{"status":"available","doknr":"OLD253472","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0709.10K2870.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"10 K 2870/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , \nFlurstück (Am C. 2 in E. ) eine Spielhalle mit einer Gesamtfläche von 220 \nm² und neun Stellplätzen. Mit Antrag vom 10. April 2007 begehrte er vom \nBeklagten einen baurechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden \nSpielhalle um einen südlichen Anbau mit insgesamt 189 m² Betriebsfläche \n(Erweiterung I) und sieben Stellplätzen sowie um einen nördlichen Anbau mit 383 \nm² Betriebsfläche (Erweiterung II) und neun Stellplätzen. \n\n3\n\nNachdem der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 23. Mai \n2007 seine Absicht mitgeteilt hatte, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, \nbot der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2007 an, auf den in der Bauvoranfrage \nals Erweiterung I bezeichneten Betriebsteil zu verzichten. \n\n4\n\nUnter dem 28. August 2007 beschied der Beklagte die Bauvoranfrage des \nKlägers negativ. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass sich das \nVorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB beurteile, da das \nVorhabengrundstück außerhalb eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb eines \nim Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege. Das Gebiet, in dem das betroffene \nGrundstück liege, entspreche faktisch einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO, \nweshalb sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 \nBauGB beurteile. Die nähere Umgebung des Vorhabens werde geprägt durch \ndas auf der gegenüberliegenden Straßenseite der X. Straße gelegene \nGewerbegebiet und durch die in der Nähe der bereits bestehenden Spielhalle \nliegenden Wohngebäude; in einem prägenden Umkreis von bis zu 100 Metern \nlägen insgesamt sieben Gebäude mit Wohnungen sowie ein Wohnheim. Der \nAbstand zum nächstgelegenen Wohnhaus betrage nur ca. 30 m; die Stellplätze \ndes geplanten Objektes lägen in unmittelbarer Nähe von zwei Wohnhäusern; an \neinem dritten Wohnhaus im Südwesten des Vorhabens müsse der Zu- und \nAbfahrtverkehr vorbeifahren. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO wäre die \nSpielhallenerweiterung als Vergnügungsstätte im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO - also soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres \nUmfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist - in den Teilen des \nMischgebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, \nallgemein zulässig. Ausnahmsweise könnten Vergnügungsstätten gemäß § 6 \nAbs. 3 BauNVO außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichnete Teile des \nMischgebietes zugelassen werden. Bei der Frage, ob eine Vergnügungsstätte \nkerngebietstypisch sei, sei auf das typische Erscheinungsbild und der mit dem \nVorhaben typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe abzustellen. \nDabei komme es bei Spielhallen maßgeblich auf deren Größe als typisierendes \nMerkmal an. Nach Maßgabe der Spielverordnung - SpielVO - hänge es von der \nGröße der Spielhalle ab, wie viele Spielgeräte aller Art tatsächlich und wie viele \nbestimmter Art in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden könnten. Art und \nAnzahl der Spielgeräte bestimmten maßgeblich die Attraktivität des Angebotes, \ndamit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs und somit den Grad der mit der \nBenutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen \nStörungen. Als nicht kerngebietstypisch sei nach geltender Rechtsprechung eine \nSpielhalle mit einer Größenordnung anzusehen, deren Nutzfläche auf etwa 100 \nm² begrenzt sei. Dieser Schwellenwert werde vorliegend durch die geplante \nErweiterung bei weitem überschritten. Zu der bestehenden Spielhalle mit einer \nNutzfläche von ca. 133 m² ohne Berücksichtigung des Eingangsflures, Toiletten, \nVorraum und Fläche für die Aufsicht käme allein durch die geplante Erweiterung \nII eine weitere Nutzfläche von ca. 260 m² ohne Berücksichtigung von Flächen für \nden Eingangsbereich, Aufsicht und Stehcafé sowie Toiletten hinzu. Eine gerade \nfür ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte - wie hier vorliegend - gehöre \nnach der Rechtsprechung weder in ein Mischgebiet noch in ein Gewerbegebiet \nnach der Baunutzungsverordnung. Der kerngebietstypische Charakter der \ngeplanten Spielhallenerweiterung werde darüber hinaus durch die gute \nErreichbarkeit über die unmittelbar vorbeiführende Bundesstraße B und durch \ndie problemlose Anfahrt der Stellplätze weiter unterstrichen.\n\n5\n\nMit der am 27. September 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend \nvor, seiner Meinung nach sei das fragliche Gebiet nicht als Mischgebiet, sondern \nals Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung zu beurteilen. Bei den \nseinen Spielhallenbetrieb umgebenden Wohngebäuden handele es sich teilweise \num ehemalige Werkswohnungen, angesiedelte Gewerbebetriebe bzw. um ein \nehemaliges Betriebsgebäude der Deutschen Bahn. Die nachträgliche \nWohnnutzung erscheine baurechtlich fraglich; zumindest sei sie für das Gebiet \ndeshalb nicht prägend, weil dieses eingegrenzt werde durch den Großbetrieb der \nFirma S. , das gewerblich genutzte ehemalige Bahnhofsgebäude nebst \ndessen großen Vorflächen und dem Bahndamm sowie den dahinterliegenden \nindustriellen Großbetrieb der Firma S1. . Nach dem Vorbescheidsantrag \nseien insgesamt 12 Geldspielgeräte vorgesehen. In den geplanten \nErweiterungsbauten seien auch Billardtische sowie jeweils ein Stehcafé geplant; \nes handele sich damit um eine Sportstätte und nicht um eine Vergnügungsstätte \n(Spielhalle). In einem baurechtlichen Gewerbegebiet wäre die Erweiterung \nbauplanungsrechtlich zulässig. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das \nGebiet durch Emissionen der vorerwähnten benachbarten industriellen \nGroßbetriebe, der östlich direkt am Gebäude entlanglaufenden mehrspurigen \nund vielbefahrenen Bundesstraße sowie des Verkehrs zu dem Bahnhofsgebäude \nund des an beiden Seiten des Gebäudes angrenzenden \nGebrauchtwagenhandels geprägt werde. Es erscheine ausgeschlossen, dass \ndurch den Besucherverkehr der Spielhalle in dem beantragten erweiterten \nZustand eine messbare Mehrbelastung entstehe. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. August 2007 zu \nverpflichten, den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung \nder bestehenden Spielhalle um zwei Anbauten (Erweiterung I und Erweiterung II) \nauf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück (Am C. 2) in E. \nzu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und trägt \nergänzend vor, dass in den bei dem gerichtlichen Ortstermin in den Blick \ngenommenen und fotografisch abgebildeten Gebäuden (Bilder 5, 6 und 8) \nausschließlich Wohnnutzung genehmigt sei. Mag der Kläger mit seinem \nVorhaben auch die höchstmögliche Zahl an Geldspielgeräten nicht \nüberschreiten, so überschreite das Vorhaben dennoch wegen seiner Größe den \nvorgegebenen Rahmen. Die geplante Spielfläche zähle offensichtlich zu den sog. \nkerngebietstypischen Spielhallen. Der ebenfalls der Nutzung zuzurechnende \nLärm aus Fahrzeugbewegungen auf der zugehörigen Stellplatzanlage sei vom \nBeklagten überschlägig ermittelt worden. Dabei habe sich ein Wert von ca. 84 \ndB(A) ergeben. Unter Berücksichtigung der Entfernung der Stellplatzanlage zu \ndem nächst benachbarten Haus „Am C. 6\" (ca. 43 m) hätten ca. 32 dB(A) in \nAbzug gebracht werden können, womit sich ein maßgeblicher \nImmissionslärmpegel von ca. 51,5 dB(A) ergeben hätte. Bei planungsrechtlicher \nZulässigkeit des Vorhabens im Übrigen wäre der Kläger zur Ergänzung seiner \nVorlage um eine Lärmprognose aufgefordert worden. \n\n11\n\nDas Gericht hat durch den Vorsitzenden einen Erörterungs- und Ortstermin \ndurchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 f. der Gerichtsakte \nverwiesen.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie auf vom Kläger vorgelegte Unterlagen und die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung.\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem \nVorhaben stehen die insoweit zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW). \n\n18\n\nIm Gegensatz zur Baugenehmigung wird im Vorbescheid die Zulässigkeit \ndes zur Überprüfung gestellten Vorhabens keiner umfassenden Kontrolle \nunterzogen. Vielmehr beschränkt sich der Prüfungsumfang auf einzelne Fragen \ndes Bauvorhabens. Hier begehrt der Kläger die Überprüfung der Zulässigkeit des \nVorhabens im Hinblick auf das Bauplanungsrecht.\n\n19\n\nEs kann dahinstehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens, das unstreitig außerhalb eines Bebauungsplanes und innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, nach § 34 Abs. 1 BauGB oder \nAbs. 2 der Vorschrift beurteilt. In beiden Fällen liegen die Voraussetzungen für \neine Erweiterung der bestehenden Spielhalle nicht vor. \n\n20\n\nEntspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach \nder Baunutzungsverordnung beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach \nseiner Art, die hier ausschließlich zur Beurteilung steht, allein danach, ob es nach \nder Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise \nzulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). \n\n21\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob das Vorhaben in einem faktischen \nMischgebiet nach § 6 BauNVO oder in einem faktischen Gewerbegebiet nach § 8 \nBauNVO liegt. Ein Gewerbegebiet scheidet nach Auffassung der Kammer \neindeutig aus. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht \nwesentlich störenden Gewerbebetrieben. Dem Wohnen dienende Gebäude \nkönnen ausnahmsweise nur dann zugelassen werden, wenn sie Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern und Betriebsleitern dienen und \ndem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und \nBaumasse untergeordnet sind. Die hier in der Nähe der Spielhalle des Klägers \nbzw. dessen geplanter Erweiterung liegenden Wohngebäude, deren \nausschließliche Wohnnutzung der Beklagte im Verfahren dargelegt (siehe zuletzt \nSchriftsatz vom 5. Mai 2008) und die der Kläger nicht ernstlich in Abrede gestellt \nhat, schließen die Annahme eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO aus.\n\n22\n\nVielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, vorliegend ein faktisches \nMischgebiet nach § 6 BauNVO anzunehmen. Mischgebiete dienen dem Wohnen \nund der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich \nstören. Zulässig sind u.a. Wohngebäude und sonstige Gewerbebetriebe, \nVergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sog. \nkerngebietsuntypische Vergnügungsstätten) in den Teilen des Gebietes, die \nüberwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, ausnahmsweise auch \naußerhalb dieser Gebiete. Das hier in die Betrachtung der näheren Umgebung \nim Sinne des § 34 BauGB einzubeziehende ein Dreieck bildende Gebiet \nzwischen der Bahnlinie im Westen, der B im Osten und der E1. Straße im \nSüden wird geprägt durch die vorhandene Spielhalle des Klägers, den daran im \nNorden und Süden angeschlossen Flächen für einen Gebrauchtwagenhandel, \nmehrere nördlich, westlich und südlich des Vorhabens des Klägers liegende und \nbereits angeführte Wohngebäude, dem heute gewerblich genutzten ehemaligen \nBahnhofsgebäude sowie einen kunststoffverarbeitenden Betrieb. \n\n23\n\nVergnügungsstätten, zu denen eine Spielhalle eindeutig gehört, sind in einer \nsolchen Konstellation weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, wenn sie \nwegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten \nallgemein zulässig sind (vgl. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sog. \nkerngebietstypische Vergnügungsstätten). \n\n24\n\nUm eine solche kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt es sich bei \ndem Vorhaben des Klägers. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine \nVergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine typisierende \nBetrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines \ntypischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen \nStörungen für die Wohnruhe regelmäßig einem Mischgebiet oder einem \nKerngebiet zuzuordnen ist. Bei Spielhallen ist maßgeblich auf deren Größe als \ntypisierendes Merkmal abzustellen. Von der Größe der Spielhalle hängt ab, wie \nviele Spielgeräte aller Art tatsächlich und wie viele Spielgeräte bestimmter Art in \nrechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können (vgl. § 3 Abs. 2 SpielVO \ni.d.F.d. Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I Seite 280 -). Art und \nAnzahl der Spielgeräte bestimmen nämlich maßgeblich die Attraktivität des \nAngebotes, damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs und somit auch den \nGrad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise \nverbundenen Störungen. Nach der Größe der Nutzfläche bemisst sich auch die \nAnzahl der nachzuweisenden Stellplätze für die Kraftfahrzeuge. \nKerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler \nDienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein \ngrößeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll. Nicht \nkerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und \nFreizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen. Der von der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 m², \njenseits derer im allgemeinen eine Kerngebietstypik anzunehmen ist, beruht auf \nder gewerberechtlichen Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten. \nDaraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der \nmöglichen Benutzer. \n\n25\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1991 - 11 A 2152/88 -, \nJuris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. November 2006 - 8 S 1891/05 -, Juris, \nbeide m.w.N..\n\n26\n\nDie bisherige Rechtsprechung hat die Verordnung über Spielgeräte und \nandere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO) i.d.F. vom 11. Dezember 1985 \n(BGBl. I Seite 2245) zugrundegelegt, nach der je 15 m² Grundfläche höchstens \nein Geldspielgerät aufgestellt werden durfte und die Gesamtzahl der \nGeldspielgeräte auf 10 beschränkt war. Dabei ist ab 8 auf die Größe der \nSpielhalle bezogen möglichen Geldspielgeräten eine Kerngebietstypik \nangenommen worden. Nach der hier in den Blick zu nehmenden SpielVO in der \nFassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 dürfen gemäß § 3 Abs. 2 je \n12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; \ndie Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen; bei der Berechnung der \nGrundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume \nund Treppen außer Ansatz. Legt man diese Neufassung der Spielverordnung \nzugrunde, liegt der Schwellenwert, ab der eine Kerngebietstypik anzunehmen ist, \nnoch niedriger als 100 m².\n\n27\n\nHier liegt die dem Vorbescheidsantrag zugrundegelegte Quadratmeterzahl \nfür die Spielhallenerweiterung (Erweiterung I und Erweiterung II) jedenfalls weit \nüber dem oben dargestellten Schwellenwert für eine Mischgebietsverträglichkeit. \nBerücksichtigt man - wie der Beklagte es getan hat - die Räumlichkeiten für \nStehcafé, Aufsicht, Eingangsbereich und WC-Anlagen bei der Berechnung der \nGrundfläche nicht - wobei dahin gestellt bleiben soll, ob dies aufgrund der \nRegelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielVO so angezeigt ist - so ergibt sich für die \nErweiterung I eine zu berücksichtigende Grundfläche von ca. 150 m² und für die \nErweiterung II eine solche von ca. 260 m². \n\n28\n\nNach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme rechtfertigt die tatsächliche \nörtliche Situation bei einer solchen Größenordnung des Spielhallenbetriebes \nauch kein Abweichen von dem oben aufgezeigten Schwellenwert. Der \nSpielhallenbetrieb ist von mehreren Wohngebäuden umgeben. Der erweiterte \nSpielhallenbetrieb würde insgesamt 25 Stellplätze aufweisen, deren Benutzung \nsich nicht unerheblich auf die naheliegende Wohnbebauung (das \nnächstgelegene Wohngebäude „Am C. 6\" ist nur ca. 25 m von der geplanten \nErweiterung II entfernt) auswirken würde. Inmitten der vorhandenen \nWohnbebauung sind auch keine Gewerbebetriebe in der Weise eingestreut, dass \nvon einer zu berücksichtigenden Vorbelastung ausgegangen werden müsste. \nDer Betrieb der S. befindet sich auf der anderen Seite der B , der Betrieb \nder S2. liegt jenseits der Bahngleise, der kunststoffverarbeitende Betrieb \nliegt um einiges südlich der vorhandenen Wohnbebauung, das heute durch einen \nKleiderhandel gewerblich genutzte ehemalige Bahnhofsgebäude liegt deutlich \nabgesetzt westlich der Wohnhausbebauung und der bei der vorhandenen \nSpielhalle liegende Gebrauchtwagenhandel emitiert jedenfalls keinen \nabendlichen oder nächtlichen Lärm, wie er bei dem klägerischen Vorhaben zu \nerwarten ist. \n\n29\n\nFür die Qualifizierung des klägerischen Vorhabens als kerngebietstypische \nSpielhalle spricht schließlich auch, dass es in zentraler Lage an einer \nDurchgangsstraße, der B , liegt, die nach Norden zum Ortszentrum der Stadt \nE. und nach Süden in den Ortsteil I. der Stadt D. -S3. führt, \nund damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für Kundschaft aus anderen \nStadtteilen verfügt.\n\n30\n\nNach allem ist das Vorhaben des Klägers nach § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 \nBauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n31\n\nDas Vorhaben wäre aber auch bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn man \nhier nicht von einem faktischen Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung, \nsondern von einer Gemengelage ausgehen würde, so dass sich die Zulässigkeit \nnach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen würde. Danach muss sich das Vorhaben \nnach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die \ngeplante Spielhallenerweiterung aufgrund ihrer oben dargestellten Größe, der \nAnzahl der Stellplätze und der damit verbundenen Beeinträchtigungen für die \nnahe Wohnbebauung nicht in die nähere Umgebung einfügen würde. \n\n32\n\nNach allem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden \nKostenentscheidung abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/10-k-2870-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-09/10-k-2870-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253472","retrieved":"2026-07-09 02:16:46.692854+00:00"}}