{"status":"available","doknr":"OLD253519","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0707.7L722.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"7 L 722/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \nwirtschaft-lichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsver-folgung, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, \nkeine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3287/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2008 anzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis auf Probe entzogen hat, offensichtlich rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wieder-holungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nDafür ist tatsächlich und rechtlich das Folgende entscheidend: Gemäß \n§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn innerhalb der \nProbezeit eine weitere schwerwie-gende Zuwiderhandlung begangen worden \nist, nachdem die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift eingehalten \nworden waren. Eine schriftliche Verwarnung nach Nr. 2 setzt wiederum die \nAnordnung eines Aufbauseminars nach Nr. 1 dieser Vorschrift voraus. Alle \ndiese Bedingungen sind erfüllt:\n\n7\n\nZunächst ist der Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG am \n17. Januar 2006 zu einem Aufbauseminar aufgefordert worden, nachdem die \nGeschwindigkeits-verstöße vom 27. Oktober und 10. November 2005 (zwei \nschwerwiegende Zuwider-handlungen im Sinne der Vorschrift, vgl. § 34 der \nFahrerlaubis-Verordnung i.V.m. der Anlage 12) bekannt geworden waren. An \ndem Aufbauseminar hat der Antragsteller vom 17. März bis zum 15. April \n2006 teilgenommen. Als dann nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar \neine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Oktober 2006 mitgeteilt \nwurde, wurde der Antragsteller mit Datum vom 29. Dezember 2006 gemäß § \n2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. In der Folgezeit wurden weitere \nGeschwindigkeitsverstöße vom 6. November 2006 und 23. Dezember 2006 \nbekannt, die wegen des Erreichens von 10 Punkten am 14. März 2007 zu \neiner Verwarnung nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nStVG führten, aber zunächst keine weitere Maßnahme innerhalb der \nFahrerlaubnis auf Probe nach sich zogen, da diese Taten zeitlich noch vor der \nVerwarnung vom 29. Dezember 2006 erfolgten. Erst als im Mai 2008 \ninnerhalb der um 2 Jahre gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG verlängerten \nProbezeit die nächste schwerwiegende Zuwiderhandlung mitgeteilt wurde - \nerneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 15. Februar 2008 -, verfügte \nder Antragsgegner nach Anhörung des Antragstellers die hier streitige und \nnach alledem offensichtlich rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß \n§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG.\n\n8\n\nGemäß § 2a Abs. 6 StVG ist die Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes \nin Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar. Vor diesem Hintergrund \nüberwiegt das private Interesse des Antragstellers, gleichwohl weiter \nKraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht das öffentliche Interesse daran, ihn \nvorläufig sofort von der Teilnahme am Straßen-verkehr auszuschließen. \nSoweit in der Antragsbegründung vom 3. Juli 2008 eine angebliche \nDoppelverwertung eines Geschwindigkeitsverstoßes behauptet wird, ist dies \nnicht verständlich und angesichts der obigen Darstellung auch in der Sache \nunzutreffend.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. \nDabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klasse B von 5.000 \nEuro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte \nreduziert.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-07/7-l-722-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-07/7-l-722-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253519","retrieved":"2026-07-09 02:16:50.944725+00:00"}}