{"status":"available","doknr":"OLD253320","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0717.7L557.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"7 L 557/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 19.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit die Antragstellerin zunächst beantragt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2558/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2008 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - schon deshalb erfolglos, weil gegen diese mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Ordnungsverfügung (Bl. \n300 ff des Verwaltungsvorgangs - VV -) nicht innerhalb der einmonatigen \nKlagefrist Klage erhoben worden und deshalb die Ordnungsverfügung \nbestandskräftig ist. Soweit mit der am 5. Mai 2008 erhobenen Klage beantragt \nwird, wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand zu gewähren, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht mehr \nnachvollziehen könne, ob ihm die Ordnungsverfügung überhaupt zugegangen \nsei, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg. Ausweislich der darüber \nausgestellten Postzustellungsurkunde (Bl. 310 VV) ist die Verfügung am 23. \nJanuar 2008 einer im Geschäftsraum anwesenden Beschäftigten übergeben \nworden. Falls sie dort „abhanden gekommen\" sein sollte, wie jetzt vorgetragen \nwird, ist dies der Antragstellerin zuzurechnen. Mit dieser Angabe wird auch \nnicht einmal die Zustellung selbst bestritten, sondern diese Formulierung setzt \nvielmehr begrifflich die vorherige Kenntnisnahme voraus. Im Übrigen dürfte \n- aber darauf kommt es nicht an - die Ordnungsverfügung aus den dort \nausführlich dargestellten Gründen rechtmäßig sein.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin weiter (hilfsweise) beantragt,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2558/08 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 26. März 2008 \nanzuordnen,\n\n7\n\nist dieser Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin \naus.\n\n8\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 \nAbs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung \ngerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er \nunanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine \naufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2008. Diese ist \ndurchsetzbar, weil sie - wie oben dargelegt - unanfechtbar ist. Das \nfestgesetzte Zwangsgeld ist zudem darin ordnungsgemäß angedroht worden \n(§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Letztlich hat die Antragstellerin sich nicht an \ndie Ordnungsverfügung gehalten, wie bei einer Kontrolle am 12. März 2008 \n(Bl. 314 ff VV) festgestellt und in der Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom \n26. März 2008 (Bl. 323 ff VV) ausführlich begründet worden ist; darauf wird \nBezug genommen. Hinsichtlich des Antragsvorbringens, die beanstandeten \nGeräte seien technisch nicht nutzbar gewesen (wegen eines Nagels oder \neiner Schraube bei den Einwurfschlitzen) bzw. dienten nur der Dekoration, ist \nlediglich anzumerken, dass diese Einlassungen lebensfremd sind und \noffensichtlich nur Schutzbehauptungen darstellen; einer weiteren Begründung \nbedarf es dazu nicht. Angesichts der gerichtsbekannten erheblichen \nGewinnmöglichkeiten sind die angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder \nauch nicht unverhältnismäßig.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 \nund 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hinsichtlich der \nOrdnungsverfügung vom 18. Januar 2008 wird der übliche Betrag bei \ngewerblicher Nutzungsuntersagung in Höhe von 15.000 EUR angesetzt, da \nwegen der Vielzahl der Anordnungen und Geräte eine Summierung von \nEinzelbeträgen nicht sinnvoll erscheint. Im Übrigen ist auszugehen von dem \nfestgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 23.000 EUR. Die Beträge sind wegen \ndes nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-17/7-l-557-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-17/7-l-557-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253320","retrieved":"2026-07-09 02:16:33.929652+00:00"}}