{"status":"available","doknr":"OLD253422","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0711.7L689.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-11","aktenzeichen":"7 L 689/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndie Antragsteller mit ihrem Süßwarengeschäft „L. -I. „ zur Cranger \nKirmes 2008 zuzulassen,\n\n4\n\nhilfsweise\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden Zulassungsantrag der Antragsteller unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nHinsichtlich des Hauptantrages auf Zulassung gilt dies schon deshalb, \nweil der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur dann zulässig ist, wenn der \nvorliegend dem Antragsgegner zustehende Einschätzungs- und \nEntscheidungsspielraum des Veranstalters zu Gunsten des Bewerbers auf \nNull reduziert oder wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht zu erreichen ist. \nLetzteres ist schon deswegen nicht der Fall, weil bis zu der am 1. August \n2008 beginnenden Cranger Kirmes noch Zeit bestünde, den \nZulassungsantrag der Antragsteller erneut zu bescheiden.\n\n8\n\nSo etwa zeitgleich vor Beginn der Kirmes für das Zulassungsverfahren für \ndie Cranger Kirmes 2007: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2007 - 4°B°1001/07 -).\n\n9\n\nDarüber hinaus ist auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht \nwahrscheinlich, es ist nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit \nfestzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom \n16. April 2008 rechtswidrig ist. Deshalb haben die Antragsteller auch keinen \nAnspruch darauf, dass über ihren Zulassungsantrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird.\n\n10\n\nDie Cranger Kirmes gehört zu den Volksfesten im Sinne von § 60 b der \nGewerbeordnung (GewO). Gemäß § 60 b Abs. 2 GewO sind für Volksfeste u. \na. die Vorschriften der § 69 Abs. 1 und 2, § 70 GewO entsprechend \nanwendbar. Da der Antragsgegner die Cranger Kirmes gemäß § 69 GewO als \nVolksfest festgesetzt hat, haben die Antragsteller gemäß § 70 Abs. 1 GewO \ngrundsätzlich einen Anspruch darauf, an dieser Veranstaltung als Anbieter \nteilnehmen zu dürfen, da ein Süßwarengeschäft, wie sie es anbieten, zum \ngegenständlichen Bereich der Cranger Kirmes gehört.\n\n11\n\nDas Teilnahmerecht der Antragsteller wird aber durch § 70 Abs. 3 GewO \neingeschränkt. Danach kann der Veranstalter einzelne Anbieter von der \nTeilnahme an der Veranstaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen \nausschließen. Das gilt insbesondere dann, wenn der zur Verfügung stehende \nPlatz nicht für alle Bewerber ausreicht. Das ist bei der Cranger Kirmes \nregelmäßig der Fall. Insoweit obliegt es auch nur dem Veranstalter, den zur \nVerfügung stehenden Platz festzulegen; ein Anspruch auf Vergrößerung des \nPlatzes besteht danach nicht. Soweit die Antragsteller vortragen, dass für ihr \nGeschäft in jedem Falle noch genug Platz sein dürfte, da im Jahre 2007 sogar \nnoch ein 6. Autoskooter nachträglich zugelassen worden sei, kann dem nicht \ngefolgt werden. Nach Kenntnis des Gerichts ist der Kirmesplatz jedes Jahr \ngrundsätzlich ausgebucht; davon geht die Kammer mangels anderer \nAnhaltspunkte auch für dieses Jahr aus. Wie es der Antragsgegner geschafft \nhat, für den (gerichtlich zugelassenen) zusätzlichen Autoskooter 2007 Platz \nzu schaffen, ohne die Zulassung für einen der anderen Autoskooter \nrückgängig zu machen, - ob durch Absage anderer Betriebe oder \nUmorganisation des Platzes - ist dem Gericht nicht bekannt. Daraus für \ndieses Jahr einen Zulassungsanspruch für jeden Betreiber, der um \ngerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, abzuleiten, ist jedenfalls nicht \nmöglich.\n\n12\n\nDabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie auch in Nr. 3 Abs. 2 \nder Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 vorgesehen - Sache des \nAntragsgegners ist, die Zahl der in den verschiedenen Betriebsarten nach \nGeschäftstypen getrennt zuzulassenden Betriebe festzulegen, und dass dies \ngerichtlich nur darauf hin überprüfbar ist, ob die Festlegung der Zahl der \nBetriebe unsachliche, einzelne Anbieter gezielt benachteiligende Zwecke \nverfolgt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. \n\n13\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, insgesamt 49 \nSüßwarengeschäfte, darunter 30 sogenannte gemischte Betriebe und von \ndiesen vier Knusperhäuser (Geschäfte, die an das Hexenhaus aus dem \nMärchen Hänsel und Gretel bzw. an das vorweihnachtliche Lebkuchenhaus \nerinnern) zuzulassen, entspricht dem Ziel, ein möglichst breit gefächertes \nProgrammangebot auf der Kirmes zur Verfügung zu stellen. Auch wenn die \nUnterscheidungen der Süßwarengeschäfte im übrigen nicht in jeder Hinsicht \nnachvollziehbar beschrieben worden sind, kann nach Aktenlage jedenfalls \nnicht festgestellt werden, dass die Differenzierungen innerhalb dieser \nGeschäftsart sachwidrig erfolgt seien, nur um (auch) die Antragsteller \nauszuschließen. Denn zum einen hat auch hinsichtlich der Definition und \nBildung von Gruppen und Untergruppen der Veranstalter einen gewissen \nBeurteilungsspielraum; zum anderen sind die Antragsteller mit ihrem „L. -\nI. „ gerade nicht durch diese Untergruppenbildung innerhalb der \nSüßwarengeschäfte ausgeschlossen worden, so dass etwaige Zweifelsfragen \nbei der Abgrenzung anderer Süßwarengeschäfte sie nicht betreffen. So ist es \nbeispielsweise unerheblich, ob es nachvollziehbar und sinnvoll ist, eine \neigene Stilrichtung „A. „ vorzusehen und in dieser Stilrichtung nur einen \nBetrieb auszuwählen. Mit ihrem „L. -I. „ gehören die Antragsteller \njedenfalls zu einem Betriebstyp, der sich, vergleicht man ihn mit den Fotos \naller zugelassenen Süßwarengeschäfte in den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen, relativ leicht und eindeutig abgrenzen lässt. Zu \ndiesem Betriebstyp gehören entgegen ihrer Ansicht insbesondere auch die \nBetriebe B. (I1. -Motiv) und G. (M. -Motiv). Bei der Auswahl \ninnerhalb der L1. ist auch das Geschäft der Antragsteller zu Recht \nberücksichtigt worden. Dabei ist es nicht sachwidrig, in dieser Untergruppe \nnur vier Betriebe zuzulassen, um die gewünschte Vielfalt zu gewährleisten. \n\n14\n\nDie danach unter den sich bewerbenden Süßwarengeschäften der \nStilrichtung L2. gemäß § 70 Abs. 3 GewO vorzunehmende Auswahl \nstand im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Bei seiner \nAuswahlentscheidung hat er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die \nseine Ermessenserwägungen antizipierenden Zulassungsrichtlinien zugrunde \ngelegt. Dabei ist maßgeblich, ob ihre Anwendung auf den konkreten Fall im \nErgebnis die Grenzen des eingeräumten Ermessens einhält und mit dem \nZweck der Ermächtigung in Einklang steht.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1993 - 4 A 2800/92 -.\n\n16\n\nDa es sich bei einem Süßwarengeschäft nicht um eine Neuheit handelt, \nwar die Auswahlentscheidung gemäß Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien zu \ntreffen, wonach Betriebe, die in Bezug auf ihre optische Gestaltung \n(insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihre \nFahrweise, ihren Pflegezustand oder ihr Warenangebot attraktiver als andere \nBetriebe sind, bevorzugt zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der \nAntragsteller spielt dabei die Kategorie „bekannt und bewährt\" keine Rolle. Es \nverschafft ihnen daher keinen Vorteil, dass sie nach eigenen Angaben mit \nihrem Geschäft etwa 30 Jahre lang auf der Cranger Kirmes vertreten waren. \n\n17\n\nDie Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive \nElemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das \nGericht könnte nur seine eigenen - nicht notwendig richtigeren - \nEinschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen. Dies gilt \nnicht nur dann, wenn es um die Feststellung wesentlicher \nAttraktivitätsunterschiede geht, sondern auch dann, wenn weniger gewichtige \nUnterschiede den Ausschlag geben. Dass die Feststellung solcher \nUnterschiede letztlich auf subjektiven Wertungen der zuständigen \nBediensteten des Antragsgegners beruht, ist unvermeidlich und führt nicht zur \nRechtswidrigkeit. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986 - 4 A 1526/86 -. \n\n19\n\nDer dem Antragsgegner als Veranstalter der Cranger Kirmes demnach \nzustehende Freiraum kann gerichtlich nur darauf hin überprüft werden, ob die \nBeurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen \nDenkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob \nkeine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob kein \nVerfahrensfehler vorliegt. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986, a.a.0.\n\n21\n\nDie Praxis des Antragsgegners, das aus seiner Sicht attraktivere Geschäft \ndem weniger attraktiven Geschäft vorzuziehen, ist auch von seinem durch \n§ 70 Abs. 3 GewO eingeräumten Ausschließungsermessen gedeckt, weil sie \nauf einem sachlich gerechtfertigten Grund beruht. Sie orientiert sich an dem \nVeranstaltungszweck, durch ein attraktives und ausgewogenes Angebot die \nBesucher zu unterhalten (Nr. 3 Abs. 1 der Zulassungsrichtlinien). Das \nKriterium der Attraktivität räumt auch jedem Bewerber die gleiche \nZulassungschance ein, weil es die abgewiesenen Bewerber - in der Regel - \nselbst in der Hand haben, künftig durch bauliche oder sonstige Änderungen \nihre Chancen zu erhöhen. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O. und Urteil vom 27. Mai 1993 - 4 A 2800/92 -. \n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nicht erkennbar rechtswidrig. Denn er hat in seinem \nAblehnungsbescheid vom 16. April 2008 dargelegt, dass und warum er die \nausgewählten Betriebe für attraktiver gehalten hat. Zusammen gefasst \nverfügen diese Betriebe nach Ansicht der für die Auswahl zuständigen \nMitarbeiter des Antragsgegners über eine originellere und farbenfrohere \nFassadenbemalung und -gestaltung und eine intensivere Ausleuchtung. \nBelegt wird das u.a. mit der Attraktivität der Dachaufbauten, die sich bei den \nBetrieben I. , B. und X. wegen der darin eingearbeiteten Motive von \nLebkuchen und anderem Gebäck stilistisch mit dem Thema L3. \nbefassen und der beim Betrieb G. über einen beleuchteten Schriftzug \noberhalb des Dachaufbaus verfügt. Dass diese für attraktiv gehaltenen \nMerkmale bei den ausgewählten Betrieben vorhanden sind und beim Betrieb \nder Antragsteller fehlen, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Fotos. \nDaraus ist auch ersichtlich, dass der Bereich unterhalb der Mauertheke beim \nBetrieb der Antragsteller, worauf der Antragsgegner ebenfalls abgestellt hat, \nerheblich einfacher gestaltet ist, als bei den ausgewählten Betrieben. Nach \nalledem ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahl, ausgehend von den \ndem Gericht vorliegenden Unterlagen, nachvollziehbar begründet worden. \nNicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Einschätzung der Antragsteller, \ndie Ausstattung der Konkurrenzbetriebe mute im Vergleich zu ihrem Geschäft \neher spartanisch an.\n\n24\n\nEin Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe ist \nebenso wenig positiv feststellbar wie sonstige sachwidrige Erwägungen \nerkennbar sind.\n\n25\n\nNach alledem muss der Antrag erfolglos bleiben, da ein \nAnordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden kann.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes; dabei geht das Gericht in ständiger Praxis in \nÜbereinstimmung mit dem OVG NRW in Hauptsacheverfahren um die \nZulassung zur Cranger Kirmes bei vergleichbaren Betrieben von 10.000 Euro \naus, die im Eilverfahren halbiert werden.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-11/7-l-689-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-11/7-l-689-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253422","retrieved":"2026-07-09 02:16:41.747577+00:00"}}