{"status":"available","doknr":"OLD253321","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0717.9L817.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"9 L 817/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin entsprechend \nseinem Antrag eine Gestattung nach § 12 GastG auf Widerruf zum Betrieb \nvon Ausschank- und Speiseständen auf dem Gelände (Flurstück ) \nzwischen den Grundstücken S.--------damm und , E. , aus \nAnlass der Veranstaltung „Loveparade\" am 19. und 20. Juli 2008 zu erteilen. \nDie Genehmigung ist mit folgenden Maßgaben zu versehen:\n\na) Die Abgabe von Glasbehältnissen jeder Art sowie der Ausschank in \nGlasgefäßen sind nicht zulässig.\n\nb) Die Zahl der in dem Gaststättenbetrieb befindlichen Personen ist auf \nmaximal 1.500 beschränkt, für die acht Toiletten vorzuhalten sind.\n\nc) In der vorgesehenen Umzäunung sind drei Notausgänge vorzusehen, \nzwei an der nördlichen Seite jeweils zur westlichen und östlichen Ecke und \neiner durch notfallmäßige Aufweitung des Eingangs im Südosten.\n\nd) Der Eingang im Südwesten ist zehn Meter nach Norden zu verlegen, \num die Erreichbarkeit der feuerwehrtechnischen Anlagen an der \nGrundstücksgrenze zu gewährleisten.\n\ne) Die Betriebsdauer wird auf 24.00 Uhr beschränkt.\n\nf) Das Abspielen oder Aufführen von Musik ist verboten.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefon und Telefax \nübermittelt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine Gestattung nach § 12 GastG \nzum Betrieb verschiedener Ausschank- und Speisestände an der Örtlichkeit \nS.--------damm , E. , aus Anlass der Veranstaltung \n„Loveparade\" am 19. und 20. Juli 2008 zu erteilen,\n\n4\n\nist zulässig und mit den im Tenor konkretisierten Maßgaben \nbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung von \nwesentlichen Nachteilen, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. \n\n6\n\nVorliegend hat die Antragstellerin zunächst den Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. \n\n7\n\nGemäß § 12 Abs. 1 GastG kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen \nGaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten \nVoraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.\n\n8\n\nEin besonderer Anlass für die Gestattung liegt vor, wenn die betreffende \ngastronomische Tätigkeit (§ 1 GastG) an ein kurzfristiges, nicht häufig \nauftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit \nselbst liegt. Diese Voraussetzung ist für die beabsichtigte Tätigkeit aus Anlass \nder Loveparade erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die Loveparade \nbislang weder straßenverkehrs-, straßen- und/oder gewerberechtlich \ngenehmigt ist. Der Antragsgegner konnte im Erörterungstermin insoweit nur \neinen Entwurf einer Erlaubnis vorlegen. Er stellte aber zugleich \nunmissverständlich klar, dass die Loveparade stattfinden wird. Die \nbeabsichtigte Betätigung des Antragstellers knüpft damit an ein bislang in \nE. singuläres Ereignis, die Loveparade, an. Sie hat dazu auch einen \nunmittelbaren räumlichen und funktionalen Bezug und stellt sich von daher als \nihr Annex dar. Das von der Antragstellerin gepachtete Grundstück befindet \nsich innerhalb des von dem Antragsgegner für den Straßenverkehr \nabgesperrten Einzugsbereichs der Loveparade und grenzt zudem unmittelbar \nan den Umzugsweg an, der nach den Planungen des Antragsgegners u.a. mit \nCateringbetrieben besetzt werden soll, und liegt dem Gelände der sog. \nAbschlusskundgebung auf dem Platz vor den Westfalenhallen - allein getrennt \ndurch den S.--------damm - gegenüber. Die von der Antragstellerin \nbeabsichtigte gastronomische Tätigkeit dient der Versorgung der Teilnehmer \nund Zuschauer der Loveparade und ist damit auch funktional als Annex \ndieses Großereignisses anzusehen.\n\n9\n\nDie Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG liegt im pflichtgemäßen \nErmessen des Antragsgegners, wobei sich die Ermessensentscheidung der \nBehörde darauf bezieht, ob die persönlichen und sachlichen \nVoraussetzungen gegeben sind, die eine solche Gestattung nach der \nZielsetzung des Gesetzes als unbedenklich erscheinen lassen. \n\n10\n\nMichel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl., § 12 Rn. 3 m.w.N.\n\n11\n\nBei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in \nRechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei einer Ermessen \neinräumenden Anspruchsnorm einem Antrag auf § 123 VwGO nur bei einer \nErmessensreduzierung auf Null stattgegeben werden kann oder das Gericht \nin diesem Fall eine eigene Ermessensentscheidung treffen darf.\n\n12\n\nVgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 12 m.w.N (FN \n37)\n\n13\n\nEiner Entscheidung dieser Frage bedarf es in diesem Verfahren nicht. \nDenn nach dem Vortrag der Beteiligten sowie den Erkenntnissen, die die \nKammer in dem Erörterungstermin gewonnen hat, ist sie nach der hier nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Überzeugung, dass die \nAntragstellerin in einem Hauptsacheverfahren mit ihrem auf Erteilung einer \nGestattung gerichteten Begehren Erfolg hätte, weil das Ermessen des \nAntragsgegners in der Weise reduziert ist, dass der Antragstellerin zwingend \neine Gestattung zu erteilen ist. Die Ermessensreduzierung ergibt sich daraus, \ndass tragfähige Gründe, die eine Versagung der Gestattung rechtfertigen \nwürden, nicht vorliegen und dann mit Blick auf das Grundrecht der \nAntragstellerin aus Artikel 12 GG nur eine Erteilung derselben in Betracht \nkommt.\n\n14\n\nDie Ausübung des nach § 12 Abs. 1 GastG eröffneten Ermessens muss \nsich am Schutzzweck des Gesetzes ausrichten, der etwa in § 4 Abs. 1 und § \n5 Abs. 1 GastG zum Ausdruck kommt, kann aber ggf. auch darüber \nhinausgehende Gesichtspunkte erfassen. Dabei folgt aus dem \nTatbestandsmerkmal „unter erleichterten Voraussetzungen\" nicht, dass die \nSchutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG außer Betracht bleiben können oder dass \nihnen geringeres Gewicht beizumessen ist. Vielmehr sind die Anforderungen \ndes § 4 Abs. 1 GastG zu der Art und der Dauer des Betriebes und den sich \ndaraus ergebenden besonderen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen in \nBeziehung zu setzen.\n\n15\n\nMichel/Kienzle, a.a.O., § 12 Rn. 3.\n\n16\n\nDer Antragsgegner hat ausweislich des Vermerks vom 23. Mai 2008 (Bl. 5 \nd.A.) die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen und auch \nkeine Einwände gegen den von ihr eingereichten Aufbauplan sowie das von \nihr vorgelegte Sicherheitskonzept erhoben. Mangels anderweitiger \nErkenntnisse folgt die Kammer dieser Einschätzung. Der Antragsgegner hat \ndaraus selbst den Schluss gezogen, dass eine Erlaubnis nur versagt werden \nkönne, wenn gravierende Sicherheitsbedenken vorlägen.\n\n17\n\nEr begründet diese Bedenken und damit die von ihm beabsichtigte aber \nnoch nicht ausgesprochene Ablehnung der beantragten Gestattung damit, \ndass Zweifel daran bestehen, dass die Örtlichkeit für die geplante Nutzung \ngeeignet ist. Er verweist insbesondere darauf, dass die Antragstellerin für das \nvon ihr gepachtete Gelände keine Zugänge nachweisen könne. Namentlich \nseien die von der Antragstellerin in ihrem Genehmigungsantrag vorgesehenen \n(Not-)Ausgänge im Osten des Geländes wegen eines dort zur Absicherung \nder an der Westseite des Gebäudes S.--------damm (Sozialakademie) \nvorgesehenen Unfallhilfestelle der Feuerwehr errichteten Zauns und weil die \ngesamten Verkehrsflächen um diese Gebäude herum zur Absicherung des \nBetriebs der Unfallhilfestelle und einer in der Sozialakademie eingerichteten \npolizeilichen Anlaufstelle freigehalten werden müsse, nicht nutzbar. Der \nSüdeingang sei nicht erreichbar, da auf der gesamten dem Grundstück \nvorgelagerten Verkehrsfläche die Errichtung eines eingezäunten \nCateringbereichs beabsichtigt sei. Zugänge im Westen kämen nicht in \nBetracht, da das Gelände S.--------damm (Officepark) aus \nObjektschutzgründen komplett eingezäunt werde. Gegen die Eröffnung von \nZugangsmöglichkeiten im Norden und Osten spreche, dass von dort Einlass \nbegehrende Besucher den Betrieb der Polizei- und Unfallhilfestelle störten, \nnamentlich den Fahrzeugverkehr beeinträchtigen könnten. Diese Einwände \nführten dazu, dass entweder die Örtlichkeit - Räume im Sinne des GastG \nkönnen auch Freiflächen sein - mangels Zugangsmöglichkeiten wegen ihrer \nBeschaffenheit für den Betrieb ungeeignet sei (Versagungsgrund nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 2 GastG) oder dass sie im Hinblick auf ihre örtliche Lage dem \nöffentlichen Interesse widerspreche (Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 \nGastG).\n\n18\n\nDiese Erwägungen sind jedoch nach dem Ergebnis des \nErörterungstermins entweder als widerlegt bzw. als völlig unsubstantiiert und \nnicht nachvollziehbar oder als nicht erheblich anzusehen.\n\n19\n\nDie im Termin anwesenden Vertreter der Polizei und der Feuerwehr \nhaben deutlich gemacht, dass sie eine Beeinträchtigung der \nFunktionsfähigkeit ihrer Einrichtungen auf dem Gelände der Sozialakademie, \nnamentlich der Anfahrbarkeit über die N.----straße von Norden her, durch den \nvon der Antragstellerin geplanten Betrieb und seinen im Südosten geplanten \nZugang über den südlich der Sozialakademie verlaufenden Weg nicht \nerwarten. Dass eine solche Beeinträchtigung durch Gäste des Betriebs der \nAntragstellerin, die diesen Zugang nutzen, nicht plausibel ist, ergibt sich im \nÜbrigen daraus, dass der Antragsgegner selbst den genannten Weg durch \nSchaffung einer Zuwegung zum S.--------damm über den bisherigen \nBegleitgrünstreifen geöffnet hat. Zudem ist der südliche Bereich des \nSozialakademiegeländes als Standort für eine Vielzahl von Toilettenboxen \nund sind am Rande des Parkplatzes auf der Ostseite der Sozialakademie \nCateringstände vorgesehen. Weshalb der durch diese Einrichtungen von und \nzur Loveparade auf dem S.--------damm veranlasste Publikumsverkehr keine \nBeeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Polizei- und/oder der \nUnfallhilfestelle darstellen soll, derjenige zum Betriebsgelände der \nAntragstellerin hin aber doch, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die zur \nAbsicherung der Unfallhilfestelle vorgesehene Errichtung eines \nSicherheitszauns steht dem geplanten Zugang zum Betriebsgelände auf der \nder Sozialakademie zugewandten Seite nicht entgegen. Er hat seine \nursprüngliche Funktion, Besucher der Loveparade von der bislang \nungenutzten Grünfläche fernzuhalten, auf der nunmehr die Antragstellerin die \nGastronomie betreiben will, verloren und ist nur noch insoweit erforderlich, als \nnicht bereits durch das eingezäunte Betriebsgelände ein Durchsickern der \nBesucher der Loveparade in den weiteren nördlichen Bereich verhindert wird. \nDie Zugänglichkeit der Unfallhilfestelle für Besucher der Loveparade von \nSüden sollte nach den Angaben der Feuerwehr im Termin durch den Zaun \nohnehin nicht beschränkt werden.\n\n20\n\nEin Versagungsgrund ergibt sich des weiteren nicht daraus, dass der von \nder Antragstellerin geplante Zugang zum Betriebsgelände im Süden wegen \nder dort geplanten Cateringstände unmöglich wäre. Die entsprechende \nSondernutzungsgenehmigung für die Verkehrsfläche vor dem \nAntragsgrundstück hat der Antragsgegner dem Veranstalter der Loveparade \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erteilt. Die dem \ngastronomischen Generalunternehmer erteilte Gaststättengenehmigung, so \nsie denn örtlich überhaupt hinreichend bestimmt ist, kann jedenfalls keine \nBeschränkung des Gemeingebrauchs an der Straße zum Inhalt haben. Dem \nAntragsgegner bleibt es unbenommen, die Sondernutzungsgenehmigung \ninhaltlich an die zu erteilende gaststättenrechtliche Gestattung anzupassen. \nAbgesehen davon hätte die Antragstellerin die Möglichkeit, gegen eine \nSondernutzungsgenehmigung, die ihren Anliegergebrauch zum S.--------\ndamm hin beschränken sollte, um Rechtsschutz nachzusuchen. Dass im \nÜbrigen die Zugangsmöglichkeiten tatsächlich nicht hinreichend sein sollten, \nkann die Kammer mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 VStättVO NRW nicht \nerkennen.\n\n21\n\nDie Kammer vermag Versagungsgründe darüber hinaus nicht dem \npauschalen und nicht näher substantiierten Verweis des Antragsgegners auf \ndas von ihm erarbeitete Sicherheitskonzept zu entnehmen. Dieser war trotz \nmehrfacher Nachfrage und längerer Sitzungsunterbrechungen im \nErörterungstermin nicht in der Lage, die daraus resultierenden Bedenken \ngegen das beantragte Vorhaben auch nur ansatzweise näher auszuführen. \nDies ist umso unverständlicher, als er nach eigenem Bekunden die \nBescheidung von Anträgen wie dem vorliegenden bis Anfang Juli \nzurückgestellt hatte, um sie gerade mit diesem (dann endgültig \nfeststehenden) Konzept abgleichen zu können. Angesichts der fast \nzweiwöchigen Dauer dieses Eilverfahrens dürfte eine Aufarbeitung und \nDarstellung - sei es schriftlich oder mündlich - daraus herrührender Bedenken, \nso sie denn wirklich Gewicht hätten, jedenfalls nicht unmöglich gewesen sein. \nDie Kammer verkennt nicht, dass dem Antragsgegner im Rahmen des § 12 \nGastG ein weites Ermessen zusteht, das sich auch auf die Beurteilung \nbeziehen kann, ob Versagungsgründe nach § 4 GastG vorliegen. Diese \nErmessensbetätigung kann aber mit Blick auf das regelmäßig berührte \nGrundrecht aus Artikel 12 GG jedenfalls nicht mit Erwägungen gestützt \nwerden, die so vage und unsubstantiiert sind, dass sie sich jeder gerichtlichen \nÜberprüfung von vornherein entziehen.\n\n22\n\nDa der Antragsgegner die Loveparade schließlich - bisher - nicht als ein \nauf einen bestimmten Veranstaltungsort beschränktes Volksfest genehmigt \nhat und zudem selbst in unmittelbarer Nachbarschaft des Antragsgrundstücks \nauf dem Gelände der Sozialakademie Cateringstände außerhalb der \nVerkehrsfläche des Rheinlanddamms zulässt, vermag auch der \nGesichtspunkt der Verhinderung eines „Wildwuchses\" durch ein \nunkontrolliertes Ausufern einer Veranstaltung,\n\n23\n\nvgl. dazu OVG Lüneburg. Urteil vom 15. Januar 1992 \n- 7 L 149/90 -,\n\n24\n\neine Versagung nicht zu rechtfertigen.\n\n25\n\nBei den ausgesprochenen Auflagen hat die Kammer weitgehend die vom \nAntragsgegner im Termin für erforderlich gehaltenen Auflagen übernommen, \nzumal die Antragstellerin im Termin im Umfang der Übernahme \nuneingeschränkte Bereitschaft zur Erfüllung derselben signalisiert hat. \nHinsichtlich der Notausgänge geht die Kammer nach den ihr vorliegenden \nKarten und Luftbildern, die aus dem GeoServer NRW heruntergeladen \nworden sind, davon aus, dass das Gelände nördlich der von der \nAntragstellerin in Anspruch genommenen Fläche groß genug ist, um im \nNotfall die erforderliche Personenzahl aufzunehmen. Es hat sowohl zwischen \ndem Zaun um das Gelände des Officeparks und dem Flurstück (I. . \n80) zur I1.------straße hin als auch entlang des die Unfallhilfestelle \nabgrenzenden Zauns zur N1.---straße hin eine Ausgangsmöglichkeit. Auch \ndie Vertreter der Polizei und der Feuerwehr haben im Termin gegen \nNotausgänge im Norden unter dem Gesichtpunkt der Einsatzfähigkeit ihrer \nEinrichtungen ausdrücklich keine Einwände erhoben. Zur Vermeidung \nverbleibender Restrisiken hat die Kammer neben einem weiteren Notausgang \nauch die Reduzierung der maximalen Besucherzahl, die im Übrigen bereits \nvon der Antragstellerin im Termin selbst ins Gespräch gebracht worden ist, für \nerforderlich gehalten.\n\n26\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsrund glaubhaft gemacht. Ihr ist \nes angesichts der drohenden Beeinträchtigung ihres Grundrechts aus Artikel \n12 GG und des Umstands, dass öffentliche Interessen oder solche Dritter, die \nihrem Interesse am Erlass der einstweiligen Anordnung entgegenstehen \nkönnen, nicht ersichtlich sind, nicht zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung \nabzuwarten, die ohnehin nicht mehr rechtzeitig ergehen kann. Da zusätzlich \nzu diesen Gesichtspunkten vorliegend eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, \ndass die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde, kann \ndie einstweilige Anordnung erlassen werden, obwohl sie zur Vorwegnahme \nder Hauptsache führt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-17/9-l-817-08","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-17/9-l-817-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253321","retrieved":"2026-07-09 02:16:34.002410+00:00"}}