{"status":"available","doknr":"OLD253474","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0709.10K3735.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"10 K 3735/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und\nRückforderungsbescheides hinsichtlich bewilligter Landesmittel zur Erhaltung\nund Erneuerung des Wasserschlosses C. in D. -S. . Das\ndenkmalgeschützte Wasserschloss existiert seit dem 14. Jahrhundert.\nEigentümer der zu dem Wasserschloss gehörenden Grundstücke war seit dem\n23. Juli 1996 Dr. I. -K. C1. . \n\n3\n\nBereits im Jahre 1994 hatte Dr. C1. in einer gemeinsamen Besprechung\nmit Vertretern der Stadt D. -S. , des Westfälischen Amtes für\nDenkmalpflege, der Bezirksregierung N. und des Ministeriums für\nStadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ein Nutzungs-\nund Finanzierungskonzept für die Restaurierung und Modernisierung des\nSchlosses C. , insbesondere des bestehenden Wohnungsbestandes, unter\nEinsatz öffentlicher Mittel in Form von Wohnungsbau-, Denkmalförderungs- und\nStädtebauförderungsmitteln vorgestellt. Unter anderem sollten Landesmittel nach\nden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von\nMaßnahmen zur Stadterneuerung (Förderrechtlinien Stadterneuerung) -\nRunderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr vom 5. Dezember\n1992 (MBl. NRW 1993, S. 84) zur Verfügung gestellt werden. Nach Ziffer 20 der\nFörderrechtlinien Stadterneuerung werden zur Verbesserung der\nstadtökologischen und stadtgestalterischen Situation Maßnahmen zur\nEntsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und\nGartenflächen sowie von Außenwänden und Dächern auf privaten Grundstücken\ndurch Pauschalzuweisungen an die Gemeinden im Rahmen der Förderung von\nStadterneuerungsgebieten gefördert. Die Pauschalzuweisungen werden von der\nGemeinde zusammen mit den Gemeindemitteln den Grundstückseigentümern\noder sonstigen Verfügungsberechtigten bewilligt. Nach Ziffer 21 der\nFörderrechtlinien Stadterneuerung können ergänzend zur Förderung nach den\nRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung von\nWohnraum - ModR 1990 - den Gemeinden Zuwendungen zur Förderung\nstädtebaulich bedingter Mehrkosten gewährt werden. Die Zuwendungen werden\nvon der Gemeinde zusammen mit den Gemeindemitteln den\nGrundstückseigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten bewilligt.\nGegenstand der Förderung sind u.a. denkmalgeschützte Gebäude. Der\ngeförderte Wohnraum darf innerhalb einer Zweckbindungsfrist von 25 Jahren nur\nzu Wohnzwecken verwandt werden. \n\n4\n\nGestützt auf diese Förderrichtlinien beantragte der Kläger bei der Beklagten\nunter dem 5. Dezember 1996 eine Zuwendung in der Gesamthöhe von\n1.915.842,00 DM. Bereits zuvor mit Antrag vom 7. November 1996 hatte Dr.\nC1. beim Kläger die Bewilligung entsprechender Förderungsmittel zur\nStadterneuerung beantragt. \n\n5\n\nAuf den Förderungsantrag des Klägers erließ die Beklagte unter dem\n9. Dezember 1996 den Zuwendungsbescheid Nr. 06/65/96 i.H.v. 1.915.000,00\nDM für die Erhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C. für den\nBewilligungszeitraum vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 2000\n(Verlängerung des Bewilligungszeitraumes zuletzt mit Bescheid vom 25. Juli\n2003 bis zum 31. Dezember 2004). Die Zuwendung wurde in der Form der\nAnteilsfinanzierung in Höhe von 80 bzw. 90 % zu den zuwendungsfähigen\nGesamtausgaben i.H.v. 2.329.807,00 DM als Zuschuss gewährt, und zwar i.H.v.\n468.000,00 DM (= 90 % von 520.000,00 DM) nach Ziffer 20 der Förderrichtlinien\nStadterneuerung (private Hof- und Hausflächen) und i.H.v. 1.447.000,00 DM (=\n80 % von 1.809.000,00 DM) nach Ziffer 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung\n(städtebauliche Ergänzungsförderung). Ergänzend zu den Allgemeinen\nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden\n(ANBest-G) nimmt der Zuwendungsbescheid in den Anlagen 1 und 2 u.a. für die\nDurchführung der Maßnahme und den Einsatz der Mittel auf die Förderrichtlinien\nStadterneuerung Bezug. In der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid, die auf\nZiffer 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung verweist, heißt es unter Ziffer 4,\nmit dem Zuwendungsbescheid der Gemeinde zur Weitergabe der Mittel seien\ndem Grundeigentümer folgende Nebenbestimmungen - soweit zutreffend -\naufzugeben: \n\n6\n\n4.1 Der geförderte Wohnraum dürfe innerhalb der Zweckbindungsfrist von 25\nJahren nur zu Wohnzwecken verwandt und innerhalb dieses Zeitraums nur dem\nin § 25 II. WoBauG genannten Personenkreis zum Gebrauch überlassen werden;\nder Gemeinde sei das Recht einzuräumen, entsprechende Mieter und\nMieterinnen zu benennen, ... . Die festgesetzte Miete dürfe innerhalb eines\nZeitraumes von 15 Jahren nur innerhalb der Grenzen der Nrn. 6.1.1 bzw. 6.2.2\nModR 1996 erhöht werden ...\n\n7\n\nBei Verstößen gegen vorstehende Bindungen oder bei Veräußerung des\nGebäudes vor Ablauf der allgemeinen Zweckbindungsfrist sei die Zuwendung\nzurückzuzahlen ... .\n\n8\n\nIn der Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung heißt es insoweit,\ndass bei einer Zuwendung ergänzend zur Förderung nach dem ModR 1990 die\noben genannten Bindungen zu fordern seien, wenn die Gesamtförderung höher\nsei als bei einer Förderung nach Nr. 3 der WFB 1984.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 2. Dezember 1996 erklärte Dr. C1. gegenüber dem\nKläger, dass er den städtischen Anteil i.H.v. 20 % der städtebaulichen\nErgänzungsförderung selber tragen werde. Daraufhin beantragte der Kläger bei\nder Beklagten unter dem 28. Februar 2000, von der Zahlung des Eigenanteils zu\nder Nr. 20 der Förderrichtlinien Stadterneuerung (private Hof- und Hausflächen)\nfreigestellt zu werden. Mit Schreiben vom 2. März 2000 erweiterte der Kläger\ndiese Bitte auf den städtischen Eigenteil nach Nr. 21 der Richtlinien\nStadterneuerung (städtebauliche Ergänzungsförderung) und bestätigte, dass\neine Spende des Investors zur Verkürzung des Eigenteils der Stadt für einen\nbesonders förderungswürdigen Zweck (Förderung der Denkmalspflege) vorliege.\nMit Schreiben vom 9. März 2000 ließ die Beklagte unter Bezugnahme auf die\nSchreiben des Klägers vom 28. Februar und 2. März 2000 zu, dass eine Spende\nDritter auf die kommunale Eigenleistung angerechnet werden könne.\n\n10\n\nTatsächlich trug die Stadt D. -S. keinen Eigenanteil an den\nFördermaßnahmen nach den Förderrichtlinien Stadterneuerung.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 20. März 2000 bat der Kläger die Beklagte um\nBestätigung, dass die Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember\n1996 erfüllt seien. In diesem Zusammenhang unterbreitete der Kläger mit\nSchreiben vom 23. März 2000 der Beklagten den Entwurf seines eigenen\nBewilligungsbescheides an Dr. C1. zu Nr. 21 der Förderrichtlinien\nStadterneuerung (städtebauliche Ergänzungsförderung). Darin bewilligt der\nKläger dem Investor Dr. C1. aus Mitteln des Landes NRW einen\nKostenzuschuss i.H.v. 1.447.000,00 DM, zweckgebunden zur Erhaltung und\nErneuerung des Wasserschlosses C. zur Abdeckung von Mehrkosten für\ndie Durchführung von Maßnahmen im Zuwendungsbereich städtebauliche\nErgänzungsförderung gemäß Ziffer 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung; die\nZuwendung werde in Form der Anteilsfinanzierung durch das Land Nordrhein-\nWestfalen i.H.v. 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten als Zuschuss\ngewährt. Zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben heißt es, dass von den\nGesamtkosten i.H.v. 1.809.000,00 DM neben den Zuwendungen des Landes\ni.H.v. 1.447.000,00 DM der Investor einen Anteil i.H.v. 362.000,00 DM selbst\nträgt. Der Bewilligungsbescheid des Klägers ist mit einer eigenen Anlage\nversehen und nimmt im Übrigen ausdrücklich Bezug auf die beigefügten Anlagen\n1 und 3 zum Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 28. März 2000 teilte die Beklagte dem Kläger unter\nBezugnahme auf dessen Schreiben vom 20. März und 23. März 2000 mit, dass\nkeine Bedenken gegen die gewählte Form des beabsichtigten\nBewilligungsbescheides zu Nr. 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung\nbestünden. \n\n13\n\nDer an den Investor Dr. C1. gerichtete Bewilligungsbescheid des Klägers,\nder mit dem Entwurf identisch ist, trägt das Datum 20. April 2000. Unter\ndemselben Datum schlossen der Kläger und Dr. C1. noch einen mit dem\nBewilligungsbescheid im Wesentlichen identischen Zuschussvertrag. \n\n14\n\nMit notariellem Vertrag vom 26. April 2000 gab Dr. C1. gegenüber der\nStadt D. -S. ein Schuldversprechen i.H.v. 1.447.000,00 DM ab, das durch\neine Buchhypothek in derselben Höhe dinglich gesichert wurde. Das\nBesetzungsrecht der Stadt hinsichtlich der geförderten Wohnungen im Schloss\nC. wurde durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen\nDienstbarkeit im Grundbuch gesichert.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 2000 bewilligte der Kläger dem Investor Dr. C1.\neinen Kostenzuschuss i.H.v. 468.000,00 DM aus Mitteln des Landes NRW zur\nErhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C. zweckgebunden zur\nAbdeckung von Mehrkosten für die Durchführung von Maßnahmen im\nZuwendungsbereich privater Haus- und Hofflächen gemäß Ziffer 20 der\nFörderrichtlinien Stadterneuerung. Die Zuwendung werde in Form der\nAnteilsfinanzierung durch das Land Nordrhein-Westfalen i.H.v. 90 % der\nzuwendungsfähigen Gesamtkosten als Zuschuss gewährt. Der Investor habe\neinen Eigenanteil i.H.v. 52.000,00 DM an den zuschussfähigen Gesamtkosten\nvon 520.000,00 DM zu tragen. Der Bescheid enthält eine eigene Anlage, im\nÜbrigen verweist er auf die beigefügten Anlagen 1 und 2 zum\nZuwendungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996. Zusätzlich\nschlossen der Kläger und Dr. C1. einen Zuschussvertrag über die gewährten\nMittel i.H.v. 468.000,00 DM.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 13. August 2003 bestätigte der Kläger der Beklagten,\ndass die 16 geförderten Wohnungen bis auf eine Wohnung am 20. Februar 2001\nfertiggestellt worden seien. Andererseits stellten Vertreter des Klägers sowie der\nInvestor Dr. C1. bei einer Ortsbesichtigung am 20. Februar 2001\nübereinstimmend fest, dass alle 16 Wohnungen fertig gestellt worden seien.\n\n17\n\nIn der Folgezeit wurden die Landesmittel nach Ziffer 21 der Richtlinien\nStadterneuerung i.H.v. 1.447.000,00 DM voll ausgezahlt, von den Mitteln nach\nNr. 20 der Richtlinien Stadterneuerung wurde ein Betrag i.H.v. 104.834,60 DM\nnicht ausgezahlt. \n\n18\n\nIm Oktober 2001 wandte sich der Investor Dr. C1. an den Kläger und bat\num Zustimmung zu der beabsichtigten Veräußerung von ca. 50 % der fertig\ngestellten und modernisierten Wohnungen unter Beibehaltung der Zweckbindung\nund Belassen des städtebaulichen Zuschusses sowie zur Reduzierung der\n25jährigen Zweckbindung auf eine 15jährige und um Zustimmung zur Löschung\nder für die Stadt D. -S. eingetragenen Sicherungshypotheken. Diese Bitte\nlegte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 zur\nEntscheidung vor. Das von der Beklagten angerufene Ministerium für Städtebau\nund Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW (MSWKS) äußerte im März\n2002 keine Einwände gegen die Veräußerung, wenn die Nebenbestimmungen\nder Bewilligungsbescheide übernommen würden, d.h. Beibehaltung der\n25jährigen Zweckbindung und der Sicherungshypotheken. \n\n19\n\nMit Beschluss vom 6. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht D. -S. auf\nAntrag der Stadtsparkasse D. -S. die Zwangsversteigerung und\nZwangsverwaltung hinsichtlich der auf den Namen Dr. I. - K. C1.\neingetragenen zum Schloss C. gehörigen Grundstücke einschließlich des\nSondereigentums an Räumlichkeiten des Schlosses an.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2002 wies die Wohnungsbauförderungsanstalt\nNRW den Kläger auf die Maßnahmen des Amtsgerichts D. -S. hin. Die\nBeklagte erhielt davon am 22. Mai 2002 Kenntnis. \n\n21\n\nMit Schreiben vom 11. Juli 2002 bat der Kläger die Beklagte um Zustimmung\nzur Löschung der grundbuchlichen Sicherung der Belegungsbindung. Nur unter\ndieser Voraussetzung wolle die Stadtsparkasse D. -S. sich für den\nVerkauf der Wohnungen am Markt einsetzen und noch notwendige Investitionen\nam Schloss vornehmen. Im Falle der drohenden Zwangsversteigerungen würden\ndie Belegungsbindung und das Besetzungsrecht ohnehin untergehen. Die\nStadtsparkasse D. -S. würde sich verpflichten, der\nWohnungsbauförderungsanstalt die gewährten Darlehen zurückzuzahlen. Eine\nRückzahlung der Zuschüsse aus der Städtebauförderung sei nicht vorgesehen.\nBei realistischer Betrachtungsweise sei nicht davon auszugehen, dass diese im\nFalle einer Zwangsversteigerung würde realisiert werden können. Das MSWKS\nwies die Beklagte im August 2002 an, der von dem Kläger beabsichtigten\nLöschungsbewilligung nicht zuzustimmen, soweit die Rechte aus der Gewährung\nder städtebaulichen Ergänzungsförderung betroffen seien, sowie Schritte zur\nRückforderung der Städtebaumittel i.H.v. 1.915.000,00 DM einzuleiten.\n\n22\n\nUnter dem 26. September 2002 hörte die Beklagte den Kläger zur\nbeabsichtigten Rückforderung der tatsächlich ausgezahlten Städtebaumittel i.H.v.\n1.810.165,40 DM an.\n\n23\n\nDarauf nahm der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 gegenüber der\nBeklagten Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Stadt die\nZuschussverträge gegenüber dem Investor Dr. C1. gekündigt und ihre\nForderung beim Insolvenzverwalter angemeldet habe. Eine Rückforderung des\nZuschusses nach Nr. 20 der Richtlinien Stadterneuerung scheide aus, weil der\nZweck nicht gefährdet sei. \n\n24\n\nIm Schreiben vom 15. April 2003 an die Beklagte vertrat nunmehr auch das\nMSWKS die Auffassung, dass eine Rückforderung der städtebaulichen Mittel\nnach Nr. 20 der Förderrichtlinien Stadterneuerung (private Hof- und Hausflächen)\nnicht erforderlich sei, weil die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel\ngewährleistet sei.\n\n25\n\nZwischenzeitlich wurde ein Insolvenzverfahren gegen Dr. C1.\neingeleitet.\n\n26\n\nIn dem Verfahren zur Zwangsversteigerung betreffend die Grundstücke\nsowie das Wohnungs- und Teileigentum bezüglich des Wasserschlosses\nC. ergab ein Wertgutachten eines Sachverständigen einen Gesamtwert\ni.H.v. 2.024.962,00 EUR. Im Zwangsversteigerungstermin am 17. Februar 2006\nerhielt die meistbietende Sparkasse Vest Recklinghausen in Marl den Zuschlag\nfür 800.000,00 EUR. Bestehende Leitungsrechte für die EON-Ruhrgas AG und\nGeh- und Fahrrechte für den Regionalverband Ruhrgebiet blieben als einzige\nRechte bestehen. \n\n27\n\nMit dem hier streitigen Änderungsbescheid Nr. 06/23/06 vom 21. April 2006\nzum Zuwendungsbescheid Nr. 06/65/96 vom 9. Dezember 1996 widerrief die\nBeklagte gegenüber dem Kläger einen Betrag i.H.v. 548.713,58 EUR und\nforderte einen Betrag i.H.v. 495.112,50 EUR von der Stadt D. -S. zurück.\nGleichzeitig wurde die gewährte Zuwendung neu festgesetzt auf 430.410,37\nEUR.\n\n28\n\nDie Beklagte stützte den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW.\nDanach dürfe ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende\nGeldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes\ngewähre oder hierfür Voraussetzung sei, u.a. widerrufen werden, wenn mit dem\nVerwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder\nnicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Diese Voraussetzung liege\nhier insoweit vor, als durch den Wegfall der Belegungsbindung eine wesentliche\nBedingung des Zuwendungsbescheides, nämlich die Verpflichtung zur\nZweckbindung für 25 Jahre, nicht mehr gegeben sei. Insgesamt seien\nFördermittel i.H.v. 925.522,87 EUR abgerufen worden. Auf dem Konto der\nWohnungsbauförderungsanstalt befänden sich noch Mittel i.H.v. 53.601,08 EUR.\nMit Bericht vom 19. August 2004 habe der Kläger den Verzicht auf diese Mittel\nerklärt. Somit betrage der noch zu erstattende Betrag unter Berücksichtigung\neiner 62 monatigen zweckgerechten Mittelverwendung 495.112,50 EUR. Die\nRückzahlungspflicht ergebe sich insoweit aus § 49a VwVfG NRW. Auf den\nWiderruf und die Neufestsetzung könne nicht verzichtet werden, da es nicht im\nöffentlichen Interesse liege, zuerkannte Landesmittel zu belassen, wenn die der\nBewilligung zugrundeliegenden Auflagen tatsächlich nicht erfüllt seien. Weder die\nFinanzlage des Landes NRW noch die angespannte Haushaltslage der Stadt\nD. -S. führten zu einer anderen Ermessensentscheidung. \n\n29\n\nSeinen Widerspruch vom 29. Mai 2006 begründete der Kläger im\nWesentlichen wie folgt:\n\n30\n\nEr habe die Auflage durch Weitergabe der Zweckbestimmung an den\nZuwendungsempfänger (Dr. C1. ) erfüllt. Das Erlöschen der grundbuchlich\ngesicherten Belegungsbindung ändere nichts daran, dass der Kläger sich\nauflagengemäß verhalten habe. Im Zwangsversteigerungsverfahren erlösche das\nRecht gemäß § 91 Abs. 1 ZVG mit Zuschlag. Die Nichteinhaltung der\nZweckbestimmung durch den Investor wirke sich nicht auf das\nSubventionsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aus. Im Übrigen\nhabe die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger das\nZwangsversteigerungsverfahren nicht zu vertreten habe. Der\nErstattungsanspruch scheitere jedenfalls an einer Entreicherung des Klägers\nsowie an den Grundsätzen von Treu und Glauben.\n\n31\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom\n20. Oktober 2006, dem Kläger zugegangen am 14. November 2006, als\nunbegründet zurück. Ergänzend heißt es zur Begründung, die Regelungen in Nr.\n21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung stellten eine Auflage dar, die in der\nAnlage 3 Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden sei. Die Auflage\nbeinhalte die Verpflichtung zur Verwendung der Mittel über 25 Jahre. Diese\nAuflage habe der Kläger insofern nicht erfüllt, als dass durch den Wegfall der\nBelegungsbedingung die Zweckbindungsfrist für die Dauer von insgesamt 25\nJahren nicht mehr einzuhalten sei. Die Ermessensausübung sei nach den\nGrundsätzen des intendierten Ermessens nicht zu beanstanden. Bei\nrechtswidrigen Verwaltungsakten sei im Regelfall das Ermessen nur durch eine\nEntscheidung für die Rücknahme fehlerfrei auszuüben. Im Falle des Klägers\nliege kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor. Insbesondere liege ein\naußergewöhnlicher Umstand nicht in der Zwangsversteigerung des Objektes.\nZum einen sei bei einem derartigen Restaurierungsprojekt immer eine Insolvenz\ndes letzten Zuwendungsempfängers zu befürchten. Zum anderen falle das\nRisiko, dass der Dritte, an den die Zuwendungen weitergegeben worden seien,\nnicht entsprechend den Vorgaben handele, immer in die Risikosphäre des ersten\nZuwendungsempfängers, d.h. hier des Klägers. Der Kläger könne sich auch nicht\nauf Entreicherung berufen, weil Behörden der Entreicherungseinwand\ngrundsätzlich verwehrt sei. Im Übrigen hätte der Kläger sich bei der Weiterleitung\nder Zuwendungen an den Drittempfänger über Nebenbestimmungen selbst\nabsichern müssen. Der Kläger trage insofern auch das Insolvenzrisiko des\nletztendlichen Zuwendungsempfängers. Aufgrund der Möglichkeit der\nRegressnahme gehe auch der Einwand des Klägers ins Leere, die\nRückforderung der Zuwendung widerspräche dem Grundsatz von Treu und\nGlauben.\n\n32\n\nMit der am 12. Dezember 2006 erhobenen Klage weist der Kläger ergänzend\ndarauf hin, dass in dem Subventionsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten\nkeine Regelung über eine Rückzahlungspflicht des Klägers bei Fehlschlagen des\nSubventionszweckes im Bereich des Drittempfängers bestehe. Der Kläger müsse\nnicht das Risiko des Vermögensverfalls des Drittempfängers tragen. Im Übrigen\nsei der Kläger bereit, seinen Rückforderungsanspruch gegen den Investor an die\nBeklagte abzutreten.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\nden Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 und deren\nWiderspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006 aufzuheben.\n\n35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie trägt vor, dass die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene\n„Neufestsetzung\" der Zuwendung auf 430.410,37 EUR lediglich deklaratorischer\nNatur sei und keine eigenständige Regelung beinhalte.\n\n38\n\nIm Übrigen ist sie der Auffassung, die Nichterfüllung der Auflage durch den\nInvestor schlage auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem\nKläger durch.\n\n39\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nVerwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten ergänzend verwiesen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet.\n\n42\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 20. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den\nKläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n43\n\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf eines\nBetrages i.H.v. 548.713,58 EUR und die Rückforderung i.H.v. 495.112,50 EUR\naus der Fördermaßnahme nach Ziff. 21 der Förderrechtlinien Stadterneuerung.\nDie Neufestsetzung der gewährten Zuwendung auf 430.410,37 EUR ist nach\ndem Willen der Parteien nicht Streitgegenstand, weil sie keine eigenständige\nRegelung darstellt, sondern nach dem Verständnis aus der Sicht des\nEmpfängers lediglich deklaratorischer Natur ist, was die Vertreterin der Beklagten\nim Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat. \n\n44\n\nDie Voraussetzungen des Widerrufs gemäß § 49 Abs.3 VwVfG NRW liegen\nnicht vor.\n\n45\n\nDie Ermessensentscheidung der Beklagten für den Widerruf ist ausdrücklich\nauf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW gestützt. Danach darf ein rechtmäßiger\nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare\nSachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür\nVoraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder\nteilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn\nmit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese\nnicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. \n\n46\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen hier nicht vollständig vor.\nZwar ist der Kläger in dem hier streitigen Rechtsverhältnis als Adressat\nBegünstigter des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 9. Dezember 1996,\nauch wenn die Fördermittel letztlich dem Investor als Drittbegünstigtem\nzugeflossen sind, jedoch hat der Kläger gegen keine ihm in dem\nZuwendungsbescheid gesetzte Auflage verstoßen. \n\n47\n\nEine Auflage ist eine Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt, durch die\ndem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. §\n36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Ein Tun - soweit hier von Interesse - wird dem\nKläger in der Anlage 3 unter Ziffer 4 des Zuwendungsbescheides vom 9.\nDezember 1996 zwar vorgeschrieben, wobei letztlich dahinstehen kann, ob es\nsich um eine Auflage im oben dargestellten Sinne oder um eine - wie die\nBeklagte sie in ihrem Widerrufsbescheid erwähnt - Bedingung im Sinne des § 36\nAbs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW handelt. Jedoch ist der Kläger dem nachgekommen,\nindem er die entsprechenden Nebenbestimmungen, die die Einhaltung der\nZweckbestimmung durch den Investor bewirken sollten, in seinen eigenen an\nden Investor gerichteten Bewilligungsbescheid vom 20. April 2000 gänzlich\nübernommen hat. Dies hat die Beklagte dem Kläger auch ausdrücklich bestätigt,\nindem sie im Schreiben vom 28. März 2000 dem Kläger mitgeteilt hat, dass keine\nBedenken gegen die gewählte Form des beabsichtigten Bewilligungsbescheides\nzu Nr. 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung bestünden. Dieses Schreiben der\nBeklagten erging unter ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auf das Schreiben des\nKlägers vom 20. März 2000, in dem dieser die Beklagte um Bestätigung gebeten\nhat, dass er die Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 9.\nDezember 1996 erfüllt habe. \n\n48\n\nEinen anderen Sinngehalt als den oben dargestellten bekommen die\nBestimmungen in Ziffer 4 der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid der Beklagten\nvom 9. Dezember 1996 aus der Sicht des Empfängerhorizontes auch nicht mit\nBlick auf die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung\nvon Maßnahmen zur Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung),\nwelche die Beklagte in Ziffer 1.1 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid in\nBezug nimmt. Insbesondere ist dem Kläger damit kein eigenes Tun in\nunmittelbarem Bezug auf die Verwendung des geförderten Wohnraumes zu\nWohnzwecken innerhalb einer Dauer von 25 Jahren unter Überlassung des\nWohnraumes an einen bestimmten Personenkreis vorgeschrieben worden. \n\n49\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 21.6 der Förderrichtlinien\nStadterneuerung. Danach ist in den Zuwendungsbescheid (des Landes) eine\nNebenbestimmung aufzunehmen, in der festzulegen ist, dass die Regelungen\nder Nrn. 21.4 und 21.5 für die Gemeinde maßgebend und von der Gemeinde in\nihrem Bewilligungsbescheid (an den Grundstückseigentümer) auch, soweit\nzutreffend, dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen sind. Der\nZuwendungsbescheid der Beklagten enthält jedoch gerade keine\nNebenbestimmung, in der festgelegt ist, dass die Regelungen in den Nrn. 21.4\nund 21.5 (hier geht es um die 21.4) für die Gemeinde (hier: den Kläger)\nmaßgebend sind. Die Anlage 3 Ziffer 4 bestimmt lediglich, dass der Kläger dem\nGrundeigentümer die Nebenbestimmungen der Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien\nStadterneuerung aufzugeben hat. Selbst wenn man dies anders sehen wollte,\nwäre es dem Kläger rechtlich unmöglich gewesen, den geförderten Wohnraum\nnur zu Wohnzwecken zu verwenden und ihn innerhalb eines Zeitraumes von 25\nJahren nur einem bestimmten Personenkreis zum Gebrauch zu überlassen, weil\ner nicht Verfügungsberechtigter über das entsprechende Grundeigentum war und\ndamit auch nicht Beteiligter an den einzugehenden Mietvertragsverhältnissen.\nDas Tun, das der Gemeinde in dem Dreiecksverhältnis Land-Gemeinde-\nGrundeigentümer rechtlich möglich war, war die Aufnahme von\nHandlungsvorgaben an den Grundeigentümer in ihrem eigenen\nBewilligungsbescheid an den Grundeigentümer zur Gewährleistung der\nzweckgerichteten Verwendung des Wohnraumes. \n\n50\n\nDamit liegt das Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung von Auflagen gemäß\n§ 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW hier nicht vor und ist die darauf gestützte\nErmessensentscheidung der Beklagten zum Teilwiderruf des\nBewilligungsbescheides vom 9. Dezember 1996 deshalb rechtswidrig. \n\n51\n\nEine Umdeutung des fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen\nVerwaltungsakt nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW (Zweckverfehlung) scheidet\nhier aus, weil jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass eines\nsolchen Verwaltungsaktes nicht erfüllt sind (vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG NRW). Denn\neine dem Kläger zurechenbare Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. \n\n52\n\nNach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt\nauch dann widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der\nErbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck\nverwendet wird. Der in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 9.\nDezember 1996 bestimmte Zuwendungszweck liegt bei verständiger Würdigung\nzum einen in der Erhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C.\n(siehe Ziffer 2 des Zuwendungsbescheides) und zum anderen in der 25 Jahre\nandauernden Verwendung des mit diesen Mitteln geförderten Wohnraumes nur\nzu Wohnzwecken für den in § 25 II. WoBauG genannten Personenkreis unter\nbesonderer Berücksichtigung Alleiner-ziehender, Schwangerer und\nFrauenhausbewohnerinnen (vgl. Anlage 3 Ziffer 4.1 des\nZuwendungsbescheides). \n\n53\n\nZwar werden vorliegend die gewährten Landesmittel nicht mehr für den in\ndem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck „Wohnraumförderung\" verwendet,\nweil jedenfalls mit Fortfall der grundbuchmäßigen Sicherung dieses\nFörderungszweckes durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin am 17.\nFebruar 2006 gemäß § 91 Abs. 1 ZVG die Einhaltung dieses\nZuwendungszweckes nicht mehr gewährleistet war. Die von diesem Zeitpunkt an\nvorliegende zweckwidrige Verwendung der Zuwendung ist jedoch dem Kläger\nnicht zuzurechnen. Zwar verlangt der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG\nNRW kein Verschulden des Leistungsempfängers hinsichtlich der\nZweckverfehlung, sondern es reicht die objektive Verfehlung des Zweckes aus,\njedoch muss die Zweckverfehlung im Verantwortungsbereich des Begünstigten\nliegen, d.h. im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend\nzu bewerten sein. Das ist dann der Fall, wenn die Erfüllung des\nZuwendungszweckes dem Leistungsempfänger selbst obliegt und er entweder\ndiesen Zweck durch eigenes Tun, Dulden oder Unterlassen verfehlt oder für das\nVerhalten eines Dritten aufgrund einer Zurechnungsnorm einzustehen hat.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996,\n610.\n\n55\n\nDen Kläger traf eine eigene Verpflichtung zur zweckgerechten\nMittelverwendung lediglich insoweit, als es um die Erhaltung und Erneuerung des\nWasserschlosses C. ging. Dies lag in seinem Interesse und\nEinwirkungsbereich. Dieser Bereich ist hier aber nicht streitig. Den Kläger traf\njedoch keine eigene Verpflichtung zur zweckgerechten Mittelverwendung, soweit\nes um die Erfüllung des Zuwendungszweckes einer 25 Jahre andauernden\nVerwendung des mit diesen Mitteln geförderten Wohnraumes zu Wohnzwecken\nfür den in § 25 II. WoBauG genannten Personenkreis ging. Eine solche\nVerpflichtung lässt sich dem hier allein maßgeblichen Zuwendungsbescheid der\nBeklagten vom 9. Dezember 1996 nicht entnehmen. Sie folgt insbesondere nicht\naus der Formulierung unter Ziffer 4.1 der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid\nder Beklagten, dass bei Verstößen gegen vorstehende Bindungen oder bei\nVeräußerung des Gebäudes vor Ablauf der allgemeinen Zweckbindungsfrist die\nZuwendung zurückzuzahlen ist. Diese Bestimmung ist nach der Gestaltung der\nAnlage 3 zum Zuwendungsbescheid eindeutig an den Grundeigentümer als\nletztendlichen Empfänger der Förderungsmittel und Adressaten des\nBewilligungsbescheides des Klägers gerichtet. Der Satz steht innerhalb des\neingerückten Textes unter Ziffer 4.1, deren Inhalt der Kläger mit seinem\nZuwendungsbescheid dem Grundeigentümer aufzugeben hatte. Der Sinn dieser\nBestimmung wird auch durch den letzten Absatz der Ziffer 4.1 der Anlage 3 zum\nZuwendungsbescheid deutlich, in dem es heißt, dass die vorstehenden\nBindungen und der sich daraus ergebende Rückzahlungsanspruch durch\nEintragung einer brieflosen Grundschuld an bereitester Stelle im Grundbuch zu\nGunsten der Gemeinde zu sichern sind. Nicht ein Rückzahlungsanspruch des\nLandes gegenüber der Gemeinde ist also grundbuchlich zu sichern, sondern der\nRückzahlungsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer als\nZuwendungsempfänger in dem Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und\nGrundeigentümer. \n\n56\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien\nStadterneuerung, weil sie wortwörtlich dem entsprechen, was die Beklagte als\nNebenbestimmung unter Ziffer 4.1 der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid\naufgenommen hat.\n\n57\n\nEtwas anderes folgt schließlich auch nicht aus der bereits oben erwähnten\nZiffer 21.6 der Förderrichtlinien Stadterneuerung, weil der Zuwendungsbescheid\neben keine Nebenbestimmung enthält, die festlegt, dass die Regelungen der Nr.\n21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung für die Gemeinde maßgebend sind;\nder Zuwendungsbescheid enthält lediglich eine Nebenbestimmung, nach der die\nGemeinde die Regelung der Nr. 21.4 in ihren eigenen Bewilligungsbescheid an\nden Grundeigentümer aufzunehmen hat. In dem Rechtsverhältnis Land-\nGemeinde ist letztlich das entscheidend, was aus dem Regelungswerk der\nFörderrichtlinien Stadterneuerung in das konkrete Zuwendungsrechtsverhältnis\neinfließt. Im übrigen würde aber auch eine Einbeziehung der Ziffer 21.4 der\nFörderrichtlinien Stadterneuerung im obigen Sinne am Ergebnis nichts ändern.\nEs bliebe dabei, dass die Rückzahlungspflicht bei verständiger Würdigung des\nSinngehaltes der Abs. 3 und 4 der Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien\nStadterneuerung den Grundeigentümer treffen soll.\n\n58\n\nSchließlich spricht auch gegen eine eigene Verpflichtung des Klägers zur\nHerbeiführung und Aufrechterhaltung des Förderungszweckes\n„Wohnraumförderung\", dass die Erfüllung dieses Zuwendungszweckes\ntatsächlich und rechtlich allein dem Grundeigentümer, an den die Mittel\nweitergegeben wurden, möglich war. Nur er konnte als Eigentümer durch\nentsprechende Mietvertragsgestaltung die Zweckerfüllung herbeiführen. Dem\nKläger oblag in diesem Zusammenhang lediglich die entsprechende\nAusgestaltung des Zuwendungsrechtsverhältnisses zwischen ihm und dem\nInvestor in Form von Handlungsvorschriften an diesen und der Herbeiführung\ndinglicher Absicherungen des Zuwendungszweckes, was auch in vollem\nUmfange geschehen ist und die Beklagte dem Kläger sogar ausdrücklich\nbescheinigt hat (s.o.). Insofern liegt beim Kläger kein Versäumnis vor.\n\n59\n\nFällt die Einhaltung der Zweckbestimmung „Wohnraumförderung\" nicht in\nden eigenen Verantwortungsbereich des Klägers, so kommt eine Zurechnung\ndes Verhaltens Dritter über die auch im Öffentlichen Recht entsprechend\nanzuwendende Norm des § 278 BGB von vornherein nicht in Betracht. \n\n60\n\nVgl. zur Anwendung des § 278 BGB im Subventionsverhältnis OVG NRW,\na.a.O..\n\n61\n\nEine Hilfsperson ist dann Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB, wenn\nsich der Schuldner im eigenen Interesse der Hilfsperson zur Erfüllung seiner\neigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist, dass die Handlung der Hilfsperson\nobjektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört.\n\n62\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748.\n\n63\n\nDie Annahme eines Erfüllungsgehilfenverhältnisses zwischen dem Investor\nund dem Kläger scheitert bereits daran, dass - wie oben ausgeführt - den Kläger\nkeine eigene Verpflichtung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes\n„Wohnraumförderung\" traf. \n\n64\n\nEine sonstige Zurechnungsnorm, die den Kläger außerhalb seines eigenen\nPflichtenkreises für das Verhalten Dritter einstehen lässt, ist nicht ersichtlich.\n\n65\n\nNach allem liegen auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG\nNRW hier nicht vor, so dass auch die Anwendung dieser Vorschrift dem\nWiderrufsbescheid der Beklagten nicht zur Rechtmäßigkeit verhilft. \n\n66\n\nLiegen die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides\nnicht vor, so scheidet auch ein Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der\nerbrachten Leistungen nach § 49a VwVfG NRW aus. \n\n67\n\nDie Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens folgt aus §\n154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nhinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/10-k-3735-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/10-k-3735-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253474","retrieved":"2026-07-09 02:16:46.976892+00:00"}}