{"status":"available","doknr":"OLD253865","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0624.7L523.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"7 L 523/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2459/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen im streitigen Bescheid, denen sie im \nGrundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend \nAnwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, \ndass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs \nungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das \nVerfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im \nWesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden \nMaßnahmen. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung dieser \nZweifel u. a. die Beibringung eines medizinischen Gutachtens anordnen.\n\n7\n\nDie Ergebnisse des eingeholten medizinischen Gutachtens der amtlich \nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung TÜV Nord/Institut E. \nvom 21. Februar 2008 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung des \nAntragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in \nnachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu erwarten ist, dass \nder Antragsteller wegen der bestehenden Gesundheitsstörungen bzw. \nErkrankungen (psychische Erkrankung mit wiederholten stationären \nBehandlungen, Alkoholproblematik und Abhängigkeitssyndrom von Hypnotika \noder Sedativa) ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht sicher \nführen kann.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, dass die der Gutachtensaufforderung \nzu Grunde liegende Information unter Verstoß gegen die ärztliche \nSchweigepflicht bekannt geworden sei und das Gutachten sich nicht an die \n(beschränkte) Fragestellung gehalten habe, ist beides - sollten die Einwände \nüberhaupt zutreffen - rechtlich nicht erheblich; denn das Gutachten ist \nnunmehr als (neue) Tatsache in vollem Umfang zu berücksichtigen, ohne \ndass es auf die Vorgeschichte rechtlich oder tatsächlich ankommt. Soweit der \nAntragsteller weiter vorträgt, ein Alkoholproblem niemals gehabt zu haben, \nauch insoweit ginge das Gutachten von unrichtigen Fakten aus, ist \nfestzuhalten, dass der Entlassungsbericht der Q. -Klinik vom \n28. Dezember 2007 (Bl. 53 ff der Gerichtsakte 7 K 2459/08) - dort war der \nAntragsteller zur stationären psychosomatischen Behandlung vom \n27. November bis zum 23. Dezember 2007 - ein aus der Vorgeschichte \nbekannten Alkoholabusus benennt, weshalb sich der Antragsteller zur \nabsoluten Alkoholkarenz habe verpflichten müssen. Da der Antragsteller sich \nzudem im Jahre 2004 einer Entgiftungsbehandlung (Medikamente?, Alkohol?, \nDrogen?) unterziehen musste, spricht nach Aktenlage alles dafür, dass das \nvorgelegte ärztliche Gutachten des TÜV diese Angaben aus dem \nEntlassungsbericht zutreffend berücksichtigt hat. Im Übrigen ist anzumerken, \ndass die Eignung des Antragstellers auch aus weiteren Gründen (s.o.) \nverneint worden ist. Angesichts dessen war das Gutachten verwendbar und \ndürfte die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein.\n\n9\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen und \npersönlichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der \nSicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. Es bleibt dem \nAntragsteller unbenommen, durch Vorlage eines neuen Gutachtens nach \nAufarbeitung seiner gesundheitlichen Probleme die Wiedergewinnung seiner \nEignung in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-24/7-l-523-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-06-24/7-l-523-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253865","retrieved":"2026-07-09 02:17:18.866473+00:00"}}