{"status":"available","doknr":"OLD253680","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0630.1L324.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-30","aktenzeichen":"1 L 324/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie dem Polizeipräsidium S. für den Monat März 2008 zugewiesene \nStelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in \nVerbindung mit § 920 ZPO das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nglaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen \nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für \nden Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD \n2003, 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -, \nwww.nrwe.de, und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, \n316.\n\n8\n\nMit Blick auf die hier im Streit stehende Auswahlentscheidung ergeben \nsich keine Fehler, die sich nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen \nnegativ auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers \nausgewirkt haben könnten.\n\n9\n\nBeförderungsentscheidungen sind grundsätzlich an Hand einer \nBestenauslese zu treffen. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. \n2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht \nübergangen werden. Für die Auswahl sind in erster Linie aktuelle \nBeurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand \nwiedergeben.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, \n200, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B \n2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n11\n\nDie Besetzung von Beförderungsämtern allein nach dem \nAuswahlkriterium der Wertigkeit eines Dienstpostens, den ein Bewerber \ninnehat, verstößt somit grundsätzlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, \n99.\n\n13\n\nDer Grundsatz der Beförderungsentscheidung an Hand einer \nBestenauslese gilt aber nicht ausnahmslos. Ausnahmsweise kann eine \nBewerberauswahl allein ausgerichtet an der Innehabung eines höherwertigen \nDienstpostens dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang stehen, wenn der \nBeförderungsdienstposten seinerseits auf Grund einer Bewerberauswahl in \nAnwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Nur wenn bei \ndieser Dienstpostenvergabe den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits \nbei der Besetzung des Dienstpostens genügt worden ist, kann der \nausgewählte Beamte ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert \nwerden.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10.98 -, ZBR 2000, \n341, sowie Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, und \nvom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni \n2004 \n- 6 A 309/02 -, NWVBl 2004, 471, und Beschluss vom \n24. Oktober 2007 - 6 B 1330/07 -, juris.\n\n15\n\nDies gilt auch für Beförderungen im Bereich der nordrhein-westfälischen \nPolizei nach Inkrafttreten der neuen Funktionszuordnung zum 1. Januar 2007 \ngemäß den Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 28. Juni 2006, 3. November 2006, 5. Januar 2007 und 8. Januar 2007 \n(43.3 - 58.25.20 -), demzufolge eine Vielzahl von Dienstposten hinsichtlich \nihrer Wertigkeit neu bewertet wurden und das Innehaben einer nach A 12 \nbzw. A 13 BBesO bewerteten Funktion grundsätzlich zur Voraussetzung für \ndie Planstellenvergabe erklärt wird, um auf diesem Wege gezielt hochwertige \nPlanstellen des gehobenen Dienstes nach A 12 und A 13 g.D. in \nFührungsfunktionen zu bringen.\n\n16\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - 1 L 511/07 \n-, juris, vom 16. Januar 2008 \n- 1 L 1169/07 - und vom 17. März 2008 - 1 L 1262/07 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 24. Oktober 2007 \n - 6 B 1330/07 -, a.a.O.; vgl. auch zum Erfordernis einer Bestenauslese bei \nder Besetzung eines Beförderungsdienstpostens VG Minden, \nBeschluss vom 4. Juli 2007 - 4 L 275/07 -, juris.\n\n17\n\nAuch im vorliegenden Fall liegt eine solche Ausnahme vor, bei der eine \nBeförderung ohne erneute Bestenauslese zulässig ist. Der Beigeladene ist als \nWachdienstführer in der Polizeiwache N. Inhaber eines nach der genannten \nFunktionszuordnung A 12-fähigen Dienstpostens. Er bekleidet damit \ngegenüber dem Antragsteller einen nach dem Funktionszuordnungserlass als \nhöherwertig eingestuften Dienstposten.\n\n18\n\nDie bei dem Beigeladenen vorausgegangene Übertragung des \nhöherwertigen Dienstpostens beruhte ihrerseits auch auf einer \nBestenauslese. Das Polizeipräsidium S. hat zum 1. September 2007 \nvier Funktionen des Wachdienstführers in der Polizeiwache N. \nausgeschrieben. Der zur Gerichtsakte gereichte Ausschreibungstext enthält \ntypische Passagen, die auf eine nachfolgende Bestenauslese schließen \nlassen. Dies gilt insbesondere für die auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 25 Abs. 6 \nLBG bezogene Wendung, wonach Frauen bei gleicher Eignung, Leistung und \nBefähigung bevorzugt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers \nliegende Gründe überwiegen. Nach Ablauf der in der Ausschreibung \ngenannten Bewerbungsfrist („bis zum 08.06.07\") wurden unter mehreren \neingegangenen Bewerbungen für die zu besetzenden Funktionen zwei bereits \nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO angehörende Polizeihauptkommissare \nsowie der Beigeladene ausgewählt, da er - unter den Bewerbern, die der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO angehörten - die im Mittelwert beste aktuelle \ndienstliche Beurteilung vorweisen konnte.\n\n19\n\nDemgegenüber ist der Antragsteller derzeit Sachbearbeiter im \nVerkehrsdienst Ost des Verkehrskommissariats 11. Er hat damit zur Zeit \neinen Dienstposten inne, der nach den bereits genannten Erlassen des \nInnenministeriums zur Zuordnung von Funktionen A 12 und A 13 g.D. im \nBereich der Polizei nicht als A 12 oder A 13-fähig eingestuft worden ist.\n\n20\n\nDie insofern vorgenommene Bewertung seines Dienstpostens hat der \nAntragsteller auch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Er hat zwar \nvorgetragen, dass sein Dienstposten vor allem aufgrund der Tatsache, dass \ner den Leiter des Verkehrsdienstes vertrete, rein tatsächlich höherwertig - \nnamentlich mit „einer A 12 BBesO bewerteten Funktion vergleichbar\" - sei. \nAllein diese persönliche Einschätzung lässt jedoch die vom Innenministerium \ngetroffene differenzierte Zuordnung insoweit nicht als rechtsfehlerhaft \nerscheinen, dies zumal der Antragsgegner klargestellt hat, dass es sich bei \nder vom Antragsteller angeführten Vertretung des Verkehrsdienstleiters \nlediglich um eine Abwesenheitsvertretung handele, die nicht gleichzeitig mit \nder Ausübung einer nach A 12 BBesO bewerteten Führungsfunktion \nverbunden sei.\n\n21\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Funktionen der Beamten nach \nden mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und \nÄmtern zuzuordnen sind. Die dem Dienstherrn dabei zustehende \norganisatorische Gestaltungsfreiheit wird nur durch das Missbrauchs- und \nManipulationsverbot begrenzt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR 1990, 347, und \nvom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 28. Oktober 2005 - 6 B 1634/05 -, und vom 21. August 2007 - 6 A \n1199/05 -, jeweils bei juris; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. \nJanuar 2008 - 1 L 1169/07 -.\n\n23\n\nKommt dem Dienstherrn somit hinsichtlich der Dienstpostenbewertung ein \nsehr weitgehendes Bewertungsermessen zu, können seine diesbezüglichen \nErwägungen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen \nErmessensmissbrauch maßgebend geprägt sind, d.h. ob er sich bei der \nBewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hat \nleiten lassen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1998 - 12 A 2611/95 -, juris; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 1 L 1169/07 -.\n\n25\n\nDass hier von der Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit in einer derartigen \nArt und Weise rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht worden wäre, ist nicht \nersichtlich. Der Dienstposten des Antragstellers, den er gegenwärtig \nbekleidet, ist unbestritten verantwortungsvoll und mit beträchtlichen \nAnforderungen verbunden. Ebenso unbestritten ist, dass dem Antragsteller \naufgrund der Tatsache, dass er den Leiter seiner Dienststelle vertritt, \nentsprechende Führungsaufgaben und -verantwortung zukommen. Dennoch \nist die in dem genannten Funktionszuordnungserlass erfolgte Bewertung nicht \netwa willkürlich oder missbräuchlich getroffen worden. Es ist sachlich \ngerechtfertigt, dass - gemessen an den wahrzunehmenden Aufgaben und der \nzu tragenden Verantwortung - grundsätzlich nur Dienstposten mit \nregelmäßigen Leitungsfunktionen im Arbeitsalltag, nicht aber mit vertretender \nLeitungsfunktion zugeordnet wurden. Dies entspricht dem in den genannten \nErlassen zum Ausdruck gebrachten Zweck der neuen Funktionszuordnung, \ndie Führung zu stärken und dabei die im Haushalt des Landes \nfestgeschriebenen Planstellen A 12 und A 13 g.D. angemessen zwischen \nFührungsfunktionen und Fachkarrieren aufzuteilen.\n\n26\n\nVgl. zu dem verfolgten Aspekt der „Stärkung der Führung\" auch die \nAntwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1741 vom 3. August \n2007, LT-Drucks. 14/4792, S. 2 f.\n\n27\n\nSchließlich erfordert auch die spezifische Situation des Antragstellers in \nBezug auf die Vergabe der Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \nnicht die Durchführung einer Bestenauslese.\n\n28\n\nDer Antragsteller trägt vor, dass er in der Vergangenheit Stellen inne \ngehabt habe, die - nach seiner Einschätzung - jedenfalls bis zum Inkrafttreten \ndes Funktionszuordnungserlasses der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \nzugewiesen gewesen seien. Dies müsse auch jetzt noch Berücksichtigung \nfinden. So habe er bis zur Neuorganisation des Polizeipräsidiums S. \n(im Rahmen der Umstellung auf das sog. „Direktionsmodell\") die Funktion \neines Dienstgruppenleiters in der Polizeiwache S. -Süd inne gehabt \nund insofern - nach eigenen Angaben - die Personalverantwortung für 13 \nMitarbeiter getragen. Weiterhin habe er an mehreren Tagen in der Woche die \nFunktion des PI-DGL wahrgenommen und im September 2005 habe er \nkommissarisch auf Wunsch der Behörde für ein halbes Jahr eine DGL-Stelle \nin I. übernommen. Zudem habe er unter anderem auch den Wachleiter der \nWache Süd vertreten.\n\n29\n\nDer insofern vom Antragsteller bemühte Aspekt des Vertrauensschutzes \ngreift allerdings nicht zu seinen Gunsten ein. So ist bereits fraglich, ob die \nvom Antragsteller früher im Wesentlichen ausgeübte Funktion eines \nDienstgruppenleiters in der Polizeiwache S. -Süd (vor Inkrafttreten \ndes Funktionszuordnungserlasses) tatsächlich (eindeutig) einer Funktion der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO zugewiesen gewesen ist. Gemäß der damals \ngültigen Bandbreitenregelung dürfte für die Funktion des Dienstgruppenleiters \neiner Polizeiwache lediglich eine Bewertungsbandbreite von A 10 g.D. bis \nA 12 g.D. vorgesehen gewesen sein; nach dem unstreitigen Vortrag des \nAntragsgegners in dem Klageverfahren des Antragstellers gegen dessen \ndienstliche Beurteilung vom 20. Dezember 2005 (1 K 1798/06) war schon der \ndamals ausgeübte Dienstposten des Antragstellers - jedenfalls zum \ndamaligen Zeitpunkt - wegen der geringen Führungsspanne eindeutig \n(allenfalls) einer Funktion der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet (vgl. im \nEinzelnen die Schriftsätze des Antragsgegners vom 10. Juli 2006 und 29. \nAugust 2006 in dem Verfahren 1 K 1798/06).\n\n30\n\nLetztendlich ist es allerdings unerheblich, ob der Antragsteller in der \nVergangenheit einstmals eine Stelle inne gehabt hat, die eindeutig A 12-fähig \ngewesen ist. Nach dem Funktionsvorbehalt bezüglich der zu besetzenden \nPlanstelle ist für die Beförderungsentscheidung ausschließlich die Bewertung \nder Dienstposten maßgeblich, die die Beförderungsbewerber \ng e g e n w ä r t i g inne haben. Dies ist sachlich gerechtfertigt und von \nRechts wegen nicht zu beanstanden, denn nur bei einer Betrachtung der \nWertigkeit der Dienstposten, die die Beförderungsbewerber gegenwärtig \nbekleiden, vermag der mit dem Funktionsvorbehalt verbundene Zweck der \n„Stärkung der Führung\" zum Tragen kommen, nur dem Bewerber, der den \nFunktionsvorbehalt aktuell ausfüllt und bereits eine dem angestrebten \nstatusrechtlichen Funktion ausübt, das Beförderungsamt letztlich zukommen \nzu lassen.\n\n31\n\nIm Übrigen genießt das allgemeine Vertrauen, dass ein einmal (mitunter \nauch in der Vergangenheit) ausgeübter Dienstposten in seiner Wertigkeit \nunverändert bleibt und demgemäß bei einem Funktionsvorbehalt im Rahmen \nvon Beförderungsentscheidungen zu berücksichtigen wäre, keinen generellen \nSchutz, da - wie bereits ausgeführt - die Bewertung von Funktionen und deren \nZuordnung zu Ämtern in der weitreichenden organisatorischen \nGestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt. Der Dienstherr kann daher innerhalb \nder Grenzen des Missbrauchs- und Manipulationsverbots auch eine einmal \nvorgenommene Funktionsbewertung grundsätzlich nachträglich wieder \nändern, solange er nicht selbst - etwa aus Fürsorgegründen - ausdrücklich \nVertrauensschutz einräumt. Der insofern vom Antragsteller zitierte Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 1. Februar 2007 (45.2/ 43.3 - 58.25.20 - \n[„Funktionszuordnung gehobener Dienst - Vertrauensschutz\"]) sieht zwar in \neinem solchen Sinne vor, dass „Beamtinnen und Beamte, die sich in den \nletzten Jahren erfolgreich auf ausgeschriebene Funktionen beworben haben, \nbei denen in der Ausschreibung die Besoldungsgruppe der Funktion eindeutig \n(keine Bandbreite) benannt war, innerhalb des aktuellen \nBeurteilungszeitraumes unter Beachtung der gültigen Beurteilung befördert \nwerden [können], auch wenn diese Funktion im Rahmen der neuen \nFunktionszuordnung nicht mehr dieser Besoldungsgruppe zugeordnet wurde.\" \nDieser Erlass kommt jedoch ausweislich seiner textlichen Fassung und seines \nErlasszeitpunktes nur denjenigen Beamtinnen und Beamten zu Gute, die eine \nHerabsetzung ihrer Funktion erst im Rahmen der neuen Funktionszuordnung \nerfahren haben.\n\n32\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 L \n1262/07 -.\n\n33\n\nDiese in dem Erlass geregelte Sachverhaltskonstellation liegt im Fall des \nAntragstellers nicht vor, da er seinen jetzigen Dienstposten als \nSachbearbeiter im Verkehrsdienst Ost des Verkehrskommissariats 11 erst \nnach Inkrafttreten des Funktionszuordnungserlasses erhalten hat; dieser \nDienstposten ist von Anfang an höchstens der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO zugeordnet gewesen und nicht etwa nachträglich im Rahmen der \nneuen Funktionszuordnung abgewertet worden.\n\n34\n\nAnzumerken bleibt, dass der Antragsteller hinreichende Gelegenheiten \nhatte, sich - auch und gerade nach Inkrafttreten der neuen \nFunktionszuordnung vor allem im Zuge der Neuorganisation des \nPolizeipräsidiums S. im Rahmen der Umsetzung des \n„Direktionsmodells\" - um höherwertige Dienstposten zu bewerben.\n\n35\n\nDas in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt verlangt, dass jedem Beamten - wird das Innehaben einer \nnach A 12 BBesO bewerteten Funktion im Wege eines Funktionsvorbehaltes \nals Voraussetzung für die Planstellenvergabe gemacht - eine Chance \neingeräumt werden muss, sich um einen entsprechenden \nBeförderungsdienstposten bewerben zu können. Es liegt in dem \norganisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Vergabe eines \nBeförderungsamtes von der Erfüllung bestimmter - gesetzlich nicht normierter \n- Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt \nhinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Macht der Dienstherr eine \nBeförderung davon abhängig, dass der Bewerber eine dem angestrebten \nstatusrechtlichen Amt entsprechende Funktion bereits ausgeübt hat, so wird \ndas in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt nicht tangiert, wenn dem Beamten, der ein solches \nBeförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die \nChance eingeräumt wurde, sich auf einen entsprechenden Dienstposten \nversetzen zu lassen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 10. September 1997 - 12 B 2097/97 -, DRiZ 1998, 377; VG \nGelsenkirchen, Beschlüsse vom 22. Dezember 2005 - 1 L 1514/05 - und vom \n31. Juli 2007 - 1 L 511/07 -, a.a.O.\n\n37\n\nDer Antragssteller hat sich - unstreitig - auf die Funktion des Leiters des \nVerkehrsdienstes innerhalb der PI Ost im Verkehrskommissariat 11 \nbeworben. Der Antragsteller hatte damit die nach Art. 33 Abs. 2 GG \neinzuräumende Chance, einen höherwertigen Dienstposten erlangen zu \nkönnen.\n\n38\n\nDa es somit auf einen aktuellen Vergleich des Standes von Eignung, \nBefähigung und Leistung nicht ankommt, kann im Übrigen die Frage der \nRechtmäßigkeit der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers in \ndiesem Verfahren dahingestellt bleiben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen hat \n(§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 \nGKG.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-30/1-l-324-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-30/1-l-324-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253680","retrieved":"2026-07-09 02:17:02.789029+00:00"}}