{"status":"available","doknr":"OLD253405","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0714.9L786.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"9 L 786/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Januar 2007 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2007 wird wiederhergestellt.\n\n \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.\nJanuar 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom\n5. Januar 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die\naufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise\nanordnen bzw. wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung kommt in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das\nprivate Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug\ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig\nerscheint. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des\neingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.\n\n6\n\nAufgrund dessen ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des\nWiderspruchs wiederherzustellen.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene\nVerfügung § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) herangezogen.\nDanach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn\nder Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische\nFahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2\nStVG genannten Rechtswirkungen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die\nnotwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2\nAbs. 4 Satz 1 StVG). Der Antragsgegner hat die Ungeeignetheit des\nAntragstellers nach § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung\n(FeV) daraus hergeleitet, dass dieser ein auf der Grundlage von § 3 Abs. 1\nSatz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV angefordertes\nmedizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht\nhabe.\n\n8\n\nEs bestehen im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen\nsummarischen Prüfung jedoch ernstliche Zweifel daran, dass die Anwendung\ndieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall mit den\nBestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. In Fallgestaltungen\nwie dieser hält die Kammer ihre bisherige gegenteilige Entscheidungspraxis,\ndie auf die Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n9\n\nBeschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -,\n\n10\n\nzurückgeht, im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH,\n\n11\n\nUrteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 -\n(Wiedemann/Funk),\n\n12\n\nnicht mehr aufrecht.\n\n13\n\nDer EuGH hat klargestellt, dass die Prüfung der\nErteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den\nBehörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird.\nDie Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die\ndiesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen\n(a.a.O, Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert,\nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem\nanderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem\nBetreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt\nwerden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die\nErteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54\nf.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies\nauch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die\nFahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs\nentzogen worden war (vgl. a.a.O, Rn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche\nMaßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht,\nwenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener\nEntziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden\nist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem\n(erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst\n(a.a.O., Rn. 59).\n\n14\n\nDarüber hinaus hat der EuGH nunmehr entschieden, dass\nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur\nBekämpfung des missbräuchlichen sog. \"Führerschein-Tourismus\" mit Blick\nauf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit außerdem zulässig sind, wenn\nsich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von\nanderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen\nfeststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie\n91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der\nFahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).\n\n15\n\nEs ist hinreichend wahrscheinlich, dass die angefochtene Verfügung\ngegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, wie sie nach\nobigen Ausführungen durch den EuGH ausgelegt wird.\n\n16\n\nDem Antragsteller ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 19.\nJuli 2005 die deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen\nworden, nachdem er am 5. April 2005 mit einem Blutalkoholgehalt von 3,25\nPromille ein Fahrzeug geführt hatte. Die dabei verhängte Sperrfrist lief am 18.\nFebruar 2006 ab. Die polnische Fahrerlaubnis ist ihm erst danach, nämlich\nam 3. April 2006 erteilt worden. In dem Führerschein ist ein polnischer\nWohnort angegeben (27-612 Przezwody). Dies korrespondiert mit den\nAngaben in dem im Jahre 2005 ausgestellten polnischen Personalausweis\ndes Antragstellers. Der Antragsgegner hat auch bislang keine gegenteiligen\nInformationen bezüglich des Wohnsitzes von polnischen Behörden.\nSchließlich hat der Antragsgegner die angefochtene Verfügung auf Zweifel an\nder Fahreignung des Antragstellers gestützt, die auf dem Vorfall vom 5. April\n2005 beruhen und nicht auf solche Umstände, die erst nach der Erteilung der\npolnischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.\n\n17\n\nDie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung können\nnicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen\nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ausgeräumt werden, da am Vollzug\neines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches\nInteresse bestehen kann. Im Übrigen lässt sich als überwiegendes\nöffentliches Interesse auch nicht der Schutz der Sicherheit des\nStraßenverkehrs anführen, da dieser nach den Ausführungen des EuGH auch\nSchutzgut der Richtlinie 91/439/EWG ist (vgl. nur erster und zehnter\nErwägungsgrund).\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1\nGerichtskostengesetz. Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in\ndenen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B geht, in\nHauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-14/9-l-786-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-14/9-l-786-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253405","retrieved":"2026-07-09 02:16:40.431675+00:00"}}