{"status":"available","doknr":"OLD253357","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0716.7L630.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"7 L 630/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 125,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2887/08 \ngegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 14. April 2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \ngebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil \nÜberwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu \nRecht erfolgt ist und sich die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als \nerfolglos erweisen wird. \n\n6\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 \nAbs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung \ngerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er \nunanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine \naufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der in der \nVerfügung des Antragsgegners vom 25. März 2008 dem Antragsteller \nauferlegten Pflicht, seinen litauischen Führerschein beim Straßenverkehrsamt \nzur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis \nvorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der Antragsgegner die \nsofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet hat. Darüber \nhinaus hat der Antragsteller ein Rechtsmittel gegen die vorgenannte \nOrdnungsverfügung nicht eingelegt, so dass diese unanfechtbar geworden ist. \nDas festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der Ordnungsverfügung vom 25. \nMärz 2008 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG \nNRW).\n\n7\n\nNach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor \nangedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) \nerfolgt ist. Denn der Antragsteller hat den Führerschein bis zum Erlass der \nangefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt. \n\n8\n\nDas festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen der \nvorangegangenen Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig \nerscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der in der \nAntragsschrift aufgeführte Einwand des Antragstellers richtet sich \nausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 25. März \n2008. Materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im \nVollstreckungsverfahren unerheblich. Unabhängig davon weist die Kammer \ndarauf hin, dass die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorlage des \nlitauischen Führerscheins beim Straßenverkehrsamt zur Eintragung eines \nVermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 3 Abs. 2 Satz 3 des \nStraßenverkehrsgesetzes - StVG - zu sehen sein dürfte. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG -. Auszugehen ist von dem Wert des \nfestgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 250,00 Euro ist wegen des nur \nvorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/7-l-630-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/7-l-630-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253357","retrieved":"2026-07-09 02:16:36.714566+00:00"}}