{"status":"available","doknr":"OLD253573","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0703.7L764.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"7 L 764/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den\nVerwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das\nSozialgericht Dortmund.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nFür den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht\neröffnet; vielmehr sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.\n\n3\n\nNach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Rechtsweg zu den Gerichten der\nallgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen öffentlich-rechtlichen\nStreitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die\nStreitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich\nzugewiesen sind. \n\n4\n\nGemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist die vorliegende zweifelsfrei öffentlich-\nrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ausdrücklich den\nSozialgerichten zugewiesen. Danach entscheiden die Gerichte der\nSozialgerichtsbarkeit u.a. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in\nAngelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Darunter fallen alle\nStreitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe\n\"Sozialversicherung\", hier der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen.\nDer Streit muss dabei seine rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht\nhaben (Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Auflage 2006, Rdnr. 142 zu § 40;\nBVerwG, Urteil vom 5. Juni 1986 - 3 C 14/85 -, BVerwGE 74, 251) \n\n5\n\nDie Antragsgegnerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung\n(§ 4 Abs. 2 SGB V). In dieser Eigenschaft betreibt sie Einrichtungen der\nmedizinischen Versorgung, darunter das Knappschaftskrankenhaus C. -\nM. . Dabei handelt es sich um einen sogenannten Eigenbetrieb. Solche\nEigenbetriebe bzw. Eigeneinrichtungen sind gemäß § 140 Abs. 1 SGB V\nzulässig, wenn sie der Versorgung der Versicherten dienen. Der Betrieb von\nKnappschaftskrankenhäusern gehört wie die Rehabilitationskliniken, der\nSozialmedizinische Dienst und das Knappschaftsarztsystem zu den\nüberlieferten Strukturen, mit denen die Antragsgegnerin ihren\nVersorgungsauftrag erfüllt (vgl. Bundesknappschaft <Hrsg>, Die\nBundesknappschaft, Tradition mit Zukunft, C. 2001). Dementsprechend ist\nder Betrieb von Einrichtungen der medizinischen Versorgung auch im Dritten\nAbschnitt ihrer Satzung über die Verwaltung in § 22 unter der Überschrift\nEigenbetriebe ausdrücklich geregelt. Maßnahmen, die den Bestand eines\nKnappschaftskrankenhauses betreffen, gehören daher bei der\nAntragsgegnerin zu den Angelegenheiten der gesetzlichen\nKrankenversicherung. Über sie haben folglich auch ihre\nSelbstverwaltungsorgane zu entscheiden, und zwar je nach Bedeutung der\nMaßnahme entweder die Vertreterversammlung oder der Vorstand (§ 10\nNr. 14 bzw. § 15 Nr. 29 f der Satzung). \n\n6\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Wirksamkeit eines\nBeschlusses des Vorstands der Antragsgegnerin über die Schließung einer\nAbteilung des Knappschaftskrankenhauses C. -M. . Der\nAntragsteller möchte erreichen, dass dieser Beschluss nicht umgesetzt wird.\nEr wendet sich daher gegen eine Maßnahme, die, wie oben ausgeführt, dem\nRecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist. Entgegen der\nAuffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass er seinen\nAnspruch auf die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Freiheit von\nForschung und Lehre) stützt. Derartige rechtliche Grundlagen eines\nAnspruchs sind in den verschiedenen Gerichtszweigen gleichermaßen\ndenkbar (vgl. BVerwG, a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, dass der\nAntragsteller sich gegen die Vollziehung der von der Antragsgegnerin\nbeabsichtigten Schließung der Krankenhausabteilung wendet, deren Direktor\n(Chefarzt) er ist. Für den Rechtsweg kommt es auf die Rechtsnatur des\nRechtsschutzbegehrens an. Hier wie auch sonst bei Rechtswegefragen ist\ndagegen nicht entscheidend, welche Rechtsfolgen ein erfolgreicher\nRechtsschutzantrag auslösen würde (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO\nKommentar, 2. Auflage 2006, Rdnr. 270 zu § 40; Ehlers in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand Sept. 2007, Rdnr. 208 zu\n§ 40).\n\n7\n\nGemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ist das Sozialgericht örtlich\nzuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen\nSitz oder Wohnsitz hat. Der Antragsteller wohnt in C. . Für C. ist\ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AG-SGG das Sozialgericht Dortmund örtlich\nzuständig. Deshalb ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verfahren und der\nVerwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären sowie der Rechtsstreit an\ndas örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-03/7-l-764-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-07-03/7-l-764-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253573","retrieved":"2026-07-09 02:16:54.743923+00:00"}}