{"status":"available","doknr":"OLD253355","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0716.5L724.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"5 L 724/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2955/07 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem \nBescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 wird angeordnet. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2955/07 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem \nBescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nHat ein Rechtsmittel Kraft sondergesetzlicher Regelung wie hier in § 80 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO keine aufschiebende Wirkung, so kann das \nGericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dessen aufschiebende \nWirkung anordnen. Die dabei gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten \ndes Rechtsmittels in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem \nInteresse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, weil seine Klage \nvoraussichtlich Erfolg haben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig ist.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 07. September 2007 gegen den \nAntragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR festgesetzt, weil dieser der \nOrdnungsverfügung vom 08. Juni 2007 nicht nachgekommen sein soll. \nGleichzeitig hat sie für den Fall der Nichtbefolgung der Forderung aus der \nOrdnungsverfügung vom 08. Juni 2007 die Festsetzung eines weiteren \nZwangsgeldes i.H.v. 2.000,- EUR angedroht.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung liegen nicht vor. Nach \nden §§ 64 Satz 1, 55 Abs. 1 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung \neines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise \ndurchzusetzende Ver-waltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen \ngerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.\n\n8\n\nDie Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007, hinsichtlich der die \nAntragsgegnerin eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat, ist nicht \nbestandskräftig. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Antragsteller am 21. \nSeptember, spätestens jedoch am 07. Oktober 2007 die Klage 5 K 2790/07 \nerhoben. Die Klageerhebung erfolgte fristgemäß, so dass ihr gemäß § 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n9\n\nMangels einer wirksamen Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 08. Juni \n2007 im Juni 2007 begann die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO \nzunächst nicht zu laufen. Die Antragsgegnerin hat die Ordnungsverfügung vom \n08. Juni 2007 zusammen mit dem am selben Tag erlassenen Kostenbescheid \nmit einer Zustellungsurkunde dem Antragsteller zugestellt. Diese Zustellung \ngenügte jedoch nicht den in § 3 LZG NRW gestellten Anforderungen. Nach § 3 \nAbs. 2 Satz 3 LZG NRW sind die Vordrucke nach der \nZustellungsvordruckverordnung (ZustVV) zu verwenden. Gemäß Anlage 2 zu § 1 \nNr. 2 ZustVV ist der dem Antragsteller auszuhändigende sog. innere Umschlag \nmit dem entsprechenden Aktenzeichen zu versehen. Das Aktenzeichen ersetzt \ndie frühere Geschäftsnummer. Vorliegend war auf dem inneren Umschlag das \nAktenzeichen 61 11 K - OB - 003080 eingetragen, welches sowohl dem \nAktenzeichen der Ordnungsverfügung als auch des Kostenbescheides jeweils \nvom 08. Juni 2007 entsprach. Ein zusätzlicher Hinweis, dass unter diesem \nAktenzeichen mehrere Bescheide zugestellt werden sollen, war nicht vorhanden. \nDurch die Angabe des Aktenzeichens soll der Inhalt der zuzustellenden Sendung \neindeutig bestimmbar werden. Bei der Zustellung eines Verwaltungsaktes durch \nZustellungsurkunde tritt an die Stelle der unmittelbaren Übergabe des \nSchriftstücks die Aushändigung einer verschlossenen Postsendung bzw. nach § \n180 ZPO die Möglichkeit der Einlegung des zuzustellenden Schriftstückes in \neinem zu der Wohnung gehörenden Briefkasten. Da die Zustellungsurkunde \nnicht die Übergabe des Schriftstücks selbst, sondern nur die Übergabe einer \nSendung bezeugt, stellt die Angabe des Aktenzeichens auf der Sendung sowie \nauf der Zustellungsurkunde die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser \nund dem zuzustellenden Schriftstück her. Wegen der gebotenen Gewähr für die \nNämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Sendung muss das Aktenzeichen \ndie Identifizierung der zugestellten Sendung ermöglichen. Deshalb muss es \ngeeignet sein, den Verwaltungsakt, dessen Zustellung vorgenommen worden ist, \nzu konkretisieren. Werden mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem \nBriefumschlag zugestellt, muss sich aus dem auf dem Briefumschlag \nangebrachten Aktenzeichen ergeben, welchen Inhalt die Sendung hat; nur auf \ndiese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden \nSendung deren Vollständigkeit prüfen. Es muss demnach jedes einzelne \nSchriftstück gekennzeichnet sein.\n\n10\n\nVgl. BFH, Urteil vom 07. Juli 2004 - X R 33/02 -, BFH/NV 2005, 66, in juris \nabrufbar; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1998 - L 13 Ar \n3793/97 B -, \nE- LSG B - 115, in juris abrufbar; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und \nVerwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 3 VwZG Rdnr. \n7.\n\n11\n\nAn der Notwendigkeit der Angabe des Aktenzeichens ändert vorliegend auch \nnichts der Umstand, dass die Antragsgegnerin einen inneren Umschlag mit \nSichtfenster nach § 2 Abs. 2 ZustVV verwandt hat. Zwar ist dann die Angabe des \nAktenzeichens auf dem inneren Umschlag nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nur \nfür den Fall das Aktenzeichen auf dem zuzustellenden Schriftstück durch das \nFenster sichtbar ist. Nur dann muss das Aktenzeichen nicht zusätzlich auch noch \nauf dem Umschlag angebracht werden.\n\n12\n\nVgl. Sadler, a.a.O., Rdnr. 7.\n\n13\n\nUnabhängig von dem Umstand, dass das Aktenzeichen auf den Bescheiden \nnicht durch das Sichtfenster erkennbar war, greift die Entbehrlichkeit des \nAktenzeichens schon immer dann nicht, wenn in einem Umschlag mehrere \nBescheide zugestellt werden sollen. Mit dem einheitlichen Aktenzeichen für die \nOrdnungsverfügung und die Kostenentscheidung fehlt es an dem für die \nIdentifizierung des Inhalts der mehrere Bescheide umfassenden Sendung \nnotwendigen differenzierten Aktenzeichen. Die Zustellung der \nOrdnungsverfügung durch die Einlegung in den Briefkasten im Hause des \nAntragsgegners war somit nicht wirksam. \n\n14\n\nAuch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 LZG NRW kann derzeit \nnicht angenommen werden. Zwar räumt der Antragsteller mit der Erhebung der \nKlage \n5 K 2790/07 selbst ein, die Ordnungsverfügung vom 08. Juni 2007 inzwischen \nerhalten zu haben. Es kann jedoch im vorliegenden summarischen Verfahren \nnicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang nachweislich vor dem 21. \nAugust 2007, also über einen Monat vor Erhebung der Klage 5 K 2790/07 erfolgt \nist. Zwar spricht manches dafür, dass der Vortrag des Antragstellers, er habe von \nder Existenz der Ordnungsverfügung erst nach der Zustellung der \nZwangsgeldfestsetzung vom 07. September 2007 erfahren, eher \nverfahrensangepasst zu werten ist. Selbst wenn der Umschlag mit der \nOrdnungsverfügung entgegen der Angabe des Zustellers in der \nZustellungsurkunde nicht in den Briefkasten des Antragstellers eingeworfen \nworden sein soll, bestehen erhebliche Zweifel, dass der Antragsteller von dem \nInhalt von Postsendungen, die in den mit „ E. . T. „ beschrifteten \nBriefkasten im Hause des Antragstellers eingelegt worden sind, erst Monate \nspäter Kenntnis erlangt hat. Letztlich kann jedoch nicht mit der notwendigen \nSicherheit, wie durch das Wort „nachweislich\" in § 8 LZG NRW zum Ausdruck \ngebracht wird, festgestellt werden, dass dem Antragsgegner die angefochtene \nOrdnungsverfügung schon vor dem 21. August 2007 zugegangen ist. Die \nMöglichkeit eines späteren Zugangs erscheint zumindest nicht \nausgeschlossen.\n\n15\n\nDie erneute Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,- EUR ist ebenfalls \nrechtswidrig. Da mangels Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 08. Juni \n2007 das zunächst angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR noch nicht \nfestgesetzt werden durfte, darf auch kein erneutes Zwangsgeld angedroht \nwerden.\n\n16\n\nMit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nZwangsgeldfestsetzung kann davon ausgegangen werden, dass die \nAntragsgegnerin von sich aus die Eintragung einer Sicherungshypothek als \nVollzugsmaßnahme wieder rückgängig machen wird.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und \norientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das im vorläufigen \nRechtsschutz mit der Hälfte des festgesetzten Betrages zu veranschlagen ist, \nsowie der erneuten Androhung, die mit einem Viertel des angedrohten Betrages \nzu berücksichtigen ist.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZustVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZustVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-16/5-l-724-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253355","retrieved":"2026-07-09 02:16:36.569957+00:00"}}