{"status":"available","doknr":"OLD253811","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0625.1K3143.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"1 K 3143/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 20. Juli 1962 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin an\nder K. -L. -Gesamtschule D. -S. im Dienst des beklagten\nLandes. Sie ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt für die\nSekundarstufe I in den Fächern Kunst und Arbeitslehre/Technik.\n\n3\n\nDie Klägerin bestand das Erste Staatsexamen im Jahr 1987 und das\nZweite Staatsexamen im Jahr 1989. Vom 31. August 1998 bis zum 31. Januar\n2005 war sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Bundesland Rheinland-\nPfalz beschäftigt. Während dieser Zeit wurde eine Übernahme der Klägerin in\ndas Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der Ergebnisse des\nUntersuchungsberichts des Gesundheitsamtes des Kreises U. -T. vom\n22. Juni 2001 mangels gesundheitlicher Eignung abgelehnt.\n\n4\n\nIm Jahr 2004 bewarb sich die Klägerin um Einstellung in den öffentlichen\nSchuldienst des beklagten Landes. Unter dem 12. Januar 2005 bot die\nBezirksregierung N. der Klägerin in Bezug auf ihre Bewerbung an, sie zum\nEinstellungstermin Februar 2005 entweder unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe oder, soweit die Voraussetzungen für eine\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt seien, als Lehrkraft im\nAngestelltenverhältnis einzustellen. Die Klägerin nahm dieses Angebot\nebenfalls noch unter dem 12. Januar 2005 an.\n\n5\n\nAus diesem Anlass wurde sie zwecks Feststellung ihrer gesundheitlichen\nEignung am 3. Februar 2005 durch das Gesundheitsamt des Kreises V.\namtsärztlich untersucht. In dem Gesundheitszeugnis der Amtsärztin Dr.\nX. -S1. vom \n\n6\n\n13. April 2005 wird u.a. auf die Erstuntersuchung durch das\nGesundheitsamt des Kreises U. -T. hingewiesen und ausgeführt, dass\ndie Klägerin nach Erwägung aller körperlichen und geistigen Besonderheiten\nfür eine \"Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\" gesundheitlich\nnicht geeignet sei. Das Eintreten einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit lasse\nsich auch zum jetzigen Zeitpunkt \"nicht ausschließen\"; die körperliche\nEignung für eine Beschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis sei\nhingegen gegeben.\n\n7\n\nZwischenzeitlich wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 2005\nunbefristet als Lehrkraft angestellt und der K. -L. -Gesamtschule D.\n-S. zugewiesen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 9. Mai 2005 teilte die Bezirksregierung N. der\nKlägerin mit, dass aufgrund der Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung\nin ihrem Fall eine Verbeamtung nicht möglich sei.\n\n9\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2005 Widerspruch\nein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2005 legte sie ferner\nWiderspruch ein gegen die Inzidenter-Ablehnung der Verbeamtung durch\nAbschluss des Arbeitsvertrages. Zur Begründung führte sie mit weiterem\nanwaltlichen Schreiben vom 18. Oktober 2005 aus, dass das\nGesundheitszeugnis nicht hinreichend aussagekräftig sei, da es nicht\nerkennen lasse, wie die Amtsärztin zu ihrem Ergebnis gelangt sei. Außerdem\nhabe die Amtsärztin ihrer Entscheidung augenscheinlich einen falschen\nMaßstab zu Grunde gelegt, da es im Fall der Klägerin nicht um die\n\"Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\", sondern um die\nEinstellung in ein Probebeamtenverhältnis gehe. Schließlich sei das\nanderslautende Privatgutachten der Gemeinschaftspraxis Dr. X1. /Dr.\nA. vom 8. Februar 2005, welches sie der Bezirksregierung vorgelegt\nhabe, von Seiten der Amtsärztin nicht hinreichend gewürdigt worden.\n\n10\n\nNachdem die Klägerin die Amtsärztin von ihrer Schweigepflicht entbunden\nhatte, teilte diese der Bezirksregierung N. mit Bericht vom 25. April 2006\nmit, dass bei der Klägerin im Rahmen der am 3. Februar 2005 durchgeführten\nUntersuchung eine Fettsucht (Größe: 180 cm, Gewicht: 113,8 kg, errechneter\nBody-Mass-Index [BMI]: 35), ein erhöhter Cholesterinwert von 284 mg/dl\n(normal 0-200 mg/dl) und ein LDL-Cholesterinwert von 206 mg/dl (normal 0-\n150 mg/dl) festgestellt worden seien. Der zuletzt genannte Wert sei ab 190\nmg/dl mit einem hohen Gesundheitsrisiko verbunden.\n\n11\n\nDaraufhin wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der\nKlägerin, nachdem sie den vorgenannten Bericht der Amtsärztin dem\nProzessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2006\nübersandt hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 zurück.\nDas für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe einzuholende\nGesundheitszeugnis solle bereits eine Prognose über die gesundheitliche\nEignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit enthalten.\nWenn der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mit hoher\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, werde die gesundheitliche\nEignung verneint. Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des\nKreises V. vom 13. April 2005 besage eindeutig, wie bereits schon das vom\nGesundheitsamt des Kreises U. -T. erstellte Gutachten vom 22. Juni\n2001, dass im Fall der Klägerin die geforderte langzeitprognostische\nEinschätzung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen\nwerden könne. Dabei sei auch die von der Klägerin vorgelegte privatärztliche\nBescheinigung vom 8. Februar 2005 von der Amtsärztin des Kreises V.\nhinreichend berücksichtigt worden. Schließlich seien auch die Gründe, die zu\nder Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung geführt hätten, in\ndem Bericht der Amtsärztin vom 25. April 2006 hinreichend dargelegt worden.\nVor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Übernahme in das\nProbebeamtenverhältnis zu Recht erfolgt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 18. Oktober 2006 Klage erhoben. Dem\nGesundheitszeugnis lasse sich entnehmen, dass sich die Amtsärztin kein\neigenes Bild von der Klägerin gemacht habe, sondern sich von den\nUntersuchungsergebnissen des Gesundheitsamtes des Kreises U. -T.\nhabe beeinflussen lassen. Im Übrigen ist sie weiterhin der Ansicht, dass die\nAmtsärztin - auch in Bezug auf den für die Prognose maßgeblichen Grad an\nGewissheit - einen falschen Maßstab zu Grunde gelegt habe, der auch von\nder Bezirksregierung übernommen worden sei. Im Übrigen sei es weder\nmedizinisch noch juristisch gerechtfertigt, bei einem BMI von mehr als 30\ngrundsätzlich einen Antrag auf Verbeamtung abzulehnen. Schließlich verweist\nsie auf ein privatärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin K1. F.\nI. vom 23. Juni 2008, nachdem sie inzwischen einen BMI von nur noch\n33,1 aufweise; das Gesamtcholesterin betrage nur noch 248 mg/dl, das LDL-\nCholesterin betrage 175 mg/dl, das HDL liege bei 78 mg/dl. Sie sei - trotz\nihres Übergewichtes - körperlich extrem leistungsfähig. Sie habe früher Sport\nbetrieben und unterrichtet und übe auch heute privat noch Kraftsport aus.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung\nN. vom 9. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.\nSeptember 2006 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf\nProbe zu übernehmen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im\nAusgangs- und Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus stellt er klar, dass\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die\ngesundheitliche Eignung schon dann nicht festgestellt werden könne, wenn\ndie Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder\nDienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad\nan Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des\nerheblichen Übergewichts der Klägerin und der festgestellten\nCholesterinwerte bestehe ein Risiko für die spätere Dienstunfähigkeit. Soweit\nderartige Risiken aus einem überhöhten Body-Mass-Index resultierten, sei es\nständige Praxis der Bezirksregierung N. , Bewerber mit einem BMI von\nmehr als 30 grundsätzlich nicht als Beamte einzustellen. Dies sei durch ihren\nBeurteilungs- und Ermessenspielraum abgedeckt. Gründe für eine Ausnahme\nvon dieser Praxis lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Im Gegenteil\ndokumentierten die erhöhten Cholesterinwerte ein zusätzliches Risiko. Vor\ndiesem Hintergrund sei die Ablehnung der Verbeamtung beurteilungs- und\nermessensfehlerfrei erfolgt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte zu dem Verfahren 1 K\n6123/01, insbesondere auf den Inhalt der in diesem Verfahren eingeholten\nFachgutachten, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung N. vom 9. Mai 2005 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 ist rechtmäßig und\nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n22\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe noch einen entsprechenden Anspruch auf\nNeubescheidung. Ein Einstellungsanspruch des Bewerbers folgt aus Art. 33\nAbs. 2 des Grundgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG nur dann, wenn\nsich nach den Verhältnissen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als\ndie Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft,\nmithin die Einstellung als einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde über\ndie Bewerbung darstellt und eine freie und besetzbare Stelle vorhanden\nist.\n\n23\n\nVgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 32\nf. mit weiteren Nachweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin verfügt zwar nach Erwerb der Staatsexamina über die von §\n7 LBG geforderte Befähigung und fachliche Eignung. Einem\nEinstellungsanspruch der Klägerin steht allerdings - unabhängig von dem\nAspekt der zwischenzeitlichen Überschreitung der Höchstaltersgrenze (§ 52\nAbs. 1 Laufbahnverordnung - LVO -) - jedenfalls die fehlende gesundheitliche\nEignung entgegen.\n\n25\n\nDie von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der nach § 7 LBG\nerforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender und\nprognostischer Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt\ndarauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff\nverkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige\nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt\nhat.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92,\n147; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2006 - 2 K 3892/04 -, juris; VG\nGelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2007 - 1 K 757/04 -; siehe auch\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-\nKomm., § 7 LBG NRW Rn. 87.\n\n27\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die\ngesundheitliche Eignung grundsätzlich bereits dann, wenn Umstände\ngesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für\ndie Übernahme in das Beamtenverhältnis untauglich erscheinen zu lassen;\nhierfür genügt schon eine körperliche oder psychische Veranlagung der Art,\ndass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder\nDienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen\nGrad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1984 - 2 B\n214.82 -, juris, und vom 16. September 1986 - 2 B\n92.86 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39, sowie Urteile\nvom 25. Februar 1993, a.a.O., und vom 18. Juli 2001\n- 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49.\n\n29\n\nDie Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bemisst\nsich dabei unabhängig davon, ob der Dienstherr über die Begründung eines\nProbebeamtenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit\nzu entscheiden hat, da bereits für die Auswahl der in das\nProbebeamtenverhältnis zu berufenen Bewerber dieselben Kriterien\nmaßgeblich sind, denen für die Bewährung und Übernahme des Beamten auf\nProbe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebliche Bedeutung\nzukommt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, a.a.O.\n\n31\n\nLiegen daher bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses\ngesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger\nDienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen\nwerden kann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein\nBeamtenverhältnis absehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund,\ndass dem Beamten diese Umstände dann nicht mehr entgegengehalten\nwerden können, wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das\nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die Ernennung in\ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es\ninnerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist.\n\n32\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2007 - 1 K 757/04 -; vgl. zum\nVorwurf mangelnder Bewährung während der Probezeit wegen fehlender\ngesundheitlicher Eignung (ausgeprägtes Übergewicht) auch VG\nGelsenkirchen, Urteil vom 19. April 1991 - 1 K 293/90 -, ZBR 1992, 28, und\nVGH BW, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996,\n454.\n\n33\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der\nBeklagte die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums\nüberschritten hat.\n\n34\n\nInsbesondere hat der Beklagte nicht den für die Beurteilung\nanzulegenden Maßstab verkannt. Dass die Amtsärztin das\nGesundheitszeugnis in Bezug auf eine \"Übernahme in das Beamtenverhältnis\nauf Lebenszeit\" und nicht etwa in Bezug auf eine Einstellung in das\nProbebeamtenverhältnis erstellt hat, erweist sich nach dem soeben Gesagten\naufgrund der insofern anzuwendenden identischen Maßstäbe als unschädlich.\nAuch ist die Amtsärztin zur ihrem Ergebnis, wie dem Bericht vom\n25. April 2006 zu entnehmen ist, zwar auch unter Berücksichtigung der\nUntersuchungsergebnisse des Gesundheitsamtes des Kreises U. -T.\nvom 22. Juni 2001, ansonsten aber unzweifelhaft primär aufgrund eigener\nUntersuchungsbefunde gelangt. Der Einwand der Klägerin, die Amtsärztin\nhabe sich kein eigenes Bild von ihrem Gesundheitszustand gemacht, vermag\ninsofern nicht zu verfangen. Darüber hinaus ist die Bezirksregierung N.\nausweislich ihrer Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 18.\nSeptember 2006 sowie insbesondere in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2008\nauch von dem für die Prognose zutreffenden Grad an Gewissheit (\"hoher\nGrad an Wahrscheinlichkeit\") ausgegangen.\n\n35\n\nAuch aus den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes\nvom\n14. August 2006 (AGG) und der Richtlinie 2000/43/EG vom 27. November\n2000 folgt im Übrigen hinsichtlich des anzulegenden Beurteilungsmaßstabes\nnichts anderes. Die Klägerin kann nicht etwa wegen ihres Übergewichtes mit\neinem BMI von mehr als 30 als behindert angesehen und deshalb privilegiert\nwerden. Bei dem Übergewicht der Klägerin, deretwegen sie als ungeeignet\nfür das Beamtenverhältnis auf Probe angesehen wurde, handelt es sich\nbereits nicht um eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG. Der Begriff der\nBehinderung ist zwar anders als derjenige der Schwerbehinderung\nunabhängig von einem festgelegten Grad der Behinderung (GdB). Er setzt\nvielmehr unabhängig von einem bestimmten GdB eine Abweichung von der\ntypischen körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen\nGesundheit von gewisser Dauer voraus, die die Fähigkeit beeinträchtigt,\nentsprechend dem jeweiligen Alter am Leben in der Gesellschaft und den\nverschiedenen Lebensbereichen in der dafür typischen Weise teilzuhaben. Bei\nallein aufgrund eines nicht krankheitsbedingten unter- oder\nüberdurchschnittlichen Gewichts oder einer nicht krankheitsbedingten unter-\nbzw. überdurchschnittlichen Körpergröße kann das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen im Regelfall allerdings noch nicht angenommen werden\nkann.\n\n36\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 2 K 2070/07 -, juris\n(\"unterdurchschnittliche Körpergröße\").\n\n37\n\nAbgesehen davon sind nach Ansicht der Kammer entgegen\ndiesbezüglichen Erwägungen im jüngeren Schrifttum,\n\n38\n\nvgl. etwa Summer, \"Die Fortentwicklung des Berufsbeamtentums und\nAuswirkungen des Europarechts auf das deutsche Beamtenrecht\", PersV\n2007, 223 ff., und Otte, \"Gesundheitliche Eignung und Diskriminierung\", ZBR\n2007, 401 ff.,\n\n39\n\ndie Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Bewerbern um die\nEinstellung in ein Beamtenverhältnis im Hinblick insbesondere auf die\nRichtlinie 2000/43/EG und das in Umsetzung dieser und anderer Richtlinien\nerlassene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ohnehin nicht abzusenken.\nVielmehr gilt, dass sich weder aus den Vorschriften des AGG noch aus dem\nEuroparecht eine Herabsetzung der gesundheitlichen Eignungsanforderungen\nrechtfertigen lässt.\n\n40\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2008 - 1 K 6980/03 -,\njuris.\n\n41\n\nDie von der Amtsärztin und der Bezirksregierung N. getroffene\nPrognose, dass sich die Klägerin aufgrund des Übergewichts als\ngesundheitlich ungeeignet erweist, ist auch als solche nicht durchgreifend in\nFrage gestellt worden. Insbesondere gebietet das bereits im\nWiderspruchsverfahren vorgelegte Privatgutachten der Gemeinschaftspraxis\nDr. X1. /Dr. A. , welches von der Amtsärztin ausweislich ihrer\nAusführungen im Gesundheitszeugnis vom 13. April 2005 zur Kenntnis\ngenommen und gewürdigt wurde, keinen Anlass zu berechtigtem Zweifel an\nder Richtigkeit der amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse. Die in dem\nPrivatattest getroffenen Feststellungen beziehen sich ausschließlich auf den\nHüftgelenkszustand der Klägerin und nicht auf den Gesundheitszustand im\nÜbrigen; insbesondere enthält es keine Aussagen zu den aus dem\nÜbergewicht der Klägerin resultierenden gesundheitlichen Risiken. Auch das\nerst mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 vorgelegte privatärztliche Attest des\nFacharztes für Innere Medizin K1. F. I. vom 23. Juni 2008 steht den\nFeststellungen und Schlussfolgerungen der Amtsärztin und der\nBezirksregierung N. nicht entgegen; vielmehr bestätigt es sogar das\nÜbergewicht und die Hypercholesterinämie, mögen sich die Werte gegenüber\nder amtsärztlichen Untersuchung auch mittlerweile geringfügig zu Gunsten\nder Klägerin verbessert haben.\n\n42\n\nSchließlich ist die für die Klägerin getroffene Prognose, dass aufgrund des\nÜbergewichtes mit einem BMI von mehr als 30, der sich bereits im Bereich\nAdipositas ersten Grades bewegt, und der bei ihr festgestellten erhöhten\nCholesterin- und LDL-Cholesterinwerte die Möglichkeit häufiger Erkrankungen\noder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der\nAltersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen werden könne, auch sonst nicht zu beanstanden. Dies gilt\nauch und gerade mit Blick auf die ständige Praxis der Bezirksregierung N.\n, Bewerber mit einem BMI von mehr als 30 grundsätzlich nicht als Beamte\neinzustellen. Der insofern in erster Linie herangezogene Body-Mass-Index\nstellt eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für die Bewertung eines\nÜbergewichts und die Ableitung der daraus erwachsenden\nGesundheitsrisiken dar.\n\n43\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 1 K\n6123/01 -, juris.\n\n44\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer lassen die mit einem Übergewicht\nverbundenen Risiken bei einem Body-Mass-Index von über 30 die\ngesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf\nProbe entfallen.\n\n45\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 1 K 6123/01 -,\na.a.O.\n\n46\n\nDie Kammer hält an dieser Rechtsprechung ungeachtet der im Schrifttum\njüngst geäußerten Bedenken,\n\n47\n\nvgl. Höfling/Stockter, \"Die gesundheitliche Eignung als Zugangskriterium\nfür ein öffentliches Amt\", ZBR 2008, 17 (19),\n\n48\n\nfest. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, die insofern zu Grunde\ngelegte wissenschaftliche Einschätzung als überholt anzusehen. Vielmehr\ngeht sie nach wie vor davon aus, dass Adipositas ersten und zweiten Grades\n- anders als Adipositas dritten Grades (Adipositas permagna oder morbide\nAdipositas) - in der Medizin zwar primär als Risikofaktor und weniger als\neigenständige Krankheit aufgefasst wird,\n\n49\n\nvgl. zu der in der Medizin geführten diesbezüglichen Diskussion z.B.\nHebebrand u.a., \"Ist Adipositas eine Krankheit? Interdisziplinäre\nPerspektiven\", Dtsch Arztebl 2004, 101 (37): A-2468 / B-2080 / C-2001, mit\nweiteren Nachweisen, abrufbar unter www.aerzteblatt-international.de; siehe\naber auch unter www.adipositas-gesellschaft.de: \"Die Adipositas wird heute\nals eine chronische Gesundheitsstörung verstanden\"; vgl. in diesem Kontext\nzur Frage der Einordnung der Adipositas als Krankheit (im Sinne des\nKrankenversicherungsrechts) ferner BSG, Beschluss vom 10. April 2001 - B 1\nKR 39/99 B -, und Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 1/02 R -, jeweils bei\njuris,\n\n50\n\ndass jedenfalls aber - unabhängig von dieser Diskussion - nach dem\nStand wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt ist, dass bereits Adipositas\nGrad I regelmäßig ein deutlich erhöhtes R i s i k o für Folge- bzw.\nBegleiterkrankungen wie z.B. Typ 2 Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen,\narterielle Hypertonie sowie Gelenk- und Rückenbeschwerden nach sich zieht.\nIn den von der Kammer in dem unter dem Az.\n1 K 6123/01 geführten Verfahren eingeholten und diesem Verfahren\nbeigezogenen Sachverständigengutachten des Ärztlichen Direktors des\nDeutschen Diabetes-Forschungszentrums an der Universität\n vom 19. Juli 2005 und des Leitenden Oberarztes der Klinik für\nPsychosomatische Medizin und Psychotherapie der I1. -I2. Universität\nE. vom 24. Oktober 2005 ist übereinstimmend festgehalten: \"Oberhalb\neines BMI´s von 30 (deutliches bis extremes Übergewicht) findet sich in allen\nzur Zeit in der Literatur vorliegenden Arbeiten (Medline Research 1980 -\n2005) ein erhöhtes kardiovasculäres Risiko beschrieben.\" Neue\nanderslautende wissenschaftliche Erkenntnisse sind weder von der Klägerin\nvorgetragen noch im zitierten Schrifttum genannt, so dass insofern dem\nschriftsätzlich gestellten Antrag der Klägerin, Beweis zu erheben über die\nFrage ihrer gesundheitlichen Eignung durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens, nicht nachzukommen war.\n\n51\n\nOb bei der Klägerin bereits gegenwärtig auf das Übergewicht\nzurückzuführende Erkrankungen oder Zustände mit Krankheitswert\ndiagnostiziert werden können, ist unerheblich. Unzweifelhaft kann die\nPrognose hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung aufgrund bestehender\noder vergangener Erkrankungen erfolgen. Entscheidend ist nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings, ob\nk ü n f t i g mit häufigen Erkrankungen oder sogar mit dem Eintritt dauernder\nDienstunfähigkeit zu rechnen ist. Diese Prognose kann im Rahmen des dem\nDienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch alleine\nanhand von Risikofaktoren unter Rückgriff auf wissenschaftliche Erkenntnisse\nund Erfahrungswerte getroffen werden.\n\n52\n\nVgl. zum Ganzen Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17 (18 ff.); siehe auch VG\nDarmstadt, Urteil vom 24. Juni 2004 - 1 E 470/04 (3) -, NVwZ-RR 2006, 566\n(\"Huntington-Gen\"); BayVGH, Beschluss vom 9. November 1988 - 3 CS\n88.01854 -, NJW 1989, 790 (\"HIV-Infektion\"); s. zur Risikogruppe der\nRaucher: Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1996 - 2 L 1764/93 -, juris (Rn.\n8 f.); vgl. ferner jüngst OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A\n4819/05 -, juris (zum Risiko von Komplikationen im Herz-Kreislauf-Bereich bei\nDiabeteserkrankungen).\n\n53\n\nAuch und gerade eine anhand von Risikofaktoren getroffene Feststellung\nbedarf zwar selbstredend eines \"objektiven Anhalts\" für eine körperliche oder\npsychische Veranlagung des konkreten Bewerbers, bezüglich derer die\nMöglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder\nDienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad\nan Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 1 A 4076/99 -, juris (Rn.\n71), sowie Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 12 A 3387/99 -; vgl. auch Nds.\nOVG, Urteil vom 13. November 1996 - 2 L 1764/93 -, a.a.O.\n\n55\n\nAusgeschlossen sein dürften daher Prognosen anhand von\nRisikofaktoren, die etwa - wie beispielshalber \"genetische Defekte\" oder\n\"Krebs-Erkrankungen\" - lediglich in der Familiengeschichte, nicht aber in der\nPerson des Bewerbers liegen, also nicht unmittelbar in dessen körperlicher\noder psychischer Veranlagung fundiert sind.\n\n56\n\nVgl. Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17 (19): \"Prognosen anhand von\naußerkörperlichen, z.B. sozialisationsbedingten oder familiären Indikatoren\nwären danach unzulässig.\"\n\n57\n\nEine in Bezug auf die Person des Bewerbers festgestellte Adipositas\nbietet indes einen solchen hinreichenden objektiven Anhalt. Die mit einem\nÜbergewicht verbundenen Risiken bei einem Body-Mass-Index von über 30\nlassen die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich daher auch dann entfallen, wenn\ndem Übergewicht noch kein Krankheitswert zukommt bzw. ein solcher nicht\nvom Amtsarzt festgestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht\nbeurteilungsfehlerhaft, dass die Bezirksregierung N. ein bestehendes\nausgeprägtes Übergewicht oberhalb eines BMI´s von 30 als solches bereits\nals Risikofaktor für Folge- bzw. Begleiterkrankungen und damit als\nEignungsmangel in gesundheitlicher Hinsicht ansieht und nicht etwa erst\netwaige übergewichtsbedingte Folge- oder Begleiterkrankungen.\n\n58\n\nEbenso VG Ansbach, Urteil vom 31. Januar 2006 - AN 1 K 05.03079 -,\njuris (Rn. 34): \"Die Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung\nsetzt nicht voraus, dass der Beamte (noch) zur Zeit der Entlassung krank ist,\nes genügt, wenn während der Probezeit Umstände gesundheitlicher Art\nfestgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit als untauglich erscheinen zu lassen. (...)\nDas deutlich höhere Risiko, nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf\nLebenszeit (wieder) einschlägig und nachhaltig zu erkranken, genügt.\" In\ndiesem Sinne wohl auch Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1996 - 2 L\n1764/93 -, a.a.O.; anderer Ansicht: VG Saarlouis, Urteil vom 15. Dezember\n2003 - 12 K 155/02 -, NVwZ-RR 2004, 368 f., und VG Düsseldorf, Urteil vom\n4. September 2007 - 2 K 5357/06 -, juris.\n\n59\n\nBei der Klägerin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das mit dem\nerhöhten BMI verbundene Risiko abweichen vom Regelfall ausnahmsweise\ngünstiger zu bewerten sein könnte. Mit den erhöhten Werten von\nGesamtcholesterin und LDL-Cholesterin sind im Gegenteil bei ihr Aspekte\ngegeben, die die ungünstige Bewertung bekräftigen.\n\n60\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO\nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-25/1-k-3143-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-25/1-k-3143-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253811","retrieved":"2026-07-09 02:17:14.501792+00:00"}}