{"status":"available","doknr":"OLD253471","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0709.7K3642.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"7 K 3642/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. Januar \n1999 - 2 Ls 50 Js 81/98 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \nund drei Monaten verurteilt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass die \nKlägerin im Alter von 16 oder 17 Jahren mit dem Konsum von Haschisch \nbegonnen hatte und zwei Jahre später auf Heroin umgestiegen war. In dem Urteil \nwurde sie als hochgradig heroinabhängig bezeichnet. Im Jahre 2001 fiel sei \nzweimal polizeilich mit Besitz bzw. Konsum von Heroin auf. Ebenfalls im Jahre \n2001 wurde ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der \nBegründung abgelehnt, sie habe nicht den Nachweis geführt, dass keine \nDrogenabhängigkeit mehr bestehe. \n\n3\n\nAm 3. Mai 2006 wurde ihr ein tschechischer Führerschein ausgestellt. In \ndiesem Führerschein ist als Wohnort H. angegeben. Bei einer \nPolizeikontrolle legte sie am 7. Juni 2007 diesen Führerschein vor. Bei der \nKontrolle bestand der Verdacht auf aktuellen Drogenkonsum; dieser Verdacht \nbestätigte sich nicht. Deshalb wurde keine Blutprobe veranlasst. Bei ihrer \nBefragung gab sie an, am 4. Juni 2007 Kokain geschnupft zu haben. \n\n4\n\nDaraufhin leitete der Beklagte ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ein. \nDarin trug die Klägerin vor, sie habe die tschechische Fahrerlaubnis erworben, \nals sie in Tschechien einen Wohnsitz gehabt habe. Dies könne sie durch Flug- \nund Reisetickets über das Jahr verteilt und andere Aufenthaltsnachweise \nbelegen. Sie lebe ein geregeltes Leben, in dem keine Drogen mehr vorkämen. \nBei der Polizeikontrolle sei sie mit so viel Unwahrheit konfrontiert worden, dass \nsie irgendwann darauf verzichtet habe, irgendetwas richtig zu stellen. Flug- und \nReisetickets legte sie in der Folgezeit vor, andere Unterlagen nicht.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 18. September 2007 forderte der Beklagte die Klägerin \nauf, ihre Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nklären zu lassen. Da die Klägerin sich weigerte, ein solches Gutachten \nbeizubringen, entzog der Beklagte ihr mit Verfügung vom 5. November 2007 die \nFahrerlaubnis und stellte fest, dass dadurch das Recht zum Führen von \nKraftfahrzeugen in Deutschland erlösche. Außerdem forderte er sie auf, den \ntschechischen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der \nVerfügung zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung vorzulegen. Die \nsofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wurde angeordnet. Für den Fall der \nNichteinhaltung der für die Vorlage des Führerschein genannten Frist drohte der \nBeklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR an. Schließlich \nsetzte er für die Entscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 101 EUR \nfest und erhob Auslagen in Höhe von 3,45 EUR. \n\n6\n\nMit Verfügung vom 26. November 2007 setzte der Beklagte das angedrohte \nZwangsgeld in Höhe von 250 EUR fest, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur \nVorlage des Führerscheins nicht nachgekommen sei. Außerdem drohte er für \nden Fall, dass sie diese Forderung bis zum 10. Dezember 2007 nicht erfülle, ein \nweiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an. \n\n7\n\nGegen beide Verfügungen hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage \nerhoben. \n\n8\n\nMit Verfügung vom 13. Dezember 2007 setzte der Beklagte gegen die \nKlägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest, weil sie ihren Führerschein \nimmer noch nicht vorgelegt hatte. \n\n9\n\nAuch hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben (7 K 304/08). \nDieses Verfahren ist mit dem vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und \nEntscheidung verbunden worden. \n\n10\n\nZur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass der \nBeklagte aus europarechtlichen Gründen gehindert sei, die Entscheidung der \ntschechischen Behörden, der Klägerin eine Fahrerlaubnis zu erteilen, zu \nüberprüfen und ihr das Recht abzuerkennen, davon Gebrauch zu machen. \nAußerdem sei sie nicht mehr drogenabhängig. Sie habe auch bei der \nPolizeikontrolle am 7. Juni 2007 nicht angegeben, noch drei Tage vorher Kokain \nkonsumiert zu haben. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n12\n\ndie Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. November 2007 und dessen \nZwangsgeldbescheide vom 26. November 2007 und 13. Dezember 2007 \naufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 829/07, 7 L 967/07, 7 L 1328/07 und \n7 L 50/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht kann entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung nicht vertreten war. Ein Vertagungsantrag ist nicht gestellt worden; \nauch sonst sind Hinderungsgründe nicht vorgetragen oder ersichtlich.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet; denn der Beklagte hat zu Recht der \nKlägerin die Fahrerlaubnis entzogen und damit die Berechtigung aberkannt, von \nihrer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Auch \ndie für die Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzten Gebühren und Auslagen \nsowie die angegriffenen Zwangsgeldbescheide sind rechtmäßig. Alle diese \nMaßnahmen verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n19\n\nDie Klägerin ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihr war deshalb \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierfür sind zu Recht Gebühren in Höhe von \n101 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben worden. Da sie den \nFührerschein nicht abgegeben hat, obwohl die Verpflichtung hierzu wegen der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung wirksam war, sind auch die angefochtenen \nZwangsgeldbescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist \ndie Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der \nangefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO). Außerdem nimmt die Kammer auf ihre Beschlüsse in den Verfahren \n7 L 1328/07 und 7 L 50/08 Bezug. \n\n20\n\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof mit \nUrteil vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und \nC-343/06 entschieden hat, dass ein Staat eine ausländische Fahrberechtigung \nnicht anerkennen muss, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im \nFührerschein selbst feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie \n91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch \ndie Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments des Rates \nvom 29. September 2003 geänderten Fassung aufgestellte \nWohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht \nerfüllt war. So liegt der Fall hier. Der von der Klägerin vorgelegte Führerschein \nweist als Wohnort H. aus und keinen Wohnort in Tschechien. Deshalb \nkonnte die von der Klägerin in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis in \nDeutschland unabhängig davon entzogen werden, ob nach der Ausstellung des \nFührerscheins erneut Bedenken an der Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen entstanden waren. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/7-k-3642-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/7-k-3642-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253471","retrieved":"2026-07-09 02:16:46.546301+00:00"}}