{"status":"available","doknr":"OLD253812","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0625.1K3679.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"1 K 3679/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 10. Januar 1951 geborene Klägerin steht als Realschullehrerin \nan der G. -E. -Realschule in F. im Dienst des beklagten Landes. \nSie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit dem 2. Mai 2006 durchgängig erkrankt. Gemäß der \ngegenüber der Schulleitung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der \nC. Universitätsklinik C1. vom 16. Juli 2006 befand sich die Klägerin \n„bis auf weiteres (...) in stationärer Behandlung\". Nach den Bescheinigungen \nder Klinik B. , Klinik für Neurologie, vom 26. September 2006, 13. Oktober \n2006 und 13. November 2006, befand sie sich dort ferner vom 6. September \n2006 bis zum 5. Dezember 2006 in stationärer Behandlung.\n\n4\n\nVor diesem Hintergrund bat die Schulleitung der G. -E. -\nRealschule die Bezirksregierung E1. bereits mit Schreiben vom 28. und \n29. September 2006, eine amtsärztliche Überprüfung der Diensttauglichkeit \nder Klägerin vorzunehmen. Die Klägerin habe in der Vergangenheit häufig \ngefehlt und sei gegenwärtig auf unbestimmte Zeit erkrankt. Aufgrund der \nFehlzeiten komme es zu Unterrichtskürzungen. Nur auf diese Weise könne \nder Unterrichtsausfall aufgefangen werden. Eine Mitteilung über die Dauer der \nErkrankung habe die Schulleitung auch auf entsprechende Nachfrage bisher \nnicht erhalten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 26. Oktober 2006 wandte sich daraufhin die \nBezirksregierung E1. an die Klägerin zunächst mit dem Vorschlag, ein \nbetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 \nSozialgesetzbuch IX (SGB IX) - auf Wunsch der Klägerin auch unter \nBeteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates - \ndurchzuführen. Ziel des BEM sei es, in beratenden Gesprächen zu klären, wie \neine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen \noder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz \nerhalten werden könne.\n\n6\n\nMit Antwortschreiben vom 20. November 2006 teilte die Klägerin der \nBezirksregierung E1. mit, dass sie zwar der Einleitung des BEM \nzustimme und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des \nPersonalrates wünsche, dass die Einleitung des BEM allerdings zum jetzigen \nZeitpunkt nicht erforderlich sei. Nach einer akuten Erkrankung mit stationärem \nAufenthalt befände sie sich momentan in der Phase der Rehabilitation. Sie \ngehe davon aus, dass sie in den nächsten sechs Monaten ihren Dienst wieder \nschrittweise aufnehmen könne.\n\n7\n\nIn der Folgezeit legte die Klägerin weitere \nDienstunfähigkeitsbescheinigungen vom \n1. Dezember 2006, vom 8. Januar 2007, vom 8. Februar 2007, vom 7. März \n2007, vom 4. April 2007, vom 14. Mai 2007 und vom 24. Mai 2007 gegenüber \nder Schulleitung vor. Gegenüber der Bezirksregierung E1. meldete sich \ndie Klägerin nicht mehr.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2007 lud die Bezirksregierung E1. die \nKlägerin daher für den 14. August 2007 zu einem Gespräch ein, um die \nPerspektiven für die Zukunft zu erörtern.\n\n9\n\nIn Reaktion hierauf wies die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten \nmit Schreiben vom 7. August 2007 unter Vorlage einer weiteren ärztlichen \nBescheinigung vom 30. Juli 2007 darauf hin, dass sie nach wie vor \narbeitsunfähig erkrankt sei. Sie bat die Bezirksregierung E1. insofern, \nden Termin wieder abzusetzen.\n\n10\n\nUnter dem 13. August 2007 teilte die Bezirksregierung E1. den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass allein der Hinweis auf die \nArbeitsunfähigkeit keine Absage des Termins rechtfertige. Das Gespräch im \nRahmen des BEM werde regelmäßig mit Beschäftigten geführt, die zu diesem \nZeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt seien. Darüber hinaus habe die Klägerin \nselbst im November 2006 ihre generelle Bereitschaft zu einem solchen \nGespräch signalisiert. Da sie aber offensichtlich nicht zu einem Gespräch \nbereit sei, habe man den Termin wieder abgesagt. Aufgrund der langfristigen \nErkrankung der Klägerin werde nunmehr geprüft, ob eine amtsärztliche \nUntersuchung zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlich \nsei. Sollten nach Auffassung der Klägerin Gründe gegen eine amtsärztliche \nUntersuchung vorliegen, werde hiermit Gelegenheit gegeben, diese innerhalb \nvon zwei Wochen mitzuteilen.\n\n11\n\nNoch am 13. August 2007 bat die Bezirksregierung E1. die \nVertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte an Realschulen um \nZustimmung zu einer amtsärztlichen Untersuchung, die ebenfalls noch am \nselben Tag erteilt wurde.\n\n12\n\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2007 setzte \ndie Klägerin die Bezirksregierung E1. darüber in Kenntnis, dass es ihr \nnicht darum gehe, sich einem Perspektivgespräch zu entziehen; sie habe \nnicht darum gebeten, das Gespräch ersatzlos zu streichen, sondern es \nlediglich zu verschieben. Zugleich teilte sie mit, dass am 14. August 2007 eine \nUntersuchung in der Universitätsklinik stattgefunden habe. Der \nzuständige Professor habe ihr die Umstellung der Medikamentierung \nempfohlen. Nach Einschätzung des behandelnden Professors werde sich \ndadurch eine deutliche Gesundheitsstabilisierung ergeben. Er halte einen \nBeobachtungszeitraum bis zur Einsatzfähigkeit bis Oktober 2007 für \nangemessen. Vor diesem Hintergrund sei es sinnvoll, die gesundheitliche \nEntwicklung abzuwarten.\n\n13\n\nUnter dem 3. September 2007 beteiligte die Bezirksregierung E1. \nmit Blick auf die beabsichtigte Durchführung einer amtsärztlichen \nUntersuchung den Personalrat für Lehrkräfte an Realschulen, der am 5. \nSeptember 2007 der beabsichtigten Maßnahme zustimmte.\n\n14\n\nMit Verfügung vom 5. September 2007 teilte die Bezirksregierung \nE1. der Klägerin mit, dass nunmehr der Amtsarzt aufgefordert werde, \nsie zu einer Untersuchung einzuladen. Sie werde gebeten, dieser Einladung \nFolge zu leisten. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung \nwurde (bislang) nicht ausgesprochen. Ebenfalls noch unter dem 5. September \n2007 erteilte die Bezirksregierung dem Gesundheitsamt des Kreises \nden Untersuchungsauftrag. Einen von dort aus festgelegten \nUntersuchungstermin am 26. September 2007 nahm die Klägerin wegen \neines anderweitigen Arzttermins nicht wahr. Auch zu einem weiteren von dort \naus festgelegten Termin am 11. Oktober 2007 erschien die Klägerin nicht; \nnach telefonischer Mitteilung ihres Ehemannes gegenüber dem \nGesundheitsamt des Kreises einen Tag vor dem Termin habe sie \ndiesen aufgrund einer Krankschreibung nicht wahrnehmen können.\n\n15\n\nMit weiterer Verfügung vom 11. Oktober 2007 - erneut ohne Anordnung \nder sofortigen Vollziehung - wies die Bezirksregierung E1. die Klägerin \nnochmals ausdrücklich darauf hin, dass sie gemäß § 45 Abs. 1 LBG \nverpflichtet sei, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich \nuntersuchen zu lassen. Eine Krankschreibung sei - solange nicht die \nTransportunfähigkeit bescheinigt werde - kein Grund, einen \nUntersuchungstermin beim Amtsarzt nicht wahrzunehmen. Das \nGesundheitsamt könne nunmehr erst wieder einen Termin am 21. November \n2007 anbieten. Die Klägerin sei aufgefordert, sich zu diesem Termin im \nGesundheitsamt einzufinden. Sollte sie den Termin erneut nicht wahrnehmen, \nwürden disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet.\n\n16\n\nHiergegen sowie gegen die Verfügung vom 5. September 2007 legte die \nKlägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten unter dem 20. November 2007 \nWiderspruch ein, den die Bezirksregierung E1. mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. November 2007 als unbegründet zurückwies. \nDie Klägerin sei nach wie vor dienstunfähig erkrankt, so dass Gründe gegen \neine Untersuchung nicht vorlägen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat am 6. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, \ndie Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stelle einen \nbelastenden Verwaltungsakt dar, der entsprechend zu begründen sei. Eine \nsolche Begründung finde sich indes weder in der Verfügung vom 5. \nSeptember 2007 noch in derjenigen vom 11. Oktober 2007. Überdies sei der \nPersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch die materielle \nRechtmäßigkeit sei nicht gegeben. Die Bezirksregierung habe die \namtsärztlichen Untersuchung lediglich als Trotzreaktion wegen der Absage \ndes Präventionsgespräches angeordnet. Diese Maßnahme und die Drohung \nmit disziplinarrechtlichen Schritten seien völlig überzogene Reaktionen. \nÜberhaupt stelle sich die Frage, wie sich das nicht durchgeführte betriebliche \nEingliederungsmanagement und der Abbruch der Präventionsbemühungen \nvon Seiten des Beklagten auf die Anordnung der amtsärztlichen \nUntersuchung auswirkten. Außerdem sei - mit Blick auf den \nWiderspruchsbescheid - der Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör verletzt \nworden. Der Widerspruch sei umgehend beschieden worden, wodurch man \nder Klägerseite die Möglichkeit genommen habe, die in dem Widerspruch \nangekündigte Begründung noch vorzunehmen. Schließlich ist die Klägerin der \nAnsicht, die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, habe sich \nauf den Untersuchungstermin 21. November 2007 beschränkt; die \nAufforderung, zu diesem Termin zu erscheinen, hätte sich bereits durch \nZeitablauf, namentlich mit Ablauf des 21. November 2007, und damit bereits \nvor Klageerhebung erledigt. Die Klage sei aufgrund eines bestehenden \n(Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses zulässig.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass die Bescheide der Bezirksregierung E1. vom \n5. September 2007 und 11. Oktober 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. November 2007 rechtswidrig gewesen \nsind,\n\n20\n\nhilfsweise\n\n21\n\ndie Bescheide der Bezirksregierung E1. vom 5. September 2007 \nund 11. Oktober 2007 sowie den Widerspruchbescheid vom 23. November \n2007 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der langfristigen Erkrankung \nerhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestünden, so dass die \nAnordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 45 Abs. 1 LBG \ngerechtfertigt sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass durch die Weigerung \nder Klägerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, das mögliche \nVerfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit \nmöglichst lange hinausgezögert werden soll.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nsowie der Personalakte der Klägerin (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage hat sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag \nkeinen Erfolg.\n\n28\n\n1. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist bereits \nunzulässig. Die Klage ist nicht als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage analog § \n113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft.\n\n29\n\nNach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stellt die Weisung \nan einen Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, \nzwar einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - dar.\n\n30\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 L 1750/05 -; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2007 - 6 B 392/07 -, und vom 3. Mai \n2007 - 6 B 2718/06 -, juris (dort auch mit Nachweisen zur gegenteiligen \nAnsicht).\n\n31\n\nEine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) ist ihrem objektiven \nGehalt nach regelmäßig darauf gerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge zu \nsetzen; Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG konkretisieren insofern \nnicht nur ohnehin bestehende Mitwirkungspflichten, sondern begründen eine \nselbständige Pflicht des Beamten, die dessen persönliche Sphäre \n(Gesundheit) betreffen.\n\n32\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2001 \n- 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762 f.\n\n33\n\nDies gilt auch für die hier angegriffenen Bescheide. Der Bescheid vom 5. \nSeptember 2007 statuiert, trotz seiner teils moderaten Wortwahl („Ich bitte \nSie, dieser Einladung zu entsprechen.\"), nach der maßgeblichen Sicht des \nobjektivierten Empfängerhorizonts die Pflicht der Klägerin, der Einladung des \nAmtsarztes zu einer Untersuchung zu entsprechen; der Bescheid vom 11. \nOktober 2007 bekräftigt dies und statuiert - in Ansehung des Nichterscheinens \nder Klägerin zu den bis dahin festgelegten Terminen - erneut die Verpflichtung \nder Klägerin, zum Untersuchungstermin zu erscheinen und zwar auch im Fall \neiner Krankschreibung.\n\n34\n\nDie hier angegriffenen Bescheide haben sich allerdings nicht durch \nZeitablauf - bereits vor Klageerhebung - erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). \nDie Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, waren nicht an \nden zuletzt genannten Untersuchungstermin (21. November 2007) gebunden, \nsondern sollten unabhängig hiervon eine Pflicht, sich - zum jeweils \nnächstmöglichen Termin - amtsärztlich untersuchen zu lassen, \nbegründen.\n\n35\n\nDie Bestimmung eines Termins zur ärztlichen Untersuchung regelt im \nRegelfall lediglich die technische Abwicklung der Untersuchungsaufforderung. \nDie Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist mithin nicht derart an eine \nFrist gebunden, dass sie nach Ablauf der bestimmten Frist objektiv nicht mehr \ndurchführbar wäre. Der Dienstherr kann vielmehr nach erneuter \nTerminabsprache mit dem ärztlichen Gutachter grundsätzlich jederzeit einen \nTermin für eine ärztliche Untersuchung bestimmen.\n\n36\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 28. November 2005 - 1 L \n1577/05 -, und vom 3. Dezember 2007 \n- 12 L 1113/07 -, juris.\n\n37\n\nSofern die Klägerin der Ansicht ist, dass der Untersuchungstermin am 21. \nNovember 2007 ein so erheblicher Bestandteil der angegriffenen \nVerfügungen ist, dass sich für den verständigen Empfänger der Eindruck \nergeben könnte, die Anordnungen bezögen sich allein auf die Weisung, am \n21. November 2007 beim Amtsarzt vorstellig zu werden, ist dies im Lichte \nsowohl des Wortlauts der angegriffenen Bescheide als auch der sonstigen \nUmstände des Falles völlig fernliegend, so dass dem die Kammer nicht zu \nfolgen vermag. Dass der Regelungsgehalt der Bescheide vom 5. September \n2007 und 11. Oktober 2007 nicht auf einen bestimmten Untersuchungstermin \nbeschränkt war, folgt bereits unzweifelhaft daraus, dass der Bescheid vom 5. \nSeptember 2007, auf den die Verfügung vom 11. Oktober 2007 ihrerseits \nBezug nimmt, gar keinen ausdrücklichen Termin benennt. Und auch in dem \nBescheid vom 11. Oktober 2007 heißt es lediglich: „Ich weise nochmals \ndarauf hin, dass Sie gemäß § 45 Abs. 1 LBG verpflichtet sind, sich nach \nWeisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. ... Das \nGesundheitsamt kann Ihnen nunmehr erst wieder einen Termin am \n21.11.2007 anbieten.\" Dieser Duktus verdeutlicht, dass die Klägerin in jedem \nFall amtsärztlich untersucht werden soll und eben nicht etwa ausschließlich \nam 21. November 2007. Bestätigt wird dieses Verständnis letztlich auch durch \ndie Tatsache, dass der Klägerin bereits mehrere Untersuchungstermine \nunterbreitet wurden und der Beklagte noch immer an seiner Aufforderung \nfesthält. Die Auslegung, wonach die Anordnung der Untersuchung nicht mit \ndem angegebenen Untersuchungstermin „steht und fällt\", wird auch durch den \nVortrag des Beklagten in diesem Verfahren bekräftigt. Schließlich ist auch der \nWiderspruchsbescheid vom 23. November 2007 erst nach Ablauf des 21. \nNovember 2007 ergangen. Haben sich die angegriffenen Verfügungen nicht \nerledigt, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft.\n\n38\n\n2. Soweit mit dem Hilfsantrag die Aufhebung der Bescheide vom 5. \nSeptember 2007 und 11. Oktober 2007 sowie des Widerspruchsbescheides \nverfolgt wird, ist die Klage daher zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.\n\n39\n\nDie Bescheide der Bezirksregierung E1. vom 5. September 2007 \nund 11. Oktober 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23. November \n2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n40\n\nDie Verfügungen finden ihre Rechtsgrundlagen in § 45 Abs. 1 Satz 3 \nLBG, wonach der Beamte bei Zweifeln in Bezug auf seine Dienstunfähigkeit \nverpflichtet ist, sich nach Weisung seines Dienstvorgesetzten ärztlich \nuntersuchen zu lassen.\n\n41\n\nDie angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Dies gilt zunächst \nunzweifelhaft für den ersten Bescheid vom 5. September 2007. Die Klägerin \nist vor Erlass dieses Bescheides mit Schreiben vom 13. August 2007 zu der \nbeabsichtigten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung angehört \nworden (§ 28 VwVfG NRW). Die Schwerbehindertenvertretung für \nLehrerinnen und Lehrer an Realschulen bei der Bezirksregierung E1. \nhat dieser Maßnahme im Rahmen der Anhörung nach § 95 Abs. 2 SGB IX \naufgrund der Vorlage vom 13. August 2007 ebenfalls noch am 13. August \n2007 zugestimmt (vgl. Bl. 350 ff. der Beiakte/Heft 2). Auch der Personalrat für \nLehrkräfte an Realschulen bei der Bezirksregierung E1. hat - aufgrund \nder ausführlich erläuterten Vorlage vom 3. September 2007 - am 5. \nSeptember 2007 ausweislich des entsprechenden (vom stellvertretenden \nPersonalratsvorsitzenden unterzeichneten) Aktenvermerks in der \nbeigezogenen Personalakte zugestimmt (vgl. Bl. 355 f. der Beiakte/Heft 2), \nwodurch dem Anhörungserfordernis des § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG a.F. \nhinreichend Rechnung getragen wurde. Die - erst in der mündlichen \nVerhandlung geäußerte - Mutmaßung des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin, bei der erklärten Zustimmung vom 5. September 2007 könnte es \nsich um einen Alleingang des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden \ngehandelt haben, ist ohne Substanz geblieben und gibt deshalb keinen \nAnlass zu weiterer Sachaufklärung. Überdies ist die Anhörung des \nPersonalrates auch so rechtzeitig erfolgt, dass die Äußerung vom 5. \nSeptember 2007 noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle \nnehmen konnte. Ausweislich des „Ab-Vermerks\" in der Personalakte ist der \nBescheid vom 5. September 2007 erst am 6. September 2007 abgesandt \nworden (vgl. Bl. 357 der Beiakte/Heft 2).\n\n42\n\nDass vor Erlass des weiteren Bescheides vom 11. Oktober 2007 weder \ndie Klägerin noch die Schwerbehindertenvertretung oder der Personalrat \nerneut gesondert förmlich angehört worden sind, führt im Übrigen - entgegen \nder von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst in der \nmündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht - nicht zur Rechtswidrigkeit \n(zumindest) des weiteren Bescheides vom 11. Oktober 2007. Aufgrund der \nbereits erfolgten vollständigen Information und wegen des im Wesentlichen \nunveränderten Sachverhalts bedurfte es keiner erneuten Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung und des Personalrates, deren Zustimmungen \nsich jeweils auf den Vorgang der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung als solchen bezogen.\n\n43\n\nVgl. zur Entbehrlichkeit einer erneuten Beteiligung bei gleichbleibendem \nSachverhalt: BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84.88 -, ZBR 1989, \n178; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. April 1989 - 1 UE \n1467/86 -, ESVGH 40, 158; VG Frankfurt, Urteil vom 1. Februar 2001 - 9 E \n3381/00 -, juris (Rn. 26); vgl. auch Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil \nvom 24. August 1999 - 13 Sa 2831/98 -, juris (Rn. 35 ff.) ; siehe \nferner OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2007 \n- 6 B 2092/06 -, juris.\n\n44\n\nAus demselben Grund war eine erneute Anhörung der Klägerin gemäß § \n28 Abs. 2 VwVfG NRW nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten; \njedenfalls dürfte ein etwaiger Anhörungsmangel durch das Widerspruchs- und \nKlageverfahren geheilt worden sein (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG \nNRW).\n\n45\n\nDie angegriffenen Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und \nausreichend begründet worden (§§ 37, 39 VwVfG NRW). Den Bescheiden ist \neindeutig zu entnehmen, dass die Anordnung der amtsärztlichen \nUntersuchung wegen der erkrankungsbedingten Fehlzeiten der Klägerin \ngetroffen wurde. Weitergehende Ausführungen bedurfte es nicht, da der \nKlägerin die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage - nicht \nzuletzt aus dem vorgelagerten Schriftwechsel (insbesondere aus dem \nerfolgten Anhörungsschreiben vom 13. August 2007) - bereits bekannt oder \nzumindest auch ohne nähere Begründung ohne weiteres erkennbar war (§ 39 \nAbs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Jedenfalls durch die weiteren Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid und im Klageverfahren dürften etwaige - nach Ansicht \ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestehende, nach Auffassung der \nKammer jedoch nicht zu erkennende - Begründungsdefizite ausgeräumt \nworden sein (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW).\n\n46\n\nDie angegriffenen Verfügungen sind auch materiell rechtmäßig. \nVorliegend bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin. \nDiese Zweifel stützen sich auf konkrete Umstände und sind nicht „aus der Luft \ngegriffen\". Über das Vorliegen hinreichend konkreter Umstände hinaus bedarf \nes als Voraussetzung einer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung noch \nkeiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der \nDienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade \ndurch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche \nÜberprüfung einer solchen Anordnung kann sich regelmäßig nicht darauf \nerstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; \ndas würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen \nUntersuchungsergebnisses beinhalten. Die gerichtliche Überprüfung hat sich \nvielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, \ninsbesondere willkürlich ist.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 \n§ 51 LBG Hessen Nr. 1; OVG NRW, Urteile vom 13. Januar 1982 - 1 A \n2087/80 -, DÖD 1983, 91, und vom 18. Januar 1994 - 6 A 2652/92 -; OVG \nBerlin, Urteil vom 9. Oktober 1987 - OVG 4 B 68.86 -, in: Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung (ES), A \nII 5.5 Nr. 14.\n\n48\n\nDie für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erforderlichen \nkonkreten Umstände ergeben sich hier aus den ganz erheblichen \nkrankheitsbedingten Dienstausfallzeiten. Die Klägerin hat innerhalb des \nZeitraumes von Mai 2006 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, \nzuletzt im August 2007, privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für \ndiesen Zeitraum, mithin für insgesamt 16 Monate vorgelegt. In diesem \nZeitraum hat die Klägerin krankheitsbedingt ununterbrochen keinen Dienst \nverrichtet. Angesichts dieser langen Fehlzeiten, die die Fristbestimmung des \n§ 45 Abs. 1 Satz 2 LBG weit überschreiten, drängt sich eine amtsärztliche \nKlärung der dauernden Dienstfähigkeit geradezu auf, so dass die \nangegriffenen Verfügungen auch nicht an Ermessensfehlern leiden.\n\n49\n\nSoweit die Klägerin der Ansicht ist, die Bezirksregierung E1. habe \ndie amtsärztlichen Untersuchung lediglich als „Trotzreaktion\" wegen der \nAbsage des Präventionsgespräches angeordnet, so bleibt dies rein \nspekulativ. Den angegriffenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass die langen \nFehlzeiten den Ausschlag für die Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung gegeben haben. Selbst wenn dabei die bislang nur äußerst \neingeschränkte Kooperationsbereitschaft der Klägerin, an der Erarbeitung von \nZukunftsperspektiven und einer Aufklärung ihrer Dienstfähigkeit mitzuwirken, \nin die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung E1. eingeflossen \nsein sollte, so erweist sich dies nicht als sachwidrig und damit \nermessensfehlerhaft. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass \nes ein erhebliches Indiz für die Dienstunfähigkeit eines Beamten darstellen \nkann, wenn sein Verhalten dazu geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, er \nversuche sich einer Untersuchung möglichst zu entziehen oder zumindest die \nFeststellung der Dienstunfähigkeit möglichst lange zu verzögern.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 98, \n574, und Beschluss vom 19. Juni 2000 \n- 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar \n2002 - 6 A 4385/01 -, juris.\n\n51\n\nAuch die „Drohung mit disziplinarrechtlichen Schritten\" führt im Übrigen \nnicht etwa zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügungen, dies zumal \ndie Nichtbefolgung einer Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, \nunabhängig vom Ausgang des Zurruhesetzungsverfahrens durchaus durch \nDisziplinarmaßnahmen geahndet werden kann.\n\n52\n\nEbenso wenig wirkt sich der Abbruch des betrieblichen \nEingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX auf die Anordnung der \namtsärztlichen Untersuchung aus. In der Rechtsprechung ist zwar inzwischen \ngeklärt, dass die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht nur für \nSchwerbehinderte, sondern für alle Beschäftigten - und damit auch in Bezug \nauf die Klägerin als Beamtin (vgl. § 128 Abs. 1 SGB IX) - Anwendung \nfindet.\n\n53\n\nVgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/07, DB 2008, 189; \nHessVGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 TG 2730/07 -; VG Frankfurt, \nBeschluss vom 17. März 2008 \n- 9 L 207/08.F -, juris.\n\n54\n\nFerner entspricht es inzwischen gefestigter arbeitsgerichtlicher \nRechtsprechung, dass § 84 Abs. 2 SGB IX eine Konkretisierung des dem \ngesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt und dass insofern vor Ausspruch \neiner krankheitsbedingten Kündigung grundsätzlich die Durchführung eines \nbetrieblichen Eingliederungsmanagements geboten ist, wenngleich die \nDurchführung eines BEM nicht etwa als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung \nfür den Ausspruch einer Kündigung angesehen wird.\n\n55\n\nVgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 -, a.a.O.; \nLandesarbeitsgericht Köln, Urteile vom 18. Mai 2007 - 11 Sa 632/06 - und \nvom 11. Juni 2007 - 14 Sa 1391/06 -, sowie Landesarbeitsgericht Hamm, \nUrteile vom 29. März 2006 - 18 Sa 2104/05 -, und vom 24. Januar 2007 - 2 Sa \n991/06 -, jeweils bei juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. \nSeptember 2006 - 11 K 3597/05 -, juris.\n\n56\n\nVergleichbares könnte für den Bereich des Beamtenrechts allenfalls mit \nBlick auf den Erlass einer Zurruhesetzungsverfügung aus gesundheitlichen \nGründen gelten, wobei hier bereits aus den §§ 45 Abs. 3, 46 LBG folgt, dass \ndie Versetzung in den Ruhestand nur als letztes Mittel in Betracht kommt, \nwenn eine anderweitige bzw. unterwertige Beschäftigung oder eine \nBeschäftigung mit verringerter Arbeitszeit ausscheiden.\n\n57\n\nVgl. HessVGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 TG 2730/07 -; VG \nFrankfurt, Beschluss vom 17. März 2008 \n- 9 L 207/08.F -, a.a.O., VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2007 - 8 K \n3505/05 -, juris („Weitergehende Anforderungen begründen die §§ 81 ff. SGB \nIX für diesen Fall nicht.\").\n\n58\n\nKeinesfalls aber ist § 84 Abs. 2 SGB IX zu entnehmen, dass die dort \nvorgesehene Durchführung des Präventionsverfahrens resp. dessen Abbruch \nder Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, mittels derer Klarheit \nhinsichtlich des Gesundheitszustandes überhaupt erst geschaffen werden \nsoll, entgegenstünde. Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist \nes, durch geeignete Gesundheitsprävention das Arbeits- bzw. \nDienstverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern, namentlich durch \ngemeinsame Anstrengung aller Beteiligten Lösungen zu finden, wie eine \n(etwaige) Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und welche \nLeistungen und Hilfen zur Unterstützung des Betroffenen erforderlich sind \n(vgl. BT-Drucks. 15/1783, S. 15 f.). Eine solche Lösung kann sinnvoll nur \ndann gefunden werden, wenn ein Mindestmaß an Klarheit über den \nGesundheitszustand des Beschäftigten besteht und eine Wiederherstellung \nder Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit nicht ohnehin von Vornherein völlig \nausgeschlossen ist. Insofern ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, \ndass sich der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr vor (oder spätestens während \nder Durchführung eines BEM, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) im Wege einer \nwerks- oder betriebs- bzw. amtsärztlichen Untersuchung Gewissheit darüber \nzu verschaffen sucht, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte überhaupt \nnoch einsatzfähig ist. Insofern kann eine amtsärztliche Untersuchung mithin \nunabhängig von einem betrieblichen Eingliederungsmanagement, in dessen \nVorfeld oder sogar auch während dessen Durchführung angeordnet \nwerden.\n\n59\n\nUnabhängig davon dürfte jedenfalls dann, wenn der betroffene \nBeschäftigte das betriebliche Eingliederungsmanagement ausdrücklich \nablehnt oder - wie hier - sich einem Personalgespräch im Rahmen eines BEM \ndadurch entzieht, dass er einen Termin für ein solches Gespräch ohne \nhinreichenden Grund absagt, oder wenn er es unterlässt, trotz \nentsprechender Aufforderung aus den zuvor genannten Gründen sich einer \namtsärztlichen Untersuchung zu stellen, eine Obliegenheit des Arbeitgebers \nbzw. des Dienstherrn zur Durchführung eines BEM nicht mehr bestehen.\n\n60\n\nVgl. Wetzling/Habel, „Betriebliches Eingliederungsmanagement und \nMitwirkung des Mitarbeiters\", NZA 2007, 1129; Müller, „Lehnt der betroffene \nArbeitnehmer im Einzelfall die Durchführung eines BEM ab, ist der \nArbeitgeber insoweit von der BEM-Pflicht befreit\", BB 2008, 280; s. auch \nLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom \n6. September 2007 - 4 Sa 204/07 -, juris.\n\n61\n\nSchließlich ist auch der Widerspruchsbescheid als solcher nicht zu \nbeanstanden. Allein aus dem Umstand, dass ein Widerspruch zeitnah - hier \ninnerhalb von drei Tagen - beschieden wird, folgt entgegen der Ansicht des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin keine Verletzung des Grundsatz des \nrechtlichen Gehörs. Mit Blick auf das Widerspruchsverfahren wird diesem \nGrundsatz schon durch die M ö g l i c h k e i t der Einlegung eines \nWiderspruchs und dessen Begründung i n n e r h a l b d e r \nW i d e r s p r u c h s f r i s t ausreichend Rechnung getragen.\n\n62\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-25/1-k-3679-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-25/1-k-3679-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253812","retrieved":"2026-07-09 02:17:14.585876+00:00"}}