{"status":"available","doknr":"OLD253529","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0704.1L316.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-04","aktenzeichen":"1 L 316/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung untersagt, die zu besetzende Stelle der Leiterin/des Leiters des \nLandesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen an Schulen der \nBesoldungsgruppe A 16 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über \ndie Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie zu besetzende Stelle der Leiterin/des Leiters des Landesprüfungsamtes \nfür Erste Staatsprüfungen an Schulen der Besoldungsgruppe A 16 BBesO mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat neben einem Anordnungsgrund auch das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung \nmit § 920 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen \nAnordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und \ndie Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen \nkann.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 \n - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September \n2001 - 1 B 205/01 -, www.nrwe.de, und vom 13. September 2001 - 6 B \n1776/00 -, DÖD 2001, 316.\n\n8\n\nMit Blick auf die hier im Streit stehende Auswahlentscheidung ergeben \nsich zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine formellen Mängel, die sich \nnegativ auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers \nausgewirkt haben könnten (I.). Der Antragsgegner hat allerdings bei seiner \nAuswahlentscheidung das Prinzip der Bestenauslese zum Nachteil des \nAntragstellers nicht hinreichend beachtet (II.).\n\n9\n\nI. Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände in \nverfahrensrechtlicher Hinsicht greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für den \nEinwand des Antragstellers, die unter dem 2. April 2007 verfasste Bewerbung \ndes Beigeladenen habe nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese - was \ninsofern zutreffend ist - erst am 8. Mai 2007 nach Ablauf der am 10. April \n2007 auslaufenden Bewerbungsfrist bei der Bezirksregierung E. \neingegangen sei. Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller angesichts des \nUmstandes, dass Bewerbungsfristen von Seiten der Verwaltung grundsätzlich \nausschließlich im eigenen Interesse festgelegt werden, insofern überhaupt \neine Verletzung subjektiver Rechte, mithin eine Verletzung seines \nBewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen kann. Diese Frage kann \njedoch dahingestellt bleiben, da die Berücksichtigung der Bewerbung des \nBeigeladenen letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Bei der \nim Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es \nsich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist mit der \nFolge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, \nob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2000 \n- 12 B 52/00 -, vom 5. April 2002 - 1 B 1133/01 -, NVwZ-RR 2003, 52, und \nvom 24. Juni 2004 - 6 B 1114/04 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n10. Mai 2004 \n- 1 L 411/04 -.\n\n11\n\nEine entsprechende Ermessensentscheidung wurde ausweislich der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren getroffen. Mit \nSchreiben vom 3. Mai 2007, eingegangen bei der Bezirksregierung E. \nam 8. Mai 2007, übersandte das Ministerium für Schule und Weiterbildung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen die dort eingegangene Bewerbung des \nBeigeladenen an die Bezirksregierung E. und führte zugleich aus: „Im \nHinblick darauf, dass ein möglich großer Bewerberkreis wünschenswert ist, \nbitte ich, die Bewerbung in das Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen, \nobwohl die Bewerbungsfrist überschritten ist.\" Vor diesem Hintergrund hat die \nBezirksregierung E. den Beigeladenen in den Kreis der Bewerber \naufgenommen (vgl. Bl. 18 der Verwaltungsvorgänge - Beiakte/Heft 1). Diese \nErmessensentscheidung, die Bewerbung des Beigeladenen entsprechend der \nBitte des Ministeriums für Schule und Weiterbildung noch zu berücksichtigen, \num über einen möglichst großen Bewerberkreis zu verfügen, wurde im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend ergänzt (§ 114 Satz 2 \nVwGO), dass zu berücksichtigen gewesen sei, „dass es sich bei der \nausgeschriebenen Stelle um die Leitung einer bedeutenden Behörde mit \ninsgesamt 11 Dienstgebäuden und einem Volumen von 68 Stellen\" handele. \nZu berücksichtigen gewesen sei weiterhin, „dass zum Zeitpunkt des Eingangs \nder Bewerbung des Beigeladenen das weitere Verfahren zur Besetzung der \nStelle noch nicht eingeleitet\" worden sei (vgl. Schriftsatz vom 30. April 2008/ \nBl. 83 der Gerichtsakte).\n\n12\n\nDiese Ermessensentscheidung orientiert sich an sachgerechten \nGesichtspunkten und ist insofern nicht ermessensfehlerhaft. Zwar mag der \nUmstand, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um die Stelle des \nLeiters einer bedeutenden Behörde handelt, dem Antragsgegner bereits vor \nder Festlegung der Bewerbungsfrist bewusst gewesen sein. \nNichtsdestoweniger kann er diesen Umstand in Verbindung mit dem Wunsch \nnach einem möglichst großen Bewerberkreis auch noch bei der Entscheidung \nüber die Einbeziehung verfristeter Bewerbungen - etwa in Reflektion der \nAnzahl fristgerecht eingegangener Bewerbungen - berücksichtigen. Der \nweitere Ermessensgesichtspunkt des Zeitpunktes des Eingangs der \nBewerbung trägt in zulässiger Weise dem Umstand Rechnung, wie weit das \nBewerbungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der verspäteten \nBewerbung bereits fortgeschritten war und ob durch eine Berücksichtigung \nder verspäteten Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten \nlegitimen Interessen der Verwaltung konkret beeinträchtigt werden.\n\n13\n\nVgl. zur Sachgerechtigkeit dieses Gesichtspunktes bereits OVG NRW, \nBeschluss vom 24. Juni 2004 - 6 B 1114/04 -, a.a.O.\n\n14\n\nDa sich das hier in Rede stehende Auswahlverfahren ohnehin über \nmehrere Monate erstreckt hat (Bewerbungsschluss war der 10. April 2007, die \nAuswahlgespräche fanden erst am 14. Dezember 2007 statt), ist durch die \nBerücksichtigung der - bei der Bezirksregierung E. erst am 8. Mai 2007 \neingegangenen - Bewerbung auch keine Verzögerung des \nAuswahlverfahrens eingetreten. Zum Zeitpunkt des Eingangs waren bis dato \nlediglich die Anlassbeurteilungen der übrigen Konkurrenten angefordert, das \nweitere Verfahren zur Besetzung der Stelle also noch nicht wesentlich \nfortgeschritten. Zu berücksichtigen bleibt schließlich, dass der Beigeladene \nwohl lediglich versehentlich seine - unter dem 2. April 2007 verfasste - \nBewerbung nicht direkt bei der Bezirksregierung E. eingereicht, \nsondern sie an das Ministerium für Schule und Weiterbildung adressiert \nhat.\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus den Einwand erhebt, der \nBeigeladene habe keine ordnungsgemäße Bewerbung eingereicht, vermag \nauch dies nicht zu verfangen. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen \nnoch enthaltenen Bewerbungsschreibens des Beigeladenen waren diesem \ndie Anlagen „Lebenslauf\" und „Veröffentlichungen\" beigefügt (Bl. 17 \nBeiakte/Heft 1). Überdies konnten alle für die Bezirksregierung E. \nwesentlichen Daten aufgrund der Bewerbung des Beigeladenen ermittelt und \nin die Bewerberübersicht eingetragen werden (vgl. Bl. 22 Beiakte/Heft 1).\n\n16\n\nAn einem formellen Fehler leidet die Auswahlentscheidung im Übrigen \nauch nicht deshalb, weil eine Beteiligung des Personalrates nach § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 LPVG unterblieben ist. Grundsätzlich hat zwar bei der \nBeförderung eines Beamten der Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nLPVG mitzubestimmen. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des \nPersonalrates, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG nur mit seiner Zustimmung \ngetroffen werden. Liegt eine solche Zustimmung des Personalrates nicht vor, \nkann sich der unterlegene Beamte grundsätzlich auch darauf berufen.\n\n17\n\nVgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 29. März 2007 \n- 13 L 2447/06 -, juris.\n\n18\n\nAufgrund der Absenkung der mitbestimmungsfreigestellten Stellen von B \n3 auf A 16 durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW S. 394), in Kraft \ngetreten am 17. Oktober 2007, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner \nBeteiligung des Personalrates. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPVG n.F. gilt \nSatz 1 dieser Vorschrift, der die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände \nenthält, nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts. \nEntgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist auf den vorliegenden \nFall das Landespersonalvertretungsgesetz in seiner neuen Fassung und nicht \netwa § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPVG a.F. anzuwenden. Zwar wurde die \nstreitbefangene Stelle noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (unter \nordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates gemäß § 73 Nr. 6 LPVG \na.F.) ausgeschrieben und das Auswahlverfahren bereits eingeleitet; die \nAuswahlentscheidung als solche wurde jedoch erst im Anschluss an die \nAuswahlgespräche im Februar 2008 getroffen. Der \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG bezieht sich - \nschon ausweislich des Wortlautes („mitzubestimmen in \nPersonalangelegenheiten bei Beförderung\") - nur auf diese (abschließende) \nAuswahlentscheidung, auf der die beabsichtigte Beförderung beruhen soll. \nErst nachdem diese Entscheidung getroffen wurde, ist der Personalrat im \nHinblick auf die beabsichtigte Beförderung zu beteiligen. Wird daher erst \ndurch die Auswahlentscheidung der Mitbestimmungstatbestand ausgelöst, ist \nkonsequenterweise vorliegend § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 2 LPVG \nn.F. einschlägig.\n\n19\n\nII. Die Entscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen \nund zum Nachteil des Antragstellers verstößt jedoch unter den gegebenen \nUmständen gegen das Prinzip der Bestenauslese. Materiell-rechtlich hat der \nDienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren \nBeförderungsbewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der \nBestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nder Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu \nbefördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen \ndes Dienstherrn gestellt.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, \n200, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B \n2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n21\n\nDiese Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die \nBesonderheit, dass hier nicht ausschließlich Beförderungsbewerber am \nAuswahlverfahren beteiligt sind, sondern mit dem Beigeladenen ein \nBeförderungsbewerber in Konkurrenz zum Antragsteller als \nVersetzungsbewerber steht, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Der \nBeigeladene erstrebt mit seiner Bewerbung die Übertragung eines \nhöherwertigen Amtes. Der Antragsteller, zur Zeit leitender \nGesamtschuldirektor der Gesamtschule X. -F. in I. \n(Besoldungsgruppe °°°° BBesO), hat das von der Ausschreibung erfasste Amt \nim statusrechtlichen Sinn bereits inne. Daran ändert sich für den Antragsteller \nauch insofern nichts, als eine Hebung der streitbefangenen Stelle nach B 2 \nerst in der Zukunft „beabsichtigt\" ist; nach Angaben des Antragsgegners ist \nderzeit nicht einmal absehbar, ob und inwieweit eine Stellenanhebung in die \nBesoldungsgruppe B 2 in der Zukunft überhaupt besoldungs- und \nhaushaltsrechtlich möglich sein wird.\n\n22\n\nDem Dienstherrn hätte es zwar - bei Vorliegen sachlicher Gründe - \nfreigestanden, das Auswahlverfahren von Vornherein auf Versetzungs- bzw. \nUmsetzungsbewerber oder aber auf Beförderungsbewerber zu beschränken. \nEbenso hätte er die Möglichkeit gehabt, nach der zunächst „offenen\" \nAusschreibung im Verlaufe des Auswahlverfahrens eine entsprechende \nBeschränkung vorzunehmen oder sogar das Stellenbesetzungsverfahren aus \nsachlichen Gründen abzubrechen, die Stelle gegebenenfalls neu \nauszuschreiben und in diesem Zusammenhang eine neue Entscheidung auf \nder ersten Stufe des Auswahlverfahrens zu treffen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 \n- 1 B 653/06 -, juris, sowie Urteil vom 16. April 2007 \n- 1 A 1789/06 -, RiA 2007, 271\n\n24\n\nEntschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines \nOrganisationsermessens für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl \nBeförderungs- als auch Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber \nunterschiedslos teilnehmen können, ist er aus Gründen der Gleichbehandlung \ngehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien \ngleichermaßen auf sämtliche Bewerber anzuwenden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, \n237; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, \nNWVBl 2006, 139; NdsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 5 ME 31/06 -, \nNVwZ-RR 2007, 398; VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 \n - 4 S 2020/07 -, juris.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die \nOrganisationsgrundentscheidung zur vorbehaltlosen Einbeziehung von \nBeförderungs- und Versetzungsbewerbern in ein an den Maßstäben der \nBestenauslese auszurichtendes Auswahlverfahren getroffen, indem er für alle \nBewerber - auch für den Antragsteller - Anlassbeurteilungen eingeholt und \ndamit das weitere Verfahren an dem Leistungsprinzip ausgerichtet hat. An \ndiesem Vorgehen hat sich die gerichtliche Prüfung auszurichten, auch wenn \nder Antragsgegner der Auffassung ist, Prüfungsmaßstab sei in diesem Fall \nausschließlich § 28 LBG.\n\n27\n\nBei der Auswahlentscheidung am Maßstab der Bestenauslese ist in erster \nLinie auf die aktuellen sowie mitunter auch auf die früheren dienstlichen \nBeurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen \nvornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz \norientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, a.a.O., und \nvom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, a.a.O.\n\n29\n\nInsofern oblag es dem Antragsgegner, im Rahmen seiner \nAuswahlentscheidung bei dem nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen \nLeistungsvergleich in erster Linie auf die für den Antragsteller und \nBeigeladenen eingeholten aktuellen Anlassbeurteilungen abzustellen; eine \nBerücksichtigung (auch) der Vorbeurteilungen war demgegenüber aufgrund \nder höchst unterschiedlichen Zeitpunkte der Erstellung (die letzte Beurteilung \ndes Antragstellers datiert auf den 11. März 2004, diejenige des Beigeladenen \nhingegen auf den 6. Oktober 1995) nicht geboten.\n\n30\n\nVgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von Beurteilungen unter dem Aspekt \nwesentlich ungleicher Beurteilungszeiträume OVG NRW, Beschlüsse vom 26. \nJuli 2004 - 6 B 1229/04 - und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, jeweils \nbei \njuris.\n\n31\n\nEine solche Auswahlentscheidung in erster Linie anhand der aktuellen \nAnlassbeurteilungen hat der Antragsgegner hingegen nicht getroffen. Es ist \nnicht ersichtlich, dass er die Beurteilungen hinreichend ausgewertet und die \nLeistungen der Bewerber anhand der Beurteilungen verglichen hat.\n\n32\n\nDie für den Antragsteller von der Bezirksregierung B. unter dem 16. \nNovember 2007 erteilte dienstliche Beurteilung enthält zu diversen \nBeurteilungsmerkmalen Feststellungen und Wertungen in Textform und \nschließt mit dem Gesamturteil: „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen \nim besonderen Maße\"; erstellt wurde diese Beurteilung auf der Grundlage der \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen \nund Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Jan. 2003 - 122-1.18.07.03-\n15026/02). Die für den Beigeladenen unter dem 12. Dezember 2007 durch die \nBezirksregierung E. gefertigte dienstliche Beurteilung enthält ihrerseits \neine Leistungs- und Befähigungsbeurteilung im Wesentlichen nach Punkten \nund Ausprägungsgraden; sie weist in der Erst- und Endbeurteilung im \nGesamtergebnis 5 Punkte aus. Diese Beurteilung beruht auf den Richtlinien \nfür die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im \nGeschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung \n(RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 28. Feb. \n2002 - 122 -22/03-733/01).\n\n33\n\nZwar beruhen die Beurteilungen des Antragstellers einerseits und des \nBeigeladenen andererseits auf unterschiedlichen Richtlinien und insofern auf \nunterschiedlichen Beurteilungssystemen sowohl hinsichtlich der Kriterien als \nauch der Bewertung. Insbesondere sehen nur die Beurteilungsrichtlinien für \ndie Angehörigen des Geschäftsbereiches des Ministeriums - anders als die \nBeurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte und Schulleiter - sog. Richtsätze für die \nVergabe von Bestnoten vor. Dennoch konnte der Antragsgegner allein \ndeshalb nicht ohne weiteres - schlichtweg unter Hinweis darauf, dass beide \nBewerber nach den jeweiligen Richtlinien mit der Bestnote beurteilt worden \nsind (vgl. Schriftsatz vom 30. April 2008, Bl. 85 GA) - etwa von einem \nQualifikationsgleichstand des Antragstellers und Beigeladenen ausgehen. \nVielmehr hätte er sich der Unterschiede bewusst sein müssen und daher \nbeispielshalber den Versuch einer Harmonisierung der nach den \nunterschiedlichen Systemen erstellten Beurteilungen zumindest in Betracht \nziehen müssen, um diese gerade auch inhaltlich ausschöpfen zu können. Der \nAntragsgegner hat nämlich die streitbefangene Stelle „offen\" für Beamte \nsowohl des Schuldienstes als auch des Schulaufsichtsdienstes \nausgeschrieben. Außerdem verantwortet der Antragsgegner letztlich beide \nder hier angewandten Beurteilungsrichtlinien, so dass ihm der Versuch einer \nHarmonisierung der Beurteilungen durchaus zumutbar und nicht von \nVornherein unmöglich gewesen wäre.\n\n34\n\nVgl. zum grundsätzlich notwendigen Versuch einer \nHarmonisierung an sich nicht vergleichbarer Beurteilungen: BayVGH, \nBeschluss vom 1. August 2007 - 3 CE 06.1241 -, juris; vgl. zur Frage der \nVergleichbarkeit von Beurteilungen bedingt durch verschiedene Bundesländer \nauch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2004 - 6 B 71/04 -, juris; vgl. ferner \nVG Freiburg, Urteil vom 1. Februar 2007 - 3 K 1370/05 -, juris (zur \nVergleichbarkeit von Beurteilungen nach grundlegender Änderung der \nBeurteilungsrichtlinien); vgl. schließlich auch zur Problematik der \nVergleichbarkeit der Beurteilung von Beamten und Angestellten etwa OVG \n\n35\n\nNRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl 2005, 180, und VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2005 - 1 L 897/05 -, juris, \njeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n36\n\nAber selbst wenn man demgegenüber davon ausgehen wollte, dass sich \nwegen einer fehlenden Gleichartigkeit der Beurteilungen eine inhaltliche \nAusschärfung gerade nicht aufgedrängt hat,\n\n37\n\nvgl. zum grundsätzlichen Erfordernis einer inhaltlichen Ausschöpfung \nOVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, a.a.O., vom 4. \nJuni 2004 - 6 B 637/04 -, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, und vom 10. \nSep-tember 2004 - 6 B 1584/04 -, jeweils bei juris.\n\n38\n\nund dem Antragsgegner in der vorliegenden „Sonderkonstellation\" \nüberdies zugestehen wollte, den ausgehend vom Prinzip der Bestenauslese \ngebotenen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \njedenfalls zu einem großen Teil und mit einem entsprechenden \nausschlaggebenden Gewicht selbst aufgrund von Personal- bzw. \nAuswahlgesprächen durchführen zu dürfen,\n\n39\n\nvgl. in diesem Sinne etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B \n300/04 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen,\n\n40\n\nso wäre von Seiten des Antragsgegners noch immer zu berücksichtigen \ngewesen, dass sich die Beurteilung des Antragstellers auf ein Statusamt der \nBesoldungsgruppe A 16, die des Beigeladenen jedoch auf ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 15 bezieht. Der Antragsgegner hat auch zu diesem \nUmstand hinreichende Darlegungen vermissen lassen.\n\n41\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei gleichwertigen \nBeurteilungsprädikaten davon auszugehen ist, dass sich ein Vorsprung \ndesjenigen ergibt, der im höheren Statusamt beurteilt wurde, weil er in diesem \nhöheren Amt auch höhere Anforderungen zu erfüllen hatte, so dass eine \ngleichlautende Bewertung im Vergleich zu einem Bewerber im niedrigeren \nStatusamt in aller Regel seinen Eignungsvorsprung belegt.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 -, vom 2. \nOktober 1997 - 6 B 1661/97 -, vom 31. März 2000 - 6 B 357/99 -, vom 26. \nOktober 2000 - 6 B 1281/00 -, juris, vom 19. Dezember 2001 - 6 B 1408/01 -, \njuris, und vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 -, juris, sowie Urteil vom 16. \nApril 2007 - 1 A 1789/06 -, a.a.O.\n\n43\n\nZwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass diese \nEinschätzung nicht ausnahmslos gilt. Der Grundsatz vom höheren Statusamt \nkann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz \nzwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. \nVielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem \nhöheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls \nab. In diesem Sinne greift der Grundsatz etwa dann nicht, wenn die jeweils \ninnegehabten Ämter im statusrechtlichen Sinne zueinander nicht in einer \n„Beförderungshierarchie\" stehen.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, \nNVwZ 2007, 691; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B \n1202/05 -, NWVBl 2006, 189; \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Dezember 2007 \n- 12 L 1139/07 -, juris.\n\n45\n\nAuch kann das größere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des \nInhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden \ndienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im Einzelfall durch die besondere \nEignung des Mitbewerbers für das angestrebte Amt - etwa gerade auch im \nHinblick auf ein entwickeltes Anforderungsprofil - ausgeglichen werden.\n\n46\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2007 - 6 B 1212/94 -, DÖD 2006, \n15.\n\n47\n\nMit diesen denkbaren Ansatzpunkten hat sich der Antragsgegner jedoch \n(schon im Vorfeld der Auswahlgespräche) nicht hinreichend befasst. Allein die \nvon ihm (erst im Gerichtsverfahren) angeführten „Vorerfahrungen\" des \nBeigeladenen auf dessen Dienstposten im Schulaufsichtsdienst und der damit \nverbundene Gesichtspunkt, dass der Beigeladene dem künftigen Amt \n„wesentlich näher\" ist als der Antragsteller, sowie die - scheinbar erst im \nRahmen der Auswahlgespräche gewonnene - Erkenntnis, dass der \nAntragsteller eine „längere Einarbeitungsphase\" benötigen würde, vermögen \nnach Auffassung der Kammer eine solche „besondere Eignung\" des \nBeigeladenen für das angestrebte Amt - jedenfalls nicht ohne eine \nvorhergehende intensivere Würdigung der Beurteilungen - nicht zu \nbegründen. Auch für eine aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu \nentwickelnde Eignungsbewertung ist erst dann Raum, wenn die bisherige \nTätigkeit der Bewerber unter Leistungsgesichtspunkten gewürdigt und in \ngeeigneter Form dokumentiert worden ist.\n\n48\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2005 - 1 L 897/05 -\n, a.a.O.\n\n49\n\nDass im Übrigen der Antragsteller das - hier wohl zulässigerweise \naufgestellte - Anforderungsprofil etwa von Vornherein nicht erfüllt und deshalb \nschon gar nicht in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen gewesen \nwäre, ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch sonst ersichtlich. \nVielmehr ist auch in den Ergebnissen der Auswahlgespräche festgehalten \nworden, dass der Antragsteller für die streitbefangene Stelle „grundsätzlich \ngeeignet\" wäre.\n\n50\n\nLediglich angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich ein \nEignungsvorsprung des Antragstellers aufgrund der Beurteilung im höheren \nStatusamt auch nicht mit dem Argument ablehnen lässt, dass er lediglich - so \nist es in der vom Antragsgegner erstellten Bewerberübersicht in den \nVerwaltungsvorgängen vermerkt (vgl. Bl. 22 und 66 der Beiakte/Heft 1) - ein \nAmt der Besoldungsgruppe „A 16 auf Zeit\" bekleidet. Die Übertragung von \nÄmtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verstößt gegen \nArt. 33 Abs. 5 GG,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, juris,\n\n52\n\nso dass dieser Umstand dem Antragsteller nicht zu seinem Nachteil \ngereichen darf. Noch während des Verwaltungsverfahrens ist die \nBezirksregierung E. allerdings scheinbar davon ausgegangen, das Amt \ndes Antragstellers sei kein höherwertiges Statusamt. So hat die \nBezirksregierung in dem an das Ministerium gerichteten Schreiben vom 16. \nMai 2007 ausgeführt, dass nur der Bewerber M. E1. E2. „als \neinziger ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 inne\" habe (vgl. Bl. 19 \nBeiakte/Heft 1). Dieser Schriftsatz legt die Vermutung nahe, dass die \nHöherwertigkeit des Amtes des Antragstellers während des \nAuswahlverfahrens nicht erkannt wurde.\n\n53\n\nOb im Übrigen die für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung \nüberhaupt rechtmäßig ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Im Hinblick \ndarauf, dass eigentlich das Ministerium für Schule, Wissenschaft und \nForschung für die Erstellung dieser Beurteilung verantwortlich gewesen wäre, \nbestehen zumindest Bedenken an der Rechtmäßigkeit. Es bleibt fraglich, ob \ndas Ministerium die Erstellung der Beurteilung schlichtweg unter Hinweis auf \nZiffer 6 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft \nund Forschung vom 19. Juni 2006 (Errichtung eines Landesprüfungsamtes für \nErste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - BASS 10-31 Nr. 2) an die \nBezirksregierung E. gemäß Ziffer 14 der Beurteilungsrichtlinien für \nAngehörige des Geschäftsbereichs des Ministeriums „im Vorgriff\" auf (erst \nnoch zu erlassende) allgemeine Regelungen „delegieren\" durfte.\n\n54\n\nVor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen erweist es sich als \nrechtswidrig, dass der Antragsgegner - ohne vorherige Würdigung der \nBeurteilungen - mit sämtlichen Bewerbern Auswahlgespräche durchgeführt \nund sich letztlich ausschlaggebend auf die Erkenntnisse aus diesen \nGesprächen gestützt hat. Erst dann, wenn nach dem Leistungsvergleich \nanhand der aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand der \nBewerber anzunehmen gewesen wäre, hätten die Ergebnisse der im \nDezember 2007 durchgeführten Auswahlgespräche als weiteres Kriterium für \ndie Begründung der Auswahlentscheidung von Seiten des Antragsgegners \nherangezogen werden dürfen. Auswahlgesprächen kommen neben den \ndienstlichen Beurteilungen nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung bei \nder Bewerberauswahl im Grundsatz nur eine Abrundungswirkung zu. Ein \nAuswahlgespräch vermittelt anders als eine dienstliche Beurteilung, die sich \nregelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum bezieht, \nallenfalls eine - zudem von der jeweiligen „Tagesform\" des Bewerbers \nabhängige - Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Beamten oder \nAngestellten. Hinzu kommt, dass ein Auswahlgespräch per se nicht geeignet \nist, die für die Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung des \nBewerbers zu erfassen. Insgesamt kann dem durch das Auswahlgespräch \nvermittelten Eindruck deshalb immer nur eine beschränkte Aussagekraft \nbeigemessen werden. Hieraus folgt, dass der Dienstherr nur bei einem sich \naus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden (wesentlichen) \nQualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm \nzustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als \nweiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die \nBegründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen kann, das Gespräch \naber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen darf.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 1994 \n- 12 B 1084/94 -, NWVBl 1995, 12, vom 6. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, \nNVwZ-RR 2006, 343, vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -, juris, vom 5. \nNovember 2007 \n- 6 A 1249/06 -, juris („Assessment-Center\"), vom 30. Nov-ember 2007 - 1 B \n1183/07 -, juris, und zuletzt vom 30. Mai 2008 - 1 B 1786/07 -, juris.\n\n56\n\nDer Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung jedoch maßgeblich auf \ndie Eindrücke aus den am 14. Dezember 2007 geführten Auswahlgesprächen \ngestützt. Damit hat er ohne ersichtliche Rechtfertigung gegen den Grundsatz \nverstoßen, dass derartige Gespräche allenfalls ergänzend und gerade bei \neinem Qualifikationsgleichstand eine Feinabstimmung bzw. -abschichtung \nermöglichen sollen, um ein ansonsten bestehendes „Patt\" der Leistungs- und \nEignungsbewertung zu bewältigen.\n\n57\n\nOb im Übrigen die Auswahlgespräche als solche ordnungsgemäß, \ninsbesondere ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichniet, \ndurchgeführt sowie ausreichend dokumentiert wurden, kann insofern hier \ndahingestellt bleiben.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da \ner keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen \nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 \nGKG.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-04/1-l-316-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-04/1-l-316-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253529","retrieved":"2026-07-09 02:16:51.639939+00:00"}}