefriedigung des geltend gemachten Anspruchs dient. Eine Vorwegnahme der \nHauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer \nRechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, das Abwarten der \nEntscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist \nund wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im \nHauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird. \n\n9\n\nMit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller - jedenfalls zeitweise - \neine Vorwegnahme der Hauptsache \n\n10\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen \nindessen nicht vor. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine Teilnahme \nan der Vorbereitungs- und Orientierungsphase für ihn zu schweren und \nunzumutbaren Nachteilen führen würde. Der Antragsteller hat mit seinem bloßen \nHinweis im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juni 2008, er \nsei Vater einer \n6-jährigen Tochter und seine Lebensgefährtin sei auch berufstätig, keinen \nUmstand glaubhaft gemacht, der der Teilnahme an der Vorbereitungs- und \nOrientierungsphase entgegenstehen würde. Diese Einschätzung wird auch \ndadurch erhärtet, dass der Antragsteller noch in seiner Stellungnahme vom 19. \nMai 2008 lediglich allgemeine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nAnweisung geltend gemacht hatte. Auch der Umstand, dass der Antragsteller \nerst ca. sechs Wochen nach Ergehen der Anweisung vom 15. Mai 2008 einen \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, spricht jedenfalls \nnicht für das Vorliegen einer für einen Erfolg des Antrags erforderlichen \nUnzumutbarkeit aus familiären und sozialen Gründen. Hervorzuheben ist in \ndiesem Zusammenhang, dass es sich bei der hier in Rede stehenden \nQualifizierungsmaßnahme nur um eine befristete Maßnahme handelt und die \nspätere beabsichtigte dauerhafte Zuweisung zur VCS GmbH an einem Standort \nin Wohnortnähe in Betracht kommt. Nach den Ausführungen der \nAntragsgegnerin findet die Durchführung der Vorbereitungs- und \nOrientierungsphase wohnortferner statt, weil diese nicht an allen Standorten der \nVCS GmbH durchgeführt werden. So findet beispielsweise am wohnortnahen \nStandort Gelsenkirchen keine dieser Maßnahmen statt. \n\n12\n\nDie Teilnahme an der Vorbereitungs- und Orientierungsphase ist auch nicht \nunter dem Gesichtspunkt unzumutbar, dass bei dem vorgesehenen späteren \nEinsatz bei der VCS GmbH eine amtsangemessene Beschäftigung praktisch \nausgeschlossen wäre, so dass es sich bei dieser Qualifizierungsmaßnahme - wie \nvom Antragsteller formuliert worden ist - lediglich um einen „Zeitvertreib\" handele. \nDie Antragsgegnerin hat - wie auch in vergleichbaren Fällen - vorgetragen, dass \nes sich bei den in Aussicht genommenen Posten bei der VCS GmbH nicht um \ntypische Call-Center-Tätigkeiten handele. So sei etwa die Tätigkeiten eines \nAbteilungsleiters, Key Account Managers, Trainer/Berater, Fachtrainer, Qualitäts \n-, Gesundheits- und Sicherheitsmanager, für Beamte des gehobenen Dienstes \namtsangemessen. Das Gericht hat keinen Anlass, diesen Vortrag grundsätzlich \nin Frage zu stellen. Einer vertiefenden Befassung hiermit bedarf es nicht, weil die \nbeabsichtigte spätere Zuweisung zur VCS GmbH nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist. \n\n13\n\nNeben dieser die Entscheidung im vorliegenden vorläufigen \nRechtsschutzverfahren bereits tragenden Erwägung kann im Übrigen auch nicht \nfestgestellt werden, dass der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand in \neinem etwaigen Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen würde. \n\n14\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 15. Mai \n2008 sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und drängen sich auch \nansonsten nicht auf. \n\n15\n\nAuch gegen die materielle Rechtmäßigkeit bestehen aus derzeitiger Sicht \nkeine Bedenken. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die \nAntragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage des § 55 Satz 2 des \nBundesbeamtengesetzes (BBG) anweisen kann, an einer \nQualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Das gilt auch bei Berücksichtigung des \nUmstandes, dass diese Maßnahme einen zukünftigen Einsatz in einer \nTochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG vorbereiten soll. \n\n16\n\nGemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung zu \neinem Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft \ngehören, unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung \ndes Beamten möglich. Die VCS GmbH ist eine hundertprozentige \nTochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Auch wird für die nach der \nAbsolvierung der Orientierungs-phase beabsichtigte Zuweisung zu dieser \nTochtergesellschaft aller Voraussicht nach ein dringendes Interesse der \nDeutschen Telekom AG i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen sein. \nDa die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte \nund Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat \n(§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, den \nAnspruch der Beamten auf amtsgemäße Beschäftigung zu verwirklichen, schon \naus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 \nPostPersRG. Hinzu kommt das im Gesetz ebenfalls genannte \npersonalwirtschaftliche Interesse, das darin zu sehen ist, dass derzeit \nbeschäftigungslose und anderweitig nicht verwendbare Beamte bei der \nDeutschen Telekom AG bzw. bei einem zugehörigen Unternehmen auch eine \nDienstleistung erbringen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die bestehende \nWettbewerbssituation, in die die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der \nAlimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, durch die gesetzlichen \nRegelungen der sogenannten Postreform II gestellt worden ist. \n\n17\n\nWeiterhin kann nach derzeitigem Erkenntnisstand entgegen dem Vortrag des \nAntragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass er bei der VCS GmbH \nkeine Tätigkeit ausüben kann, die ihm nach allgemeinen beamtenrechtlichen \nGrundsätzen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zumutbar ist. Das gilt \nauch hinsichtlich der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung, wie oben bei \nder Erörterung der Unzumutbarkeit bereits dargestellt worden ist. \n\n18\n\nDer Hilfsantrag ist unzulässig. Ein Antrag gemäß § 80 VwGO ist nicht \nstatthaft, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei der Anweisung nicht um einen \nVerwaltungsakt handelt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 \nGKG. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-18/12-l-779-08","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-18/12-l-779-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253291","retrieved":"2026-07-09 02:16:31.847428+00:00"}}