{"status":"available","doknr":"OLD253470","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0709.7K2114.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"7 K 2114/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in H. , I.----straße 49 eine Spielhalle. Der \nBeklagte stellte bei einer Überprüfung der Spielhalle am 3. Juli 2007 fest, \ndass darin außer den zulässigen Geldspielgeräten vierzehn sogenannte Fun-\nGames aufgestellt waren. \n\n3\n\nDaraufhin untersagte er mit Verfügung vom 18. Juli 2007 der Klägerin die \nAufstellung und den Betrieb von sogenannten Fun-Games, bei denen der \nGewinn in einer Berechtigung zum Weiterspielen bestehe oder sonstige \nGewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen gewährt werden könnten. \nAußerdem gab er der Klägerin auf, die vorgefundenen vierzehn Spielgeräte \nunverzüglich außer Betrieb zu nehmen und aus der Spielhalle zu entfernen. \nFür den Fall der Zuwiderhandlung drohte er für jedes nicht innerhalb von \nvierzehn Tagen entfernte Spielgerät ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR \nan. Zur Begründung seiner Verfügung führte der Beklagte u. a. aus, allein \ndadurch, dass an den aufgestellten Fun-Games Punkte gewonnen werden \nkönnten, seien diese als Spielgeräte mit der Berechtigung zum Weiterspielen \nim Sinne von § 6a SpielV einzustufen und somit verboten. Die Möglichkeit, \nden Punktestand zu riskieren (Risikotaste) stelle eine Chancenerhöhung im \nSinne von § 6a SpielV dar und sei somit ebenfalls verboten. \n\n4\n\nHiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie u. a. vor: Der Beklagte habe nicht hinreichend überprüft, ob die \nbeanstandeten Geräte den Vorgaben des § 6a SpielV entsprächen oder nicht. \nEs gebe Updates, die die Fun-Games regelkonform gestalteten. Diese \nÜberprüfung habe der Beklagte auch selbst durchzuführen, dies sei nicht \nSache der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n6\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Juli 2007 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er u. a. vor: Er habe die Spielhalle am \n19. September 2007 auf Veranlassung des Gerichts erneut kontrolliert. Zu \ndiesem Zeitpunkt seien noch vier Fun-Games aufgestellt gewesen. Anhand \ndes Spiels „Bingo\" sei die Funktion der Geräte von der Spielhallen-Aufsicht \nerklärt worden. Danach erhalte der Spieler für einen eingesetzten Geldbetrag \neine Gutschrift in Form von Spielpunkten als Sockelbetrag auf einem \nPunktekonto. Hiervon werde für jedes Spiel ein Punkteeinsatz abgebucht. Für \ngewonnene Spiele würden dem Konto Punkte gutgeschrieben. Auf \nTastendruck beginne jeweils ein Spiel von recht kurzer Dauer. Durch \nBetätigen der Risikotaste werde bei erhöhtem Punkteeinsatz ein höherer \nPunktegewinn bzw. -verlust erzielt. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 814/07 und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn die angefochtene \nVerfügung ist rechtmäßig, soweit sie dem Kläger untersagt, die näher \nbeschriebenen Fun Games aufzustellen, ihm aufgibt, die aufgestellten \nSpielgeräte aus der von ihm betriebenen Spielhalle zu entfernen und ihm für \nden Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf der gesetzten Frist ein Zwangsgeld \nin Höhe von 1.000 EUR je Spielgerät androht. Der Kläger wird daher durch \ndiese Verfügung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n13\n\nZur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie mit nachstehenden \nErgänzungen im Grundsatz folgt, sowie auf die Gründe des Beschlusses vom \n4. Oktober 2007 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 814/07.\n\n14\n\nAus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass § 6a der Verordnung über \nSpielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung \n- SpielV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 - BGBl. \nI, S. 280 - nicht nur auf die Übernahme der zur früheren Rechtslage \nergangenen Rechtsprechung zu den sogenannten Fun-Games beschränkt \nsein sollte, sondern zur Vermeidung einer Umgehung des Verbots umfassend \njeglichen Gewinn in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen verbieten \nwollte, es sei denn, es handelte sich um die in § 6a Satz 3 SpielV unter den \ndortigen Voraussetzungen maximal erlaubten sechs Freispiele. \n\n15\n\nVgl. Bundesratsdrucksache 655/05, S. 18 f.\n\n16\n\nDer Umstand, dass weder in der Spielverordnung selbst noch in der \nVerordnungsbegründung Punktgewinne ausdrücklich erwähnt werden, spricht \nnicht für die Zulässigkeit solcher spielzeitverlängernden Berechtigungen. Der \nVerordnungsgeber hatte keine Veranlassung, die Ausweisung von \nPunktgewinnen als solche zu verbieten. Maßgeblich ist unter dem \nGesichtspunkt der Eindämmung eines übermäßigen Spieltriebs allein, ob und \nggf. wie sich diese Gewinne auf den weiteren Spielablauf auswirken. Insoweit \nlässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum \nWeiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen \nberuhen, und der Verlängerung des gewonnenen Spiels dienen, unzulässig \nsind. \n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 26. Februar 2007 - 4 B 1552/06 -, NVwZ-RR 07, 390; \nSächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2007 \n- 3 BS 291/06 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 10. Januar 2008 - 7 ME 179/06 -, GewArch 2008, 214.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/7-k-2114-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/7-k-2114-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253470","retrieved":"2026-07-09 02:16:46.435804+00:00"}}