{"status":"available","doknr":"OLD253356","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0716.7L542.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"7 L 542/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt Dr. aus wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird auf \nKosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \n- unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des \nAntragstellers - keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -), wie sich aus Folgendem ergibt: \n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2527/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2008 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nunabhängig davon, ob die streitige Verfügung im Ergebnis rechtmäßig ist, zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Dabei nimmt die Kammer an, dass beim Antragsteller ein \nAnfallsleiden gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - \nvorliegt, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eine ärztliche Abklärung erfordert. Der \nAntragsteller selbst hat erklärt, dass ein „schwerer epileptischer Anfall\" zu dem \nVerkehrsunfall vom 25. Oktober 2007 geführt habe. Aus dem von ihm vorgelegten \nArztbericht des Neurologen D. C. C. , Q. , vom 11. Februar 2008 ergibt \nsich, dass der Antragsteller offenbar mehrere epileptische Anfälle im Rahmen eines \nakuten Harnwegsinfektes gehabt hat. Daneben habe er „ein hirnorganisches \nPsychosyndrom sich äußernd in nicht mehr gut entscheiden können und leichter \nVerwirrtheit\" entwickelt. Die im hier anhängigen Verfahren vorgelegte \nMedikamentenliste des Arztes Dr. med. C1. aus D. -S. vom 13. März 2008 \nzeigt, dass er nach wie vor u. a. ein Antiepileptikum (Ergenyl) zweimal täglich \neinnimmt. Darüber hinaus ergibt diese Medikamentenliste, dass er möglicherweise \ngegenwärtig auch wieder an einem Harnwegsinfekt leidet, der nach dem zuvor \nbenannten Attest epileptische Anfälle beim Antragsteller ausgelöst hat (darauf deutet \ndas Medikament Acimethin hin, das ebenfalls in der Medikamentenverordnungsliste \nvom 13. März 2008 steht). \n\n6\n\nBei einem Anfallsleiden ist gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 FeV die Eignung oder \nbedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur gegeben, wenn kein \nwesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, wobei die in diesem \nZusammenhang beispielhaft erwähnten anfallsfreien Zeiträume (z. B. zwei Jahre für \ndie Fahrerlaubnis der Klassen A und B) deutlich machen, dass die Größe des noch \nhinnehmbaren Risikos differenziert zu beurteilen ist. Ob ein Risiko von \nAnfallsrezidiven besteht und wie groß es gegebenenfalls ist, kann nur durch eine \nverkehrsmedizinische fachärztliche Begutachtung geklärt werden. Die vorgelegte \nBescheinigung des Arztes C. vom 11. Februar 2008 reicht insoweit nicht aus, \nweil dort von mehreren epileptischen Anfällen die Rede ist, derzeit möglicherweise \neine erneute Infektionskrankheit des Antragstellers vorliegt (siehe \nMedikamentenverordnungsplan vom 13. März 2008) und zudem dort weder ein \nBeobachtungszeitraum angegeben ist noch die jetzige Medikamentenverordnung \neines Antiepileptikums nachvollziehbar begründet wird. Die Klärung der für die \nKraftfahreignung des Antragstellers maßgeblichen gesundheitlichen Fragen muss \ndem Klageverfahren vorbehalten werden.\n\n7\n\nDie nach alledem nicht an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, \nmuss hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückstehen, auch schon während \ndieser Zeit vor den von ihm bei einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr \nausgehenden Gefahren geschützt zu werden, zumal er - nach eigenen Angaben - \nbereits einen Verkehrsunfall auf Grund seiner Krankheit verursacht hat. Die \nKraftfahreignung ist nach Nr. 3.9.6. der Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen \nM 115, Februar 2000, bei Personen, die lediglich einen einmaligen Anfall hatten, in \nder Regel erst nach einem anfallsfreien Jahr und Ausschluss eines wesentlichen \nRisikos weiterer Anfälle gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des \nAntragstellers etwas anderes gilt, sind nach Aktenlage nicht gegeben. Insbesondere \nist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem jetzt vorgelegten \nMedikamentenplan eine Vielzahl verschiedener, u. a. auch „herzkreislaufwirksamer\" \nMedikamente einnimmt, deren Wechselwirkungen insbesondere auch in Bezug auf \ndas Anfallsleiden des Antragstellers für die Kammer unabschätzbar sind. Daher \nmuss bis zu einer für den Antragsteller positiven Klärung durch fachärztliche \nverkehrsmedizinische Begutachtung davon ausgegangen werden, dass er beim \nFühren von Kraftfahrzeugen jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine \nBewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch die Situationsübersicht verliert. \nDiese Gefahr kann den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht zugemutet werden. Hinter \nden Interessen an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs müssen private \nInteressen des Antragstellers zurückstehen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der \nKlasse B.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/7-l-542-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/7-l-542-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253356","retrieved":"2026-07-09 02:16:36.643224+00:00"}}