{"status":"available","doknr":"OLD253473","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0709.10K3447.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"10 K 3447/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für \neine Mobilfunkstation am Standort L.-----straße 88 in E. . Die Beigeladene ist \ndie baurechtliche Nachfolgerin der T-Mobil Deutschland GmbH. Letztere zeigte \nmit Schreiben vom 20. März 2002 beim Beklagten die vorgesehene \nInbetriebnahme der genannten Mobilfunkstation zum 1. Juli 2002 an und legte \ndie Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost (Regulierungsbehörde) - Außenstelle N. - vom 9. Mai 2001 vor. Darin \nwird gemäß § 59 TKG i.V.m. § 6 TKZulV die Einhaltung der derzeit gültigen \nPersonenschutzgrenzwerte für die Sendefunkanlage an dem genannten Standort \nfür Bereiche, in denen ein zeitlich unbegrenzter Aufenthalt von Personen \nangenommen werden kann, bescheinigt. Für den Sektor 1 wird ein \nSicherheitsabstand von 6,46 m ohne Winkeldämpfung und 0,65 m mit \nWinkeldämpfung und für den Sektor 2 ein Sicherheitsabstand von 7,03 m ohne \nWinkeldämpfung und 2,22 m mit Winkeldämpfung festgelegt. Das vorhandene \nFunksystem in Richtung Sektor 1 arbeitet im D1-Netz, das beantragte \nFunksystem in Richtung Sektor 2 arbeitet im UMTS DeTeM-Netz. In der \nStandortbescheinigung heißt es, dass nach den derzeitigen wissenschaftlich \nanerkannten Grenzwerten, die den heutigen Stand von Forschung und Technik \ndarstellen, von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden könne. \nWeiter heißt es, dass die Bescheinigung erlischt, wenn sich entweder die \ntechnischen Daten (Antrag) oder die Grenzwertanforderungen ändern.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte die T-Mobile Deutschland GmbH mit Schreiben vom \n27. März 2002 aufgefordert hatte, die zur Prüfung der Anlage erforderlichen \nBauvorlagen einzureichen, beantragte diese beim Beklagten mit Eingang vom \n22. Oktober 2002 die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren für die bereits bestehende Funk-Basisstation, die \nAntennenanlagen über der Dachfläche sowie für den Umbau eines Raumes im \nErdgeschoss, wobei eine Nutzungsänderung des bisherigen Wohn- und \nGeschäftshauses in ein Wohn- und Geschäftshaus mit Funk-Basisstation \nvorliege. Gegenstand des Bauantrages sei die Errichtung einer Funk-\nBasisstation für das D1-Mobilfunknetz. Der Antennenträger 1 (ATK 1) rage in \nseiner Gesamtlänge 9,99 m über die Dachfläche hinaus, der Antennenträger 2 \n(ATK 2) rage 7,60 m über die Dachfläche hinaus. Im Erdgeschoss werde ein \nTechnikraum eingerichtet.\n\n4\n\nDas Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplanes \nNr. Blatt (Fluchtlinien und Bauzonen). \n\n5\n\nNachdem das Staatliche Umweltamt I. im Dezember 2002 Bedenken \ngegen die Erteilung einer Baugenehmigung nicht angemeldet hatte, erteilte der \nBeklagte unter dem 7. Januar 2003 die beantragte Baugenehmigung, wobei er in \neinem internen Vermerk davon ausging, dass das Vorhaben \nbauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sei und in einem faktischen \nMischgebiet liege.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 31. Januar 2003 sowie nochmals mit Schreiben vom 4. \nMärz 2003 zeigte die Beigeladene den Wechsel der Bauherreneigenschaft beim \nBeklagten an. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 2003, Eingang beim Beklagten am 27. \nFebruar 2003, meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim \nBeklagten und trug vor, dass sein Mandant seit Inbetriebnahme von \nMobilfunkanlagen in seiner Nachbarschaft unter erheblichen \nGesundheitsschädigungen, insbesondere massiven Schlafstörungen, \nDepressionen, rapider Leistungsabnahme etc. leide, die fast zum \nZusammenbruch seines Mandaten und zu seiner Arbeitsunfähigkeit als Beamter \ngeführt hätten, wenn er nicht kurz zuvor noch eine Ersatzwohnung angemietet \nhätte, um weiteren Gesundheitsschädigungen durch den benachbarten \nMobilfunkanlagenbetrieb zu entgehen. Der Kläger sei Wohnungseigentümer und \nblicke unmittelbar auf die benachbarten Mobilfunkanlagen. Für den Fall, dass \nBaugenehmigungen erteilt worden seien, werde vorsorglich Widerspruch \neingelegt. Im Übrigen werde um weitere Informationen gebeten. \n\n8\n\nIn einem internen Aktenvermerk des Beklagten vom 6. März 2003 heißt es im \nWesentlichen, dass der Kläger in ca. 60 m Entfernung von der \nMobilfunkbasisstation L.-----straße 88 wohne. Unter Zugrundelegung einer \n„Standard Basisstation\" ergebe sich an der Wohnung des Klägers eine zu \nerwartende Feldstärke bei unterstellter ungestörter Ausbreitung für die \naugenblicklich betriebenen GSM-Antennen von ca. 3,16 V/m außerhalb der \nWohnung. Für das D1-Netz gelte ein Grenzwert von 42 V/m, der zu ca. 7 % \nausgeschöpft werde. Würden die an der Station vorgesehenen UMTS-Antennen \nihren Betrieb aufnehmen, sei mit einer Feldstärke von ca. 4,5 V/m zu \nrechnen.\n\n9\n\nMit Eingang beim Beklagten am 10. März 2003 zeigte die Beigeladene die \nabschließende Fertigstellung der Anlage am 18. Oktober 2002 an. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 3. April 2003, Eingang beim Beklagten am 4. April 2003, \nlegte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich \nWiderspruch gegen die Baugenehmigung vom 7. Januar 2003 ein und \nbegründete diesen im Wesentlichen wie folgt: \n\n11\n\nDie vorliegende Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde enthalte \nkeine umfassende immissionsschutzrechtliche Überprüfung, sondern setze \nlediglich Sicherheitsabstände in funktechnischer Hinsicht fest; eine umfassende \nimmissionsschutzrechtliche Überprüfung obliege der Baugenehmigungsbehörde; \neine solche sei hier nicht erfolgt. \n\n12\n\nDie Standortbescheinigung sei überdies rechtswidrig, wenn nicht sogar \nnichtig, weil sie sich auf nicht mehr geltende Rechtsgrundlagen gestützt \nhabe.\n\n13\n\nEs sei im Übrigen unklar, auf welcher Grundlage die Feldstärkenberechnung \ndes Beklagten erfolgt sei. \n\n14\n\nDie erteilte Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die \nGrenzwerte der 26. BImSchV lediglich akute Schädigungen ausschließen sollen \nund Langzeitschädigungen nicht erfassten; athermische Wirkungen auf den \nmenschlichen Organismus würden nicht berücksichtigt; der wissenschaftliche \nErkenntnisstand sei veraltet. \n\n15\n\nZahlreiche renommierte Wissenschaftler im In- und Ausland hätten \ninzwischen darauf hingewiesen, dass durch die Einhaltung der Grenzwerte der \nInternationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) bzw. der vergleichbaren \nWerte, wie sie in der 26. BImSchV geregelt seien, Gesundheitsgefährdungen \nbeim Betrieb derartiger Funkstationen in der Nachbarschaft keineswegs \nausgeschlossen seien. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang im Einzelnen \nauf diverse wissenschaftliche Studien und Veröffentlichungen hin, die seine \nAuffassung stützten. \n\n16\n\nGerade hinsichtlich der Einwirkung athermischer Strahlung auf den \nmenschlichen Organismus bestünde noch erheblicher Forschungsbedarf; eine \nabschließende Gefahreneinschätzung sei unstreitig nicht möglich; gleichwohl \nlägen hinreichende wissenschaftliche Belege dafür vor, dass die derzeitigen \nGrenzwerte bei weitem nicht ausreichend seien, um Gesundheitsgefährdungen \nauszuschließen. \n\n17\n\nDer allen Berechnungen zugrundeliegende SAR-Wert (spezifische \nAbsorptionsrate), welcher bis heute allen Grenzwertberechnungen zugrunde \nliege, sei lediglich gemittelt und nicht wissenschaftlich fundiert; neuere \nwissenschaftliche Untersuchungen belegten, dass damit erhebliche \nFehlbewertungen der tatsächlich vorliegenden Gefährdungssituation einher \ngingen; Kritiker der derzeitigen Grenzwerte wiesen darauf hin, dass das \nderzeitige Wissenschaftsmodell nicht ausreiche, um die vorliegende Problematik \nzu erfassen, so dass vollkommen neue wissenschaftliche Ansätze notwendig \nbzw. zu erwarten seien; auch die bislang mit der Problematik befassten Gerichte \ngingen fälschlicherweise davon aus, dass Langzeitschädigungen von den \ngesetzlichen Grenzwerten erfasst seien. \n\n18\n\nSämtliche Expositionsrichtlinien bzw. Grenzwerte, die von der WHO oder \nauch der Strahlenschutzkommission empfohlen würden, entsprächen nicht den \ngesetzgeberischen Anforderungen aus §§ 22 ff. BImSchG, Art. 2 Abs. 2 GG \nsowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, wonach Gesundheitsschädigungen, einschließlich \nlangfristiger, beim Anlagebetrieb unstreitig ausgeschlossen sein müssen.\n\n19\n\nAbschließend weist der Kläger darauf hin, dass seine Krankheitssymptome in \nder von ihm angemieteten weiteren Wohnung nicht aufträten. \n\n20\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Juni 2003 als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich auf \nnachbarschützende Vorschriften des Baurechts nicht berufen. Das Bauvorhaben \nliege im Bereich des Durchführungsplanes Nr. , der einen einfachen \nBebauungsplan darstelle. Ansonsten sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 \nBauGB zu beurteilen. Es liege in einem faktischen Mischgebiet nach der \nBaunutzungsverordnung; darin seien Mobilfunkanlagen, die eine gewerbliche \nNutzung darstellten, allgemein zulässig. Das nachbarschützende \nRücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, weil die maßgeblichen Grenzwerte, die \nnach § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV und der Anlage zu § 2 \neinzuhalten seien, nach Maßgabe der Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde, über die hinaus andere Parameter oder Grenzwerte nicht \nzu beachten seien, eingehalten würden. \n\n21\n\nMit der am 11. Juli 2003 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin \ngegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Zur Begründung \nwiederholt er im Wesentlichen das bereits im Vorverfahren Vorgetragene und \nverweist darüber hinaus auf weitere Untersuchungen und wissenschaftliche \nVeröffentlichungen, die seine Auffassung stützten. Selbstverständlich seien \nsämtliche Schädigungswirkungen durch elektromagnetische Strahlenfelder, wie \nsie vorliegend emmitiert würden, nicht erforscht bzw. erforschbar, da es sich um \nextrem komplexe Abläufe handele, die sowohl in physikalischer als auch in \nmedizinischer Hinsicht sehr hohe Fachkompetenz erforderten. Belegbar und \nnachweisbar seien aber Einzelphänomene, welche eine Vielzahl von Betroffenen \npotenziell belaste. Dieser Tatbestand reiche allerdings aus, die Aussagekraft der \ngesetzlichen Grenzwerte zu verneinen. Allerdings sei zuzugeben, dass auch \nAuftragsforschung vorliege, welche die entsprechenden Schädigungswirkungen \nverneint habe. Dies könne aber nicht zu der Annahme führen, dass \nSchädigungswirkungen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt seien. \n\n22\n\nSchließlich sei, auch wenn die Eigentumswohnung des Klägers in einem \nfaktischen Mischgebiet liege, bei einer Veräußerung eine erhebliche \nWertminderung seines Wohnungseigentums aufgrund konkreter \nGesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten. Der Kaufpreis seiner Wohnung \nhabe bei 75.000,00 EUR gelegen, durch die ökologisch orientierte \nKomplettrenovierung der Eigentumswohnung liege der Wert heute bei ca. \n120.000,00 EUR. Diese Investitionen seien für den Kläger aber weitgehend \nwertlos, da er seine Wohnung nicht bzw. nicht ansatzweise normal nutzen könne. \nInsofern sei die fehlende Nutzbarkeit der Wohnung für den Kläger auch ein hoher \nfinanzieller Verlust, da im Verkaufsfall die von ihm getätigten Investitionen nicht \nwieder hereingeholt werden könnten.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nhinsichtlich der bei ihm eingetretenen und weiter eintretenden \nGesundheitsschädigungen durch den benachbarten Mobilfunkanlagenbetrieb \nBeweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.\n\n25\n\nIn der Sache beantragt der Kläger,\n\n26\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 7. Januar \n2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 12. Juni \n2003 aufzuheben,\n\n27\n\nhilfsweise (sinngemäß),\n\n28\n\nden Beklagten zum bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Einschreiten \ndahingehend zu verpflichten, dass die beim Kläger eintretenden \nGesundheitsschädigungen durch den benachbarten Mobilfunkanlagenbetrieb \nvermieden werden.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nErgänzend verweist er darauf, dass nach einer Gesetzesänderung \nMobilfunkanlagen nunmehr genehmigungsfrei errichtet werden könnten.\n\n32\n\nDie Beigeladenen beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nKläger und Beklagter haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n35\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich \nvorgelegter Pläne und Planbegründungen sowie auf die Verwaltungsvorgänge \nder Bezirksregierung B. ergänzend verwiesen. \n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung .\n\n38\n\nDie Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet.\n\n39\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 7. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 12. Juni 2003 \nverletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Ein Nachbar kann nur dann \nerfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie \ngegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\n40\n\nDie Beteiligten streiten allein darum, ob der Kläger in bauplanungsrechtlicher \nHinsicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt ist. Nach der hier mangels \neines qualifizierten Bebauungsplanes maßgeblichen Bestimmung des § 34 Abs. \n2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung steht dem \nNachbarn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die hier allein im Streit ist, \nein Gebietswahrungsanspruch zu, der unabhängig von einer im Einzelfall \nbestehenden tatsächlich spürbaren Beeinträchtigung durch das angefochtene \nVorhaben gewährt wird. Diese auf Schutz vor Einleitung einer \nGebietsverfremdung zielende Anspruch setzt voraus, dass der Nachbar und das \nangefochtene Vorhaben nach der Eigenart der maßgeblichen näheren \nUmgebung im selben faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der \nBaunutzungsverordnung liegen und das Vorhaben mit dieser Gebietsart \nunvereinbar ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. \n110.\n\n42\n\nEine Verletzung dieses Anspruchs kann hier beim Kläger nicht angenommen \nwerden.\n\n43\n\nDie Kammer geht - wie auch die Beteiligten - von dem Vorliegen eines \nfaktischen Mischgebietes nach § 6 BauNVO aus. Danach dienen Mischgebiete \ndem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen \nnicht wesentlich stören. Allgemein zulässig sind u.a. sonstige Gewerbebetriebe \n(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Sieht man die Nutzung durch die hier streitige \nMobilfunkanlage als nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung an, weil es \nsich um Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes handelt, so \nist das Vorhaben der Beigeladenen seiner Art nach in dem hier vorliegenden \nörtlichen Zusammenhang allgemein zulässig. Sieht man hingegen die hier \nstreitige Mobilfunkanlage ausschließlich als fernmeldetechnische Nebenanlage \nim Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO an, so wäre diese in allen Baugebieten nur \nausnahmsweise zulässig.\n\n44\n\nVgl. im ersteren Sinne VGH Kassel, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG \n2118/99 -, NVwZ 2000, 694; im letzteren Sinne OVG NRW, Beschluss vom 6. \nMai 2005 - 10 B 2622/04 -, JURIS ; vgl. zum Meinungsstand VGH München, \nUrteil vom 2. August 2007 - 1 Bv 05.2105 -, JURIS. \n\n45\n\nDie ausnahmsweise Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 2 2. HS BauGB \ni.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB in entsprechender Anwendung. Eine Verletzung \nnachbarlicher Rechte durch Zulassung einer Ausnahme - und erst Recht bei \n versteckter Aus-nahme, d.h. ohne Kennzeichnung als solche - kommt in \nBetracht, wenn der vor-liegende Gebietscharakter durch die Zulassung der \nMobilfunkanlage in eine ge-bietsunverträgliche Richtung verschoben wird, hier \ninsbesondere wenn Belange des Gesundheitsschutzes aufgrund fehlender \nWahrung der erforderlichen Sicherheits-abstände zur benachbarten \nWohnnutzung beeinträchtigt werden.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005, a.a.O..\n\n47\n\nEs kann hier dahinstehen, ob das streitige Vorhaben als in einem \nMischgebiet allgemein zulässiger Gewerbebetrieb oder als nach § 14 Abs. 2 \nBauNVO nur ausnahmsweise zulässige fernmeldetechnische Nebenanlage zu \nwerten ist. Denn in beiden Fällen kommt es letztlich darauf an, ob die \nstreitgegenständliche Mobilfunkanlage die erforderlichen Sicherheitsabstände zur \nVermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Wohnnachbarschaft \neinhält. Im ersteren Fall vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in entsprechender \nAnwendung den Schutz im Einzelfall, wenn von dem Vorhaben Belästigungen \noder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes in \ndiesem selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Im letzteren Fall \ngewährt die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 BauNVO analog den \nentsprechenden nachbarlichen Schutz unabhängig von individuellen \nStörungen,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O..\n\n49\n\nHier macht der Kläger insbesondere Belange des Gesundheitsschutzes \ngeltend. Die Kammer hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - \nunabhängig davon, dass dieser keinerlei ärztliche Bescheinigungen über seinen \nindividuellen Gesundheitszustand vorgelegt hat - durch die hier strittige \nMobilfunkanlage in seiner Gesundheit beeinträchtigt sein könnte bzw. dass eine \nvon individuellen Störungen unabhängige gesundheitliche Beeinträchtigung der \nNachbarschaft zu erwarten wäre. Da die von der Anlage ausgehende \nStrahlenbelastung nach der der Beigeladenen erteilten Standortbescheinigung \nder Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Grenzwerte nach \n§ 2 der 26. BImSchV (Anhang 1) einhält, ist nicht anzunehmen, dass die \nGesundheit des Klägers, der ca. 60 m von der Mobilfunkbasisstation entfernt \nwohnt, bzw. die Gesundheit der Nachbarschaft durch den Betrieb der Anlage \ngefährdet werden. Dabei berücksichtigen die in der 26. BImSchV festgelegten \nGrenzwerte sowohl thermische als auch sog. athermische Auswirkungen \nelektromagnetischer Felder (auf letztere stellt insbesondere der Klägervortrag \nab).\n\n50\n\nVgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - VZR 218/03 -, \nJURIS.\n\n51\n\nMit der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde hat es hier - was \nmögliche Gesundheitsgefährdungen angeht - sein Bewenden. Eine eigene \nPrüfungskompetenz hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV \nkommt dem Beklagten nicht zu. \n\n52\n\nVgl. VG Münster, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 L 1149/04 -, JURIS; \nOVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BauR 2005, 1284; \nOVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1182/07 -, JURIS; VGH \nMünchen, Urteil vom 2. August 2007 - 1 Bv 05.2105 -, JURIS; BVerwG, Urteil \nvom 10. Dezember 2003 - 9 A 73/02 -, DVBl. 2004, 633.\n\n53\n\nDie Kammer hat auch keinen Anlass, dem Beweisantrag des Klägers \nnachzugehen. Liegen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über \nkomplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen \nhochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche \nSchutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen \nErkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur \nDurchsetzung zu verhelfen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den \nErkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten \nzu beobachten und zu bewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen \ndurch die Anpassung der einzuhaltenden Grenzwerte treffen zu können.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 \n-, JURIS ; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW \n2002, 1638; EGMR, Entscheidung vom 3. Juli 2007 - 32015/02 -, JURIS; vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 A 73/02 -; VGH München, \nUrteil vom 2. August 2007 - 1 Bv 05.2105 -.\n\n55\n\nSoweit der Kläger auf die Wertminderung seines Wohnungseigentums \nabstellt, ist der diesbezügliche Vortrag mangels ausreichender Konkretisierung \nbereits unsubstantiiert, jedenfalls führt er aus obigen Gründen auch nicht zu \neinem Erfolg der Anfechtungsklage. \n\n56\n\nVgl. zu diesem Aspekt auch BVerwG, a.a.O..\n\n57\n\nDer Erfolg des Hilfsantrages scheitert bereits an dessen Unzulässigkeit. Der \nVerpflichtungsklage hätte ein Vorverfahren beim Beklagten vorangestellt werden \nmüssen, was hier nicht geschehen ist.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO \nerstattungsfähig, weil sie als notwendig Beigeladene am Verfahren beteiligt ist \nund mit der Stellung eines eigenen Antrages auch das Kostenrisiko gemäß § 154 \nAbs. 3 VwGO getragen hat.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/10-k-3447-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/10-k-3447-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253473","retrieved":"2026-07-09 02:16:46.863693+00:00"}}