{"status":"available","doknr":"OLD253809","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0625.7K2527.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"7 K 2527/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Feststellungsbescheide Nr. 1213 und Nr. 1214 vom \n31. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten \nvom 7. Juli 2006 werden insoweit aufgehoben, als darin das F1. -\nKrankenhaus F. als operativer Standort des Brustzentrums F. I \nausgewiesen ist, und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des \nKlägers auf Ausweisung als Brustzentrum neu zu entscheiden.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu \n½. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zuweisung des F1. -\nKrankenhauses (deren Träger die Beigeladene ist) als Kooperationspartner \nmit eigenem Operationsstandort (im Folgenden: OP-Standort) im \nBrustzentrum F. I im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen. \nEr kooperiert unter der Bezeichnung „Uni-Brustzentrum F. „ mit den Kath. \nKliniken F. -Nord (Klägerin des Verfahrens 7 K 2526/06) und den Kliniken \nF. -Süd, Katholisches Krankenhaus St. K. gGmbH (Klägerin des \nVerfahrens 7 K 2528/06) seit etwa 2002 im Versorgungsgebiet 2 auf dem \nGebiet der Behandlung von Brustkrebspatientinnen. Ursprünglich gehörte zu \ndiesem Zusammenschluss ferner die Ev. C. Krankenhaus gGmbH, die im \nJahre 2004 ausschied.\n\n3\n\nIm Januar 2003 beantragte der Kläger gemeinsam mit seinen \nKooperationspartnern im Rahmen der konzertierten Aktion des Landes \nNordrhein-Westfalen gegen Brustkrebs die Ausweisung als gemeinsames \nBrustzentrum im Versorgungsgebiet 2 mit jeweils eigenem OP-Standort.\n\n4\n\nAuch das F1. -Krankenhaus, das B. L. Krankenhaus und die \nKliniken F. -Mitte beantragten im Oktober 2002 ihre Anerkennung als \nkooperatives Brustzentrum mit OP-Standorten im B. L. Krankenhaus \nund im F1. -Krankenhaus unter Hinweis auf die Rahmenbedingungen für \ndie Anerkennung als Brustzentrum des Ministeriums für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: \nMinisterium) vom 31. Juli 2002.\n\n5\n\nIm Zuge des Verfahrens führten die Verbände der Krankenkassen \nVerhandlungen über regionale Planungskonzepte in den einzelnen \nVersorgungsgebieten durch, wobei für das hier betroffene \nVersorgungsgebiet 2 abschließend kein gemeinsam erarbeitetes regionales \nPlanungskonzept vorgelegt werden konnte. \n\n6\n\nNach dem Votum der Verbände der Krankenkassen wurde der Beklagten \nanschließend das Universitätsklinikum F. als alleiniges Brustzentrum \nvorgeschlagen, weil dort alle Kernleistungen vorgehalten und die Mindestzahl \nfür die geforderten Erstoperationen an einem Standort erbracht werden \nkönnten. Bei Vorliegen eines vollständigen Leistungsangebotes werde hier \ndie Höchstzahl an Neuerkrankungen behandelt. Als weiteres Brustzentrum für \ndasselbe Versorgungsgebiet wurden dort das F1. -Krankenhaus, das \nB. L. Krankenhaus und die Kliniken F. -Mitte mit den OP-Standorten \nB. L. Krankenhaus und F1. -Krankenhaus vorgeschlagen. Die \nKliniken F. -Mitte sollten im Rahmen der Kooperation ausschließlich die \nonkologische Nachsorge übernehmen. Letzterem Vorschlag stimmten die \nbeteiligten Krankenhäuser zu.\n\n7\n\nDie Beklagte schlug dem Ministerium unter dem 8. September 2004 unter \nBerücksichtigung der Anträge der beteiligten Krankenhäuser und des Votums \nder Verbände der Krankenkassen für das Versorgungsgebiet 2 unter \nAuswertung von Operationszahlen insgesamt zwei kooperative Brustzentren \nF. vor, und zwar das kooperative Brustzentrum F. I mit dem \nUniversitätsklinikum F. und dem weiteren Kooperationspartner F1. -\nKrankenhaus F. . An beiden sollten OP-Standorte liegen. Als kooperatives \nBrustzentrum F. II schlug sie das B. L. Krankenhaus und die \nKliniken F. -Mitte mit OP-Standorten in beiden Kliniken vor. Zur \nBegründung verwies sie zunächst darauf, dass die Auswahl aller \nantragstellenden Kliniken dem Ziel einer Konzentration von Leistungen \nzuwiderlaufe und sie sich daher für zwei große Brustzentren mit je zwei \nKlinken ausspreche. Das Universitätsklinikum F. verfüge zwar über die \nnotwendige Infrastruktur und halte auch die Kernleistungen Radiologie, \nNuklearmedizin, Strahlentherapie, Pathologie und Onkologie vor, allerdings \nerreiche es nicht die notwendigen 150 Ersteingriffe pro Jahr. Für das Jahr \n2001 seien nur 56 Brustoperationen abgerechnet worden (Fallpauschalen), \nauch die Abrechnungen für 2002 und die DRG-Vereinbarung für das Jahr \n2003 hätten nichts anderes ergeben. Dementsprechend sei dem \nUniversitätsklinikum ein Kooperationspartner zuzuordnen. Als solcher biete \nsich das F1. -Krankenhaus an, auch um das Gleichgewicht zwischen \nbeiden Brustzentren zu erhalten. Es sei zu erwarten, dass der Standort der \nKliniken F. -Mitte künftig aufgewertet werde, weil hier nunmehr der Chefarzt \ndes C. -Krankenhauses tätig sei, das zuvor relativ hohe OP-Zahlen \nerreicht habe. \n\n8\n\nDas Ministerium führte anschließend eine Anhörung zur beabsichtigten \nAnerkennung von Brustzentren bei den beteiligten Krankenhäusern durch und \nerkannte mit Erlass vom 17. Januar 2005 für das Versorgungsgebiet 2 \nfolgende Brustzentren an: Brustzentrum F. I: Universitätsklinikum F. , \nKooperation: Katholische Kliniken F. -Nord, Kliniken F. -Süd; \nBrustzentrum F. II: B. L. Krankenhaus, F1. -Krankenhaus, \nKliniken F. -Mitte.\n\n9\n\nMit Erlass vom 2. Februar 2005 wurde der Beklagten die Anerkennung \nund die Festlegung der OP-Standorte (Brustzentrum F. I: \nUniversitätsklinikum F. ; Brustzentrum F. II: alle drei Häuser) mitgeteilt. \nMit weiterem Erlass vom 4. August 2005 hob das Ministerium den Erlass vom \n2. Februar 2005 auf und wies folgende Anerkennung von Brustzentren aus: \nKooperatives Brustzentrum F. I: Universitätsklinikum F. , F1. -\nKrankenhaus (zwei OP-Standorte), Katholische Kliniken F. -Nord und \nKliniken F. -Süd (Kooperation) und kooperatives Brustzentrum F. II \nB. L. Krankenhaus, Kliniken F. -Mitte (zwei OP Standorte).\n\n10\n\nAuf dieser Grundlage erließ die Beklagte sodann unter dem 31. August \n2005 die Feststellungsbescheide Nr. 1213 bis 1216 (kooperatives \nBrustzentrum F. I) und Nr. 1217 und 1218 (kooperatives Brustzentrum \nF. II).\n\n11\n\nDer Kläger und seine Kooperationspartner erhoben jeweils gegen die sie \nbetreffenden Feststellungsbescheide (Klägerin aus 7 K 2526/06: \nFeststellungsbescheid Nr. 1215, Klägerin aus 7 K 2527/06: \nFeststellungsbescheid Nr. 1213 und Klägerin aus 7 K 2528/06: \nFeststellungsbescheid Nr. 1216) und gegen denjenigen zugunsten der \nBeigeladenen (Feststellungsbescheid Nr. 1214) rechtzeitig Widerspruch. \nDarüber hinaus widersprachen die katholischen Kliniken F. -Nord (7 K \n2526/06) und die Kliniken F. -Süd (7 K 2528/06) den \nFeststellungsbescheiden betreffend das Brustzentrum F. II (Nr. 1217 und \n1218) .\n\n12\n\nZur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor: \n\n13\n\nDas Verfahren sei fehlerhaft abgelaufen, weil er vor Erlass des \nFeststellungsbescheides nicht angehört worden sei. Es sei ihm nämlich nicht \nklar gewesen, dass eine Ausweisung der Kliniken F. -Mitte als OP-Standort \nüberhaupt in Betracht komme; in den Verhandlungen habe diese Klinik \nausdrücklich darauf verzichtet. Auch das F1. -Krankenhaus habe den \njetzt vorgesehenen Zusammenschluss im Verfahren zuvor nicht beantragt. Im \nÜbrigen sei der Feststellungsbescheid auch materiell rechtswidrig, weil \nermessensfehlerhaft. Das zugrunde liegende Zahlenmaterial sei nämlich nicht \nvalide. In den Rahmenvorgaben werde zwar auf die Anzahl der \nErstoperationen Bezug genommen, dieser Begriff sei allerdings nicht definiert. \nEs stelle sich schon die Frage, ob nur Ersteingriffe zu therapeutischen \nZwecken oder auch Ersteingriffe zu diagnostischen Zwecken erfasst seien. \nDie vorgelegten Zahlen seien nicht vergleichbar. Das könne man auch schon \ndaraus entnehmen, dass die Verbände der Krankenkassen seinerzeit \neindeutig in ihrem Votum von einer ausreichenden Zahl der Ersteingriffe bei \nihm ausgegangen seien. Ein weiterer OP-Standort im Brustzentrum F. I sei \ndanach nicht erforderlich. Auch die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme an \ndas Ministerium vom 8. September 2004 ausgeführt, dass die in den \nErhebungsbögen der Krankenhäuser angegebene Zahl an Ersteingriffen nur \nselten mit den abgerechneten Fallpauschalen für Brustoperationen \nübereinstimmten. \n\n14\n\nDas alte Fallpauschalen-System sei zur Ermittlung von OP-Zahlen \nungeeignet. Seinerzeit seien nämlich z.B. bösartige Mammatumore nur dann \nmit einer Fallpauschale abgerechnet worden, wenn keine Chemo- oder \nStrahlentherapie durchgeführt worden sei. Die Chancengleichheit sei \naufgrund des falschen Zahlenmaterials nicht eingehalten. Auch sei es \nermessensfehlerhaft, nur auf Fallzahlen abzustellen. Seine besondere \nfachliche Qualifikation und die ihrer Kooperationspartner sei nicht \nberücksichtigt worden. Die Entscheidung der Beklagten verhindere damit die \nZiele, die nach der Ministerialvorgabe für die Einrichtung von Brustzentren \nbestimmend sei. \n\n15\n\nDie Planungsentscheidung widerspreche § 16 KHG NRW. Ein \naufgezwungener Kooperationspartner begründe eine Konkurrenzsituation, die \nnicht gerechtfertigt sei, zumal sich beide OP-Standorte im Brustzentrum I im \nAbstand von nur 2 km zueinander befänden. Durch die ermessensfehlerhafte \nAuswahlentscheidung würden sich ihre medizinischen Leistungen innerhalb \ndes Brustzentrums F. I verringern, so dass eine Rechtsverletzung gegeben \nsei.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 7. Juli 2006 wies die Beklagte die \nWidersprüche zurück. Sie habe die vom Ministerium vorgenommene Planung \ndurch Feststellungsbescheide vollzogen. Dem stehe nicht entgegen, dass \nkein Kooperationsantrag des F1. -Krankenhauses und des Klägers \nvorgelegen habe. Das von den Kassenverbänden und den antragstellenden \nKrankenhausträgern gemeinsam erarbeitete Konzept unterliege der \nvollständigen inhaltlichen und rechtlichen Nachprüfung durch die zuständige \nBehörde. Es dürfe also auch mit Änderungen genehmigt werden. \nPlanungskonzepte nach § 16 Abs. 1 KHG NRW hätten lediglich \nVorschlagscharakter. Zwischenzeitlich seien tatsächliche Änderungen \neingetreten: Die Kliniken F. -Mitte hätten einen neuen Chefarzt der \nGynäkologie eingestellt, der erwiesenermaßen in der Vergangenheit im \nC. Krankenhaus in F. zahlreiche Erstoperationen durchgeführt habe. \nDeshalb sei nunmehr ein OP-Standort beansprucht worden. Die \nerforderlichen 100 Operationen hätten nachgewiesen werden können. Sowohl \nder Kläger als auch das B. L. Krankenhaus erfüllten alle \nVoraussetzungen für ein alleiniges Brustzentrum. Das gelte für die übrigen \nBeteiligten nicht; diese erreichten die notwendigen 100 Erstoperationen nicht, \nso dass sie allenfalls als Kooperationspartner in Frage gekommen seien. \n\n17\n\nNeben den gewachsenen Kooperationsstrukturen habe sie auch den \nTrägerproporz zwischen öffentlich getragenen und frei gemeinnützigen \nKrankenhäusern mit ihrer Entscheidung gewahrt. Eine ermessensfehlerfreie \nEntscheidung unter mehreren zur Auswahl stehenden Krankenhäusern \nverletze aber die Berufsfreiheit der Konkurrenten nicht. Die mangelnde \nAnhörung sei im jetzigen Widerspruchsverfahren geheilt.\n\n18\n\nAm 2. August 2006 haben der Kläger und die Klägerinnen der \nParallelverfahren jeweils beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. \nDieses hat die Verfahren mit Beschlüssen vom 17. August 2006 wegen \nörtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen.\n\n19\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus \ndem Vorverfahren und führt ergänzend an: Es sei im Grundsatz schon \nfraglich, ob aus medizinisch-fachlichen Aspekten auf Zahlenmaterial \nentscheidend abgestellt werden könne. \n\n20\n\nDie Auswahlentscheidung werde auch den vom Land NRW vorgegebenen \nZielen und Qualifikationsmerkmalen nicht gerecht. Sie entspreche \ninsbesondere nicht dem öffentlichen Interesse, das mit der konzertierten \nAktion gegen Brustkrebs verfolgt werde. Sie - die drei Kooperationspartner \ndes Uni-Brustzentrums F. - kooperierten bereits seit 2002 auf dem Gebiet \nder Brustkrebsbehandlung und seien am Besten in der Lage, die genannten \nZiele der konzertierten Aktion zu realisieren. Sie führten bereits interne und \nexterne Qualitätskontrollen durch, mit denen sie mittel- bis langfristig eine \nhochqualifizierte Brustkrebsbehandlung sicherstellen könnten. Am \nDisease-Management-Programm Brustkrebs der Krankenkassen nähmen sie \nschon jetzt teil. Auf diese erfolgreiche und gefestigte Kooperationsstruktur \ngehe die Beklagte nicht ein. \n\n21\n\nIhr Kooperationsverbund entspreche der regionalen Struktur im \nPlanungsgebiet. Mit der Schließung des C. -Krankenhauses, einem \nGründungsmitglied des Uni-Brustzentrums F. , sei eine große \ngynäkologische Abteilung mit 45 Planbetten fortgefallen, so dass nunmehr die \nkath. Kliniken F. -Nord im F2. Norden allein die Leistungen erbringe. Im \nEinzugsgebiet der drei Kooperationspartner seien regelmäßig weit über 300 \nOperationen angefallen. Es handle sich ohnehin nur um Sollvorgaben. \n\n22\n\nMit ihrer Auswahlentscheidung habe die Beklagte die bisherige \nKooperationsstruktur geschwächt; mit dem F1. -Krankenhaus habe \nbisher kein Zusammenschluss bestanden. Es erschließe sich ihnen nicht, \nweshalb nicht dem ersten Vorschlag des Ministeriums, wie er im Erlass vom \n2. Februar 2005 zum Ausdruck gekommen sei, gefolgt werde. \n\n23\n\nDie Entscheidung der Beklagten trage dem Prinzip der wohnortnahen \nVersorgung nicht ausreichend Rechnung. Der F2. Norden sei gänzlich \nunversorgt, was operative Leistungen angehe. Der Gesichtspunkt der \nWahrung des Trägerproporz verlange nicht, dass innerhalb der einzelnen \nBrustzentren ein einheitliches Verhältnis der Träger bestehe, weshalb die \nBeigeladene auch dem Brustzentrum F. II zugeordnet werden könne.\n\n24\n\nDie Entscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die \nstreitgegenständliche Ausweisung gar nicht beantragt worden sei. Für das \nVersorgungsgebiet 2 liege kein einvernehmliches regionales Planungskonzept \nvor. § 16 KHG NRW berechtige die Behörde nicht, derart weit von einem \nAntrag abzuweichen. Es werde dadurch quasi ein Kontrahierungszwang für \nKrankenhäuser geschaffen, miteinander zu kooperieren. Eine erfolgreiche \nmedizinische Kooperation setze jedenfalls voraus, dass eine einvernehmliche \nLösung gefunden werde. Es könne ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen, \ndass Beteiligte eines anderen Brustzentrums nachträglich ihre Strukturen \nänderten. Seine besondere Stellung als Universitätsklinik in Trägerschaft des \nLandes habe berücksichtigt werden müssen. Er unterliege der \nKrankenhausplanung nicht; dementsprechend könne ihm durch den \nKrankenhausplan auch kein Partner - zwangsweise - zugewiesen \nwerden.\n\n25\n\nAuch fehlten die nach § 14 Abs. 1 KHG NRW erforderlichen \nRahmenvorgaben, nach denen die Brustzentren anerkannt werden könnten. \nSo fehlten qualitative Eckdaten und Planungsdeterminanten, die auf einer Ist-\nAnalyse beruhten. Dies belege auch die widersprüchliche Vorgehensweise \nder Beklagten. Er habe ferner erhebliche Zweifel daran, dass das KHG NRW \nausreichende Rechtsgrundlage dafür biete, durch Einführung von \nMindestmengen Krankenhäuser aus der Leistungserbringung ausscheiden zu \nlassen. Nach dem Willen des Ministeriums seien Mindestmengenregelungen \nein entscheidendes Auswahlkriterium. Eine solche Mindestmengenregelung \nbedürfe der gesetzlichen Grundlage. Sie ergebe sich nicht aus der Natur des \nKrankenhausplanungsrechts, sondern bedürfe einer besonderen \nLegitimation.\n\n26\n\nDie Ausweisung des F1. -Krankenhauses als OP-Standort im \nBrustzentrum F. I verletze ihn in seinen Rechten, da die von ihm zu \nerbringenden medizinischen Leistungen dadurch geschmälert würden. Das \nhabe erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Wenn die Beklagte ihrem \nKooperationswunsch nicht habe folgen wollen, so hätte sie zumindest ihn - \nden Kläger - als alleinigen OP-Standort innerhalb des Brustzentrums F. I \nausweisen können.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\ndie Feststellungsbescheide Nr. 1213 und 1214 vom 31. August 2005 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. Juli 2006 \ninsoweit aufzuheben, als darin das F1. -Krankenhaus F. als operativer \nStandort des Brustzentrums F. I ausgewiesen ist, und die Beklagte zu \nverpflichten, über seinen Antrag auf Ausweisung als Brustzentrum neu zu \nentscheiden.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nSie verweist zur Begründung auf die Gründe ihres \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 und führt ergänzend aus: \n\n32\n\nDie Auswahlentscheidung beruhe auf den Rahmenbedingungen für die \nAnerkennung von Brustzentren, die von den Beteiligten der konzertierten \nAktion und der Krankenhausplanung einvernehmlich verabschiedet worden \nseien. Sie wolle die Qualität der bisherigen Kooperationsstrukturen nicht in \nFrage stellen; sie sei aber dafür zuständig, auch die bestehenden Strukturen \nzu verbessern. Dies habe sie durch Aufnahme eines weiteren \nKooperationspartners in das Brustzentrum F. I getan. \n\n33\n\nDie bestehenden Strukturen des sog. Universitätsbrustzentrums F. \nseien nicht aufgelöst, sondern lediglich ergänzt worden. Die bisherige gute \nZusammenarbeit habe sie umfassend berücksichtigt. \n\n34\n\nEine rechtliche Bindung der Planungsbehörde an die gestellten Anträge \nbestehe im Übrigen nicht. Vielmehr habe sie in eigener Verantwortung zu \nprüfen, ob die antragstellenden Krankenhäuser die vorgegebenen Ziele der \nLandeskrankenhausplanung erfüllen könnten. Dabei sei sie auch berechtigt, \nalternative Modelle zu entwickeln. Die betroffenen Krankenhäuser könnten \ndiese Entwürfe dann annehmen oder nicht. Ein Kontrahierungszwang werde \nnicht begründet. Die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sei durch zwei \nBrustzentren in F. in jedem Falle gewährleistet; Fahrstrecken von ca. 10 \nkm seien unerheblich. \n\n35\n\nDie Frage, ob die Rahmenvorgaben eine wirksame rechtliche Grundlage \nfür die landesweite Planung von Brustzentren darstellten, sei durch Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23. Februar 2007 (13 A 3730/06) \nbeantwortet worden. Auch der Umstand, dass der Kläger Teilnehmer am \nVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der \nVersorgung von Brustkrebspatientinnen (DMP) gewesen und dieser Vertrag \nmit Blick auf die Krankenhausplanung gekündigt worden sei, könne ebenfalls \nnicht berücksichtigt werden. Es sei nicht möglich, alle DMP-beteiligten \nKrankenhäuser automatisch in der Landeskrankenhausplanung als \nBrustzentren anzuerkennen. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich eines \nvermeintlichen Anspruchs auf Anerkennung als OP-Standort innerhalb eines \nsolchen kooperativen Brustzentrums. Dass die Kliniken F. -Mitte als OP-\nStandort ausgewiesen worden seien, obgleich sie dieses nicht beantragt \nhätten, könne der Kläger nicht mit Erfolg angreifen. Die betroffene Klinik \njedenfalls habe die entsprechende Feststellung nicht angegriffen. \n\n36\n\nWas das Zahlenmaterial angehe, so habe das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf bereits in einem Urteil vom 7. März 2007 (3 K 59/07) festgestellt, \ndass die zugrunde gelegten Fallpauschalen als Maßstab nicht zu \nbeanstanden seien.\n\n37\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nSie hat sich gegen das Begehren des Klägers ausgesprochen. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der der Verfahren 7 K \n2526/06 und 7 K 2528/06 sowie die zum Verfahren 7 K 2526/06 \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1-3).\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n43\n\nDer Feststellungsbescheid Nr. 1213 und derjenige zugunsten der \nBeigeladenen Nr. 1214, den der Kläger sinngemäß mit dem Widerspruch und \nausdrücklich im Klageverfahren angefochten hat, vom 31. August 2005 sowie \nder Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2006 sind rechtswidrig \nund verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin das Brustzentrum \nF. I ausgewiesen ist. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die \nBeklagte erneut über den gemeinsamen Antrag vom 31. Januar 2003 des \nKlägers dieses Verfahrens und der Klägerinnen der Parallelverfahren \n7 K 2526/06 und 7 K 2528/06 auf Ausweisung als Brustzentrum F. \nentscheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) \n\n44\n\nVerfahrensrechtliche Grundlage für die angefochtenen \nFeststellungsbescheide Nr. 1213 und 1214 ist § 16 Abs. 6 Satz 1 des zum 29. \nDezember 2007 außer Kraft getretenen Krankenhausgesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (KHG NRW). Das die Materie jetzt regelnde \nKrankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG \nNRW) vom 11. Dezember 2007 ist auf die vor seinem Inkrafttreten ergangene \nPlanungsentscheidung der Beklagten nicht anwendbar. Nach § 16 Abs. 6 \nSatz 1 KHG NRW wird die Entscheidung nach Abs. 5 durch Bescheid nach \n§ 18 KHG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des \nKrankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW entscheidet, soweit \nregionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige \nMinisterium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 \nund 2 KHG NRW, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. \nDiese Voraussetzungen lagen vor. Die Verhandlungen über ein regionales \nPlanungskonzept über die Errichtung von Brustzentren in F. waren ohne \nEinigung beendet worden. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der \nKrankenkassen hat der Beklagten einen eigenen Vorschlag unterbreitet, der \nfür das Versorgungsgebiet 2 vier Brustzentren mit insgesamt 5 OP-Standorten \nvorsah. Das zuständige Ministerium schloss sich diesem Votum nicht an, \nsondern entschied sich für drei Brustzentren im Versorgungsgebiet 2, davon \nzwei in der Stadt F. , und wies die Beklagte, nachdem die Zuordnung der \neinzelnen Krankenhäuser zu den Brustzentren F. I und II nochmals \ngeändert worden war, nach Anhörung der Beteiligten an, den \nKrankenhausplan entsprechend fortzuschreiben. Dies ist durch die in diesem \nund den Verfahren 7 K 2526/06 und 7 K 2528/06 angefochtenen \nFeststellungsbescheide geschehen.\n\n45\n\nMit den angefochtenen Feststellungsbescheiden hat die Beklagte eine \nPlanungsentscheidung des zuständigen Ministeriums nach § 16 Abs. 5 KHG \nNRW nach außen umgesetzt. Die Bescheide bringen ein Internum der \nPlanungsbehörde für die außerhalb der Verwaltung stehenden betroffenen \nKrankenhäuser bzw. deren Träger und Kostenträger zum förmlichen \nAbschluss und vermitteln ihm Rechtswirksamkeit; zugleich wird auf diese \nWeise die Planungsentscheidung für die Betroffenen i. S. des \nverfassungsmäßig gewährten effektiven Rechtsschutzes greifbar und \nüberprüfbar gemacht. Als erst in diesem Zeitpunkt rechtswirksame \nVerwaltungsentscheidung müssen sich die tragenden Erwägungen der \nPlanungsbehörde - Ministerium - den Betroffenen entweder aus dem \nFeststellungsbescheid selbst oder dem zugehörigen Widerspruchsbescheid \noder jedenfalls der den Betroffenen bekannten Korrespondenz im Verfahren \nder Planungsbehörde, beispielsweise der Anhörung der Beteiligten zur \ngeplanten Maßnahme, erschließen. Nur so kann dem Gebot des effektiven \nRechtsschutzes Rechnung getragen werden. Sind insoweit Defizite gegeben, \nkann der Mangel im Rechtsstreit nach § 114 Satz 2 VwGO durch \nergänzendes Vorbringen geheilt werden.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 13 A 1570/07 - und \nvom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -, beides NRWE-Datei.\n\n47\n\nMateriell hat die Beklagte eine Auswahlentscheidung i.S.d. § 8 des \nKrankenhausgesetzes des Bundes - KHG - getroffen, indem sie die 6 im \nVerfahren verbliebenen Krankenhäuser, die grds. als Brustzentren \ninfragekommen, jeweils auf zwei Brustzentren für F. aufgeteilt und ihnen \ninnerhalb der Brustzentren unterschiedliche Funktionen zugewiesen hat.\n\n48\n\nDie Entscheidung, für das Brustzentrum F. I insgesamt 4 \nKooperationspartner vorzusehen, stellt sich dabei als ermessensfehlerhaft \ndar.\n\n49\n\na) Die angefochtenen Feststellungsbescheide Nr. 1213 und Nr. 1214 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil ihm dort die \nBeigeladene als Kooperationspartner (mit eigenem OP-Standort) zur Seite \ngestellt wurde, obwohl keines der beteiligten Krankenhäuser einen solchen \nZusammenschluss beantragt hatte. Dieser wird auch gleichermaßen von dem \nKläger und seinen bisherigen Kooperationspartnern, deren Träger die \nKlägerinnen der Parallelverfahren 7 K 2526/06 und 7 K 2528/06 sind, \nabgelehnt. Für diese planerische Vorgehensweise, die für den Kläger eine \nBelastung darstellt, fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. \nDas Krankenhausgesetz NRW verfolgt - wie sich insbesondere aus § 16 \nKHG NRW ergibt, das Ziel, ein einvernehmliches Zusammenwirken aller \nBeteiligten zu erreichen.\n\n50\n\nVgl. dazu auch: Pant/Prütting, KHG NRW, 2. Auflage, Rdnrn. 16 und 30 \nzu § 16.\n\n51\n\nAusweisungen ohne entsprechende Anträge sind weder ausdrücklich \nvorgesehen noch entsprechen sie dieser Zielrichtung. Insbesondere ist bei \nder Bildung von Zusammenschlüssen mehrerer Kliniken zu einem \nBrustzentrum zu berücksichtigen, dass zwischen diesen eine enge \nZusammenarbeit notwendig ist. Dies setzen die Rahmenbedingungen für eine \nAnerkennung als Brustzentrum vom 31. Juli 2002 (Erlass des MFJFG - III 2-\n0506.4.1; im Folgenden: Rahmenbedingungen) voraus. Denn etwa Ziffer 1.12 \nder Rahmenbedingungen schreibt vor, dass schriftliche Vereinbarungen zu \ntreffen sind, wenn mehrere Leistungsträger sich zu einem Brustzentrum \nzusammenschließen. Nach Ziffer 3 z.B. ist innerhalb des Brustzentrums ein \ninternes Qualitätsmanagement zu erarbeiten. Die Kammer sieht dieses \nKriterium für eine qualitativ hochwertige Versorgung von \nBrustkrebspatientinnen als nicht gewährleistet an, wenn \nKooperationsstrukturen quasi über entsprechende Feststellungsbescheide \nerzwungen werden sollen. Diese Vorgehensweise widerspricht auch eindeutig \ndem Erlass des Ministeriums vom 11. September 2002 (III 2-0506.4.1). Dort \nheißt es in Bezug auf Krankenhauskooperationen innerhalb eines \nBrustzentrums: „Bei einem Brustzentrum, das kooperativ von mehreren \nPartnern gebildet werden soll, muss mindestens durch Willenserklärungen der \nbeteiligten Partner deutlich werden, dass eine enge Zusammenarbeit geplant \nist. Einseitige Erklärungen können nicht als ausreichend angesehen werden\" \n(Seite 2 des Erlasses). \n\n52\n\nWeder der Gesichtspunkt der Trägervielfalt noch das zugrundegelegte \nZahlenmaterial, insbesondere die herangezogene Anzahl der Erstoperationen \ndes Mammakarzinoms rechtfertigen demgegenüber die Bildung einer neuen, \nnicht beantragten Kooperationsstruktur. Der Gesichtspunkt der Trägervielfalt ( \nvgl. § 8 KHG des Bundes) ist auch gewahrt, wenn das F1. -Krankenhaus \n- wie beantragt - dem Brustzentrum II zugeordnet worden wäre. Unabhängig \ndavon ist dieser Gesichtspunkt zur Verwirklichung der Ziele, die der Bildung \nvon Brustzentren im Lande NRW zugrunde liegen, nicht geeignet. Dieses Ziel \nliegt ganz vorrangig darin, die Versorgung brustkrebskranker Patientinnen zu \noptimieren. \n\n53\n\nb) Darüber hinaus ist das angeführte Zahlenmaterial nicht geeignet ist, \nden hier vorgegebenen Zusammenschluss von vier Kliniken zu einem \nBrustzentrum zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus nachfolgenden \nAusführungen.\n\n54\n\nDie Entscheidung der Beklagten über die Auswahl der OP-Standorte, \nnamentlich die Ausweisung eines zweiten OP-Standortes unter Zuordnung \neiner weiteren Klinik innerhalb dieses Brustzentrums, erweist sich als \nermessensfehlerhaft, weil ihr eine verlässliche Grundlage fehlt.\n\n55\n\nSoweit die Beklagte ihrer Entscheidung die Anzahl der Erstoperationen \nbei Neuerkrankungen zugrunde gelegt hat, ist dies im Ansatz nicht zu \nbeanstanden. Dies entspricht den Vorgaben der Landesplanungsbehörde, die \nihren Niederschlag in den Rahmenbedingungen gefunden haben (siehe dort \nZiffer 2.2.3). Die Anzahl der Erstoperationen bei Neuerkrankungen und der \nOperationen pro Operateur ist nach allen im europäischen Raum \nbestehenden Zertifizierungsverfahren wesentliches Merkmal der \nvorgegebenen Qualitätsstandards, so namentlich in den Verfahren der \nDeutschen Krebsgesellschaft e. V. (DKG) und der Deutschen Gesellschaft für \nSenologie (DGS) und auch nach den Kriterien der European Society of Breast \nCancer Specialists (EUSOMA) sowie ferner den Disease-Management-\nProgrammen (DMP) der Verbände der Krankenkassen.\n\n56\n\nVgl. zu den Kriterien der DKG/DGS bzw. EUSOMA: Das deutsche \nZertifizierungsverfahren im Vergleich, herausgegeben von der Deutschen \nKrebsgesellschaft e. V., www.krebsgesellschaft.de/wob/Zertifizierung und \nwww.eusoma.org/Engx/BreastUnits; zu den DMP-Programmen: \nRahmenvereinbarung zur Einbindung von Krankenhäusern in die \nstrukturierten Behandlungsprogramme zur Verbesserung der \nVersorgungssituation von Brustkrebs-Patientinnen i. d. F. vom 26. April 2006; \nvgl. allgemein zu den Zertifizierungen: S. Brucker/ U. Krainick/M. Bamberg/B. \nAydeniz/U. Wagner/A. Du Bois/ C. Claussen/R. Kreienberg und D. \nWallwiener, Brustzentren - Rationale, funktionelles Konzept, Definition und \nZertifizierung, in: der Gynäkologe 10/2003, online publiziert am 19. September \n2003, Seite 862 ff.\n\n57\n\nDie Anknüpfung hieran beruht auf internationalen wissenschaftlichen \nStudien (nationale Studien fehlen noch, da es entsprechende Strukturen in \nDeutschland noch nicht lange gibt), die eine signifikante Verbesserung der \nÜberlebensraten von Patientinnen mit Brustkrebs in Abhängigkeit von der \nAnzahl der Brustkrebsoperationen der behandelnden Klinik belegen.\n\n58\n\nVgl.: u.a. S. Brucker u. a., a. a. O., Seite 864 ff.\n\n59\n\nDies wird auch vom Kläger im Grundsatz nicht in Abrede gestellt.\n\n60\n\nOb die Rahmenbedingungen mit der Soll-Vorgabe von \n150 Erstoperationen und 50 Operationen pro Operateur aus Gründen der \nQualitätssicherung der Brustzentren zu hoch angesetzt sind, bedarf keiner \nabschließenden Entscheidung. Ein Ermessensfehler ist insoweit jedenfalls \nnicht erkennbar. Denn weder das Ministerium noch die Beklagte haben die \nunter Ziffer 2.3 der Rahmenbedingungen genannten Mindestzahlen als \nfeststehend angenommen.\n\n61\n\nAllerdings ist das konkrete Zahlenmaterial, das die Beklagte ihrer \nEntscheidung zugrunde gelegt hat, zu beanstanden. Es trägt diese \nEntscheidung nicht. Die Ermittlung der Operationszahlen durch Anknüpfung \nan Fallpauschalen ist nicht geeignet, um das Kriterium der Häufigkeit von \nErstoperationen zum Beleg der hierdurch gesicherten Qualität annähernd \nverlässlich zu ermitteln. Die aus diesen Abrechnungsdaten gezogenen \nErgebnisse sind somit nicht tragfähig. Wie der Kläger schon im Vorverfahren \nangeführt hat, werden vom „alten\" Fallpauschalensystem (gültig bis \n31. Dezember 2003) z. B. nur solche Mamma-Operationen erfasst, die nicht \nmit einer Strahlen- oder Chemotherapie einhergingen (vgl. Ziffer 18.01 bis \n18.03 des Fallpauschalenkatalogs). Auch andere Varianten bei Mamma-\nOperationen werden mit diesem Abrechnungssystem nicht erfasst, dazu \ngehören etwa die Fälle, in denen bei unklarer Tumorintensität die \nTumorektomie ohne weitere Maßnahmen durchgeführt, das Ergebnis der \nendgültigen Histologie abgewartet und danach in einem Zweiteingriff die \nAxilladissektion durchgeführt wird. Dies ist der Kammer aus Parallelverfahren \num die Brustzentren E. (Versorgungsgebiet 13) bekannt.\n\n62\n\nMit dem Fallpauschalensystem, wie es in der \nBundespflegesatzverordnung 1995 eingeführt wurde, wurden insgesamt laut \nBericht der AOK nur rund 20 % des Krankenhausbudgets erfasst.\n\n63\n\nVgl. AOK-Gesundheitspartner.de, Stichwort: DRG - Das Krankenhaus - \nVergütungssystem mit Fallpauschalen unter www.aok-gesundheitspartner.de, \nStichworte: Bund/Krankenhaus/DRG-System/G-DRG/Basiswissen.\n\n64\n\nDiese mit den Kostenträgern abgerechneten Fallpauschalen hat die \nBeklagte für die Jahre 2000 bis 2002 zugrunde gelegt. Wie sich aus der \ntabellarischen Übersicht der Beklagten vom 8. September 2004 (Bericht an \ndas Ministerium Beiakte Bl. 316 ff. und ergänzende Klageerwiderung vom 28. \nSeptember 2007 (dort Seite 2)) ergibt, sind auch für 2003 Angaben nach dem \nalten Fallpauschalensystem für alle betroffenen Krankenhäuser zugrunde \ngelegt worden. Die dort eingesetzten OP-Zahlen sind mit einer Anmerkung \n(Anm. 1) versehen, die zu Beginn des bezeichneten Berichts (dort Seite 3) als \n„Angaben nach altem FP-System\" gekennzeichnet sind. Für 2004 hat die \nBeklagte die vereinbarten Fallpauschalen nach dem sog. Diagnosis Related \nGroups-System (kurz: DRG-System), das ab 2004 für alle Krankenhäuser und \nKassen verpflichtend ist, angesetzt, wobei für den Kläger und die Kliniken \nF. -Mitte gar keine OP-Zahlen eingetragen sind.\n\n65\n\nDie Anknüpfung an Daten aus dem neuen Abrechnungssystem des DRG, \nmit dem medizinisch ähnliche und hinsichtlich des \nBehandlungskostenaufwandes möglichst homogene Gruppen von \nBehandlungsfällen erfasst werden,\n\n66\n\n- vgl. AOK-Gesundheitspartner, a. a. O.\n\n67\n\nerscheint insoweit vom Ansatz her verlässlicher als das alte \nFallpauschalensystem; es belegt mit weit höheren „OP-Zahlen\" für 2004 auch, \ndass mit den Fallpauschalen nur ein Teil der Erstoperationen erfasst wurde. \nAllerdings sind die zugrunde gelegten Zahlen für 2004 nicht voll \naussagekräftig, da für zwei als OP-Standorte ausgewiesenen Kliniken der \nbeiden Brustzentren F. (Kläger und Kliniken F. -Mitte) keine Angaben \neingetragen sind. Im Übrigen ist - legt man nur die OP-Zahlen für 2004 aus \nder Tabelle der Beklagten zugrunde -, nicht erkennbar, weshalb die Beklagte \nsich einerseits für das B. L. und das F1. -Krankenhaus als OP-\nStandorte entschieden, einen solchen für die Kath. Kliniken F. -Nord und \ndie Kliniken F. -Süd dagegen abgelehnt hat, obwohl gleich hohe \nOperationszahlen für 2004 eingetragen sind (jeweils 96 und 107 für die zwei \nStandorte). Da in mehreren Stellungnahmen die Angabe erscheint, der Kläger \nerreiche die notwendige Anzahl der Erstoperationen allein (so \nAnhörungsschreiben des Ministeriums vom 15. Oktober 2004 - II 5-5704.11 - \ndort S. 5, Erlass vom 2. Februar 2005, a.a.O., beides BA 1 zu 7 K 2526/06; \nStellungnahme des Ministeriums an die Beklagte vom 23. Juni 2006, S. 2, BA \n2 und Votum der Verbände der Krankenkassen vom 9. Juni 2004, S. 6, BA 3), \nist nicht schlüssig, weshalb ihm überhaupt ein OP-Partner zuzuordnen war. \n\n68\n\nDie Beklagte hat bisher auch keinen sachlichen Grund dafür angegeben, \nweshalb die Ersteingriffe nicht den Erhebungsbögen entnommen wurden, die \ndas Ministerium zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ausweisung von \nBrustzentren im Lande in einem Expertenteam entwickelt und den \nantragstellenden Kliniken übermittelt hat. Diese Erhebungsbögen erfassen \nunter 3. auch das operative Spektrum, insbesondere die Zahl der \nErstoperationen.\n\n69\n\nVgl. Erlass des MFJFG NRW vom 11. September 2002 - III.2-0506.4.1, \nSeite 1, 2. Absatz (Beiakte Heft 3, Bl. 16 ff.)\n\n70\n\nDie Beklagte hat in ihrem Bericht an das Ministerium vom 8. September \n2004 zur Begründung ihres Datenmaterials, das die Angaben in den \nErhebungsbögen weitgehend außer Acht lässt (bzw. nachrichtlich für die \nJahre 2000 und 2001 angibt), nur ausgeführt: „Die von den Krankenhäusern \nin den Erhebungsbögen angegebene Zahl an Ersteingriffen pro Jahr stimmte \nallerdings nur selten mit den Zahlen überein, die sich aus den abgerechneten \nFallpauschalen für Brustoperationen entnehmen ließen. Daher ist es in den \nmeisten Fällen notwendig gewesen, Kooperationen anzuerkennen, …\" Die \nmangelnde Übereinstimmung der Zahlen ist vor dem Hintergrund, dass die \nalten Fallpauschalen nur einen Teil der Erstoperationen bei \nMammakarzinomen erfassen, zwangsläufig und lässt nicht auf fehlerhafte \nAngaben der Krankenhäuser in den Erhebungsbögen schließen. Eine \nBegründung dafür, welche Zahlen mit Rücksicht auf das zu bewertende \nKriterium der Qualitätssteigerung von Brustzentren zu bevorzugen sind, fehlt. \nAuch die in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 28. September 2007, dort \nBl. 3 = Gerichtsakte 7 K 2526/06, Bl. 112 ff.) abgegebene Erklärung, es \nmüsse „davon ausgegangen werden, dass die genehmigten Fallpauschalen \n(bzw. DRGs in den Folgejahren) im Hinblick auf die Ertragssicherheit des \nKrankenhauses des Klägers mit den tatsächlich erbrachten Leistungen \nübereinstimmen, zumal diese auf einer Verhandlung zwischen dem \nKrankenhausträger und den Krankenkassen\" beruhten, ist angesichts der \naufgezeigten Diskrepanz zwischen der nach altem FP-System abrechenbaren \nErstoperationen des Mammakarzinoms und des tatsächlichen Umfangs, wie \ner in den Erhebungsbögen der Krankenhäuser zum Ausdruck kommt, nicht \nüberzeugend. Die Heranziehung von Fallpauschalen bzw. DRGs mag zwar \nnicht zu beanstanden sein, wenn es um die Auswahl zwischen mehreren \ngeeigneten Krankenhäusern geht, wovon das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nim Urteil vom 7. März 2007 - 3 K 59/07 - ausgeht, auf das sich die Beklagte \nstützt. Hier geht es aber um die vorrangige Frage, welche der \nAntragstellerinnen für die Anerkennung als Brustzentrum die \nVoraussetzungen der Rahmenbedingungen als OP-Standort und damit die \nQualitätsmerkmale erfüllt, die zur Erreichung des Ziels der von der \nLandesregierung eingeleiteten konzertierten Aktion gegen den Brustkrebs \nerforderlich sind. Für die Ausweisung der Brustzentren ist maßgeblich, ob sie \neine bestimmte Mindestzahl von (Erst-) Operationen an Mammakarzinomen \nnachweisen können. Folglich ist das gesamte Spektrum der entsprechenden \nOperationen in den Blick zu nehmen. Das Qualitätsmerkmal der Häufigkeit \nder Erstoperationen hängt nicht davon ab, ob diese Operationen mit einer \nentsprechenden Fallpauschale oder sonst wie abgerechnet werden. \n\n71\n\nc) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in der ministeriellen \nBegründung und ihr folgend im Widerspruchsbescheid genannte \nGesichtspunkt, das Klinikum F. -Mitte habe „ohne Abstimmung mit ihren \nKooperationspartnern seine Strategie geändert\", es habe einen neuen \nChefarzt der Gynäkologie eingestellt, der erwiesenermaßen in der \nVergangenheit im C. Krankenhaus viele Erstoperationen durchgeführt \nhabe, und wolle nunmehr ebenfalls OP-Standort werden, so nicht zutrifft. \nBereits in ihrem Bericht vom 8. September 2004 hatte die Beklagte nämlich \ndas Ministerium darauf hingewiesen, dass der Chefarztwechsel vom C. \nKrankenhaus zum Klinikum F. -Mitte schon zum 1. Juli 2004 stattgefunden \nhabe. Der Umstand war also bereits vor der ersten Entscheidung des \nMinisteriums objektiv gegeben und auch diesem zur Kenntnis gelangt. Die \n„Entwicklung des C. Krankenhauses\" (dort: Weggang des Chefarztes) \nwar auch schon Gegenstand des Antrages der Beigeladenen und ihrer beiden \nKooperationspartner vom 30. Oktober 2003 (Beiakte Heft 3), worin sie um \nVerständnis für die verzögerte Vorlage der Erhebungsbögen vor diesem \nHintergrund baten. Die Kammer lässt offen, ob ein hierin liegender \n(Begründungs-) Fehler auf die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide \ndurchschlägt, weil diese schon aus den vorangegangenen Erwägungen \nermessensfehlerhaft sind.\n\n72\n\nFerner trifft es nicht zu, dass das Klinikum F. -Mitte nachträglich - ohne \nEinbindung ihrer Kooperationspartner - eine Ausweisung als OP-Standort \nbeantragt hatte. Ein solcher Antrag befindet sich nicht in den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen, und die Beklagte hat hierzu in ihrer Klageerwiderung \nvom 2. Juli 2007 (dort Seite 7, letzter Absatz) sinngemäß ausgeführt, dass ein \nentsprechender Antrag dieses Krankenhauses nicht vorgelegen habe, dieses \ndamit durch den Feststellungsbescheid zwar mehr bekommen habe als \nbeantragt, was die Adressatin des Feststellungsbescheides allerdings nicht \nangefochten habe. Daraus ergibt sich, dass eine Änderung der Strategie der \nKliniken F. -Mitte nicht Grundlage der Planungsentscheidung des \nMinisteriums und nachfolgend der Beklagten gewesen sein kann. \n\n73\n\nAuch auf diesen Aspekt kommt es jedoch nach Vorstehendem nicht \nentscheidend an.\n\n74\n\nJedenfalls aus den unter a) und b) genannten Gründen sind die \nFeststellungsbescheide Nr. 1213 und 1214, soweit sie das Brustzentrum F. \nI betreffen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die \nBeklagte wird über den Antrag des Klägers auf Ausweisung als Brustzentrum \n(in Kooperation) erneut unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu entscheiden haben.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 \nVwGO; die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die \nBeigeladene hat einen Antrag gestellt und war dementsprechend an den \nVerfahrenskosten zu beteiligen. \n\n76\n\nDie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n77\n\nDie Berufung ist zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen \ndes Krankenhausplanungsrechts aufweist, zu denen eine obergerichtliche \nEntscheidung ermöglicht werden soll.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-25/7-k-2527-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-25/7-k-2527-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253809","retrieved":"2026-07-09 02:17:14.321119+00:00"}}