{"status":"available","doknr":"OLD253446","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0710.7L731.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"7 L 731/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden Antragsteller mit seinem Karussell zur Cranger \nKirmes 2008 zuzulassen,\n\n4\n\nhilfsweise\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden Zulassungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nHinsichtlich des Hauptantrages auf Zulassung gilt dies schon deshalb, \nweil der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur dann zulässig ist, wenn der \nvorliegend dem Antragsgegner zustehende Einschätzungs- und \nEntscheidungsspielraum des Veranstalters zu Gunsten des Bewerbers auf \nNull reduziert oder wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht zu erreichen ist. \nLetzteres ist schon deswegen nicht der Fall, weil bis zu der am 1. August \n2008 beginnenden Cranger Kirmes noch Zeit bestünde, den \nZulassungsantrag des Antragstellers erneut zu bescheiden.\n\n8\n\nSo etwa zeitgleich vor Beginn der Kirmes für das Zulassungsverfahren für \ndie Cranger Kirmes 2007: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2007 - 4°B°1001/07 -\n\n9\n\nDarüber hinaus ist auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht \nwahrscheinlich, es ist nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit \nfestzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Mai \n2008 rechtswidrig ist. Deshalb hat der Antragsteller auch keinen Anspruch \ndarauf, dass über seinen Zulassungsantrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird.\n\n10\n\nDie Cranger Kirmes gehört zu den Volksfesten im Sinne von § 60 b der \nGewerbeordnung (GewO). Gemäß § 60 b Abs. 2 GewO sind für Volksfeste u. \na. die Vorschriften der § 69 Abs. 1 und 2, § 70 GewO entsprechend \nanwendbar. Da der Antragsgegner die Cranger Kirmes gemäß § 69 GewO als \nVolksfest festgesetzt hat, hat der Antragsteller gemäß § 70 Abs. 1 GewO \ngrundsätzlich einen Anspruch darauf, an dieser Veranstaltung als Anbieter \nteilnehmen zu dürfen, da ein Karussell, wie er es anbietet, zum \ngegenständlichen Bereich der Cranger Kirmes gehört.\n\n11\n\nDas Teilnahmerecht des Antragstellers wird aber durch § 70 Abs. 3 GewO \neingeschränkt. Danach kann der Veranstalter einzelne Anbieter von der \nTeilnahme an der Veranstaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen \nausschließen. Das gilt insbesondere dann, wenn der zur Verfügung stehende \nPlatz nicht für alle Bewerber ausreicht. Das ist bei der Cranger Kirmes \nregelmäßig der Fall. Insoweit obliegt es auch nur dem Veranstalter, den zur \nVerfügung stehenden Platz festzulegen; ein Anspruch auf Vergrößerung des \nPlatzes besteht danach nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass für sein \nGeschäft in jedem Falle noch genug Platz sein dürfte, da im Jahre 2007 sogar \nnoch ein 6. Autoskooter nachträglich zugelassen worden sei, kann dem nicht \ngefolgt werden. Nach Kenntnis des Gerichts ist der Kirmesplatz jedes Jahr \ngrundsätzlich ausgebucht; davon geht die Kammer mangels anderer \nAnhaltspunkte auch für dieses Jahr aus. Wie es der Antragsgegner geschafft \nhat, für den (gerichtlich zugelassenen) zusätzlichen Autoskooter 2007 Platz \nzu schaffen, ohne die Zulassung für einen der anderen Autoskooter \nrückgängig zu machen, - ob durch Absage anderer Betriebe oder \nUmorganisation des Platzes - ist dem Gericht nicht bekannt. Daraus für \ndieses Jahr einen Zulassungsanspruch für jeden Betreiber, der um \ngerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, abzuleiten, ist jedenfalls nicht \nmöglich.\n\n12\n\nDabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - wie auch in Nr. 3 Abs. 2 \nder Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 vorgesehen - Sache des \nAntragsgegners ist, die Zahl der in den verschiedenen Betriebsarten nach \nGeschäftstypen getrennt zuzulassenden Betriebe festzulegen, und dass dies \ngerichtlich nur darauf hin überprüfbar ist, ob die Festlegung der Zahl der \nBetriebe unsachliche, einzelne Anbieter gezielt benachteiligende Zwecke \nverfolgt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Entscheidung des \nAntragsgegners, jeweils einen Betrieb innerhalb von zunächst 18 und letztlich \ninsgesamt 19 Rundfahrbetriebstypen zuzulassen, entspricht dem Ziel, ein \nmöglichst breit gefächertes Programmangebot auf der Kirmes zur Verfügung \nzu stellen. Auch wenn die Unterscheidungen nicht in jeder Hinsicht plausibel \nerscheinen mögen, kann nach Aktenlage jedenfalls nicht festgestellt werden, \ndass die Differenzierungen innerhalb der Geschäftsart „Fahrbetriebe\" und \ndann spezieller innerhalb der Fahrarten der Rundbetriebe sachwidrig erfolgt \nseien, nur um (auch) den Antragsteller auszuschließen. Denn zum einen hat \nauch hinsichtlich der Definition und Bildung von Gruppen und Untergruppen \nder Veranstalter einen gewissen Beurteilungsspielraum; zum anderen ist der \nAntragsteller mit seinem Karussell gerade nicht durch diese \nUntergruppenbildung innerhalb der Rundfahrbetriebe nach Fahrarten \nausgeschlossen, sondern ist bei der Auswahl innerhalb der Fahrart \n„Musikexpress\" berücksichtigt worden. Mit seinem Karussell steht er auch nur \nin Konkurrenz zu Fahrbetrieben in dieser Untergruppe, so dass etwaige \nZweifelsfragen bei der Abgrenzung anderer Fahrbetriebe ihn nicht betreffen. \nDa es nicht sachwidrig ist, (auch) in dieser Untergruppe nur einen Betrieb \nzuzulassen, kommt es auch nicht darauf an, ob sich 21 - wie der \nAntragsgegner vorträgt - oder höchstens 10 Betriebe - wie der Antragsteller \nmeint - beworben haben (können).\n\n13\n\nDie danach unter den sich bewerbenden Rundfahrbetrieben der Fahrart \n„Musikexpress\" gemäß § 70 Abs. 3 GewO vorzunehmende Auswahl stand im \npflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Bei seiner \nAuswahlentscheidung hat er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die \nseine Ermessenserwägungen antizipierenden Zulassungsrichtlinien zugrunde \ngelegt. Dabei ist maßgeblich, ob ihre Anwendung auf den konkreten Fall im \nErgebnis die Grenzen des eingeräumten Ermessens einhält und mit dem \nZweck der Ermächtigung in Einklang steht.\n\n14\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 27. Mai 1993 - 4 A 2800/92 -.\n\n15\n\nDa es sich bei einem Karussell wie dem des Antragstellers nicht um eine \nNeuheit handelt, war die Auswahlentscheidung gemäß Nr. 7.3.2 der \nZulassungsrichtlinien zu treffen, wonach Betriebe, die in Bezug auf ihre \noptische Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, \nLichteffekte), ihre Fahrweise, ihren Pflegezustand oder ihr Warenangebot \nattraktiver als andere Betriebe sind, bevorzugt zugelassen werden. Entgegen \nder Auffassung des Antragstellers spielt dabei die Kategorie „bekannt und \nbewährt\" keine Rolle. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe \nenthält subjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher \nWertungen. Das Gericht könnte nur seine eigenen - nicht notwendig \nrichtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters \nsetzen. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um die Feststellung wesentlicher \nAttraktivitätsunterschiede geht, sondern auch dann, wenn weniger gewichtige \nUnterschiede den Ausschlag geben. Dass die Feststellung solcher \nUnterschiede letztlich auf subjektiven Wertungen der zuständigen \nBediensteten des Antragsgegners beruht, ist unvermeidlich und führt nicht zur \nRechtswidrigkeit. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986 - 4 A 1526/86 -. \n\n17\n\nDer dem Antragsgegner als Veranstalter der Cranger Kirmes demnach \nzustehende Freiraum kann gerichtlich nur darauf hin überprüft werden, ob die \nBeurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen \nDenkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob \nkeine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob kein \nVerfahrensfehler vorliegt. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986, a.a.0.\n\n19\n\nDie Praxis des Antragsgegners, das aus seiner Sicht attraktivere Geschäft \ndem weniger attraktiven Geschäft vorzuziehen, ist auch von seinem durch \n§ 70 Abs. 3 GewO eingeräumten Ausschließungsermessen gedeckt, weil sie \nauf einem sachlich gerechtfertigten Grund beruht. Sie orientiert sich an dem \nVeranstaltungszweck, durch ein attraktives und ausgewogenes Angebot die \nBesucher zu unterhalten (Nr. 3 Abs. 1 der Zulassungsrichtlinien). Das \nKriterium der Attraktivität räumt auch jedem Bewerber die gleiche \nZulassungschance ein, weil es die abgewiesenen Bewerber - in der Regel - \nselbst in der Hand haben, künftig durch bauliche oder sonstige Änderungen \nihre Chancen zu erhöhen. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O. und Urteil vom 27. Mai 1993 - 4 A 2800/92 -. \n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nicht erkennbar rechtswidrig. Denn er hat in seinem \nAblehnungsbescheid vom 15. Mai 2008 die beiden Betriebe verglichen \nhinsichtlich der Beleuchtung der Dachwulst, des darunterliegenden Bereichs \nund der Tunneleinfahrten und ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass \nder zugelassene Betrieb insoweit besser zu bewerten sei; dies gelte auch \nhinsichtlich der Bodenbemalung und der Chaisen und der Höhe und der \nFrontgestaltung; hinzu komme eine größere Sicherheit der Chaisen wegen \neiner doppelten Bügelverriegelung; dies alles werde durch die Attraktivität der \nbeweglichen Tiere des Betriebes des Antragstellers nicht wett gemacht. \nAndere nunmehr geltend gemachte Details ergäben sich nicht aus den \nBewerbungsunterlagen oder dem Anhörungsverfahren. \n\n22\n\nInsoweit ist festzustellen, dass es zutreffend ist, dass bei dem \nAttraktivitätsvergleich nur auf die Bewerbungsunterlagen abzustellen ist; \ninsoweit kommt es auf die umfangreichen Darstellungen zu Details des \nKarussells des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht an. Darüber \nhinaus mögen die Bewertungen des Antragsgegners in einigen Punkten wie \nHöhe oder Bodenplatte sicherlich diskutierbar sein. Das Gericht darf aber \nnicht seine - wie schon gesagt: nicht notwendig richtigere - Bewertung an die \nStelle der Bewertung des Veranstalters setzen. Deshalb kommt es auch nicht \nauf die naturgemäß andere Bewertung des Antragstellers an. Allein die \nBehauptung des Antragstellers, der ausgewählte Bewerber werde schon seit \nJahren bevorzugt, macht die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten nicht \nrechtlich angreifbar. Letztlich ist auch ein Verstoß gegen Denkgesetze oder \nallgemeingültige Wertmaßstäbe ebenso wenig positiv feststellbar wie sonstige \nsachwidrige Erwägungen erkennbar sind.\n\n23\n\nNach alledem muss der Antrag erfolglos bleiben, da ein \nAnordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden kann.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes; dabei geht das Gericht in ständiger Praxis in \nÜbereinstimmung mit dem OVG NRW in Hauptsacheverfahren um die \nZulassung zur Cranger Kirmes bei vergleichbaren Betrieben von 10.000 Euro \naus, die im Eilverfahren halbiert werden.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-10/7-l-731-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-10/7-l-731-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253446","retrieved":"2026-07-09 02:16:44.087366+00:00"}}