{"status":"available","doknr":"OLD253810","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0625.7K2528.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"7 K 2528/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Feststellungsbescheid Nr. 1216 vom 31. August 2005 der \nBeklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 wird \ninsoweit aufgehoben, als er die Feststellung des Brustzentrums F. I betrifft, \nund die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Ausweisung \nals Brustzentrum neu zu bescheiden.\n\nDie Feststellungsbescheide Nr. 1214, Nr. 1217 und Nr. 1218 vom 31. \nAugust 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. \nJuli 2006 werden insoweit aufgehoben, als dort die Ausweisung von \nBrustzentren festgestellt ist. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu ½, die Beigeladenen \ntragen die Kosten zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Ausweisung von kooperativen \nBrustzentren F. I und F. II im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen. Sie kooperiert unter der Bezeichnung „Uni-Brustzentrum F. „ mit \ndem Universitätsklinikum F. (Kläger des Verfahrens 7 K 2527/06) und den \nKatholischen Kliniken F. -Nord (Klägerin des Verfahrens 7 K 2526/06) seit \netwa 2002 im Versorgungsgebiet 2 auf dem Gebiet der Behandlung von \nBrustkrebspatientinnen. Ursprünglich gehörte zu diesem Zusammenschluss \nferner die Ev. C. Krankenhaus gGmbH, die im Jahre 2004 ausschied.\n\n3\n\nIm Januar 2003 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihren \nKooperationspartnern im Rahmen der konzertierten Aktion des Landes \nNordrhein-Westfalen gegen Brustkrebs die Ausweisung als gemeinsames \nBrustzentrum im Versorgungsgebiet 2 mit jeweils eigenem OP-Standort.\n\n4\n\nAuch das F1. -Krankenhaus, das B. L. Krankenhaus und die \nKliniken F. -Mitte (deren Träger die Beigeladenen zu 1. bis 3. sind) \nbeantragten im Oktober 2002 ihre Anerkennung als kooperatives \nBrustzentrum mit OP-Standorten im B. L. Krankenhaus und im \nF1. -Krankenhaus unter Hinweis auf die Rahmenbedingungen für die \nAnerkennung als Brustzentrum des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie \nund Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) \nvom 31. Juli 2002.\n\n5\n\nIm Zuge des Verfahrens führten die Verbände der Krankenkassen \nVerhandlungen über regionale Planungskonzepte in den einzelnen \nVersorgungsgebieten durch, wobei für das hier betroffene \nVersorgungsgebiet 2 abschließend kein gemeinsam erarbeitetes regionales \nPlanungskonzept vorgelegt werden konnte. \n\n6\n\nNach dem Votum der Verbände der Krankenkassen wurde der Beklagten \nanschließend das Universitätsklinikum F. als alleiniges Brustzentrum \nvorgeschlagen, weil dort alle Kernleistungen vorgehalten und die Mindestzahl \nfür die geforderten Erstoperationen an einem Standort erbracht werden \nkönnten. Bei Vorliegen eines vollständigen Leistungsangebotes werde hier \ndie Höchstzahl an Neuerkrankungen behandelt. Als weiteres Brustzentrum für \ndasselbe Versorgungsgebiet wurden dort das F1. -Krankenhaus, das \nB. L. Krankenhaus und die Kliniken F. -Mitte mit den OP-Standorten \nB. L. Krankenhaus und F1. -Krankenhaus vorgeschlagen. Die \nKliniken F. -Mitte sollten im Rahmen der Kooperation ausschließlich die \nonkologische Nachsorge übernehmen. Letzterem Vorschlag stimmten die \nbeteiligten Krankenhäuser zu.\n\n7\n\nDie Beklagte schlug dem Ministerium unter dem 8. September 2004 unter \nBerücksichtigung der Anträge der beteiligten Krankenhäuser und des Votums \nder Verbände der Krankenkassen für das Versorgungsgebiet 2 unter \nAuswertung von Operationszahlen insgesamt zwei kooperative Brustzentren \nF. vor, und zwar das kooperative Brustzentrum F. I mit dem \nUniversitätsklinikum F. und dem weiteren Kooperationspartner F1. -\nKrankenhaus F. . An beiden sollten OP-Standorte liegen. Als kooperatives \nBrustzentrum F. II schlug sie das B. L. Krankenhaus und die \nKliniken F. -Mitte mit OP-Standorten in beiden Kliniken vor. Zur \nBegründung verwies sie zunächst darauf, dass die Auswahl aller \nantragstellenden Kliniken dem Ziel einer Konzentration von Leistungen \nzuwiderlaufe und sie sich daher für zwei große Brustzentren mit je zwei \nKlinken ausspreche. Das Universitätsklinikum F. verfüge zwar über die \nnotwendige Infrastruktur und halte auch die Kernleistungen Radiologie, \nNuklearmedizin, Strahlentherapie, Pathologie und Onkologie vor, allerdings \nerreiche es nicht die notwendigen 150 Ersteingriffe pro Jahr. Für das Jahr \n2001 seien nur 56 Brustoperationen abgerechnet worden (Fallpauschalen), \nauch die Abrechnungen für 2002 und die DRG-Vereinbarung für das Jahr \n2003 hätten nichts anderes ergeben. Dementsprechend sei dem \nUniversitätsklinikum ein Kooperationspartner zuzuordnen. Als solcher biete \nsich das F1. -Krankenhaus an, auch um das Gleichgewicht zwischen \nbeiden Brustzentren zu erhalten. Es sei zu erwarten, dass der Standort der \nKliniken F. -Mitte künftig aufgewertet werde, weil hier nunmehr der Chefarzt \ndes C. -Krankenhauses tätig sei, das zuvor relativ hohe OP-Zahlen \nerreicht habe. \n\n8\n\nDas Ministerium führte anschließend eine Anhörung zur beabsichtigten \nAnerkennung von Brustzentren bei den beteiligten Krankenhäusern durch und \nerkannte mit Erlass vom 17. Januar 2005 für das Versorgungsgebiet 2 \nfolgende Brustzentren an: Brustzentrum F. I: Universitätsklinikum F. , \nKooperation: Katholische Kliniken F. -Nord, Kliniken F. -Süd; \nBrustzentrum F. II: B. L. Krankenhaus, F1. -Krankenhaus, \nKliniken F. -Mitte.\n\n9\n\nMit Erlass vom 2. Februar 2005 wurde der Beklagten die Anerkennung \nund die Festlegung der OP-Standorte (Brustzentrum F. I: \nUniversitätsklinikum F. ; Brustzentrum F. II: alle drei Häuser) mitgeteilt. \nMit weiterem Erlass vom 4. August 2005 hob das Ministerium den Erlass vom \n2. Februar 2005 auf und wies folgende Anerkennung von Brustzentren aus: \nKooperatives Brustzentrum F. I: Universitätsklinikum F. , F1. -\nKrankenhaus (zwei OP-Standorte), Katholische Kliniken F. -Nord und \nKliniken F. -Süd (Kooperation) und kooperatives Brustzentrum F. II \nB. L. Krankenhaus, Kliniken F. -Mitte (zwei OP Standorte).\n\n10\n\nAuf dieser Grundlage erließ die Beklagte sodann unter dem 31. August \n2005 die Feststellungsbescheide Nr. 1213 bis 1216 (kooperatives \nBrustzentrum F. I) und Nr. 1217 und 1218 (kooperatives Brustzentrum \nF. II).\n\n11\n\nDie Klägerin und ihre Kooperationspartner erhoben jeweils gegen die sie \nbetreffenden Feststellungsbescheide (Klägerin 7 K 2526/06: \nFeststellungsbescheid Nr. 1215, Kläger aus 7 K 2527/06: \nFeststellungsbescheid Nr. 1213 und Klägerin aus 7 K 2528/06: \nFeststellungsbescheid Nr. 1216) rechtzeitig Widerspruch. Darüber hinaus \nwidersprachen die hier betroffene Klägerin und die des Parallelverfahrens \n7 K 2528/06 den Feststellungsbescheiden zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. \nbis 3. (Feststellungsbescheide Nr. 1214, 1217 und 1218) .\n\n12\n\nZur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor:\n\n13\n\nDas Verfahren sei fehlerhaft abgelaufen, weil sie vor Erlass des \nFeststellungsbescheides nicht angehört worden sei. Es sei ihr nämlich nicht \nklar gewesen, dass eine Ausweisung der Kliniken F. -Mitte als OP-Standort \nüberhaupt in Betracht komme; in den Verhandlungen habe diese Klinik \nausdrücklich darauf verzichtet. Auch das F1. -Krankenhaus habe den \njetzt vorgesehenen Zusammenschluss im Verfahren zuvor nicht beantragt. Im \nÜbrigen sei der Feststellungsbescheid auch materiell rechtswidrig, weil \nermessensfehlerhaft. Das zugrunde liegende Zahlenmaterial sei nämlich nicht \nvalide. In den Rahmenvorgaben werde zwar auf die Anzahl der \nErstoperationen Bezug genommen, dieser Begriff sei allerdings nicht definiert. \nEs stelle sich schon die Frage, ob nur Ersteingriffe zu therapeutischen \nZwecken oder auch Ersteingriffe zu diagnostischen Zwecken erfasst seien. \nDie vorgelegten Zahlen seien nicht vergleichbar. Das könne man auch schon \ndaraus entnehmen, dass die Verbände der Krankenkassen seinerzeit \neindeutig in ihrem Votum von einer ausreichenden Zahl der Ersteingriffe beim \nUniversitätsklinikum ausgegangen seien. Auch die Beklagte habe in ihrer \nStellungnahme an das Ministerium vom 8. September 2004 ausgeführt, dass \ndie in den Erhebungsbögen der Krankenhäuser angegebene Zahl an \nErsteingriffen nur selten mit den abgerechneten Fallpauschalen für \nBrustoperationen übereinstimmten. \n\n14\n\nDas alte Fallpauschalen-System sei zur Ermittlung von OP-Zahlen \nungeeignet. Seinerzeit seien nämlich z.B. bösartige Mammatumore nur dann \nmit einer Fallpauschale abgerechnet worden, wenn keine Chemo- oder \nStrahlentherapie durchgeführt worden sei. Die Chancengleichheit sei \naufgrund des falschen Zahlenmaterials nicht eingehalten. Auch sei es \nermessensfehlerhaft, nur auf Fallzahlen abzustellen. Der Zuordnung eines \nweiteren Kooperationspartners habe es nicht bedurft. Ihre besondere \nfachliche Qualifikation und die ihrer Kooperationspartner sei nicht \nberücksichtigt worden. Die Entscheidung der Beklagten verhindere damit die \nZiele, die nach der Ministerialvorgabe für die Einrichtung von Brustzentren \nbestimmend sei. \n\n15\n\nDie Planungsentscheidung widerspreche § 16 KHG NRW. Ein \naufgezwungener Kooperationspartner begründe eine Konkurrenzsituation, die \nnicht gerechtfertigt sei, zumal sich beide OP-Standorte im Brustzentrum I im \nAbstand von nur 2 km zueinander befänden. Durch die ermessensfehlerhafte \nAuswahlentscheidung würden sich ihre medizinischen Leistungen innerhalb \ndes Brustzentrums F. I verringern, so dass eine Rechtsverletzung gegeben \nsei.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 7. Juli 2006 wies die Beklagte die \nWidersprüche zurück. Sie habe die vom Ministerium vorgenommene Planung \ndurch Feststellungsbescheide vollzogen. Dem stehe nicht entgegen, dass \nkein Kooperationsantrag des F1. -Krankenhauses und des \nUniversitätsklinikums vorgelegen habe. Das von den Kassenverbänden und \nden antragstellenden Krankenhausträgern gemeinsam erarbeitete Konzept \nunterliege der vollständigen inhaltlichen und rechtlichen Nachprüfung durch \ndie zuständige Behörde. Es dürfe also auch mit Änderungen genehmigt \nwerden. Planungskonzepte nach § 16 Abs. 1 KHG NRW hätten lediglich \nVorschlagscharakter. Zwischenzeitlich seien tatsächliche Änderungen \neingetreten: Die Kliniken F. -Mitte hätten einen neuen Chefarzt der \nGynäkologie eingestellt, der erwiesenermaßen in der Vergangenheit im \nC. Krankenhaus in F. zahlreiche Erstoperationen durchgeführt habe. \nDeshalb sei nunmehr ein OP-Standort beansprucht worden. Die \nerforderlichen 100 Operationen hätten nachgewiesen werden können. Sowohl \ndas Universitätsklinikum F. als auch das B. L. Krankenhaus \nerfüllten alle Voraussetzungen für ein alleiniges Brustzentrum. Das gelte für \ndie übrigen Beteiligten nicht; diese erreichten die notwendigen 100 \nErstoperationen nicht, so dass sie allenfalls als Kooperationspartner in Frage \ngekommen seien. \n\n17\n\nNeben den gewachsenen Kooperationsstrukturen habe sie auch den \nTrägerproporz zwischen öffentlich getragenen und frei gemeinnützigen \nKrankenhäusern mit ihrer Entscheidung gewahrt. Eine ermessensfehlerfreie \nEntscheidung unter mehreren zur Auswahl stehenden Krankenhäusern \nverletze aber die Berufsfreiheit der Konkurrenten nicht. Für die Klägerin sei \nzwar zu erwarten, dass diese in Zukunft niedrigere Fallzahlen habe, dieser \nNachteil sei aber gerechtfertigt. Die mangelnde Anhörung sei im jetzigen \nWiderspruchsverfahren geheilt.\n\n18\n\nAm 2. August 2006 haben die Klägerin und die der Parallelverfahren \njeweils beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Dieses hat die \nVerfahren mit Beschlüssen vom 17. August 2006 wegen örtlicher \nUnzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen.\n\n19\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus \ndem Vorverfahren und führt ergänzend an: Es sei im Grundsatz schon \nfraglich, ob aus medizinisch-fachlichen Aspekten auf Zahlenmaterial \nentscheidend abgestellt werden könne. Auch sei es angezeigt gewesen, \nzumindest zu ihren Gunsten einen Übergangszeitraum zu empfehlen, in dem \nsie die notwendigen OP-Zahlen hätte nachweisen können. Das sei innerhalb \nder nächsten drei Jahre zu erwarten.\n\n20\n\nDie Auswahlentscheidung werde auch den vom Land NRW vorgegebenen \nZielen und Qualifikationsmerkmalen nicht gerecht. Sie entspreche \ninsbesondere nicht dem öffentlichen Interesse, das mit der konzertierten \nAktion gegen Brustkrebs verfolgt werde. Sie - die drei Kooperationspartner \ndes Uni-Brustzentrums F. - kooperierten bereits seit 2002 auf dem Gebiet \nder Brustkrebsbehandlung und seien am Besten in der Lage, die genannten \nZiele der konzertierten Aktion zu realisieren. Sie führten bereits interne und \nexterne Qualitätskontrollen durch, mit denen sie mittel- bis langfristig eine \nhochqualifizierte Brustkrebsbehandlung sicherstellen könnten. Am \nDisease-Management-Programm Brustkrebs der Krankenkassen nähmen sie \nschon jetzt teil. Auf diese erfolgreiche und gefestigte Kooperationsstruktur \ngehe die Beklagte nicht ein. \n\n21\n\nIhr Kooperationsverbund entspreche der regionalen Struktur im \nPlanungsgebiet. Mit der Schließung des C. -Krankenhauses, einem \nGründungsmitglied des Uni-Brustzentrums F. , sei eine große \ngynäkologische Abteilung mit 45 Planbetten fortgefallen, so dass nunmehr die \nkath. Kliniken F. -Nord im F2. Norden allein die Leistungen erbringe. Es \nsei daher ein Fallzahlenanstieg auch in ihrem Hause zu erwarten. Im \nEinzugsgebiet der drei Kooperationspartner seien regelmäßig weit über 300 \nOperationen angefallen. Es handle sich ohnehin nur um Sollvorgaben. \n\n22\n\nMit ihrer Auswahlentscheidung habe die Beklagte die bisherige \nKooperationsstruktur geschwächt; mit dem F1. -Krankenhaus habe \nbisher kein Zusammenschluss bestanden. Es erschließe sich ihnen nicht, \nweshalb nicht dem ersten Vorschlag des Ministeriums, wie er im Erlass vom \n2. Februar 2005 zum Ausdruck gekommen sei, gefolgt werde. \n\n23\n\nDie Entscheidung der Beklagten trage dem Prinzip der wohnortnahen \nVersorgung nicht ausreichend Rechnung. Der F2. Norden sei gänzlich \nunversorgt, was operative Leistungen angehe. \n\n24\n\nDie Entscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die \nstreitgegenständliche Ausweisung gar nicht beantragt worden sei. Für das \nVersorgungsgebiet 2 liege kein einvernehmliches regionales Planungskonzept \nvor. § 16 KHG NRW berechtige die Behörde nicht, derart weit von einem \nAntrag abzuweichen. Es werde dadurch quasi ein Kontrahierungszwang für \nKrankenhäuser geschaffen, miteinander zu kooperieren. Eine erfolgreiche \nmedizinische Kooperation setze jedenfalls voraus, dass eine einvernehmliche \nLösung gefunden werde. Es könne ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen, \ndass Beteiligte eines anderen Brustzentrums nachträglich ihre Strukturen \nänderten. \n\n25\n\nAuch fehlten die nach § 14 Abs. 1 KHG NRW erforderlichen \nRahmenvorgaben, nach denen die Brustzentren anerkannt werden könnten. \nSo fehlten qualitative Eckdaten und Planungsdeterminanten, die auf einer Ist-\nAnalyse beruhten. Dies belege auch die widersprüchliche Vorgehensweise \nder Beklagten. Sie habe ferner erhebliche Zweifel daran, dass das KHG NRW \nausreichende Rechtsgrundlage dafür biete, durch Einführung von \nMindestmengen Krankenhäuser aus der Leistungserbringung ausscheiden zu \nlassen. Nach dem Willen des Ministeriums seien Mindestmengenregelungen \nein entscheidendes Auswahlkriterium. Eine solche Mindestmengenregelung \nbedürfe der gesetzlichen Grundlage. Sie ergebe sich nicht aus der Natur des \nKrankenhausplanungsrechts, sondern bedürfe einer besonderen \nLegitimation.\n\n26\n\nDie Ausweisung des F1. -Krankenhauses als OP-Standort im \nBrustzentrum F. I verletze sie in ihren Rechten, da dieses Krankenhaus \nnunmehr die Stellung einnehme, die sie beantragt habe. Das habe erhebliche \nwirtschaftliche Auswirkungen. Auch die Feststellungsbescheide Nr. 1217 und \n1218, durch die ein Brustzentrum F. II ausgewiesen werde, verletzten sie \nin ihren Rechten. Auch hier seien OP-Standorte festgestellt, die voll zu ihren \nLasten gingen. Die eigentlich gewachsenen Strukturen beim \nKooperationspartner würden damit zerstört.\n\n27\n\nDer Feststellungsbescheid Nr. 1216 sei inhaltlich unbestimmt. Ihr - der \nKlägerin - sei unklar, welches ihr Leistungsspektrum sei. Es folge aus diesem \nFeststellungsbescheid nicht, ob sie OP-Standort oder nur Kooperations-\nStandort sei. Dies lasse sich allenfalls aus der tabellarischen Übersicht zur \nMitteilung vom 31. August 2005 schließen.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\n1. den Feststellungsbescheid Nr. 1216 vom 31. August 2005 der \nBeklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 insoweit \naufzuheben, als er die Feststellung des Brustzentrums F. I betrifft, und die \nBeklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Ausweisung als Brustzentrum neu \nzu bescheiden.\n\n30\n\n2. die Feststellungsbescheide Nr. 1214, Nr. 1217 und Nr. 1218 vom 31. \nAugust 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. \nJuli 2006 insoweit aufzuheben, als dort die Ausweisung von Brustzentren \nfestgestellt ist. \n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie verweist zur Begründung auf die Gründe ihres \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 und führt ergänzend aus: \n\n34\n\nDie Planung beruhe auf erhobenen Zahlen zu einem bestimmten Stichtag. \nEtwaige Erwartungen der Klägerin auf ansteigende Patientenzahlen seien \nnicht zu berücksichtigen gewesen. Die Auswahlentscheidung beruhe auf den \nRahmenbedingungen für die Anerkennung von Brustzentren, die von den \nBeteiligten der konzertierten Aktion und der Krankenhausplanung \neinvernehmlich verabschiedet worden seien. Sie wolle die Qualität der \nbisherigen Kooperationsstrukturen nicht in Frage stellen; sie sei aber dafür \nzuständig, auch die bestehenden Strukturen zu verbessern. Dies habe sie \ndurch Aufnahme eines weiteren Kooperationspartners in das Brustzentrum \nF. I getan. \n\n35\n\nDie bestehenden Strukturen des sog. Universitätsbrustzentrums F. \nseien nicht aufgelöst, sondern lediglich ergänzt worden. Die bisherige gute \nZusammenarbeit habe sie umfassend berücksichtigt. \n\n36\n\nEine rechtliche Bindung der Planungsbehörde an die gestellten Anträge \nbestehe im Übrigen nicht. Vielmehr habe sie in eigener Verantwortung zu \nprüfen, ob die antragstellenden Krankenhäuser die vorgegebenen Ziele der \nLandeskrankenhausplanung erfüllen könnten. Dabei sei sie auch berechtigt, \nalternative Modelle zu entwickeln. Die betroffenen Krankenhäuser könnten \ndiese Entwürfe dann annehmen oder nicht. Ein Kontrahierungszwang werde \nnicht begründet. Die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sei durch zwei \nBrustzentren in F. in jedem Falle gewährleistet; Fahrstrecken von ca. 10 \nkm seien unerheblich. Soweit die Klägerin eingewandt habe, ihr \nLeistungsspektrum innerhalb des Brustzentrums sei aus dem \nFeststellungsbescheid nicht ersichtlich, treffe dies nicht zu. Dem Bescheid \nvom 31. August 2005 sei eine Anlage beigefügt, aus der sich dieses ergebe. \nDaraus könne die Klägerin entnehmen, dass ihr keine Senologiebetten \nzugewiesen seien und sie dementsprechend nicht als OP-Standort des \nkooperativen Brustzentrums F. I anerkannt worden sei. Dies sei der \nKlägerin im Übrigen auch mündlich mitgeteilt worden. \n\n37\n\nDie Frage, ob die Rahmenvorgaben eine wirksame rechtliche Grundlage \nfür die landesweite Planung von Brustzentren darstellten, sei durch Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23. Februar 2007 (13 A 3730/06) \nbeantwortet worden. Auch der Umstand, dass die Klägerin Teilnehmer am \nVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der \nVersorgung von Brustkrebspatientinnen (DMP) gewesen und dieser Vertrag \nmit Blick auf die Krankenhausplanung gekündigt worden sei, könne ebenfalls \nnicht berücksichtigt werden. Es sei nicht möglich, alle DMP-beteiligten \nKrankenhäuser automatisch in der Landeskrankenhausplanung als \nBrustzentren anzuerkennen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich eines \nvermeintlichen Anspruchs auf Anerkennung als OP-Standort innerhalb eines \nsolchen kooperativen Brustzentrums. Die gegen die Feststellungsbescheide \n„Kooperatives Brustzentrum F. II\" (Feststellungsbescheide Nr. 1217 und \n1218) gerichteten Klagen seien unbegründet. Konkurrenzsituationen hätten \nauch vorher schon bestanden, da zuvor alle Krankenhäuser, die über eine \ngute gynäkologische Abteilung verfügten, Behandlungen und Operationen \ndes bösartigen Mammakarzinoms hätten vornehmen können. Dass die \nKliniken F. -Mitte als OP-Standort ausgewiesen worden seien, obgleich sie \ndieses nicht beantragt hätten, könne die Klägerin nicht mit Erfolg angreifen. \nDie betroffene Beigeladene zu 3. jedenfalls habe die entsprechende \nFeststellung nicht angegriffen. \n\n38\n\nWas das Zahlenmaterial angehe, so habe das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf bereits in einem Urteil vom 7. März 2007 (3 K 59/07) festgestellt, \ndass die zugrunde gelegten Fallpauschalen als Maßstab nicht zu \nbeanstanden seien.\n\n39\n\nDie Beigeladenen zu 1. bis 3. beantragen,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nSie haben sich gegen die Begehren der Klägerin ausgesprochen. \n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der der Verfahren 7 K \n2527/06 und 7 K 2526/06 sowie die zum Verfahren 7 K 2526/06 \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1-3).\n\n43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n44\n\nDie zulässige Klage ist insgesamt begründet.\n\n45\n\nDer Feststellungsbescheid Nr. 1216 und derjenige zugunsten der \nBeigeladenen zu 1. Nr. 1214 vom 31. August 2005 sowie der \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2006 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin das Brustzentrum F. I \nausgewiesen ist. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte \nerneut über den gemeinsamen Antrag vom 31. Januar 2003 der Klägerin \ndieses Verfahrens und der Parallelverfahren 7 K 2526/06 und 7 K 2527/06 auf \nAusweisung als Brustzentrum F. entscheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) \n(1.).\n\n46\n\nAuch die Feststellungsbescheide zugunsten des Brustzentrums F. II \nNr. 1217 und 1218 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 07. Juli 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten, weshalb diese aufzuheben waren (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) \n(2.)\n\n47\n\n1. Verfahrensrechtliche Grundlage für die angefochtenen \nFeststellungsbescheide Nr. 1216 und 1214 ist § 16 Abs. 6 Satz 1 des zum 29. \nDezember 2007 außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (KHG NRW). Das die Materie jetzt regelnde \nKrankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG \nNRW) vom 11. Dezember 2007 ist auf die vor seinem Inkrafttreten ergangene \nPlanungsentscheidung der Beklagten nicht anwendbar. Nach § 16 Abs. 6 \nSatz 1 KHG NRW wird die Entscheidung nach Abs. 5 durch Bescheid nach \n§ 18 KHG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des \nKrankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW entscheidet, soweit \nregionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige \nMinisterium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 \nund 2 KHG NRW, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. \nDiese Voraussetzungen lagen vor. Die Verhandlungen über ein regionales \nPlanungskonzept über die Errichtung von Brustzentren in F. waren ohne \nEinigung beendet worden. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der \nKrankenkassen hat der Beklagten einen eigenen Vorschlag unterbreitet, der \nfür das Versorgungsgebiet 2 vier Brustzentren mit insgesamt 5 OP-Standorten \nvorsah. Das zuständige Ministerium schloss sich diesem Votum nicht an, \nsondern entschied sich für drei Brustzentren im Versorgungsgebiet 2, davon \nzwei in der Stadt F. , und wies die Beklagte, nachdem die Zuordnung der \neinzelnen Krankenhäuser zu den Brustzentren F. I und II nochmals \ngeändert worden war, nach Anhörung der Beteiligten an, den \nKrankenhausplan entsprechend fortzuschreiben. Dies ist durch die in diesem \nund den Verfahren 7 K 2527/06 und 7 K 2526/06 angefochtenen \nFeststellungsbescheide geschehen.\n\n48\n\nMit den angefochtenen Feststellungsbescheiden hat die Beklagte eine \nPlanungsentscheidung des zuständigen Ministeriums nach § 16 Abs. 5 KHG \nNRW nach außen umgesetzt. Die Bescheide bringen ein Internum der \nPlanungsbehörde für die außerhalb der Verwaltung stehenden betroffenen \nKrankenhäuser bzw. deren Träger und Kostenträger zum förmlichen \nAbschluss und vermitteln ihm Rechtswirksamkeit; zugleich wird auf diese \nWeise die Planungsentscheidung für die Betroffenen i. S. des \nverfassungsmäßig gewährten effektiven Rechtsschutzes greifbar und \nüberprüfbar gemacht. Als erst in diesem Zeitpunkt rechtswirksame \nVerwaltungsentscheidung müssen sich die tragenden Erwägungen der \nPlanungsbehörde - Ministerium - den Betroffenen entweder aus dem \nFeststellungsbescheid selbst oder dem zugehörigen Widerspruchsbescheid \noder jedenfalls der den Betroffenen bekannten Korrespondenz im Verfahren \nder Planungsbehörde, beispielsweise der Anhörung der Beteiligten zur \ngeplanten Maßnahme, erschließen. Nur so kann dem Gebot des effektiven \nRechtsschutzes Rechnung getragen werden. Sind insoweit Defizite gegeben, \nkann der Mangel im Rechtsstreit nach § 114 Satz 2 VwGO durch \nergänzendes Vorbringen geheilt werden.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 13 A 1570/07 - und \nvom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -, beides NRWE-Datei.\n\n50\n\nMateriell hat die Beklagte eine Auswahlentscheidung i.S.d. § 8 des \nKrankenhausgesetzes des Bundes - KHG - getroffen, indem sie die 6 im \nVerfahren verbliebenen Krankenhäuser, die grds. als Brustzentren \ninfragekommen, jeweils auf zwei Brustzentren für F. aufgeteilt und ihnen \ninnerhalb der Brustzentren unterschiedliche Funktionen zugewiesen hat.\n\n51\n\nDie Entscheidung, für das Brustzentrum F. I insgesamt 4 \nKooperationspartner vorzusehen, stellt sich dabei als ermessensfehlerhaft \ndar.\n\n52\n\na) Die angefochtenen Feststellungsbescheide Nr. 1214 und Nr. 1216 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weil ihr dort die \nBeigeladene zu 1. als Kooperationspartner (mit eigenem OP-Standort) zur \nSeite gestellt wurde, obwohl keines der beteiligten Krankenhäuser einen \nsolchen Zusammenschluss beantragt hatte. Dieser wird auch gleichermaßen \nvon der Klägerin und ihren bisherigen Kooperationspartnern, deren Träger \nKläger bzw. Klägerin der Parallelverfahren 7 K 2526/06 und 7 K 2527/06 sind, \nabgelehnt. Für diese planerische Vorgehensweise, die für die Klägerin eine \nBelastung darstellt, fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. \nDas Krankenhausgesetz NRW verfolgt - wie sich insbesondere aus § 16 \nKHG NRW ergibt, das Ziel, ein einvernehmliches Zusammenwirken aller \nBeteiligten zu erreichen.\n\n53\n\nVgl. dazu auch: Pant/Prütting, KHG NRW, 2. Auflage, Rdnrn. 16 und 30 \nzu § 16.\n\n54\n\nAusweisungen ohne entsprechende Anträge sind weder ausdrücklich \nvorgesehen noch entsprechen sie dieser Zielrichtung. Insbesondere ist bei \nder Bildung von Zusammenschlüssen mehrerer Kliniken zu einem \nBrustzentrum zu berücksichtigen, dass zwischen diesen eine enge \nZusammenarbeit notwendig ist. Dies setzen die Rahmenbedingungen für eine \nAnerkennung als Brustzentrum vom 31. Juli 2002 (Erlass des MFJFG - III 2-\n0506.4.1; im Folgenden: Rahmenbedingungen) voraus. Denn etwa Ziffer 1.12 \nder Rahmenbedingungen schreibt vor, dass schriftliche Vereinbarungen zu \ntreffen sind, wenn mehrere Leistungsträger sich zu einem Brustzentrum \nzusammenschließen. Nach Ziffer 3 z.B. ist innerhalb des Brustzentrums ein \ninternes Qualitätsmanagement zu erarbeiten. Die Kammer sieht dieses \nKriterium für eine qualitativ hochwertige Versorgung von \nBrustkrebspatientinnen als nicht gewährleistet an, wenn \nKooperationsstrukturen quasi über entsprechende Feststellungsbescheide \nerzwungen werden sollen. Diese Vorgehensweise widerspricht auch eindeutig \ndem Erlass des Ministeriums vom 11. September 2002 (III 2-0506.4.1). Dort \nheißt es in Bezug auf Krankenhauskooperationen innerhalb eines \nBrustzentrums: „Bei einem Brustzentrum, das kooperativ von mehreren \nPartnern gebildet werden soll, muss mindestens durch Willenserklärungen der \nbeteiligten Partner deutlich werden, dass eine enge Zusammenarbeit geplant \nist. Einseitige Erklärungen können nicht als ausreichend angesehen werden\" \n(Seite 2 des Erlasses). \n\n55\n\nWeder der Gesichtspunkt der Trägervielfalt noch das zugrundegelegte \nZahlenmaterial, insbesondere die herangezogene Anzahl der Erstoperationen \ndes Mammakarzinoms rechtfertigen demgegenüber die Bildung einer neuen, \nnicht beantragten Kooperationsstruktur. Der Gesichtspunkt der Trägervielfalt \n(vgl. § 8 KHG des Bundes) ist auch gewahrt, wenn das F1. -\nKrankenhaus - wie beantragt - dem Brustzentrum II zugeordnet worden wäre. \nUnabhängig davon ist dieser Gesichtspunkt zur Verwirklichung der Ziele, die \nder Bildung von Brustzentren im Lande NRW zugrunde liegen, nicht geeignet. \nDieses Ziel liegt ganz vorrangig darin, die Versorgung brustkrebskranker \nPatientinnen zu optimieren. \n\n56\n\nb) Darüber hinaus ist das angeführte Zahlenmaterial nicht geeignet ist, \nden hier vorgegebenen Zusammenschluss von vier Kliniken zu einem \nBrustzentrum zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus nachfolgenden \nAusführungen.\n\n57\n\nDie Entscheidung der Beklagten über die Auswahl der OP-Standorte \ninnerhalb der Brustzentren erweist sich als ermessensfehlerhaft, weil ihr eine \nverlässliche Grundlage fehlt.\n\n58\n\nSoweit die Beklagte ihrer Entscheidung die Anzahl der Erstoperationen \nbei Neuerkrankungen zugrunde gelegt hat, ist dies im Ansatz nicht zu \nbeanstanden. Dies entspricht den Vorgaben der Landesplanungsbehörde, die \nihren Niederschlag in den Rahmenbedingungen gefunden haben (siehe dort \nZiffer 2.2.3). Die Anzahl der Erstoperationen bei Neuerkrankungen und der \nOperationen pro Operateur ist nach allen im europäischen Raum \nbestehenden Zertifizierungsverfahren wesentliches Merkmal der \nvorgegebenen Qualitätsstandards, so namentlich in den Verfahren der \nDeutschen Krebsgesellschaft e. V. (DKG) und der Deutschen Gesellschaft für \nSenologie (DGS) und auch nach den Kriterien der European Society of Breast \nCancer Specialists (EUSOMA) sowie ferner den Disease-Management-\nProgrammen (DMP) der Verbände der Krankenkassen.\n\n59\n\nVgl. zu den Kriterien der DKG/DGS bzw. EUSOMA: Das deutsche \nZertifizierungsverfahren im Vergleich, herausgegeben von der Deutschen \nKrebsgesellschaft e. V., www.krebsgesellschaft.de/wob/Zertifizierung und \nwww.eusoma.org/Engx/BreastUnits; zu den DMP-Programmen: \nRahmenvereinbarung zur Einbindung von Krankenhäusern in die \nstrukturierten Behandlungsprogramme zur Verbesserung der \nVersorgungssituation von Brustkrebs-Patientinnen i. d. F. vom 26. April 2006; \nvgl. allgemein zu den Zertifizierungen: S. Brucker/ U. Krainick/M. Bamberg/B. \nAydeniz/U. Wagner/ A. Du Bois/ C. Claussen/R. Kreienberg und D. \nWallwiener, Brustzentren - Rationale, funktionelles Konzept, Definition und \nZertifizierung, in: der Gynäkologe 10/2003, online publiziert am 19. September \n2003, Seite 862 ff.\n\n60\n\nDie Anknüpfung hieran beruht auf internationalen wissenschaftlichen \nStudien (nationale Studien fehlen noch, da es entsprechende Strukturen in \nDeutschland noch nicht lange gibt), die eine signifikante Verbesserung der \nÜberlebensraten von Patientinnen mit Brustkrebs in Abhängigkeit von der \nAnzahl der Brustkrebsoperationen der behandelnden Klinik belegen.\n\n61\n\nVgl.: u.a. S. Brucker u. a., a. a. O., Seite 864 ff.\n\n62\n\nDies wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht in Abrede \ngestellt.\n\n63\n\nOb die Rahmenbedingungen mit der Soll-Vorgabe von \n150 Erstoperationen und 50 Operationen pro Operateur aus Gründen der \nQualitätssicherung der Brustzentren zu hoch angesetzt sind, bedarf keiner \nabschließenden Entscheidung. Ein Ermessensfehler ist insoweit jedenfalls \nnicht erkennbar. Denn weder das Ministerium noch die Beklagte haben die \nunter Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen genannten Mindestzahlen als \nfeststehend angenommen.\n\n64\n\nAllerdings ist das konkrete Zahlenmaterial, das die Beklagte ihrer \nEntscheidung zugrunde gelegt hat, zu beanstanden. Es trägt diese \nEntscheidung nicht. Die Ermittlung der Operationszahlen durch Anknüpfung \nan Fallpauschalen ist nicht geeignet, um das Kriterium der Häufigkeit von \nErstoperationen zum Beleg der hierdurch gesicherten Qualität annähernd \nverlässlich zu ermitteln. Die aus diesen Abrechnungsdaten gezogenen \nErgebnisse sind somit nicht tragfähig. Wie die Klägerin schon im Vorverfahren \nangeführt hat, werden vom „alten\" Fallpauschalensystem (gültig bis \n31. Dezember 2003) z. B. nur solche Mamma-Operationen erfasst, die nicht \nmit einer Strahlen- oder Chemotherapie einhergingen (vgl. Ziffer 18.01 bis \n18.03 des Fallpauschalenkatalogs). Auch andere Varianten bei Mamma-\nOperationen werden mit diesem Abrechnungssystem nicht erfasst, dazu \ngehören etwa die Fälle, in denen bei unklarer Tumorintensität die \nTumorektomie ohne weitere Maßnahmen durchgeführt, das Ergebnis der \nendgültigen Histologie abgewartet und danach in einem Zweiteingriff die \nAxilladissektion durchgeführt wird. Dies ist der Kammer aus Parallelverfahren \num die Brustzentren E. (Versorgungsgebiet 13) bekannt.\n\n65\n\nMit dem Fallpauschalensystem, wie es in der \nBundespflegesatzverordnung 1995 eingeführt wurde, wurden insgesamt laut \nBericht der AOK nur rund 20 % des Krankenhausbudgets erfasst.\n\n66\n\nVgl. AOK-Gesundheitspartner.de, Stichwort: DRG - Das Krankenhaus - \nVergütungssystem mit Fallpauschalen unter www.aok-gesundheitspartner.de, \nStichworte: Bund/Krankenhaus/DRG-System/G-DRG/Basiswissen.\n\n67\n\nDiese mit den Kostenträgern abgerechneten Fallpauschalen hat die \nBeklagte für die Jahre 2000 bis 2002 zugrunde gelegt. Wie sich aus der \ntabellarischen Übersicht der Beklagten vom 8. September 2004 (Bericht an \ndas Ministerium Beiakte Bl. 316 ff. und ergänzende Klageerwiderung vom 28. \nSeptember 2007 (dort Seite 2)) ergibt, sind auch für 2003 Angaben nach dem \nalten Fallpauschalensystem für alle betroffenen Krankenhäuser zugrunde \ngelegt worden. Die dort eingesetzten OP-Zahlen sind mit einer Anmerkung \n(Anm. 1) versehen, die zu Beginn des bezeichneten Berichts (dort Seite 3) als \n„Angaben nach altem FP-System\" gekennzeichnet sind. Für 2004 hat die \nBeklagte die vereinbarten Fallpauschalen nach dem sog. Diagnosis Related \nGroups-System (kurz: DRG-System), das ab 2004 für alle Krankenhäuser und \nKassen verpflichtend ist, angesetzt, wobei für das Universitätsklinikum F. \nund die Kliniken F. -Mitte gar keine OP-Zahlen eingetragen sind.\n\n68\n\nDie Anknüpfung an Daten aus dem neuen Abrechnungssystem des DRG, \nmit dem medizinisch ähnliche und hinsichtlich des \nBehandlungskostenaufwandes möglichst homogene Gruppen von \nBehandlungsfällen erfasst werden,\n\n69\n\n- vgl. AOK-Gesundheitspartner, a. a. O.\n\n70\n\nerscheint insoweit vom Ansatz her verlässlicher als das alte \nFallpauschalensystem; es belegt mit weit höheren „OP-Zahlen\" für 2004 auch, \ndass mit den Fallpauschalen nur ein Teil der Erstoperationen erfasst wurde. \nAllerdings sind die zugrunde gelegten Zahlen für 2004 nicht voll \naussagekräftig, da für zwei als OP-Standorte ausgewiesenen Kliniken der \nbeiden Brustzentren F. (Universitätsklinikum F. und Kliniken F. -Mitte) \nkeine Angaben eingetragen sind. Im Übrigen ist - legt man nur die OP-Zahlen \nfür 2004 aus der Tabelle der Beklagten zugrunde -, nicht erkennbar, weshalb \ndie Beklagte sich einerseits für das B. L. und das F1. -\nKrankenhaus als OP-Standorte entschieden, einen solchen für die Kath. \nKliniken F. -Nord und die Kliniken F. -Süd dagegen abgelehnt hat, \nobwohl gleich hohe Operationszahlen für 2004 eingetragen sind (jeweils 96 \nund 107 für die zwei Standorte). Die Aussage, die Klägerin erreiche nicht die \nnotwendigen 100 Erstoperationen, um als OP-Standort innerhalb eines \nBrustzentrums ausgewiesen zu werden, ist vor dem Hintergrund nicht \nnachvollziehbar, da nach diesem Zahlenmaterial auch das B. L. \nKrankenhaus - wie die Klägerin - im Jahr 2004 nur 96 Erstoperationen \naufweisen konnte. \n\n71\n\nDie Beklagte hat bisher auch keinen sachlichen Grund dafür angegeben, \nweshalb die Ersteingriffe nicht den Erhebungsbögen entnommen wurden, die \ndas Ministerium zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ausweisung von \nBrustzentren im Lande in einem Expertenteam entwickelt und den \nantragstellenden Kliniken übermittelt hat. Diese Erhebungsbögen erfassen \nunter 3. auch das operative Spektrum, insbesondere die Zahl der \nErstoperationen.\n\n72\n\nVgl. Erlass des MFJFG NRW vom 11. September 2002 - III.2-0506.4.1, \nSeite 1, 2. Absatz (Beiakte Heft 3, Bl. 16 ff.)\n\n73\n\nDie Beklagte hat in ihrem Bericht an das Ministerium vom 8. September \n2004 zur Begründung ihres Datenmaterials, das die Angaben in den \nErhebungsbögen weitgehend außer Acht lässt (bzw. nachrichtlich für die \nJahre 2000 und 2001 angibt), nur ausgeführt: „Die von den Krankenhäusern \nin den Erhebungsbögen angegebene Zahl an Ersteingriffen pro Jahr stimmte \nallerdings nur selten mit den Zahlen überein, die sich aus den abgerechneten \nFallpauschalen für Brustoperationen entnehmen ließen. Daher ist es in den \nmeisten Fällen notwendig gewesen, Kooperationen anzuerkennen, …\" Die \nmangelnde Übereinstimmung der Zahlen ist vor dem Hintergrund, dass die \nalten Fallpauschalen nur einen Teil der Erstoperationen bei \nMammakarzinomen erfassen, zwangsläufig und lässt nicht auf fehlerhafte \nAngaben der Krankenhäuser in den Erhebungsbögen schließen. Eine \nBegründung dafür, welche Zahlen mit Rücksicht auf das zu bewertende \nKriterium der Qualitätssteigerung von Brustzentren zu bevorzugen sind, fehlt. \nAuch die in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 28. September 2007, dort \nBl. 3 = Gerichtsakte 7 K 2526/06, Bl. 112 ff.) abgegebene Erklärung, es \nmüsse „davon ausgegangen werden, dass die genehmigten Fallpauschalen \n(bzw. DRGs in den Folgejahren) im Hinblick auf die Ertragssicherheit des \nKrankenhauses der Klägerin mit den tatsächlich erbrachten Leistungen \nübereinstimmen, zumal diese auf einer Verhandlung zwischen dem \nKrankenhausträger und den Krankenkassen\" beruhten, ist angesichts der \naufgezeigten Diskrepanz zwischen der nach altem FP-System abrechenbaren \nErstoperationen des Mammakarzinoms und des tatsächlichen Umfangs, wie \ner in den Erhebungsbögen der Krankenhäuser zum Ausdruck kommt, nicht \nüberzeugend. Die Heranziehung von Fallpauschalen bzw. DRGs mag zwar \nnicht zu beanstanden sein, wenn es um die Auswahl zwischen mehreren \ngeeigneten Krankenhäusern geht, wovon das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nim Urteil vom 7. März 2007 - 3 K 59/07 - ausgeht, auf das sich die Beklagte \nstützt. Hier geht es aber um die vorrangige Frage, welche der \nAntragstellerinnen für die Anerkennung als Brustzentrum die \nVoraussetzungen der Rahmenbedingungen als OP-Standort und damit die \nQualitätsmerkmale erfüllt, die zur Erreichung des Ziels der von der \nLandesregierung eingeleiteten konzertierten Aktion gegen den Brustkrebs \nerforderlich sind. Für die Ausweisung der Brustzentren ist maßgeblich, ob sie \neine bestimmte Mindestzahl von (Erst-) Operationen an Mammakarzinomen \nnachweisen können. Folglich ist das gesamte Spektrum der entsprechenden \nOperationen in den Blick zu nehmen. Das Qualitätsmerkmal der Häufigkeit \nder Erstoperationen hängt nicht davon ab, ob diese Operationen mit einer \nentsprechenden Fallpauschale oder sonst wie abgerechnet werden. \n\n74\n\nc) Der an die Klägerin selbst gerichtete Feststellungsbescheid Nr. 1216 ist \nschließlich unbestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW), weil der Klägerin darin \nkeine konkrete Funktion innerhalb des Brustzentrums I zugewiesen worden \nist. Nachdem dem Antrag der Klägerin und ihrer - gewünschten - \nKooperationspartner vom 31. Januar 2003 hinsichtlich der dort beschriebenen \nAufgaben jedenfalls insoweit nicht gefolgt worden ist, als die Klägerin nicht \nOP-Standort sein soll, war von der Beklagten auch zu entscheiden, welche \nFunktion die sog. Kooperationspartner außerhalb von Operationen innerhalb \ndes Brustzentrums einnehmen sollen. Das versteht sich nicht von selbst und \nkann auch nicht ohne weiteres der Kooperationsvereinbarung zwischen den \nbeteiligten Krankenhäusern überlassen werden. Denn die \nRahmenbedingungen schreiben für Brustzentren einen festen \nLeistungskatalog vor (s. Ziff. 1). Die Beklagte hat an keiner Stelle des \nBescheides erkennen lassen, unter welchem Leistungsaspekt die Klägerin als \nTeil eines Brustzentrum ausgewählt worden ist. Dies war insbesondere vor \ndem Hintergrund regelungsbedürftig, dass das Universitätsklinikum alle \nKernleistungen eines Brustzentrums, wie diese in den Rahmenbedingungen \nvorgesehen sind, vorhält. Da die Beklagte ausführt, dem Universitätsklinikum \nmüsse nur wegen der nicht erreichten Anzahl von Erstoperationen ein Partner \nzugeordnet werden, ist die Entscheidung, zwei weitere Kliniken in das \nBrustzentrum aufzunehmen, nicht nachvollziehbar. Wie die Klägerinnen aller \nVerfahren in der mündlichen Verhandlung eindrücklich erläutert haben, \nerweist sich nämlich die Übernahme einer isolierten, außerhalb des \nOperationsspektrums liegenden Funktion innerhalb eines Brustzentrums als \nschwierig.\n\n75\n\nd) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in der ministeriellen \nBegründung und ihr folgend im Widerspruchsbescheid genannte \nGesichtspunkt, das Klinikum F. -Mitte habe „ohne Abstimmung mit ihren \nKooperationspartnern seine Strategie geändert\", es habe einen neuen \nChefarzt der Gynäkologie eingestellt, der erwiesenermaßen in der \nVergangenheit im C. Krankenhaus viele Erstoperationen durchgeführt \nhabe, und wolle nunmehr ebenfalls OP-Standort werden, so nicht zutrifft. \nBereits in ihrem Bericht vom 8. September 2004 hatte die Beklagte nämlich \ndas Ministerium darauf hingewiesen, dass der Chefarztwechsel vom C. \nKrankenhaus zum Klinikum F. -Mitte schon zum 1. Juli 2004 stattgefunden \nhabe. Der Umstand war also bereits vor der ersten Entscheidung des \nMinisteriums objektiv gegeben und auch diesem zur Kenntnis gelangt. Die \n„Entwicklung des C. Krankenhauses\" (dort: Weggang des Chefarztes) \nwar auch schon Gegenstand des Antrages der drei Beigeladenen vom \n30. Oktober 2003 (Beiakte Heft 3), worin sie um Verständnis für die \nverzögerte Vorlage der Erhebungsbögen vor diesem Hintergrund baten. Die \nKammer lässt offen, ob ein hierin liegender (Begründungs-) Fehler auf die \nRechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide durchschlägt, weil diese schon \naus den vorangegangenen Erwägungen ermessensfehlerhaft sind.\n\n76\n\nFerner trifft es nicht zu, dass das Klinikum F. -Mitte nachträglich - ohne \nEinbindung ihrer Kooperationspartner - eine Ausweisung als OP-Standort \nbeantragt hatte. Ein solcher Antrag befindet sich nicht in den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen, und die Beklagte hat hierzu in ihrer Klageerwiderung \nvom 2. Juli 2007 (dort Seite 7, letzter Absatz) sinngemäß ausgeführt, dass ein \nentsprechender Antrag dieses Krankenhauses nicht vorgelegen habe, dieses \ndamit durch den Feststellungsbescheid zwar mehr bekommen habe als \nbeantragt, was die Adressatin des Feststellungsbescheides allerdings nicht \nangefochten habe. Daraus ergibt sich, dass eine Änderung der Strategie der \nKliniken F. -Mitte nicht Grundlage der Planungsentscheidung des \nMinisteriums und nachfolgend der Beklagten gewesen sein kann. \n\n77\n\nAuch auf diesen Aspekt kommt es jedoch nach Vorstehendem nicht \nentscheidend an.\n\n78\n\nJedenfalls aus den unter a) bis c) genannten Gründen sind die \nFeststellungsbescheide Nr. 1214 und 1216, soweit sie das Brustzentrum F. \nI betreffen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die \nBeklagte wird über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung als Brustzentrum \n(in Kooperation) erneut unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu entscheiden haben.\n\n79\n\n2. Auch die Feststellungsbescheide Nr. 1217 und 1218 sind - soweit sie \ndie Ausweisung des Brustzentrums F. II betreffen - rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten.\n\n80\n\nZwar ist die Entscheidung der Beklagten, im Versorgungsgebiet 2 \ninsgesamt drei Brustzentren, davon zwei in der Stadt F. , auszuweisen, im \nGrundsatz nicht zu beanstanden. Die Einwohnerzahl im Versorgungsgebiet 2 \nbetrug zum Zeitpunkt der Planungsentscheidung ca. 970.000 (vgl. Erlass des \nMinisteriums vom 15. Oktober 2004 - III 5-5704.11 -, S. 7 und Bericht der \nBeklagten vom 8. September 2004 a.a.O., S. 17), so dass entsprechend den \nRahmenbedingungen drei Brustzentren in Betracht kommen.\n\n81\n\nAllerdings schlagen die Fehler der Auswahlentscheidung für das \nBrustzentrum I auch auf die Entscheidungen für das Brustzentrum II durch. \nDie Beklagte wird zum einen nach Aufhebung der Feststellungsbescheide Nr. \n1216 und 1214 zu entscheiden haben, wie das F1. -Krankenhaus \nzuzuordnen ist. Schon dies setzt eine - umfassend - neue \nPlanungsentscheidung voraus. Die Beklagte hat diese Krankenhäuser \nnämlich nicht isoliert betrachtet, sondern war bemüht, alle 6 antragstellenden \nKrankenhäuser in die Brustzentren einzubinden.\n\n82\n\nDarüber hinaus trägt das zugrunde liegende Zahlenmaterial die \nFeststellung von zwei OP-Standorten innerhalb des zweiten Brustzentrums \ngleichermaßen nicht. In soweit wird auf obige Ausführungen (zu 1b)) \nverwiesen.\n\n83\n\nDie Klägerin kann sich auf die Fehlerhaftigkeit auch dieser \nPlanungsentscheidung berufen, weil sie durch die Ausweisung eines zweiten \nBrustzentrums in ihrem eigenen Betätigungsfeld eingeschränkt wird.\n\n84\n\nDie Klage hat daher insgesamt Erfolg.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 \nVwGO; die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die \nBeigeladenen haben Anträge gestellt und waren dementsprechend an den \nVerfahrenskosten zu beteiligen. \n\n86\n\nDie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n87\n\nDie Berufung ist zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen \ndes Krankenhausplanungsrechts aufweist, zu denen eine obergerichtliche \nEntscheidung ermöglicht werden soll.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-25/7-k-2528-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-25/7-k-2528-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253810","retrieved":"2026-07-09 02:17:14.412384+00:00"}}