{"status":"available","doknr":"OLD253501","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0708.7L680.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"7 L 680/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3119/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 20. Mai 2008 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber \ndem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem \nangegriffenen Bescheid, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister \neingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum \neingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die \nrechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \ngebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist vorliegend mit weit mehr \nals 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Das gilt auch unter \nBerücksichtigung der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 2 StVG, wonach der \nPunktestand auf 17 reduziert wird, wenn der Betroffene 18 Punkte \nüberschreitet, ohne dass die Behörde ihn zur Teilnahme am Aufbauseminar \naufgefordert hat. Davon ist hier auszugehen, weil der Antragsteller zum \nZeitpunkt der Aufforderung (21. November 2005) tatsächlich bereits mit 19 \nPunkten im Verkehrszentralregister eingetragen war (letzter Verstoß: \nRotlichtmissachtung am 30. August 2005; Rechtskraft der Entscheidung: 25. \nOktober 2005). Am Aufbauseminar hat der Antragsteller in der Zeit vom 13. \nApril bis zum 2. Mai 2006 teilgenommen. Danach ist es zu einer weiteren \nVerkehrsstraftat gekommen, die mit 7 Punkten im Verkehrszentralregister \neingetragen ist, so dass jedenfalls 18 Punkte überschritten sind. \n\n6\n\nDas Verfahren ist auch im Übrigen ordnungsgemäß eingehalten worden. \nDer Antragsteller ist vor Erreichen von 14 Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 StVG verwarnt und über die Möglichkeit einer Reduzierung des \nPunktestandes durch freiwillige Maßnahmen aufgeklärt worden.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass aus \nVerhältnismäßigkeitsgründen nur mildere Mittel (wie etwa eine \nAusnahmegenehmigung für das Fahren seines LKW-Pritschenwagens) \nangewandt werden dürften, weil er beruflich darauf angewiesen sei, ist dies \nnach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Im Übrigen ist \nder Kläger auch bereits wegen vorsätzlichen Fahren eines LKW ohne \nFahrerlaubnis (Tattag: 14. Dezember 2005) bestraft worden. Weil es sich bei \nder Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, \nist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, \ndie dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus \ndem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu \nberücksichtigen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des \nUmstandes möglich, dass der Antragsteller nach Zustellung der \nEntziehungsverfügung nunmehr an einer verkehrsberatenden \nRehabilitationsmaßnahme teilnimmt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen \nA und B.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-08/7-l-680-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-08/7-l-680-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253501","retrieved":"2026-07-09 02:16:49.559231+00:00"}}