{"status":"available","doknr":"OLD253469","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0709.7K1331.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"7 K 1331/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die angefochtene Verfügung \ndreizehn der vierzehn umstrittenen Spielgeräte betrifft.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt eine Spielhalle in X. . Bei einer Kontrolle am \n23. Februar 2007 stellte der Beklagte fest, dass außer den zehn zulässigen \nGeldspielgeräten noch vierzehn sogenannte Fun Games mit der Bezeichnung \n„Herz-Ass\" aufgestellt waren. Nach den Feststellungen des Beklagten ist der \nSpielablauf wie folgt: Der Spieler wirft einen Betrag in einen Geldeinwurfschacht; \ndafür erhält er eine dem Geldbetrag entsprechende Anzahl von Punkten, die im \nsogenannten Einsatzspeicher angezeigt werden. Für jedes Spiel werden von \ndiesem Einsatzspeicher Punkte abgezogen. Die Höhe des Einsatzes bestimmt \nder Spieler mit einer Einsatztaste. Bei günstigem Spielverlauf gewinnt der Spieler \nPunkte; diese Punkte werden in einem weiteren Speicher, dem sogenannten \nGewinnspeicher angezeigt. Sind die Punkte aus dem Einsatzspeicher \naufgebraucht, kann der Spieler die im Gewinnspeicher angezeigten Punkte in \nden Einsatzspeicher übertragen. Mit diesen Punkten kann er nun weiterspielen. \nDie Geräte verfügen über eine Risikotaste; damit kann nochmals um die \ngewonnenen Punkte gespielt werden. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 13. März 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, \ndass es sich bei den Spielautomaten mit der Bezeichnung „Herz-Ass\" um nach \nder Spielverordnung verbotene Spielgeräte handele. \n\n4\n\nDagegen wandte der Kläger u.a. ein: Der Kunde könne gewonnene Punkte \nnicht nur dazu verwenden, seine Spielzeit zu verlängern, er könne auch damit \nden Einsatz pro Spiel erhöhen. Er sei sich dabei aber bewusst, dass er die \nerworbenen Spielpunkte nur abspielen, aber nicht dazu verwenden könne, \nseinen Einsatz zurück zu erhalten oder darüber hinaus sogar einen Gewinn zu \nerzielen. Mit der Risikotaste könne der Kunde einen etwaigen Punktgewinn \nwieder auf´s Spiel setzen und im Erfolgsfalle mehr Punkte gewinnen. Deshalb \nkönne die Risikotaste nicht als Chancenerhöhung angesehen werden. Wegen \nder weiteren Einzelheiten der Argumentation des Klägers wird auf sein Schreiben \nvom 29. März 2007 (Bl. 26 ff der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 23. April 2007 untersagte der Beklagte dem \nKläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Aufstellung und den \nBetrieb von Spielgeräten, bei denen der Gewinn in einer Berechtigung zum \nWeiterspielen bestehe oder sonstige Gewinnberechtigungen oder \nChancenerhöhungen gewährt würden oder wenn auf der Grundlage der \nSpielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder \nähnliche zur Geldausgabe benutzbare Speichermedien aufgebucht würden. \nHierzu zählten insbesondere die in der Spielhalle des Klägers vorgefundenen \nGeräte mit der Bezeichnung „Herz-Ass\". Der Kläger habe die genannten Geräte \naus der Spielhalle zu entfernen. Für den Fall, dass er dieser Pflicht nicht bis zum \n5. Mai 2007 nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in \nHöhe von 3.000 EUR je aufgestelltem Spielgerät an. \n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom \n5. Juli 2007 hat er die Klage aus Kostengründen auf ein Spielgerät beschränkt. \nZur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. April 2007 in Bezug auf ein \nHerz-Ass-Spielgerät aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDurch die Beschränkung des ursprünglich alle vierzehn Spielgeräte \nerfassenden Klageantrags auf ein Spielgerät hat der Kläger die Klage sinngemäß \nbezüglich dreizehn Spielgeräten zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren \neinzustellen.\n\n14\n\nIm Umfang des aufrecht erhaltenen Klageantrags ist die Klage zulässig, aber \nnicht begründet; denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig, soweit sie \ndem Kläger untersagt, die näher beschriebenen Fun Games aufzustellen, ihm \naufgibt, die aufgestellten Spielgeräte mit der Bezeichnung „Herz-Ass\" aus der \nvon ihm betriebenen Spielhalle zu entfernen und ihm für den Fall der \nZuwiderhandlung nach Ablauf der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von \n3.000 EUR je Spielgerät androht. Der Kläger wird daher durch diese Verfügung \nnicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n15\n\nZur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen \nzunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO), denen sie mit nachstehenden Ergänzungen folgt.\n\n16\n\nDie Verfügung ist hinreichend bestimmt. Sie beschreibt den Gerätetyp, der \nvon seiner Funktionsweise her gegen die Spielverordnung - SpielV - verstößt und \nbenennt danach die nicht mehr zulässigen Geräte in der vom Kläger betriebenen \nSpielhalle, deren Aufstellung und Betrieb Anlass für den Erlass der Verfügung \ngewesen sind. In materieller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass die bei Erlass \nder Verfügung betriebenen vierzehn Spielgeräte gegen § 6a Satz 1 Buchstabe a) \nder Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit \n(Spielverordnung - SpielV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n27. Januar 2006 - BGBl. I, S. 280 - verstoßen, weil sie zum einen als \nGewinnberechtigungen zum Weiterspielen, zum anderen auch \nChancenerhöhungen anbieten. Beides ist nach dem ausdrücklichen \nVerordnungstext unzulässig. Nicht nur aus der Beschreibung des Beklagten, \nsondern auch aus den Erläuterungen des Klägers zur Funktionsweise der \nSpielgeräte ergibt sich, dass Spielpunkte gewonnen werden können, die als \nunzulässige Berechtigung zum Weiterspielen anzusehen sind. Die Risikotaste \nbietet auch entgegen der Ansicht des Klägers die Möglichkeit zur \nChancenerhöhung; denn mit ihr ist der Spieler in der Lage, einen zuvor erlangten \nPunktgewinn zu vergrößern. Dass er dabei diesen Punktgewinn auf´s Spiel \nsetzen muss und deshalb auch wieder verlieren kann, ändert daran nichts. \n\n17\n\nAus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass § 6a SpielV nicht nur auf die \nÜbernahme der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zu den \nsogenannten „Fun-Games\" beschränkt sein sollte, sondern zur Vermeidung einer \nUmgehung des Verbots umfassend jeglichen Gewinn in Form von \nBerechtigungen zum Weiterspielen verbieten wollte, es sei denn, es handelte \nsich um die in § 6a Satz 3 SpielV unter den dortigen Voraussetzungen maximal \nerlaubten sechs Freispiele. \n\n18\n\nVgl. Bundesratsdrucksache 655/05, S. 18 f.\n\n19\n\nDer Umstand, dass weder in der Spielverordnung selbst noch in der \nVerordnungsbegründung Punktgewinne ausdrücklich erwähnt werden, spricht \nnicht für die Zulässigkeit solcher spielzeitverlängernden Berechtigungen. Der \nVerordnungsgeber hatte keine Veranlassung, die Ausweisung von \nPunktgewinnen als solche zu verbieten. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt \nder Eindämmung eines übermäßigen Spieltriebs allein, ob und ggf. wie sich \ndiese Gewinne auf den weiteren Spielablauf auswirken. Insoweit lässt die \nSpielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum Weiterspielen \nausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen, und der \nVerlängerung des gewonnenen Spiels dienen, unzulässig sind. \n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 26. Februar 2007 - 4 B 1552/06 -, NVwZ-RR 07, 390; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 BS 291/06 -, juris; \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2008 \n- 7 ME 179/06 -, GewArch 2008, 214.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/7-k-1331-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/7-k-1331-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253469","retrieved":"2026-07-09 02:16:46.334297+00:00"}}